TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/8 W112 2206716-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.01.2019
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Entscheidungsdatum

08.01.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35
VwGVG §8a
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch

W112 2206716-1/18E

Schriftliche Ausfertigung des am 03.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA NIGERIA, vertreten durch XXXX und XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2018, Zl.49239608-180903064, und die Anhaltung in Schubhaft seit 24.09.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA NIGERIA, vertreten durch römisch 40 und römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2018, Zl.49239608-180903064, und die Anhaltung in Schubhaft seit 24.09.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

V. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang stellte sich ausweislich der vorliegenden

Verwaltungs- und Gerichtsakten wie folgt dar:

1.1. Der Beschwerdeführer wurde am 18.01.2009 in XXXX in GRIECHENLAND angehalten. Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundegebiet ein und stellte am 26.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich bei XXXX . Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag in die Grundversorgung in XXXX aufgenommen. Am 27.02.2009 wurde er zu seinem Antrag erstbefragt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, in Österreich bleiben zu wollen, weil man sich in GRIECHENLAND nicht um ihn kümmere; ihm wurde die Asylverfahrenskarte ausgestellt. Das Bundesasylamt leitete am 08.03.2009 ein Konsultationsverfahren mit GRIECHENLAND ein.1.1. Der Beschwerdeführer wurde am 18.01.2009 in römisch 40 in GRIECHENLAND angehalten. Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundegebiet ein und stellte am 26.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich bei römisch 40 . Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag in die Grundversorgung in römisch 40 aufgenommen. Am 27.02.2009 wurde er zu seinem Antrag erstbefragt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, in Österreich bleiben zu wollen, weil man sich in GRIECHENLAND nicht um ihn kümmere; ihm wurde die Asylverfahrenskarte ausgestellt. Das Bundesasylamt leitete am 08.03.2009 ein Konsultationsverfahren mit GRIECHENLAND ein.

Am 10.03.2009 informierte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer darüber dass in seinem Verfahren Dublin-Konsultationen mit GRIECHENLAND geführt wurden. Am 10.04.2009 teilte Österreich GRIECHENLAND mit, dass es der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Fristablauf zugestimmt hatte. Am 14.04.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen 48-stündiger Abwesenheit von der Betreuungsstelle von der Grundversorgung abgemeldet.

Er wurde am 15.04.2009 wieder in die Grundversorgung in XXXX aufgenommen und am 16.04.2009 für den 24.04.2009 geladen; an diesem Tag wurde er nach Rechtsberatung niederschriftlich einvernommen; der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, keine Verwandten oder Familienangehörigen in Österreich zu haben und Österreich GRIECHENLAND vorzuziehen, weil es dort keine Verpflegung, keinen Schlafplatz und kein Taschengeld gebe und sich niemand um ihn gekümmert habe. Mit Bescheid vom 27.04.2009, dem Beschwerdeführer zugestellt am 28.04.2009 durch persönliche Übernahme, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers wegen der Zuständigkeit GRIECHENLANDS zurück und den Beschwerdeführer nach GRIECHENLAND aus.Er wurde am 15.04.2009 wieder in die Grundversorgung in römisch 40 aufgenommen und am 16.04.2009 für den 24.04.2009 geladen; an diesem Tag wurde er nach Rechtsberatung niederschriftlich einvernommen; der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, keine Verwandten oder Familienangehörigen in Österreich zu haben und Österreich GRIECHENLAND vorzuziehen, weil es dort keine Verpflegung, keinen Schlafplatz und kein Taschengeld gebe und sich niemand um ihn gekümmert habe. Mit Bescheid vom 27.04.2009, dem Beschwerdeführer zugestellt am 28.04.2009 durch persönliche Übernahme, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers wegen der Zuständigkeit GRIECHENLANDS zurück und den Beschwerdeführer nach GRIECHENLAND aus.

Am 04.05.2009 wurde der Beschwerdeführer wieder wegen 48-stündiger Abwesenheit von der Betreuungsstelle von der Grundversorgung abgemeldet. Am 11.05.2009 erhob er durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.04.2009. Mit Erkenntnis vom 20.05.2009, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 25.05.2009, wies der Asylgerichtshof diese Beschwerde als unbegründet ab.

Der Beschwerdeführer wurde am 25.05.2009 in XXXX bei einem Suchtmitteldelikt auf frischer Tat betreten und festgenommen; über ihn wurde die Untersuchungshaft verhängt. Am 02.07.2009 teilte Österreich GRIECHENLAND die Verlängerung der Überstellungsfrist wegen der Haft des Beschwerdeführers mit. Im Anschluss an die Strafhaft verhängte die Bundespolizeidirektion XXXX am 20.07.2009 die Schubhaft über den Beschwerdeführer. Am 30.07.2009 wurde der Beschwerdeführer im Dublin-Verfahren nach GRIECHENLAND überstellt.Der Beschwerdeführer wurde am 25.05.2009 in römisch 40 bei einem Suchtmitteldelikt auf frischer Tat betreten und festgenommen; über ihn wurde die Untersuchungshaft verhängt. Am 02.07.2009 teilte Österreich GRIECHENLAND die Verlängerung der Überstellungsfrist wegen der Haft des Beschwerdeführers mit. Im Anschluss an die Strafhaft verhängte die Bundespolizeidirektion römisch 40 am 20.07.2009 die Schubhaft über den Beschwerdeführer. Am 30.07.2009 wurde der Beschwerdeführer im Dublin-Verfahren nach GRIECHENLAND überstellt.

