TE Vwgh Erkenntnis 1999/6/10 97/07/0040

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Veröffentlicht am 10.06.1999
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Index

L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Tirol;

Norm

AWG Tir 1990 §4 Abs2 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde 1) der TE und

2) des JE, beide in S und beide vertreten durch Dr. Thomas Treichl und Mag. Martin Krumschnabel, Rechtsanwälte in Kufstein, Maximilianstraße 10, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 7. Jänner 1997, Zl. U-3737/4, betreffend eine abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1) GW in E, und 2) Gemeinde E, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Anbringen vom 8. Februar 1995 beantragte die erstmitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (1. MP) beim Bürgermeister der zweitmitbeteiligten Gemeinde die Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer bäuerlichen Kompostieranlage, deren Betrieb im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes beabsichtigt sei.

In der vom Bürgermeister der zweitmitbeteiligten Gemeinde am 22. März 1995 durchgeführten Verhandlung schlugen Amtssachverständige für Abfalltechnik und Wasserwirtschaft Auflagen vor, bei deren Einhaltung sie das Vorhaben aus der Sicht ihrer Fachgebiete für bewilligungsfähig erachteten.

Die Beschwerdeführer erhoben Einwendungen, in denen sie Folgendes vorbrachten:

Die Anlage sei mit dem öffentlichen Wegenetz über einen Interessentschaftsweg verbunden, dessen Rechtsgrundlagen eine Benützung des Weges zum Betrieb der Kompostierung nicht umfassen würden. Die Beschwerdeführer seien zur Wasserversorgung ihres Hofes genötigt, Quellen auf ihren talseitig der beabsichtigten Anlage gelegenen Grundstücken zu erschließen; durch die Anlage der 1. MP drohten Veränderungen des Wasserverlaufes im Zuge des Baues und durch nicht auszuschließende Verschmutzungen aus dem Bereich der Kompostierung oder im Zuge des Betriebes der notwendigen Maschinen. Der Untergrund im betroffenen Gebiet sei für eine Versickerung nicht geeignet, sodass jeder Versuch einer Versickerung die Gefahr des Zutagetretens des versickerten Wassers an anderer Stelle begründe. Die Beschwerdeführer befürchteten des weiteren Beeinträchtigungen in der Bewirtschaftung ihrer Liegenschaften durch die vorgesehene Ausbringung sowohl organisch belasteter Abwässer als auch der Rotteprodukte auf den Feldern der 1. MP, die sich bergseits der Liegenschaften der Beschwerdeführer befänden. Darüber hinaus schlossen sich die Beschwerdeführer den schriftlich erhobenen Einwendungen des Josef S. an. In diesen Einwendungen wurde geltend gemacht, dass die beabsichtigte Anlage eine Gefahr für die Gesundheit und das Leben bedeute und von ihr auf Grund der beabsichtigten Kapazität eine unzumutbare Geruchsbelästigung ausgehe. Zu befürchten sei, dass durch die nachträgliche Hereinnahme von kompostierbarem Müll aus benachbarten Gemeinden und durch eine entsprechende Vergrößerung des so anfallenden Kompostmülls von einer weiteren Erhöhung der bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt keineswegs erträglichen Geruchsbelästigung ausgegangen werden müsse.

Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik verwies auf ein von ihm am 22. August 1994 schriftlich erstattetes Gutachten, in welchem es heißt, dass die zweitmitbeteiligte Gemeinde darüber informiert worden sei, dass der ursprünglich vorgesehene Standort für die Kompostierungsanlage eine Gefährdung näher genannter Wasserversorgungsanlagen habe befürchten lassen, worauf "die (zweitmitbeteiligte) Gemeinde den Standort so weit in Richtung Osten verlagert" habe, dass auch den Einsprüchen in dieser Richtung Rechnung getragen worden sei. Am nunmehr vorgesehenen Standort sei eine Beeinträchtigung von tiefer liegenden Wasserversorgungsanlagen auszuschließen.

Die Beschwerdeführer wandten sich in der Folge sowohl an das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz als auch an die Bezirkshauptmannschaft Kufstein als Gewerbebehörde, setzten von ihren Initiativen die zweitmitbeteiligte Gemeinde in Kenntnis und begehrten die Aussetzung des Verfahrens über die Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligung bis zur Abklärung des agrarbehördlichen Verfahrens über die Befugnis zur Benützung des Interessentschaftsweges für Zwecke der Kompostierungsanlage.

