Entscheidungsdatum
10.01.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W147 1411926-2/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24. Oktober 2015, Zl: 13-780551907-1008395, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7. Jänner 2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24. Oktober 2015, Zl: 13-780551907-1008395, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7. Jänner 2019 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 10 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, und §§ 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 55 und 57 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 10, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, und Paragraphen 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26. Juni 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer einen russischen Inlandspass vor.
Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, in XXXX geboren zu sein und dem muslimischen Glauben anzugehören. Er habe nach drei Jahren die Volksschule abgebrochen. Er sei ledig und habe zuletzt als Bauarbeiter gearbeitet. Er nehme keine Medikamente; durch diverse Folterungen in Tschetschenien zittere er ständig. Seine Eltern und ein Bruder würden noch in seiner Heimatstadt leben. Ein anderer Bruder müsste im Jahr 2005 ebenfalls in Österreich um Asyl angesucht haben.Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, in römisch 40 geboren zu sein und dem muslimischen Glauben anzugehören. Er habe nach drei Jahren die Volksschule abgebrochen. Er sei ledig und habe zuletzt als Bauarbeiter gearbeitet. Er nehme keine Medikamente; durch diverse Folterungen in Tschetschenien zittere er ständig. Seine Eltern und ein Bruder würden noch in seiner Heimatstadt leben. Ein anderer Bruder müsste im Jahr 2005 ebenfalls in Österreich um Asyl angesucht haben.
Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, sein Bruder habe im Krieg den tschetschenischen Kämpfern geholfen, indem er für sie Essen und Medikamente besorgt habe. Im Jahr 2001 hätten russische Soldaten seinen Bruder verhaftet, doch seine Familie habe 5.000,- US Dollar für seine Freilassung bezahlt. Im Jahr 2004 hätten die Soldaten seinen Bruder neuerlich verhaften wollen, doch sei dieser nicht zu Hause gewesen, deshalb hätten sie ihn, den Beschwerdeführer, sozusagen als Geisel mitgenommen. Er sei einen Monat lang im Gefängnis festgehalten worden; sein Bruder habe sich jedoch nicht gestellt und man habe ihn freigelassen. Bei dem Bruder handle es sich um jenen, der 2005 nach Österreich gekommen sei. Kurze Zeit später sei er auf einer Baustelle wieder verhaftet worden, wobei er zwei Jahre im Gefängnis gewesen sei. Er sei in dieser Zeit gefoltert und befragt worden, wo sich sein Bruder und die tschetschenischen Kämpfer aufhalten würden. Er habe Stromschläge bekommen und sei mit Wasser überschüttet worden. Seine Eltern hätten 10.000,- US-Dollar bezahlt und er sei freigelassen worden. Er habe ein Ausreiseverbot erhalten und einmal im Monat bei der Behörde erscheinen und eine Unterschrift leisten müssen. Da er glaube, dass ihn diese Leute nicht in Ruhe lassen werden, sei er nach Österreich geflüchtet. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst, dass das russische Militär ihn wieder verhafte und foltere.
2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 1. Juli 2008 gab der Beschwerdeführer für gegenständliches Verfahren von Relevanz an, seit etwa zwei Jahren an epileptischen Anfällen zu leiden; er zittere auch immer. In Tschetschenien habe er Medikamente gegen die Krämpfe eingenommen; er könne den Namen der Medikamente nicht nennen. In Österreich nehme er derzeit keine Medikamente, aber eine Ärztin habe ihn bereits untersucht. Seine Schwester und sein Bruder seien bereits seit vier oder fünf Jahren in Österreich und hätten ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Seit er in Österreich sei, habe er seine Geschwister nicht gesehen; sie hätten nur telefonischen Kontakt.