1.2. Am 30.07.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in GRIECHENLAND am Flughafen. Er reiste mit dem Flugzeug wieder nach Österreich zurück. Am 13.09.2009 wurde er im Zuge eines Raufhandels in XXXX erkennungsdienstlich behandelt. Am 20.01.2010 stellte er als XXXX geb. XXXX , StA. XXXX , seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Über den Beschwerdeführer wurde am selben Tag die Schubhaft verhängt. Er wurde am Folgetag wegen Haftunfähigkeit - der Beschwerdeführer war nicht ansprechbar - aus der Schubhaft entlassen und ins XXXX eingeliefert; der Beschwerdeführer verließ das Krankenhaus unabgemeldet.1.2. Am 30.07.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in GRIECHENLAND am Flughafen. Er reiste mit dem Flugzeug wieder nach Österreich zurück. Am 13.09.2009 wurde er im Zuge eines Raufhandels in römisch 40 erkennungsdienstlich behandelt. Am 20.01.2010 stellte er als römisch 40 geb. römisch 40 , StA. römisch 40 , seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Über den Beschwerdeführer wurde am selben Tag die Schubhaft verhängt. Er wurde am Folgetag wegen Haftunfähigkeit - der Beschwerdeführer war nicht ansprechbar - aus der Schubhaft entlassen und ins römisch 40 eingeliefert; der Beschwerdeführer verließ das Krankenhaus unabgemeldet.

Österreich leitete am 29.01.2010 Dublin-Konsultationen mit GRIECHENLAND ein; es stellte dem Beschwerdeführer die diesbezüglichen Informationen durch Hinterlegung im Akt zu. Am 26.02.2010 teilte Österreich GRIECHENLAND mit, dass es durch Verfristung der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt hatte und sich die Überstellungsfrist wegen des Untertauchens des Beschwerdeführers auf 18 Monate verlängert hatte. Das Verfahren in Österreich wurde wegen des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers eingestellt. Nach der Fortsetzung des Verfahrens wies das Bundesamt seinen Antrag mit Bescheid vom 11.03.2010 wegen der Zuständigkeit GRIECHENLANDS zurück und den Beschwerdeführer nach GRIECHENLAND aus. Dieser dem Beschwerdeführer am 12.03.2010 durch Hinterlegung im Akt zugestellte Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer wurde sowohl am 15.10.2010 als auch am 23.11.2010 festgenommen und die Schubhaft über ihn verhängt. Er musste beide Male wegen Haftunfähigkeit infolge eines Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen werden. Die Überstellungsfrist lief am 14.08.2011 ab.

1.3. Der Beschwerdeführer wurde am 09.12.2011 in der XXXX polizeilich betreten und festgenommen, da er sich nicht ausweisen konnte. Im Zuge der Einvernahme im Stande der Festnahme stellte er seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er gab an, XXXX zu sein und dass die Therapie im Krankenhaus nur fortgesetzt werde, wenn er sich in Grundversorgung befinde, daher stelle er den Antrag. Er habe keine Familie in Österreich und bestreite den Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten sowie den Verkauf von XXXX . Er wurde nach der Einvernahme aus der fremdenpolizeilichen Festnahme entlassen und nach den asylrechtlichen Bestimmungen festgehalten. Noch am selben Tag wurde der Beschwerdeführer im Asylverfahren polizeilich erstbefragt. Dabei gab er an, im Vorjahr zwei Tage lang im XXXX gewesene zu sein und 14 Tage lang Medikamente genommen zu haben. Er habe keine Beweise für die Erkrankung, könne den Namen der Medikamente und der behandelnden Ärztin nicht angeben und habe auch keine Medikamente mit. Nach seiner Einreise nach GRIECHENLAND 2009 sei er nur einen Monat dort geblieben, dann habe er sich bis zur Einreise nach Österreich in XXXX aufgehalten. 2009 bzw. 2010 sei er mit dem XXXX Reisepass eines Freundes nach Österreich eingereist, dieser habe ihn mit einem weiteren ausgeborgten Reisepass begleitet und sei dann zurückgeflogen; zu diesem Freund wolle er keine Angaben machen. Seither halte er sich durchgehend in Österreich auf. Er habe in XXXX eine Freundin, deren Nachnamen, Wohnadresse und Telefonnummer er nicht angeben könne.1.3. Der Beschwerdeführer wurde am 09.12.2011 in der römisch 40 polizeilich betreten und festgenommen, da er sich nicht ausweisen konnte. Im Zuge der Einvernahme im Stande der Festnahme stellte er seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er gab an, römisch 40 zu sein und dass die Therapie im Krankenhaus nur fortgesetzt werde, wenn er sich in Grundversorgung befinde, daher stelle er den Antrag. Er habe keine Familie in Österreich und bestreite den Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten sowie den Verkauf von römisch 40 . Er wurde nach der Einvernahme aus der fremdenpolizeilichen Festnahme entlassen und nach den asylrechtlichen Bestimmungen festgehalten. Noch am selben Tag wurde der Beschwerdeführer im Asylverfahren polizeilich erstbefragt. Dabei gab er an, im Vorjahr zwei Tage lang im römisch 40 gewesene zu sein und 14 Tage lang Medikamente genommen zu haben. Er habe keine Beweise für die Erkrankung, könne den Namen der Medikamente und der behandelnden Ärztin nicht angeben und habe auch keine Medikamente mit. Nach seiner Einreise nach GRIECHENLAND 2009 sei er nur einen Monat dort geblieben, dann habe er sich bis zur Einreise nach Österreich in römisch 40 aufgehalten. 2009 bzw. 2010 sei er mit dem römisch 40 Reisepass eines Freundes nach Österreich eingereist, dieser habe ihn mit einem weiteren ausgeborgten Reisepass begleitet und sei dann zurückgeflogen; zu diesem Freund wolle er keine Angaben machen. Seither halte er sich durchgehend in Österreich auf. Er habe in römisch 40 eine Freundin, deren Nachnamen, Wohnadresse und Telefonnummer er nicht angeben könne.