Der Bürgermeister der zweitmitbeteiligten Gemeinde holte zur Frage gesundheitsgefährdender Emissionen durch die geplante Anlage das Gutachten eines Sprengelarztes ein, in welchem Folgendes ausgeführt wird:

"Durch eine geänderte Gesetzeslage (Pflicht zur getrennten Erfassung und Verwertung biogener Abfälle) kommt den Gemeinden eine neue Aufgabe zu, dafür geeignete Anlagen zu schaffen. Um eine Verschlechterung der hygienischen Situation zu verhindern, sind gewisse Mindesterfordernisse zu beachten:

.) Der Rottevorgang (Kompostierung) soll aus gerüchlichen Gründen unter aeroben Bedingungen (unter Luftzufuhr) erfolgen.

.) Fäulnisbildung ist durch geeignete Maßnahmen auf alle Fälle zu verhindern. Die Rotte sollte zum Schutze gegen Niederschläge regendicht abgedeckt werden können (- Fäulnisvorbeugung).

.) Die Nachrotte wird mittels Spezialfolie vor dem Austrocknen geschützt. Vorsorge ist auch zu treffen, wenn ein frühzeitiges Stehenbleiben des Rottevorgangs eintritt; z.B. durch Austrocknung - Gefahr der Sporenbildung.

.) Die Kontrolle des Wassergehaltes des Kompostes ist in allen Rottephasen unbedingt notwendig, um - wenn nötig - steuernd eingreifen zu können (z.B. durch Bewässerung oder Beimengung trockenen Materials). Wenn sämtliches Rottegut über einen Zeitraum von ca. 3 Tagen bei ca. 40 % Wassergehalt und einer Mindesttemperatur von 65 Grad C gehalten wird, ist mit einer optimale n

Hygienisierung und somit auch keiner Geruchsbelastung zu rechnen.

.) Warum eine biolog. Rotte öffentlich notwendig ist, entnehmen Sie bitte dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) BGBl. 325/1990.

.) Welche Produkte unter 'biologisch' einzureihen sind, steht im BGBl. 68/1992.

Über Lärm- und Erschütterungsbelästigung kann man erst nach längerer Betriebszeit eine sichere Aussage treffen!"

In ihrer Stellungnahme zum Gutachten des Sprengelarztes wiesen die Beschwerdeführer auf die Unschlüssigkeit dieses Gutachtens schon unter dem Gesichtspunkt hin, dass es auf die Auswirkungen der Anlage in keiner Weise eingehe. Da die zweitmitbeteiligte Gemeinde als Finanzier und Hauptnutznießer der geplanten Anlage gelten müsse, werde angeregt, mit der Begutachtung der Auswirkungen der Anlage einen Sachverständigen zu betrauen, der in keiner Nahebeziehung zur Gemeinde stehe, oder dem Sprengelarzt die Ergänzung seines Gutachtens aufzutragen.

Mit Bescheid vom 19. Juli 1995 erteilte der Bürgermeister der zweitmitbeteiligten Gemeinde der 1. MP nach § 20 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1990 (im Folgenden: TAWG), die abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Anlage für bäuerliche Kompostierung auf einem näher genannten Grundstück zur Kompostierung von Bioabfällen nach Maßgabe der von der Abteilung Umweltschutz als Bioabfälle eingestuften Abfälle, nach Maßgabe der als beiliegend bezeichneten und einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Pläne sowie unter bestimmten Auflagen und Bedingungen. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden, so weit sie öffentlich-rechtlicher Natur seien, zurückgewiesen, so weit sie privatrechtlicher Natur seien, auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Begründet wurde dies mit der Auffassung, dass das Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz keine Bestimmungen zum Schutz des Nachbarn vor Immissionen enthalte, weshalb Nachbarn im Genehmigungsverfahren solche Einwendungen nicht geltend machen dürften. Aus dem Gutachten des Sprengelarztes ergebe sich überdies, dass unter bestimmten Bedingungen mit keiner Geruchsbelastung zu rechnen sei. Dieses Gutachten sei durch ein Gegengutachten der Beschwerdeführer nicht entkräftet worden.