3. Am 6. Mai 2009 fand vor dem Bundesasylamt eine ergänzende niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt, in der er zunächst vorbrachte, dass er ein vom Arzt verschriebenes Medikament namens "Depakine Chrono Retard 500 mg" zu sich nehme. Befragt zu seiner Person gab er an, dass er in XXXX aufgewachsen sei. Er habe vier Jahre die Schule besucht. Sein Vater sei Bauarbeiter gewesen; er sei mittlerweile in Pension und arbeite nebenher, wovon die Familie lebe. Seine Mutter sei Hausfrau. Sein Bruder lebe bei den Eltern und sei arbeitslos. Seine Schwester lebe in XXXX und sein Bruder in XXXX . Er habe bis zu seiner Ausreise mit seinem Vater auf Baustellen gearbeitet und habe die Familie von den Einkünften ortsüblich leben können. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe noch viele Verwandte im Herkunftsstaat. Er sei ausgereist, da er im Herbst 2002 von russischen Soldaten mitgenommen und eine Woche festgehalten worden sei. Sechs Monate später hätten ihn tschetschenische Soldaten mitgenommen und für zwei Jahre festgehalten. Er sei nach Österreich gekommen, damit sich sein Bruder und seine Schwester um ihn kümmern könnten, da es ihm gesundheitlich schlecht gehe.3. Am 6. Mai 2009 fand vor dem Bundesasylamt eine ergänzende niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt, in der er zunächst vorbrachte, dass er ein vom Arzt verschriebenes Medikament namens "Depakine Chrono Retard 500 mg" zu sich nehme. Befragt zu seiner Person gab er an, dass er in römisch 40 aufgewachsen sei. Er habe vier Jahre die Schule besucht. Sein Vater sei Bauarbeiter gewesen; er sei mittlerweile in Pension und arbeite nebenher, wovon die Familie lebe. Seine Mutter sei Hausfrau. Sein Bruder lebe bei den Eltern und sei arbeitslos. Seine Schwester lebe in römisch 40 und sein Bruder in römisch 40 . Er habe bis zu seiner Ausreise mit seinem Vater auf Baustellen gearbeitet und habe die Familie von den Einkünften ortsüblich leben können. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe noch viele Verwandte im Herkunftsstaat. Er sei ausgereist, da er im Herbst 2002 von russischen Soldaten mitgenommen und eine Woche festgehalten worden sei. Sechs Monate später hätten ihn tschetschenische Soldaten mitgenommen und für zwei Jahre festgehalten. Er sei nach Österreich gekommen, damit sich sein Bruder und seine Schwester um ihn kümmern könnten, da es ihm gesundheitlich schlecht gehe.
Befragt, wann und wo er sich seinen Inlandspass ausstellen habe lassen, gab er an, dass er seinen Pass am Passamt in Grosny habe ausstellen lassen. Das genaue Datum wisse er nicht mehr. Seinen Reisepass habe er nicht selbst abgeholt. Erst in Österreich habe er von seinem Bruder erfahren, dass er einen Reisepass habe. Auf Vorhalt, er habe bei seiner ersten Einvernahme angegeben, nie einen Reisepass erhalten zu haben, erwiderte der Beschwerdeführer, sein Bruder habe ihm erzählt, dass er den Reisepass abgeholt habe, während der Beschwerdeführer im Krankenhaus gewesen sei. Auf Vorhalt, dass der Reisepass bereits im Jahr 2007 ausgestellt worden sei und nicht erst 2008, erklärte er, sich nicht genau erinnern zu können.
Er sei in der Russischen Föderation nicht einen anderen Landesteil umgezogen, da er dort keine Verwandten habe; in Österreich seien seine Schwester und sein Bruder.