Der Beschwerdeführer wurde in XXXX die Grundversorgung aufgenommen. Sein Asylverfahren wurde wegen des Zuständigkeitsübergangs infolge der abgelaufenen Überstellungsfrist in Österreich zugelassen. Er wurde zur Übernahme der Aufenthaltsberechtigungskarte für den 13.12.2011 vorgeladen und kam der Ladung nach.Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 die Grundversorgung aufgenommen. Sein Asylverfahren wurde wegen des Zuständigkeitsübergangs infolge der abgelaufenen Überstellungsfrist in Österreich zugelassen. Er wurde zur Übernahme der Aufenthaltsberechtigungskarte für den 13.12.2011 vorgeladen und kam der Ladung nach.

Der Beschwerdeführer wurde am 15.12.2011 wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet. Er begründete am 14.12.2011 eine Meldeadresse in XXXX . Am 16.12.2011 erteilte der Beschwerdeführer XXXX UND XXXX Vollmacht. Er kam der ihm zu Handen seines Vertreters am 28.12.2011 zugestellten Ladung für den 12.01.2012 nicht nach; sein Vertreter teilte am 10.01.2012 mit, dass der Beschwerdeführer den Termin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen könne. Am 12.01.2012 wurde er aufgefordert, eine ärztliche Krankenbestätigung vorzulegen, widrigenfalls werde das Verfahren eingestellt. Mit Ladungsbescheid vom 13.01.2012 wurde der Beschwerdeführer zur amtsärztlichen Untersuchung geladen. Er kam weder der Aufforderung noch dem Landungsbescheid nach. Das Bundesamt stellte das Asylverfahren am 24.01.2012 ein und gegen erließ einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer.Der Beschwerdeführer wurde am 15.12.2011 wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet. Er begründete am 14.12.2011 eine Meldeadresse in römisch 40 . Am 16.12.2011 erteilte der Beschwerdeführer römisch 40 UND römisch 40 Vollmacht. Er kam der ihm zu Handen seines Vertreters am 28.12.2011 zugestellten Ladung für den 12.01.2012 nicht nach; sein Vertreter teilte am 10.01.2012 mit, dass der Beschwerdeführer den Termin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen könne. Am 12.01.2012 wurde er aufgefordert, eine ärztliche Krankenbestätigung vorzulegen, widrigenfalls werde das Verfahren eingestellt. Mit Ladungsbescheid vom 13.01.2012 wurde der Beschwerdeführer zur amtsärztlichen Untersuchung geladen. Er kam weder der Aufforderung noch dem Landungsbescheid nach. Das Bundesamt stellte das Asylverfahren am 24.01.2012 ein und gegen erließ einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer.