Die von den Beschwerdeführern gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der zweitmitbeteiligten Gemeinde vom 16. Jänner 1996 als unbegründet abgewiesen.

Auf Grund einer von den Beschwerdeführern erhobenen Vorstellung wurde der Berufungsbescheid des Gemeinderates vom 16. Jänner 1996 von der belangten Behörde mit Bescheid vom 7. Mai 1996 aufgehoben und dem Gemeinderat die neuerliche Entscheidung aufgetragen. In der Begründung dieses Vorstellungsbescheides wurde darauf hingewiesen, dass eine Bewilligung nach § 20 Abs. 2 TAWG nur erteilt werden dürfe, wenn die im § 4 Abs. 2 lit. a leg. cit. genannten Interessen nicht beeinträchtigt werden. Zu Recht habe die Gemeindebehörde deshalb zur Frage allfälliger Beeinträchtigungen durch Geruch, Lärm und Erschütterungen ein medizinisches Gutachten eingeholt. Die Stellungnahme des Sprengelarztes entspreche jedoch nicht den an ein Gutachten zu stellenden Anforderungen. Der beigezogene Sachverständige hätte zunächst an Hand der Aktenunterlagen und allfälliger eigener Ermittlungen jene Umstände erheben müssen, die allenfalls zu Geruchs- und Lärmbeeinträchtigungen sowie Belastungen auf Grund von Erschütterungen führen könnten. Auf Grund der ermittelten Grundlagen hätte er dann anzuführen gehabt, ob tatsächlich mit solchen Beeinträchtigungen zu rechnen sei, und welche Auswirkungen sie auf die Gesundheit und das Leben von Menschen hätten. Darüber hinaus sei auch den Ausführungen der Beschwerdeführer beizupflichten, mit welchen sie in der Vorstellung es als unverständlich rügten, wenn die Gemeindebehörde einerseits von einer Belastung der Abwässer ausgehe und dichte Auffangbecken sowie allenfalls eine Entsorgung in der Kläranlage vorsehe, gleichzeitig aber ohne jede Einschränkung die großflächige Versickerung der Abwässer durch Aufbringung auf landwirtschaftlichen Flächen zulasse. Wie aus der Stellungnahme des wasserfachtechnischen Amtssachverständigen hervorgehe, würden die anfallenden Wässer aus der Kompostieranlage und zum Teil auch aus der Nachrottefläche in entsprechend dichte Sammelbecken mit einem Gesamtinhalt von 136 m3 geleitet, während die restlichen Niederschlagswässer aus den Manipulationsflächen und der Nachrottefläche in Form einer Sickergalerie in den Untergrund abgeleitet werden sollten. Nicht verunreinigte Regenwässer würden in einen zusätzlich installierten Regenwasserbehälter mit einem Fassungsvermögen von 28 m3 gespeichert, um allenfalls im Betrieb verwendet zu werden, während die Dachwässer wiederum in Form einer herkömmlichen Sickeranlage versickert werden sollten. Die Auflagen des wasserfachtechnischen Amtssachverständigen bezögen sich offensichtlich auf die aus der Kompostieranlage und zum Teil auch aus der Nachrottefläche anfallenden Wässer, die in die dichten Sammelbecken eingeleitet werden sollten. Es werde der wasserfachtechnische Amtssachverständige im fortgesetzten Verfahren sich zur Qualität dieser Abwässer zu äußern haben, um davon ausgehend darzulegen, in welcher Form eine Entsorgung zu erfolgen habe und ob eine Aufbringung auf landwirtschaftlichen Flächen möglich sei. Unberechtigt sei das Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich des Fehlens einer rechtlich gesicherten Verbindung der geplanten Anlage mit dem öffentlichen Wegenetz, weil diese Frage im Bewilligungsverfahren nach § 20 Abs. 2 TAWG nicht zu prüfen sei. Die Entscheidung des Gemeinderates vom 16. Jänner 1996 sei auf Grund eines mangelhaft ermittelten Sachverhaltes aufzuheben gewesen, wobei im fortgesetzten Verfahren zudem abzuklären sei, auf welchen Flächen die Kompostieranlage errichtet werden solle.