Er leide seit seiner ersten Anhaltung, wo er auf den Kopf geschlagen worden sei, an Epilepsie. Er sei deshalb oft im Krankenhaus gewesen. Er habe Spritzen und Medikamente erhalten, wodurch sich sein Zustand gebessert habe, sodass er mit seinem Vater auch "schwarz" am Bau habe arbeiten können. Die Behandlung im Krankenhaus und die Medikamente seien von seinen Eltern bezahlt worden, wobei er nicht wisse, wie viel dies gekostet habe. Seit seiner Einreise in Österreich sei er keiner legalen Beschäftigung nachgegangen, da er auch nicht gesund genug sei um zu arbeiten. Er lebe von der Grundversorgung und wohne derzeit in einem Flüchtlingsheim. Nur seine Schwester und sein Bruder würden in Österreich leben. Er würde gerne zu seinem Bruder ziehen, mit dem er regelmäßigen, persönlichen Kontakt habe; sie würden sich fast jeden Tag sehen. Sein Bruder mache im öfters Geschenke, wenn er kein Geld mehr habe. Er besuche einen Deutschkurs und sei kein Mitglied in einem Verein.
4. Mit Schreiben vom 20. Mai 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er noch immer bei seinem Bruder, der bereits Konventionsflüchtling sei, wohne. Die meiste Zeit befinde er sich bei seinem Bruder oder seiner Schwester zu Hause, da er ohne sie Angst vor einem Anfall habe. Er nehme laufend Medikamente und werde von seiner Familie vorbildlich unterstützt. Er besuche einen Alphabetisierungs- und Deutschkurs.
Der Beschwerdeführer legte hinsichtlich seines Gesundheitszustandes vor:
• Befund von XXXX , FA für Neurologie und Psychiatrie, vom 07.11.2008 sowie vom 27.02.2009, wonach der Beschwerdeführer an Epilepsie leide und der Verdacht auf Agoraphobie (Platzangst) bestehe• Befund von römisch 40 , FA für Neurologie und Psychiatrie, vom 07.11.2008 sowie vom 27.02.2009, wonach der Beschwerdeführer an Epilepsie leide und der Verdacht auf Agoraphobie (Platzangst) bestehe
• Befund des XXXX vom 03.09.2008, wonach beim Beschwerdeführer eine 1 Zentimeter große simple Pinealiszyste festgestellt wurde• Befund des römisch 40 vom 03.09.2008, wonach beim Beschwerdeführer eine 1 Zentimeter große simple Pinealiszyste festgestellt wurde
5. Mit Schreiben vom 21.September 2009 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Ministeriums für Gesundheitswesen der Tschetschenischen Republik vom 26. September 2007 in russischer Sprache vor, wonach er laut Übersetzung vom 15.08.2007 bis 25.09.2007 in einem Sanatorium aufgrund seiner Epilepsie behandelt wurde.
6. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 30.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur medizinischen Versorgung von Epilepsie in Tschetschenien (Russische Föderation) zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 15.01.2010 nahm der Beschwerdeführer hiezu Stellung und führte aus, dass die Anfragebeantwortung lediglich allgemeine Ausführungen über die Behandlung von Epilepsie insbesondere in Moskau beinhalte und nicht seine individuelle Lage berücksichtige; da er mit Verfolgungshandlungen zu rechnen habe, würde er keine medizinische Hilfe erhalten. Außerdem werde nicht auf die Kosten und die faktischen "Zuzahlungen" eingegangen. Er sei bereits in der Heimat auf die Unterstützung seiner Verwandten angewiesen gewesen. Seit seiner Flucht habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern oder Verwandten und wisse nicht, wie diese derzeit leben würden. Er nehme derzeit zweimal täglich das Medikament "Depakine Chrono retard". Der Beschwerdeführer verwies abschließend auf verschiedene Berichte über die mangelnde medizinische Versorgung in der Russischen Föderation.
7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. Februar 2010, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. Februar 2010, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Zur Situation im Falle einer Rückkehr führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer an Epilepsie leide und er aufgrund seiner Erkrankung im Herkunftsstaat bereits in ärztlicher Behandlung gewesen sei und sich auch in Österreich in Behandlung befinde. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass ihm in Herkunftsstaat die Lebensgrundlage entzogen wäre. Fest stehe, dass im Herkunftsstaat ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden und auch zugänglich seien. Der Beschwerdeführer habe als Bauarbeiter gearbeitet und im familieneigenen Haus gelebt. In der Heimat würde er über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen.Zur Situation im Falle einer Rückkehr führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer an Epilepsie leide und er aufgrund seiner Erkrankung im Herkunftsstaat bereits in ärztlicher Behandlung gewesen sei und sich auch in Österreich in Behandlung befinde. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass ihm in Herkunftsstaat die Lebensgrundlage entzogen wäre. Fest stehe, dass im Herkunftsstaat ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden und auch zugänglich seien. Der Beschwerdeführer habe als Bauarbeiter gearbeitet und im familieneigenen Haus gelebt. In der Heimat würde er über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen.