1.4. Der Beschwerdeführer wurde am 05.03.2012 in XXXX festgenommen und dem Bundesasylamt vorgeführt. Dieses vernahm ihn in seinem Asylverfahren niederschriftlich ein; dabei gab er an, bereits seit 2010 zu wissen, dass er XXXX sei; er sei damals von der Polizei ins XXXX gebracht worden. Behandelt sei er deswegen nicht worden und Befunde habe er auch nicht. Er werde auch aktuell nicht behandelt. Seinen Vertreter kenne er nicht persönlich. Der Ladung für den 12.01.2012 sei er nicht nachgekommen, weil er am 22.12.2011 mit seiner Freundin nach XXXX gereist und erst am 22.02.2012 wieder zurückgekommen sei; dies sei auch der Grund dafür, warum er der Ladung für den 13.01.2012 nicht nachgekommen sei. Er sei nicht krank und nicht in XXXX gewesen. Er habe früher eine Freundin gehabt, die von ihm schwanger gewesen sei; sie sei nach XXXX zurückgegangen, weil sie kein Asyl gehabt habe, und lebe nun in XXXX ; das Kind sei bei der Geburt verstorben. Er lebe nun in ihrer Wohnung in XXXX . Auf die Identität XXXX , geb. XXXX , StA XXXX , sei er gekommen, weil er in der XXXX eine auf diesen Namen lautende Asylkarte gefunden habe; diese habe er behalten. Er lebe vom Verkauf von XXXX . Im Anschluss an die Einvernahme wurde der Beschwerdeführer entlassen und für den 09.05.2012 zur ärztlichen Untersuchung geladen; dieser Ladung leistete er Folge.1.4. Der Beschwerdeführer wurde am 05.03.2012 in römisch 40 festgenommen und dem Bundesasylamt vorgeführt. Dieses vernahm ihn in seinem Asylverfahren niederschriftlich ein; dabei gab er an, bereits seit 2010 zu wissen, dass er römisch 40 sei; er sei damals von der Polizei ins römisch 40 gebracht worden. Behandelt sei er deswegen nicht worden und Befunde habe er auch nicht. Er werde auch aktuell nicht behandelt. Seinen Vertreter kenne er nicht persönlich. Der Ladung für den 12.01.2012 sei er nicht nachgekommen, weil er am 22.12.2011 mit seiner Freundin nach römisch 40 gereist und erst am 22.02.2012 wieder zurückgekommen sei; dies sei auch der Grund dafür, warum er der Ladung für den 13.01.2012 nicht nachgekommen sei. Er sei nicht krank und nicht in römisch 40 gewesen. Er habe früher eine Freundin gehabt, die von ihm schwanger gewesen sei; sie sei nach römisch 40 zurückgegangen, weil sie kein Asyl gehabt habe, und lebe nun in römisch 40 ; das Kind sei bei der Geburt verstorben. Er lebe nun in ihrer Wohnung in römisch 40 . Auf die Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , StA römisch 40 , sei er gekommen, weil er in der römisch 40 eine auf diesen Namen lautende Asylkarte gefunden habe; diese habe er behalten. Er lebe vom Verkauf von römisch 40 . Im Anschluss an die Einvernahme wurde der Beschwerdeführer entlassen und für den 09.05.2012 zur ärztlichen Untersuchung geladen; dieser Ladung leistete er Folge.

Am 28.01.2014 wurde der Beschwerdeführer in XXXX polizeilich betreten und einer Identitätsfeststellung unterzogen und nach Anzeigeerlassung enthaftet. Am 10.02.2014 begründete er eine neue Meldeadresse in XXXX . Am 20.02.2014 wurde der Beschwerdeführer in der XXXX polizeilich betreten und einer Identitätsfeststellung unterzogen und nach Anzeigeerlassung enthaftet; dabei wurde seine Aufenthaltsberechtigungskarte sichergestellt. Am 19.03.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines neuen Ausweises bei der Polizeiinspektion XXXX . Er wurde aufgefordert, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vorzusprechen.Am 28.01.2014 wurde der Beschwerdeführer in römisch 40 polizeilich betreten und einer Identitätsfeststellung unterzogen und nach Anzeigeerlassung enthaftet. Am 10.02.2014 begründete er eine neue Meldeadresse in römisch 40 . Am 20.02.2014 wurde der Beschwerdeführer in der römisch 40 polizeilich betreten und einer Identitätsfeststellung unterzogen und nach Anzeigeerlassung enthaftet; dabei wurde seine Aufenthaltsberechtigungskarte sichergestellt. Am 19.03.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines neuen Ausweises bei der Polizeiinspektion römisch 40 . Er wurde aufgefordert, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vorzusprechen.

Am 24.03.2014 begründete er eine neue Meldeadresse in XXXX , am 03.12.2014 in XXXX . Am 27.05.2015 wurde er im Asylverfahren erneut einvernommen. Dabei gab er an, dass er krank sei, aber nicht wisse, was er habe. Er halte sich seit 2009 in Österreich auf. Den Lebensunterhalt bestreite er durch XXXX . Seine Freundin lebe in XXXX , er lebe seit 2012 mit einem Freund zusammen. Seine Freizeit verbringe er in Wettbüros. Ab 28.05.2015 verfügte er über keine Meldeadresse mehr in Österreich. Mit Schreiben vom 04.09.2015 räumte das Bundesamt dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu den aktuellen Länderinformationen ein. Der Beschwerdeführer begründete am 14.09.2015 wieder eine Meldeadresse in XXXX und erstatte am 05.11.2015 eine Stellungnahme dazu; darin führte er aus, dass er laufend dauerhafte Integrationsschritte in Österreich setze; eine Zukunftsprognose müsse daher günstig ausfallen.Am 24.03.2014 begründete er eine neue Meldeadresse in römisch 40 , am 03.12.2014 in römisch 40 . Am 27.05.2015 wurde er im Asylverfahren erneut einvernommen. Dabei gab er an, dass er krank sei, aber nicht wisse, was er habe. Er halte sich seit 2009 in Österreich auf. Den Lebensunterhalt bestreite er durch römisch 40 . Seine Freundin lebe in römisch 40 , er lebe seit 2012 mit einem Freund zusammen. Seine Freizeit verbringe er in Wettbüros. Ab 28.05.2015 verfügte er über keine Meldeadresse mehr in Österreich. Mit Schreiben vom 04.09.2015 räumte das Bundesamt dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu den aktuellen Länderinformationen ein. Der Beschwerdeführer begründete am 14.09.2015 wieder eine Meldeadresse in römisch 40 und erstatte am 05.11.2015 eine Stellungnahme dazu; darin führte er aus, dass er laufend dauerhafte Integrationsschritte in Österreich setze; eine Zukunftsprognose müsse daher günstig ausfallen.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 04.01.2016 wegen eines Suchtmitteldeliktes zu einer XXXX monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die Strafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Ab 29.03.2016 verfügte der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse mehr in Österreich. Am 17.05.2016 begründete er wieder eine Meldeadresse in XXXX .Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 04.01.2016 wegen eines Suchtmitteldeliktes zu einer römisch 40 monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die Strafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Ab 29.03.2016 verfügte der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse mehr in Österreich. Am 17.05.2016 begründete er wieder eine Meldeadresse in römisch 40 .