Im fortgesetzten Verfahren ergänzte der Sprengelarzt über Aufforderung durch den Gemeinderat seine als "Gutachten" bezeichnete Stellungnahme dadurch, dass er in den Text der Stellungnahme zum Einen den Wortlaut der schon im Bescheid des Bürgermeisters vom 19. Juli 1995 wiedergegebenen Beschreibung des Bauvorhabens und zum Anderen alle im selben Bescheid angeführten Auflagen aufnahm. Unter der Überschrift "Gutachten" wird sodann erklärt, dass sich aus dem "Befund" (Baubeschreibung und Auflagen jeweils nach dem Bescheid des Bürgermeisters) zweifelsfrei ergebe, dass bei befundgemäßer Errichtung und Betrieb der Anlage aus medizinischer Sicht mit einer Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung, insbesondere durch Geruch, Lärm und Erschütterung nicht zu rechnen sei. In einem mit "Begründung" überschriebenen abschließenden Textteil wird Folgendes ausgeführt:

"Die Anlage wird weitab von bewohnten Häusern (Abstand zum nächsten bewohnten Objekt - Objekt des Betreibers der bäuerlichen Kompostieranlage - ca. 200 m) errichtet.

Durch die vorzuschreibende Art der sofortigen Mietenaufsetzung und -behandlung ist mit keiner Beeinträchtigung durch Gerüche zu rechnen.

Bezüglich Lärm kann gesagt werden, dass für die Kompostierung im Wesentlichen landwirtschaftliche Maschinen des Betriebes eingesetzt werden und daher in der überwiegend ländlich orientierten Umgebung mit keinerlei zusätzlichem Lärm zu rechnen ist.

Erschütterungen sind ebenfalls nicht zu erwarten. Die größte zum Einsatz kommende Maschine wird ein Häcksler für Strauchgut sein und vermutlich ein bis zweimal jährlich eingesetzt werden.

Durch die wöchentlich zwei bis viermalige Anlieferung des kompostierbaren Materials in verschlossenen Behältern ist auch zufahrtsmäßig mit keinerlei Auswirkungen durch Lärm, Geruch oder Erschütterung zu rechnen.

Die bereits in selber Art und Weise funktionierenden Kompostieranlagen bieten keinen Anlass für Klagen. Auch die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass die bäuerliche Kompostierung keine Belästigung oder Gefährdung der Gesundheit von Menschen durch Geruch, Lärm und Erschütterungen erwarten lässt."

Die Beschwerdeführer teilten dem Gemeinderat ihre Absicht mit, die Äußerung des Sprengelarztes durch einen medizinischen Sachverständigen überprüfen zu lassen und ersuchten um Fristerstreckung. Sodann nahmen die Beschwerdeführer zum ergänzten Gutachten des Sprengelarztes Stellung, indem sie es neuerlich als unschlüssig rügten. So sei dem Gutachten nicht zu entnehmen, welche Vorgänge bei der Kompostierung oder Verrottung biogenen Materials eine Geruchsbelästigung auszulösen geeignet seien, welche biochemischen Vorgänge hier verantwortlich seien und aus welchen wissenschaftlichen Überlegungen heraus der Sachverständige angesichts des Befundes der Ansicht sei, dass solche Vorgänge im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden könnten. Unter diesem Gesichtspunkt sei eine Überprüfung des Gutachtens durch Dritte schlicht nicht möglich. Dass die Zersetzung organischer Materialien zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen führen würde, könne von vornherein keinesfalls ausgeschlossen werden, wozu nur auf amtsbekannte Probleme mit Geruchsbelästigungen aus einer anderen Deponie zu verweisen sei. Es müssten auch die meteorologischen Bedingungen am Standort, insbesondere die vorherrschenden Windströmungen in die Überlegungen einbezogen werden, da sie für die Richtung und das Ausmaß der Verbreitung von Geruchsbelastungen von wesentlicher Bedeutung seien.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige führte in einer schriftlichen Gutachtensergänzung aus, dass alle anfallenden Niederschlags- und Sickerwässer aus den befestigten Rotteflächen und dem Anlieferungsbereich mittels Senkgruben gespeichert und für die Bewässerung der Mieten verwendet würden, wobei überschüssige Wässer aus dieser Position "nach den abfallrechtlichen Bestimmungen" entsorgt würden. Die Niederschlagswässer aus den angeführten Hofflächen seien als nicht schädlich verunreinigt einzustufen und könnten ohne Vorreinigungsanlagen zu einem näher genannten Graben abgeleitet werden. Niederschlagswässer aus den Dachflächen würden in einem separaten unterirdischen Behälter gespeichert und innerbetrieblich verwendet. Überschüssige Wässer würden ebenfalls über einen genannten Kanalstrang zum genannten Graben entsorgt. Die betroffenen Wässer aus dem asphaltierten Bereich für den Sträucherschnitt, aus dem angeschlossenen Manipulationsbereich und dem geschotterten Abstellbereich könnten als nur geringfügig verunreinigt eingestuft werden; wasserrechtliche Aktivitäten seien laut Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Kufstein nicht erforderlich, weil die Abwasseremissionswerte deutlich unter den Parametern einer biologischen Reinigung lägen. Es sei der vorhandene Untergrund als Lockergestein in Verbindung mit Ton- und Lehmeinlagen aber zufolge eines am 10. Juli 1996 durchgeführten Sickerversuches für die Aufnahme dieser Wässer nicht geeignet, weshalb jetzt ein Kanalstrang zum genannten Graben geplant sei. Als Anlage war dieser Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ein Lageplan angeschlossen.

