TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/8 W252 2148535-1

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Veröffentlicht am 08.01.2019
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Entscheidungsdatum

08.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W252 2148535-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elisabeth SHALA LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die Caritas Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl.XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elisabeth SHALA LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Caritas Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl.XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 22.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass sein Vater vor ca. vier Jahren von unbekannten Personen ermordet worden sei. In Afghanistan würde Krieg herrschen und dadurch würde es auch keine Sicherheit und Arbeit geben. Der Beschwerdeführer habe zweimal versucht sich im Iran ein Leben aufzubauen, jedoch sei er von den iranischen Behörden nach Afghanistan zurückgeschickt worden. Der Beschwerdeführer wolle eine Ausbildung machen, da er diese Möglichkeit in Afghanistan nicht gehabt habe.

3. Im Zuge eines Termins beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) kamen Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auf. Das in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung vom 28.10.2015 nennt betreffend den Beschwerdeführer den XXXX als spätestmögliches "fiktives" Geburtsdatum, sodass der Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt bereits volljährig war. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 09.12.2015 wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit XXXX festgesetzt.3. Im Zuge eines Termins beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) kamen Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auf. Das in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung vom 28.10.2015 nennt betreffend den Beschwerdeführer den römisch 40 als spätestmögliches "fiktives" Geburtsdatum, sodass der Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt bereits volljährig war. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 09.12.2015 wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit römisch 40 festgesetzt.

4. Am 17.01.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass sein Vater ein gebildeter Mann gewesen sei, der sich gegen die Unterdrückung der Hazare durch die Paschtunen eingesetzt habe. Der Vater des Beschwerdeführers habe Versammlungen für die Gleichberechtigung der Hazare veranstaltet. Bei einem Treffen in Maidan Wardak sei er am helllichten Tag ermordet worden. Nach der Ermordung sei das Büro des Vaters von den Tätern geplündert worden. Der Beschwerdeführer sei oft gemeinsam mit seinem Vater bei diesen Veranstaltungen gewesen und werde daher von den Mördern seines Vaters bedroht und verfolgt.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe.

6. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 10.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFa-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.6. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 10.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFa-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.

7. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde die amtswegige Ermittlungspflicht verletzt habe und damit das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet habe. Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe ausführlich dargelegt und angegeben, dass die Personen die seinen Vater umgebracht haben auch den Beschwerdeführer suchen würden. Zudem sei auch die Mutter des Beschwerdeführers bedroht worden. Weshalb die anderen Geschwister des Beschwerdeführers nicht bedroht worden seien, kann der Beschwerdeführer nicht sagen. In Kabul habe er nicht bleiben können, da die Mörder seines Vaters ein breites Netz an Unterstützern haben würden und auf den Beschwerdeführer daher auch in Kabul aufmerksam geworden wären. Der Beschwerdeführer würde zwar nur von privaten Personen verfolgt, jedoch seien die afghanischen Behörden nicht in der Lage dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz zu bieten und sei die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung aufgrund der Situation in Afghanistan wohlbegründet. Zudem würden die Voraussetzungen der Gewährung von subsidiären Schutz vorliegen, da der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer massiven Bedrohung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.7. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde die amtswegige Ermittlungspflicht verletzt habe und damit das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet habe. Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe ausführlich dargelegt und angegeben, dass die Personen die seinen Vater umgebracht haben auch den Beschwerdeführer suchen würden. Zudem sei auch die Mutter des Beschwerdeführers bedroht worden. Weshalb die anderen Geschwister des Beschwerdeführers nicht bedroht worden seien, kann der Beschwerdeführer nicht sagen. In Kabul habe er nicht bleiben können, da die Mörder seines Vaters ein breites Netz an Unterstützern haben würden und auf den Beschwerdeführer daher auch in Kabul aufmerksam geworden wären. Der Beschwerdeführer würde zwar nur von privaten Personen verfolgt, jedoch seien die afghanischen Behörden nicht in der Lage dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz zu bieten und sei die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung aufgrund der Situation in Afghanistan wohlbegründet. Zudem würden die Voraussetzungen der Gewährung von subsidiären Schutz vorliegen, da der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer massiven Bedrohung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

8. Mit Schreiben vom 02.08.2018 übermittelte die Caritas Burgenland eine Vollmacht betreffend den Beschwerdeführer und teilte mit, dass sie zur Vertretung im gegenständlichen Verfahren beauftragt wurde.

9. Mit Schreiben vom 03.09.2018 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderberichten ein. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten nicht substantiiert entgegengetreten. Im Wesentlichen brachte er vor, dass die Lage in Großstädten keinesfalls als sicher einzuschätzen sei und legte dazu verschiedene Berichte zu Anschlägen in afghanischen Städten vor.

10. Mit Schreiben vom 07.09.2018 legte der Verein Menschenrechte Österreich die Vollmacht betreffend den Beschwerdeführer nieder.

11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.09.2018 im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Da die ordentlich geladene Dolmetscherin nicht erschienen ist, wurde die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt.