Mit Beschluss vom 05.08.2016 verhängte das Landesgericht für Strafsachen XXXX die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer. Mit Verfahrensanordnung vom 19.08.2016 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den Verlust seines Aufenthaltsrechts mit. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 07.09.2016 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX Monaten verurteilt, wobei davon XXXX Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Am 19.09.2016 räumte das Bundesamt dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu den aktuellen Länderberichten ein. Am 25.11.2016 teilte die Justizanstalt XXXX mit, dass der Beschwerdeführer weder XXXX sei, noch an XXXX leide.Mit Beschluss vom 05.08.2016 verhängte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer. Mit Verfahrensanordnung vom 19.08.2016 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den Verlust seines Aufenthaltsrechts mit. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 07.09.2016 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von römisch 40 Monaten verurteilt, wobei davon römisch 40 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Am 19.09.2016 räumte das Bundesamt dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu den aktuellen Länderberichten ein. Am 25.11.2016 teilte die Justizanstalt römisch 40 mit, dass der Beschwerdeführer weder römisch 40 sei, noch an römisch 40 leide.

Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 07.12.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 13.12.2016, seinen Asylantrag sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte das Bundesamt fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach XXXX gemäß § 46 FPG zulässig war und dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 19.08.2016 verloren hatte. Das Bundesamt erließ gegen den Beschwerdeführer ein fünfjähriges Einreiseverbot, erkannte der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung ab und räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 29.12.2016 Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit DEZEMBER 2011 (an anderer Stelle: seit 2009) in Österreich aufhältig sei, davor sei er in GRIECHENLAND aufhältig gewesen. Sein Gesundheitszustand sei schlecht. Er habe sich seine Verurteilungen zu Herzen genommen und drohe nicht mehr, in ein kriminelles Milieu abzurutschen. Es sei betreffend die Verurteilungen zu berücksichtigen, dass die Psyche des Beschwerdeführers in GRIECHENLAND schwer gelitten habe und ihn Österreich sogar nach GRIECHENLAND zurückgeschoben habe. Dieser Fehler Österreichs habe einen großen Schaden beim Beschwerdeführer angerichtet und entscheidend zur Delinquenz des Beschwerdeführers beigetragen. Dies sei durch ein durchzuführendes psychologisches Gutachten zu erweisen.Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 07.12.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 13.12.2016, seinen Asylantrag sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG stellte das Bundesamt fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach römisch 40 gemäß Paragraph 46, FPG zulässig war und dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 19.08.2016 verloren hatte. Das Bundesamt erließ gegen den Beschwerdeführer ein fünfjähriges Einreiseverbot, erkannte der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung ab und räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 29.12.2016 Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit DEZEMBER 2011 (an anderer Stelle: seit 2009) in Österreich aufhältig sei, davor sei er in GRIECHENLAND aufhältig gewesen. Sein Gesundheitszustand sei schlecht. Er habe sich seine Verurteilungen zu Herzen genommen und drohe nicht mehr, in ein kriminelles Milieu abzurutschen. Es sei betreffend die Verurteilungen zu berücksichtigen, dass die Psyche des Beschwerdeführers in GRIECHENLAND schwer gelitten habe und ihn Österreich sogar nach GRIECHENLAND zurückgeschoben habe. Dieser Fehler Österreichs habe einen großen Schaden beim Beschwerdeführer angerichtet und entscheidend zur Delinquenz des Beschwerdeführers beigetragen. Dies sei durch ein durchzuführendes psychologisches Gutachten zu erweisen.