Die Beschwerdeführer rügten in ihrer Stellungnahme zu dieser Gutachtensergänzung, dass damit dem Auftrag der Vorstellungsbehörde zur Klärung der Frage der Eignung der Abwässer zur Aufbringung auf landwirtschaftlichen Flächen nicht entsprochen worden sei. Zur Qualität der aus den Rotteflächen anfallenden Niederschlags- und Sickerwässer werde ebenso wenig eine Aussage getroffen wie zur Frage der Art der Entsorgung dieser Wässer und der Möglichkeit ihrer Aufbringung auf landwirtschaftliche Flächen. Die Erklärung des Sachverständigen, dass überschüssige Wässer nach den abfallrechtlichen Bestimmungen entsorgt würden, stünde in Widerspruch zum Projekt und zu den Ausführungen des Sprengelarztes, wonach von einer Aufbringung dieser Wässer auf landwirtschaftliche Flächen auszugehen sei. Die Ausführungen des wasserbautechnischen und des medizinischen Sachverständigen könnten hinsichtlich des Projektsachverhaltes, von welchem ausgegangen werde, nicht miteinander in Einklang gebracht werden.

Mit Bescheid vom 16. Oktober 1996 gab der Gemeinderat der zweitmitbeteiligten Gemeinde der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 19. Juli 1995 teilweise statt und änderte den erstinstanzlichen Bescheid dadurch ab, dass der "Lageplan vom 17.9.1996" mit den geänderten Abflussverhältnissen "zum bindenden Bestandteil des geänderten Bescheides" erklärt, die Baubeschreibung des Projektes, so weit sie sich auf die Entwässerungsmaßnahmen bezog, durch die Ausführungen im ergänzend erstatteten Befund des kulturbautechnischen Sachverständigen ersetzt wurde und Auflagen dieses Sachverständigen geändert wurden. Begründet wurde diese Berufungsentscheidung des Gemeinderates mit den schlüssigen Ausführungen in den ergänzten Gutachten.