Hinsichtlich der Ausweisung wurde ausgeführt, dass aufgrund der mangelnden Intensität der Bindung zu seinen Geschwistern nicht von einem schützenswerten Familienleben gesprochen werden könne und die Ausweisung daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familienleben darstelle. Zudem würden sich keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben. Er lebe in einem Flüchtlingsheim und besuche einen Deutschkurs. Weder arbeite er, noch engagiere er sich ehrenamtlich, er sei kein Mitglied in einem Verein. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Hinsichtlich der Ausweisung wurde ausgeführt, dass aufgrund der mangelnden Intensität der Bindung zu seinen Geschwistern nicht von einem schützenswerten Familienleben gesprochen werden könne und die Ausweisung daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familienleben darstelle. Zudem würden sich keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben. Er lebe in einem Flüchtlingsheim und besuche einen Deutschkurs. Weder arbeite er, noch engagiere er sich ehrenamtlich, er sei kein Mitglied in einem Verein. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
8. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht zur Gänze Beschwerde.
9. Mit Schreiben vom 18. März 2010 brachte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der XXXX hinsichtlich seiner psychologischen Beratung in Vorlage, wonach der Beschwerdeführer erstmals im November und Dezember 2009 bei der psychologischen Abklärung gewesen sei und seit März 2010 wegen seiner Traumatisierungsstörung regelmäßig zur Beratung gehe.9. Mit Schreiben vom 18. März 2010 brachte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der römisch 40 hinsichtlich seiner psychologischen Beratung in Vorlage, wonach der Beschwerdeführer erstmals im November und Dezember 2009 bei der psychologischen Abklärung gewesen sei und seit März 2010 wegen seiner Traumatisierungsstörung regelmäßig zur Beratung gehe.
10 Mit Eingabe vom 27. August 2012 legte der Beschwerdeführer diverse Deutschkursbestätigungen vor.
11. Nach Einholung der Einverständniserklärung des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss vom 8. Mai 2014, XXXX , FA für Psychiatrie und Neurologie, zum Sachverständigen zur Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens bestellt. Mit diesem Gutachten vom 5. Juni 2014 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht an einem epileptischen Anfallsleiden leide, das am ehesten einer Grand-Mal-Epilepsie zuzuordnen sei. Aufgrund der unauffälligen Gehirnstruktur sei von einer ideopathischen generalisierten Epilepsieform auszugehen. Der Beschwerdeführer befinde sich in regelmäßiger nervenärztlicher Behandlung und sei auf ein Antiepileptikum eingestellt, wobei er unter dieser Behandlung seit fünf Jahren anfallsfrei sei. Aus psychiatrischer Sicht finde sich beim Beschwerdeführer eine leichtgradige Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21). Zudem leide er an einem einfachen motorischen Tic, nämlich an ruckartigen Kopfbewegungen. Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung seien nicht fassbar gewesen. Beim Beschwerdeführer sei weder eine psychische Erkrankung fassbar, die die Verhandlungsfähigkeit einschränken würde, noch eine psychische Störung, die eine höhergradige Gedächtnisstörung beinhalte; er müsste daher in der Lage sein, Erlebtes zwischen 2002 und 2008 wiederzugeben. Lediglich für kurze Zeiträume, zwei bis drei Stunden am Tag, wo der Beschwerdeführer einen epileptischen Anfall erlitten habe, sei eine Nachanfallamnesie, d.h. eine kurze Erinnerungslücke, als möglich zu erachten. An Behandlungen sei die Fortführung der nervenärztlichen, insbesondere der medikamentösen Einstellung indiziert. Bestreffend der Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht für Tätigkeiten mit einfachem geistigem Leistungsvermögen, allgemein üblichen Zeitdruck und durchschnittlicher psychischer Belastung als einsetzbar zu erachten sei. Aus neurologischer Sicht sei er für körperliche Tätigkeiten als geeignet zu erachten mit Ausnahme von Tätigkeiten, die an allgemein exponierten Stellen wie Leitern, Gerüsten, etc. ausgeübt werden, sowie Tätigkeiten an offenen Maschinen.11. Nach Einholung der Einverständniserklärung des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss vom 8. Mai 2014, römisch 40 , FA für Psychiatrie und Neurologie, zum Sachverständigen zur Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens bestellt. Mit diesem Gutachten vom 5. Juni 2014 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht an einem epileptischen Anfallsleiden leide, das am ehesten einer Grand-Mal-Epilepsie zuzuordnen sei. Aufgrund der unauffälligen Gehirnstruktur sei von einer ideopathischen generalisierten Epilepsieform auszugehen. Der Beschwerdeführer befinde sich in regelmäßiger nervenärztlicher Behandlung und sei auf ein Antiepileptikum eingestellt, wobei er unter dieser Behandlung seit fünf Jahren anfallsfrei sei. Aus psychiatrischer Sicht finde sich beim Beschwerdeführer eine leichtgradige Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21). Zudem leide er an einem einfachen motorischen Tic, nämlich an ruckartigen Kopfbewegungen. Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung seien nicht fassbar gewesen. Beim Beschwerdeführer sei weder eine psychische Erkrankung fassbar, die die Verhandlungsfähigkeit einschränken würde, noch eine psychische Störung, die eine höhergradige Gedächtnisstörung beinhalte; er müsste daher in der Lage sein, Erlebtes zwischen 2002 und 2008 wiederzugeben. Lediglich für kurze Zeiträume, zwei bis drei Stunden am Tag, wo der Beschwerdeführer einen epileptischen Anfall erlitten habe, sei eine Nachanfallamnesie, d.h. eine kurze Erinnerungslücke, als möglich zu erachten. An Behandlungen sei die Fortführung der nervenärztlichen, insbesondere der medikamentösen Einstellung indiziert. Bestreffend der Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht für Tätigkeiten mit einfachem geistigem Leistungsvermögen, allgemein üblichen Zeitdruck und durchschnittlicher psychischer Belastung als einsetzbar zu erachten sei. Aus neurologischer Sicht sei er für körperliche Tätigkeiten als geeignet zu erachten mit Ausnahme von Tätigkeiten, die an allgemein exponierten Stellen wie Leitern, Gerüsten, etc. ausgeübt werden, sowie Tätigkeiten an offenen Maschinen.
12. Am 19. November 2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamt) entschuldigt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, dass er bei seinen bisherigen Aussagen die Wahrheit gesagt und habe nichts zu ergänzen habe. An seinen Asylgründen habe sich nichts geändert und er halte seine Beschwerde aufrecht.
