Entscheidungsdatum
08.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W211 2134728-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall AsylG 2005 stattgegeben und werden die Spruchpunkte I., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall AsylG 2005 stattgegeben und werden die Spruchpunkte römisch eins., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und wird aufgrund des Antrags von XXXX vom XXXX2018 die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter um zwei weitere Jahre gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 verlängert.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und wird aufgrund des Antrags von römisch 40 vom XXXX2018 die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter um zwei weitere Jahre gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 verlängert.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am XXXX2016 durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen.
2. Mit Bescheid vom XXXX2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Weiter wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 - 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.2. Mit Bescheid vom XXXX2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Weiter wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, - 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht.
3. Mit am XXXX2017 mündlich verkündeten Erkenntnis (W234 2134728-1/7E) wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich des Spruchpunktes II. wurde der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts unter Bezugnahme auf prekäre Versorgungsalge im Herkunftsstaat und die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers begründet.3. Mit am XXXX2017 mündlich verkündeten Erkenntnis (W234 2134728-1/7E) wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. wurde der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts unter Bezugnahme auf prekäre Versorgungsalge im Herkunftsstaat und die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers begründet.
4. Am XXXX2018 brachte der Beschwerdeführer beim BFA einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung ein.
5. Daraufhin wurde vom BFA am XXXX2018 eine Einvernahme des Beschwerdeführers "zur Prüfung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somali durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass sich die Umstände für die subsidiäre Schutzzuerkennung mittlerweile geändert hätten. Der Beschwerdeführer gab an, dass er in keinem Kontakt zu seinen in Somalia lebenden Verwandten stehen würde. Auch gab der Beschwerdeführer an, einem Minderheitenclan anzugehören, und dass er im Fall einer Rückkehr nach Somalia sein Leben in Gefahr bringen würde. Weiter wurde der Beschwerdeführer nach seinem Leben in Österreich befragt.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (in Folge: AsylG 2005), von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in Folge: AsylG 2005), von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Folgende Feststellungen wurden im Wesentlichen dem Bescheid zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer sei gesund, arbeitsfähig, und sunnitisch-moslemischen Glaubens. Er sei ledig und habe keine Kinder. Der Beschwerdeführer gehöre weiter dem Clan Madhibaan an.
Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Situation des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr wurde festgestellt, dass eine Verbesserung der Versorgungslage im Herkunftsstaat Somalia, insbesondere der Heimatstadt des Beschwerdeführers, Mogadischu, eingetr