Die von den Beschwerdeführern gegen diesen Berufungsbescheid erhobene Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen. Der von den Beschwerdeführern erhobenen Rüge einer Abänderung des von der 1. MP eingereichten Projektes durch den Gemeinderat als Berufungsbehörde durch Änderung der Baubeschreibung und Ersetzung eines Lageplans durch einen anderen Lageplan sei zu erwidern, dass es sich hierbei um keine Einwendung im Sinne des § 19 Abs. 2 TAWG handle, weil nicht erkennbar sei, weshalb hiedurch das Leben und die Gesundheit der Beschwerdeführer gefährdet wäre und sie unzumutbar belästigt würden. Dass der wasserbautechnische Amtssachverständige die im vorangegangenen Vorstellungsbescheid aufgeworfenen Fragen nicht beantwortet habe, treffe nicht zu. Die Frage der Entwässerung verschiedener Flächen sei im ergänzten Gutachten auf der Basis des Lageplans ausreichend geklärt worden. Auch eine Aussage über die Art der Abwässer sei getroffen worden. Das Vorbringen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Entwässerung stelle keine Einwendung im Sinne des § 19 Abs. 2 TAWG dar. Ihre Rechte würden damit nicht verletzt. Auch das ergänzte Gutachten des Sprengelarztes werde von den Beschwerdeführern ohne Berechtigung gerügt. Die Wiedergabe der vom Amtssachverständigen für Abfalltechnik schon im erstinstanzlichen Verfahren geforderten Auflagen im Befund des Sprengelarztes stelle jene Maßnahmen dar, mit welchen das Auftreten von Geruchsbelastungen verhindert werden solle. Dass bei Einhaltung der betroffenen Nebenbestimmungen keine Geruchsbelastung zu erwarten sei, stelle eine Schlussfolgerung des Sprengelarztes dar, die begründet sei. Hinsichtlich einer Belästigung durch Lärm oder Erschütterungen hätten die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 22. März 1995 keine Einwendungen erhoben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Aufhebung des angefochtenen Vorstellungsbescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit der erkennbaren Erklärung begehrt wird, dass sich die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Unterbleiben einer abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligung für eine ihre Nachbarschaftsrechte verletzende Anlage als verletzt ansehen.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligten Parteien haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wer durch einen Bescheid eines Gemeindeorganes in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach § 112 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. Nr. 4/1966 (TGO 1966), nach Erschöpfung des Instanzenzuges bei der Landesregierung dagegen Vorstellung erheben. Nach § 112 Abs. 5 leg. cit. hat die Landesregierung den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das zuständige Gemeindeorgan zu verweisen. Dieses ist bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden.

Nach § 16 Abs. 2 TAWG in seiner im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor seiner Novellierung durch das LGBl. Nr. 76/1998 bedürfen die Errichtung einer öffentlichen Kompostieranlage sowie jede Änderung einer solchen Anlage, die geeignet ist, die in § 4 Abs. 2 genannten Interessen wesentlich zu beeinträchtigen, der Bewilligung des Bürgermeisters.

Parteistellung haben nach § 19 Abs. 2 TAWG jene Nachbarn, die spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen wegen einer Beeinträchtigung im Sinne des Abs. 1 vorbringen und zwar ab dem Zeitpunkt der Erhebung der Einwendungen und nur im Rahmen der erhobenen Einwendungen.

§ 19 Abs. 1 TAWG definiert als Nachbarn die Eigentümer von Grundstücken, die zur geplanten Anlage in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass eine Beeinträchtigung im Sinne des § 4 Abs. 2 lit. a eintreten kann, sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes Gebrauchs- oder Nutzungsrecht oder als Teilwaldberechtigte ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht.

Nach § 4 Abs. 2 TAWG sind Abfälle so zu entsorgen, dass

a) das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und diese nicht unzumutbar belästigt werden, insbesondere durch Geruch, Lärm und Erschütterungen,

b) Luft, Wasser und Boden sowie die Tier- und Pflanzenwelt nur in dem nach dem Stand der Technik geringstmöglichen Ausmaß beeinträchtigt werden,

c)

keine Brand- oder Explosionsgefahr herbeigeführt wird,

d)

das Auftreten oder die Vermehrung von schädlichen Tieren und Pflanzen oder von Krankheitserregern nicht begünstigt wird,

e)

die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gestört wird,

f)

das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild so gering wie möglich beeinträchtigt wird.

Wie sich aus Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ergibt, besteht die dem Verwaltungsgerichtshof übertragene Aufgabe nicht in der Prüfung der objektiven Übereinstimmung eines vor ihm bekämpften Bescheides mit der Rechtslage, sondern ausschließlich in der Beurteilung der Frage, ob das von einem Beschwerdeführer erkennbar als verletzt erklärte Recht durch den bekämpften Bescheid verletzt worden ist. Maßstab der verwaltungsgerichtlichen Prüfung hat demnach das aus der Rechtsordnung ableitbare subjektiv-öffentliche Recht des Beschwerdeführers zu sein, dessen Verletzung allein zur Aufhebung eines vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheides zu führen hat.