Der Beschwerdeführer befand sich bis XXXX in Strafhaft. Nach seiner Entlassung begründete er am 05.01.2017 wieder eine Meldeadresse. Er wurde wieder in die Grundversorgung aufgenommen, bezog aber nur Geldleistungen. Am 20.01.2017 leitete das Bundesamt das Abschiebungsverfahren und das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein und beauftragte Ermittlungen zum tatsächlichen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers. Er konnte an dieser weder am 25.01.2017, noch am 18.01.2017, 06.02.2017 oder am 09.02.2017 angetroffen werden, ebensowenig am 11.02.2017. Die Landespolizeidirektion XXXX leitete ein Abmeldeverfahren ein. Der in der Wohnung, in der der Beschwerdeführer gemeldet war und in der es nur ein Bett gab, wohnhafte Mann gab an, dass die Wohnung auf XXXX inseriert gewesen sei und von ihm bereits seit längerem bewohnt werde, dies bestätigte eine Nachbarin. Der Vertreter des Beschwerdeführers teilte am 30.06.2017 mit, dass er nicht wisse, wo der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz gemeldet habe.Der Beschwerdeführer befand sich bis römisch 40 in Strafhaft. Nach seiner Entlassung begründete er am 05.01.2017 wieder eine Meldeadresse. Er wurde wieder in die Grundversorgung aufgenommen, bezog aber nur Geldleistungen. Am 20.01.2017 leitete das Bundesamt das Abschiebungsverfahren und das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein und beauftragte Ermittlungen zum tatsächlichen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers. Er konnte an dieser weder am 25.01.2017, noch am 18.01.2017, 06.02.2017 oder am 09.02.2017 angetroffen werden, ebensowenig am 11.02.2017. Die Landespolizeidirektion römisch 40 leitete ein Abmeldeverfahren ein. Der in der Wohnung, in der der Beschwerdeführer gemeldet war und in der es nur ein Bett gab, wohnhafte Mann gab an, dass die Wohnung auf römisch 40 inseriert gewesen sei und von ihm bereits seit längerem bewohnt werde, dies bestätigte eine Nachbarin. Der Vertreter des Beschwerdeführers teilte am 30.06.2017 mit, dass er nicht wisse, wo der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz gemeldet habe.

Am 18.08.2017 wurde der Beschwerdeführer in XXXX polizeilich betreten und einer Identitätsfeststellung unterzogen; dabei wurde seine Aufenthaltsberechtigungskarte sichergestellt. Mit Urteil vom 13.02.2018 verurteilte das Bezirksgericht XXXX den Beschwerdeführer wegen Urkundenunterdrückung und mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten. Am 20.03.2018 wurde der Beschwerdeführer eine Identitätsfeststellung in XXXX unterzogen. Dabei gab er an, dass er in der Wohnung, in der er gemeldet sei, mit einem Freund wohne und nur dieser einen Schlüssel für die Wohnung besitze. Er müsse ihn jedes Mal anrufen, wenn er in die Wohnung wolle. Nach Rücksprache mit dem Bundesamt wurde der Beschwerdeführer an seine Meldeadresse vorgeführt. Er konnte die Türe nicht öffnen. Er rief den Freund XXXX an; dieser gab an, dass er in XXXX nur auf Urlaub sei, er habe jedoch den Wohnungsschlüssel für irgendeine Wohnung in XXXX . Ob es die Wohnung des Beschwerdeführers sei, könne er nicht sagen. XXXX sprach schlecht englisch und konnte weder Angaben zu sich selbst, noch zum Beschwerdeführer machen. Der von der Polizei angerufene Vermieter gab an, die Wohnung an XXXX vermietet zu haben; es habe dort einmal ein XXXX gewohnt, aber sich kein XXXX . Die Befragung der Nachbarn ergab, dass sich in der Wohnung immer wieder Schwarzafrikaner aufhalten, aber nicht der Beschwerdeführer. Laut einem Aushang im Hausflur hielten sich immer wieder hausfremde Personen im Haus auf, weshalb alle Bewohner ersucht wurden, immer die Türen zu schließen.Am 18.08.2017 wurde der Beschwerdeführer in römisch 40 polizeilich betreten und einer Identitätsfeststellung unterzogen; dabei wurde seine Aufenthaltsberechtigungskarte sichergestellt. Mit Urteil vom 13.02.2018 verurteilte das Bezirksgericht römisch 40 den Beschwerdeführer wegen Urkundenunterdrückung und mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 Monaten. Am 20.03.2018 wurde der Beschwerdeführer eine Identitätsfeststellung in römisch 40 unterzogen. Dabei gab er an, dass er in der Wohnung, in der er gemeldet sei, mit einem Freund wohne und nur dieser einen Schlüssel für die Wohnung besitze. Er müsse ihn jedes Mal anrufen, wenn er in die Wohnung wolle. Nach Rücksprache mit dem Bundesamt wurde der Beschwerdeführer an seine Meldeadresse vorgeführt. Er konnte die Türe nicht öffnen. Er rief den Freund römisch 40 an; dieser gab an, dass er in römisch 40 nur auf Urlaub sei, er habe jedoch den Wohnungsschlüssel für irgendeine Wohnung in römisch 40 . Ob es die Wohnung des Beschwerdeführers sei, könne er nicht sagen. römisch 40 sprach schlecht englisch und konnte weder Angaben zu sich selbst, noch zum Beschwerdeführer machen. Der von der Polizei angerufene Vermieter gab an, die Wohnung an römisch 40 vermietet zu haben; es habe dort einmal ein römisch 40 gewohnt, aber sich kein römisch 40 . Die Befragung der Nachbarn ergab, dass sich in der Wohnung immer wieder Schwarzafrikaner aufhalten, aber nicht der Beschwerdeführer. Laut einem Aushang im Hausflur hielten sich immer wieder hausfremde Personen im Haus auf, weshalb alle Bewohner ersucht wurden, immer die Türen zu schließen.