12. Mit Stellungnahme vom 18.09.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er zwar aus der Provinz Bamyan stammen würde, jedoch zuletzt im Jahr 2010 dort gewesen sei und außerdem aufgrund der zahlreichen Überfälle auf Reisende der Weg dorthin lebensgefährlich sei. Der Beschwerdeführer liefe außerdem Gefahr bei einer Rückkehr aufgrund seines dreijährigen Aufenthaltes im Westen als verwestlichter, junger Erwachsener angesehen zu werden. Die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich mittlerweile derart verschlechtert, weshalb insbesondere Kabul keine sichere innerstaatliche Fluchtalternative darstellen würde. Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich auf die Entscheidung eines französischen Gerichts bei der in Bezug auf die Lage in der Stadt Kabul subsidiärer Schutz gewährt wurde. Der Beschwerdeführer führte weitere Länderberichte an, die eine Verschlechterung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aufzeigen würden und verweist bezüglich der Zuerkennung von subsidiärem Schutz auf aktuelle Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts und bringt dazu vor, dass demnach die Gewährung von subsidiärem Schutz in einer, mit dem Beschwerdeführer vergleichbaren, Situation ständige Judikatur sei. Beiliegend werden diverse Integrationsunterlagen übermittelt.

13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.11.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt übermittelt.

14. Mit Schreiben vom 28.11.2018 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den aktualisierten Länderberichten. Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer darin vor, dass die katastrophale Sicherheitslage insbesondere in der Hauptstadt Kabul durch die aktuellen Länderberichte bestätigt werde. Der Beschwerdeführer verweist auf mehrere Berichte über Anschläge in Kabul und betreffend die Lage von Hazara. Weiters wird darin vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte verfüge und daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der speziell für Rückkehrer schwierigen wirtschaftlichen Lage in eine ausweglose Lage geraten würde und wird dazu auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sowie das Stahlmann-Gutachten vom 28.03.2018 verwiesen.

15. Mit Parteiengehör vom 28.11.2018 wurden den Parteien vom Bundesverwaltungsgericht Länderberichte zu der Lage in Herat und Mazar-e Sharif aufgrund der Dürre übermittelt. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten nicht substantiiert entgegengetreten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, bekennt sich zum muslimisch-schiitischen Glauben und spricht Farsi als Muttersprache. Der Beschwerdeführer ist weder verheiratet noch hat er Kinder (AS 9, 119 ff, 149; Protokoll vom 22.11.2018 - OZ 13, S. 6 f).Der volljährige Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, bekennt sich zum muslimisch-schiitischen Glauben und spricht Farsi als Muttersprache. Der Beschwerdeführer ist weder verheiratet noch hat er Kinder (AS 9, 119 ff, 149; Protokoll vom 22.11.2018 - OZ 13, Sitzung 6 f).

Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Bamyan im Dorf XXXX geboren und hat dort gemeinsam mit seiner Familie bis 2010 gelebt. Der Beschwerdeführer hat keine Schule besucht, wurde jedoch drei Jahre lang zuhause unterrichtet (AS 1, 123; OZ 13, S. 6 ff). Der Beschwerdeführer hat seiner Mutter beim Teppich knüpfen geholfen und als Schweißer gearbeitet (AS 147; OZ 13, S. 8).Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Bamyan im Dorf römisch 40 geboren und hat dort gemeinsam mit seiner Familie bis 2010 gelebt. Der Beschwerdeführer hat keine Schule besucht, wurde jedoch drei Jahre lang zuhause unterrichtet (AS 1, 123; OZ 13, Sitzung 6 ff). Der Beschwerdeführer hat seiner Mutter beim Teppich knüpfen geholfen und als Schweißer gearbeitet (AS 147; OZ 13, Sitzung 8).

Im Jahr 2010 ist der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern und drei seiner Geschwister in die Stadt Kabul gezogen (AS 147; OZ 13, S. 7). Der Vater des Beschwerdeführers ist 2011 verstorben (AS 151; OZ 13, S. 15).Im Jahr 2010 ist der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern und drei seiner Geschwister in die Stadt Kabul gezogen (AS 147; OZ 13, Sitzung 7). Der Vater des Beschwerdeführers ist 2011 verstorben (AS 151; OZ 13, Sitzung 15).

2012 ist der Beschwerdeführer in den Iran gezogen, wo er ca. acht Monate gelebt hat und wieder nach Afghanistan zurückgeschoben wurde (AS 151; OZ 13, S. 13). Danach hat der Beschwerdeführer drei Monate bei seinem Onkel in Kabul gelebt und ist wieder zurück in den Iran gereist. Nach einem Jahr ist der Beschwerdeführer wieder in seine Heimat abgeschoben worden und hat diese in weiterer Folge endgültig Richtung Europa verlassen (AS 151; OZ 13, S. 8).2012 ist der Beschwerdeführer in den Iran gezogen, wo er ca. acht Monate gelebt hat und wieder nach Afghanistan zurückgeschoben wurde (AS 151; OZ 13, Sitzung 13). Danach hat der Beschwerdeführer drei Monate bei seinem Onkel in Kabul gelebt und ist wieder zurück in den Iran gereist. Nach einem Jahr ist der Bes

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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