Im Beschwerdefall ergibt sich ein verletzbares subjektiv-öffentliches Recht der Beschwerdeführer aus der Bestimmung des § 19 Abs. 2 Satz 1 TAWG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 leg. cit. und § 4 Abs. 2 lit. a TAWG. Den Beschwerdeführern erwuchs im vorliegenden Verwaltungsverfahren somit nach Maßgabe ihrer bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bürgermeister erhobenen Einwendungen das subjektiv-öffentliche Recht auf Unterbleiben einer Gefährdung ihres Lebens und ihrer Gesundheit und auf Unterbleiben einer unzumutbaren Belästigung durch das zur Bewilligung anstehende Vorhaben.

Es haben die Beschwerdeführer dieses ihnen durch die Gesetzeslage eingeräumte subjektiv-öffentliche Recht in der mündlichen Verhandlung vor dem Bürgermeister dadurch konkretisiert, dass sie eine Beeinträchtigung ihrer Liegenschaften sowohl durch verschmutzte Abwässer aus der Kompostieranlage und durch den Maschinenbetrieb als auch durch die projektsgemäß vorgesehene Aufbringung von Abwässern und Rotteprodukten auf Feldern der 1. MP oberhalb ihrer landwirtschaftlichen Flächen geltend gemacht haben. Desgleichen haben sie durch Übernahme der Einwendungen der Partei Josef S. auch Geruchsbelästigung geltend gemacht.

Ob den Einwendungen der Beschwerdeführer, soweit sich diese auf die Auswirkungen einer Aufbringung von Abwässern und Rotteprodukten auf den Feldern der 1. MP beziehen, rechtlich Bedeutung zukommen konnte, hängt davon ab, ob diese Aufbringung der Ergebnisse des Kompostierungsprozesses auf Feldern der 1. MP überhaupt Gegenstand der gemeindebehördlichen Bewilligung war. Ob dies zutrifft, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht beurteilen, da in den vorgelegten Verwaltungsakten eine Beschreibung des bewilligten Projektes nicht einliegt, was dem Gerichtshof nicht einmal eine Beurteilung der Frage ermöglicht, was im Beschwerdefall überhaupt den Inhalt der im angefochtenen Bescheid aufrechterhaltenen gemeindebehördlichen Bewilligung gebildet hatte.

Zur Geltendmachung einer Geruchsbelästigung waren die Beschwerdeführer schon angesichts der ausdrücklichen Anführung des Begriffes "Geruch" in § 4 Abs. 2 lit. a TAWG berechtigt. Es waren die Beschwerdeführer aber auch berechtigt, die Gefahr einer Beeinträchtigung ihrer Liegenschaften durch verschmutzte Abwässer geltend zu machen, weil es sich bei der Aufzählung von "Geruch, Lärm und Erschütterungen" in § 4 Abs. 2 lit. a TAWG, wie dies aus dem Wort "insbesondere" in dieser Gesetzesstelle deutlich wird, um eine bloß beispielhafte Aufzählung handelt, die einer Geltendmachung anderer als durch Geruch, Lärm oder Erschütterungen bewirkter Belästigungen nicht entgegensteht. Eine Verschmutzung von Grundflächen der Beschwerdeführer im Gefolge des projektsgemäß ausgeführten Vorhabens wäre zumal im Zusammenhang mit einer Beeinträchtigung der Qualität des Bodens als Belästigung anzusehen, die das Kalkül der Unzumutbarkeit erreichen könnte (vgl. hiezu das zur ähnlich gelagerten Rechtslage nach dem

O.ö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997 ergangene hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1998, 98/07/0127).