Der Beschwerdeführer wurde festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt, aber noch am selben Tag wieder entlassen, da die Rückkehrentscheidung vom 07.12.2016 mangels Weiterleitung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht noch nicht durchführbar war. Der Beschwerdeführer trat am XXXX seine Freiheitsstrafe an und wurde mit Beschluss vom 27.06.2018 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren unter Anordnung der Bewährungshilfe aus der Strafhaft entlassen. Das Bundesamt suchte am 29.06.2018 um ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer an.Der Beschwerdeführer wurde festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt, aber noch am selben Tag wieder entlassen, da die Rückkehrentscheidung vom 07.12.2016 mangels Weiterleitung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht noch nicht durchführbar war. Der Beschwerdeführer trat am römisch 40 seine Freiheitsstrafe an und wurde mit Beschluss vom 27.06.2018 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren unter Anordnung der Bewährungshilfe aus der Strafhaft entlassen. Das Bundesamt suchte am 29.06.2018 um ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer an.

Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht den Akt und die Beschwerde des Beschwerdeführers am 07.06.2018 vor. Weder der Beschwerdeführer, noch sein rechtsfreundlicher Vertreter, noch das Bundesamt erschienen zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.07.2018. Der aus der Verhandlung angerufene rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers teilte mit, dass sich eine Vertreterin auf den Weg ins Gericht gemacht habe und mit dem Beschwerdeführer telefonischen Kontakt gehabt habe. Da auch nach Zuwarten weder der Beschwerdeführer, noch sein Vertreter oder dessen Vertreterin erschien, schloss das Bundesverwaltungsgericht die Verhandlung. Das Protokoll wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter am 16.07.2018 zugestellt, das an den Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse zugestellte Exemplar wurde nicht behoben.

Mit Erkenntnis vom 31.08.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 07.09.2018, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht bereits am 08.01.2016 verloren hatte. Bis zur Entscheidung im hg. Verfahren hatte der Beschwerdeführer weder Beschwerde noch Revision erhoben oder Verfahrenshilfeanträge an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof gestellt.

2. Der Beschwerdeführer wurde am 24.09.2018 an XXXX polizeilich betreten und einer Personenkontrolle unterzogen. Er wies sich mit der Asylverfahrenskarte aus, eine Abfrage ergab die durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Auf die Frage, ob er jederzeit Zutritt zu seiner Wohnung habe, gab er an, dass er keinen Schlüssel besitze. Die Aussage auf die Frage, wie er in die Wohnung komme, verweigerte er, ebenso die Antwort auf die Frage, ob er Kleidung oder sonstige Gegenstände in der Wohnung habe. Der Beschwerdeführer wurde festgenommen. Er verweigerte die Übernahme des Informationsblattes für Festgenommene.2. Der Beschwerdeführer wurde am 24.09.2018 an römisch 40 polizeilich betreten und einer Personenkontrolle unterzogen. Er wies sich mit der Asylverfahrenskarte aus, eine Abfrage ergab die durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Auf die Frage, ob er jederzeit Zutritt zu seiner Wohnung habe, gab er an, dass er keinen Schlüssel besitze. Die Aussage auf die Frage, wie er in die Wohnung komme, verweigerte er, ebenso die Antwort auf die Frage, ob er Kleidung oder sonstige Gegenstände in der Wohnung habe. Der Beschwerdeführer wurde festgenommen. Er verweigerte die Übernahme des Informationsblattes für Festgenommene.

Noch am selben Tag wurde der Beschwerdeführer zur Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er keine Medikamente brauche, einen Schlüssel für die Wohnung habe, an der er gemeldet sei, und € XXXX an Barmitteln habe, den Rest habe er bei sich zu Hause. Auf den Vorhalt, dass er der Polizei gegenüber angegeben habe, keinen Schlüssel zu haben, gab der Beschwerdeführer an, dass er von der Polizei nicht danach gefragt worden sei. Er wohne in dieser Wohnung mit einer Frau und ihrem Kind zusammen. Er kenne ihren Namen nicht und sie auch nicht. Die äußere Türe lasse sich nur per Smartphone mit einem Code öffnen; er müsse dazu die Frau anrufen, damit sie ihm die Türe öffne. Er selbst habe kein Smartphone. Am Wochenende schlafe er bei seiner Familie. Er habe weder einen Reisepass noch Personaldokumente; er wisse nicht, warum er einen Reisepass bei seiner Vertretungsbehörde hätte beantragen sollen. Er sei illegal eingereist. Er habe eine Freundin und zwei Kinder in Österreich, eines lebe bei seiner jetzigen Freundin, eines bei seiner Ex-Freundin, XXXX (geb. XXXX ) und XXXX (geb. XXXX ). Die Obsorge für diese obliege den Müttern. Ein paar Sachen habe er in der Wohnung, ein paar bei seiner Familie. Er bekomme alle zwei Monate €Noch am selben Tag wurde der Beschwerdeführer zur Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er keine Medikamente brauche, einen Schlüssel für die Wohnung habe, an der er gemeldet sei, und € römisch 40 an Barmitteln habe, den Rest habe er bei sich zu Hause. Auf den Vorhalt, dass er der Polizei gegenüber angegeben habe, keinen Schlüssel zu haben, gab der Beschwerdeführer an, dass er von der Polizei nicht danach gefragt worden sei. Er wohne in dieser Wohnung mit einer Frau und ihrem Kind zusammen. Er kenne ihren Namen nicht und sie auch nicht. Die äußere Türe lasse sich nur per Smartphone mit einem Code öffnen; er müsse dazu die Frau anrufen, damit sie ihm die Türe öffne. Er selbst habe kein Smartphone. Am Wochenende schlafe er bei seiner Familie. Er habe weder einen Reisepass noch Personaldokumente; er wisse nicht, warum er einen Reisepass bei seiner Vertretungsbehörde hätte beantragen sollen. Er sei illegal eingereist. Er habe eine Freundin und zwei Kinder in Österreich, eines lebe bei seiner jetzigen Freundin, eines bei seiner Ex-Freundin, römisch 40 (geb. römisch 40 ) und römisch 40 (geb. römisch 40 ). Die Obsorge für diese obliege den Müttern. Ein paar Sachen habe er in der Wohnung, ein paar bei seiner Familie. Er bekomme alle zwei Monate €