Insoweit die belangte Behörde im Zusammenhang mit der von den Beschwerdeführern gerügten Unvollständigkeit der Ermittlungsergebnisse in wasserbautechnischer Hinsicht die Auffassung vertritt, das Vorbringen der Beschwerdeführer stelle keine Einwendung im Sinne des § 19 Abs. 2 TAWG dar, hat sie die Rechtslage verkannt. Zwar waren die Beschwerdeführer nicht berechtigt, eine Beeinträchtigung im Sinne des § 4 Abs. 2 lit. b TAWG dem Vorhaben entgegenzusetzen, doch hat die belangte Behörde nicht erkannt, dass die Behauptung, verschmutzte Abwässer und die auf den Feldern der 1. MP aufgebrachten Abfallprodukte - falls dies Projektsgegenstand ist - würden ihre landwirtschaftlichen Flächen verunreinigen, die Einwendung einer unzumutbaren Belästigung im Sinne des § 4 Abs. 2 lit. a TAWG darstellt, die einer fachlich tauglichen Widerlegung im gemeindebehördlichen Verwaltungsverfahren bedurft hätte. Eine solche fachlich taugliche Widerlegung ist im gemeindebehördlichen Verwaltungsverfahren aber schon deshalb unterblieben, weil von den Gemeindebehörden der im Lichte der Einwendungen der Beschwerdeführer relevant gewordenen Frage einer konkreten Beeinträchtigung deren Grundflächen durch die von Beschwerdeführern geltend gemachten Sachverhalte keinerlei Augenmerk zugewendet worden war. Es findet sich im gesamten Verfahrensakt nicht die geringste Aussage zu dem im gegebenen Zusammenhang vornehmlich interessierenden Thema, ob bei projektsgemäßer Ausführung des Vorhabens Grundflächen der Beschwerdeführer in der von ihnen besorgten Weise nachteilig berührt werden. Zu dieser Frage wären Feststellungen zu treffen gewesen, ohne welche eine Beurteilung der Rechtsfrage nicht möglich ist, ob das Vorhaben unter diesen von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Aspekt sie in einer Weise belästigt, die rechtlich als unzumutbar zu beurteilen wäre.

Diesen Mangel des gemeindebehördlichen Verfahrens hat die belangte Behörde in Verkennung der betroffenen Einwendungen der Beschwerdeführer als solche nach § 4 Abs. 2 lit. a TAWG nicht aufgegriffen, was den angefochtenen Bescheid schon deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Gleiches gilt für die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Geruchsbelästigung, hinsichtlich welcher eine auf die konkrete Lage der Grundflächen der Beschwerdeführer bezogene Auseinandersetzung unterblieben ist. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde blieb das "Gutachten" des Sprengelarztes auch im zweiten Rechtsgang so unbrauchbar, wie es schon im ersten Rechtsgang war. Mit dem bloßen Abschreiben der Baubeschreibung und der Auflagen aus dem erstinstanzlichen Bescheid war für die Schlüssigkeit dieses "Gutachtens" nichts zu gewinnen. Konkrete Aussagen über Ursachen, Art und Intensität sowie Reichweite einer möglichen Geruchsbelästigung finden sich in der Stellungnahme des Sprengelarztes nicht oder nur als unbegründet gebliebene Behauptungen. Dies verwundert nicht weiter, weil Fragen der Entstehung, Beschaffenheit, Intensität und Reichweite von Gerüchen nicht zum Kernbereich der medizinischen Wissenschaft zu zählen sind. Es war deshalb schon die im gemeindebehördlichen Verfahren getroffene Auswahl der beizuziehenden Sachverständigen unvollständig, weil für die Begutachtung der Frage einer Geruchsbelästigung Sachverständige anderer Fachgebiete, wie etwa des Luftreinhaltewesens heranzuziehen gewesen wären, wobei auch der meteorologische Aspekt in der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen gewesen wäre.

Ob die von den Beschwerdeführern gleichfalls gerügte Projektsänderung durch den Gemeinderat als Berufungsbehörde - ohne erkennbare Beteiligung der 1. MP - die Beschwerdeführer in der Verfolgung ihrer Rechte gehindert hat, kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden. Hiezu fehlt es an jeglicher sachlicher und fachlicher Auseinandersetzung mit den von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen im Rahmen des gemeindebehördlichen Ermittlungsverfahrens. Erst wenn geklärt ist, ob Grundflächen der Beschwerdeführer durch Auswirkungen der projektierten Kompostierungsanlage in flüssiger oder gasförmiger Form betroffen sind, wird sich beurteilen lassen, ob durch die gerügte Vorgangsweise des Gemeinderates im zweiten Rechtsgang subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführer verletzt worden sind.

Der angefochtene Bescheid war aus den dargelegten Erwägungen somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens gründet sich auf überhöht verzeichneten Stempelgebührenaufwand insofern, als an Stempelgebühren lediglich S 480,-- für die in vierfacher Ausfertigung zu überreichende Beschwerdeschrift und S 60,-- für den angefochtenen Bescheid zu entrichten waren.

Wien, am 10. Juni 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997070040.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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