730 von der CARITAS für sich und insgesamt € 400 für die Kinder. Seine Eltern seien verstorben, Geschwister habe er keine. Der Beschwerdeführer gab an, am folgenden Mittwoch einen Termin beim Bundesamt wegen seines Sohnes zu haben, er wolle in Freiheit bei seiner Familie leben.

In der Niederschrift wurde festgehalten, dass nach Rücksprache mit dem XXXX an der Meldeadresse des Beschwerdeführers keine Türe mit der vom Beschwerdeführer beschriebenen Öffnungsmöglichkeit existiere.In der Niederschrift wurde festgehalten, dass nach Rücksprache mit dem römisch 40 an der Meldeadresse des Beschwerdeführers keine Türe mit der vom Beschwerdeführer beschriebenen Öffnungsmöglichkeit existiere.

3. Mit Mandatsbescheid vom 24.09.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am 24.09.2018 um 18:50 Uhr, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung.3. Mit Mandatsbescheid vom 24.09.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am 24.09.2018 um 18:50 Uhr, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung.

Darin stellte das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer nicht österreichsicher Staatsbürger sei und seine Identität nicht feststehe. Er sei im Besitz von Barmitteln iHv € XXXX , ledig und habe zwei minderjährige Kinder. Er sei für die Kinder nicht obsorgeberechtigt, die Kinder leben bei den jeweiligen Müttern. Ansonsten habe er keine familiären Bindungen zu Österreich. Eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 5 Jahren befristeten Einreiseverbot gegen ihn sei durchführbar und seit 13.12.2016 durchsetzbar. Am 31.08.2018 sei die Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen worden. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werde er zur Ausreise verhalten werden. Er habe sich seit 21.06.2018 illegal in Österreich aufgehalten. Er sei nach Österreich illegal eingereist. Im bisherigen Verfahren habe er sich unkooperativ verhalten, indem er seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen sei. Er sei in Österreich untergetaucht, indem er zwar aufrecht gemeldet sei, jedoch seien seine Angaben zu der angegebenen Meldeadresse nicht glaubhaft. Er besitze kein gültiges Reisedokument. Er könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestanden habe, verweigere er die Ausreise aus Österreich. Er missachtete die österreichische Rechtsordnung, indem er im Verfahren nicht mitwirke. Weiters sei er bereits XXXX - (bzw. drei)mal von einen inländischem Gericht verurteilt worden. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er gebe an, dass in Österreich seine Lebensgefährtin mit seinem gemeinsamen Kind sowie ein weiteres Kind aus einer früheren Beziehung leben. Für seine Kinder habe, laut seinen eigenen Angaben, die jeweilige Mutter die alleinige Obsorge. Ansonsten habe er keine familiären Bindungen zu Österreich.Darin stellte das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer nicht österreichsicher Staatsbürger sei und seine Identität nicht feststehe. Er sei im Besitz von Barmitteln iHv € römisch 40 , ledig und habe zwei minderjährige Kinder. Er sei für die Kinder nicht obsorgeberechtigt, die Kinder leben bei den jeweiligen Müttern. Ansonsten habe er keine familiären Bindungen zu Österreich. Eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 5 Jahren befristeten Einreiseverbot gegen ihn sei durchführbar und seit 13.12.2016 durchsetzbar. Am 31.08.2018 sei die Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen worden. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werde er zur Ausreise verhalten werden. Er habe sich seit 21.06.2018 illegal in Österreich aufgehalten. Er sei nach Österreich illegal eingereist. Im bisherigen Verfahren habe er sich unkooperativ verhalten, indem er seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen sei. Er sei in Österreich untergetaucht, indem er zwar aufrecht gemeldet sei, jedoch seien seine Angaben zu der angegebenen Meldeadresse nicht glaubhaft. Er besitze kein gültiges Reisedokument. Er könne Österreich aus

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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