Er leide neben Epilepsie an keinen anderen Krankheiten; da er sehr ruhig und zurückgezogen sei, sei er zu einem Psychologen gegangen. Er habe bereits im Herkunftsstaat Medikamente genommen, die ihm aber nicht geholfen hätten; er sei deswegen auch stationär im Krankenhaus sowie in einer Kuranstalt gewesen. Nach Verlesung des Gutachtens vom 05.06.2014 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Jahr 2014 einen epileptischen Anfall gehabt habe und sieben Tage im Krankenhaus gewesen sei. Der Beschwerdeführer verwies auf den vorgelegten Bericht des XXXX . Er nehme weiterhin Medikamente ein. Er interessiere sich für Arbeit und könnte viele Stellen annehmen. Die physische Belastung könne er ertragen. Sobald er eine Aufenthaltsbewilligung bekomme, werde er seinen Lebensunterhalt selbst verdienen. Nach Verlesung der Auskunft der ÖB Moskau betreffend die Verfügbarkeit des vom Sachverständigen als notwendig erachteten Medikamentes in der Russischen Föderation und die Kostenübernahme im Rahmen der russischen Pflichtversicherung erklärte der Beschwerdeführer, dass die Leute im Internet berichten, keine Hilfe zu erhalten. An Epilepsie erkrankte Personen würden in Tschetschenien seiner Meinung nach keine Medikamente, keine Behandlung und keine finanzielle Unterstützung erhalten. Auf Vorhalt, dass er sowohl in einem Krankenhaus als auch in einem Sanatorium behandelt worden sei, erwiderte er, die Behandlungen selbst bezahlt zu haben bzw. seine Verwandten hätten sie bezahlt. Auf Vorhalt, dass laut Bericht des IOM-BAMF 2013 Epilepsie zum kostenlosen Bezug von Medikamenten berechtige, brachte er vor, schon lange nicht in Tschetschenien gewesen zu sein und daher nicht zu wissen, ob sich etwas geändert habe.Er leide neben Epilepsie an keinen anderen Krankheiten; da er sehr ruhig und zurückgezogen sei, sei er zu einem Psychologen gegangen. Er habe bereits im Herkunftsstaat Medikamente genommen, die ihm aber nicht geholfen hätten; er sei deswegen auch stationär im Krankenhaus sowie in einer Kuranstalt gewesen. Nach Verlesung des Gutachtens vom 05.06.2014 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Jahr 2014 einen epileptischen Anfall gehabt habe und sieben Tage im Krankenhaus gewesen sei. Der Beschwerdeführer verwies auf den vorgelegten Bericht des römisch 40 . Er nehme weiterhin Medikamente ein. Er interessiere sich für Arbeit und könnte viele Stellen annehmen. Die physische Belastung könne er ertragen. Sobald er eine Aufenthaltsbewilligung bekomme, werde er seinen Lebensunterhalt selbst verdienen. Nach Verlesung der Auskunft der ÖB Moskau betreffend die Verfügbarkeit des vom Sachverständigen als notwendig erachteten Medikamentes in der Russischen Föderation und die Kostenübernahme im Rahmen der russischen Pflichtversicherung erklärte der Beschwerdeführer, dass die Leute im Internet berichten, keine Hilfe zu erhalten. An Epilepsie erkrankte Personen würden in Tschetschenien seiner Meinung nach keine Medikamente, keine Behandlung und keine finanzielle Unterstützung erhalten. Auf Vorhalt, dass er sowohl in einem Krankenhaus als auch in einem Sanatorium behandelt worden sei, erwiderte er, die Behandlungen selbst bezahlt zu haben bzw. seine Verwandten hätten sie bezahlt. Auf Vorhalt, dass laut Bericht des IOM-BAMF 2013 Epilepsie zum kostenlosen Bezug von Medikamenten berechtige, brachte er vor, schon lange nicht in Tschetschenien gewesen zu sein und daher nicht zu wissen, ob sich etwas geändert habe.
Aufgefordert seinen Lebenslauf zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, XXXX in XXXX geboren zu sein, er habe sowohl dort als auch in XXXX gelebt. Er habe nur vier Jahre die Schule besucht und mit 13 oder 14 Jahren begonnen, Bauarbeiten als Hilfsarbeiter mit seinem Vater zu verrichten. Er habe sechs Schwestern, eine Halbschwester und fünf Brüder. Ein Bruder und zwei Schwestern seien in Österreich, wobei der Bruder und eine Schwester anerkannte Flüchtlinge seien und die andere Schwester eine Niederlassungsbewilligung habe; seine Eltern seien noch in Tschetschenien. Er habe noch einen Cousin in Belgien. Auf Vorhalt, dass der Bruder in seinem Verfahren nur drei Geschwister angegeben habe, erklärte der Beschwerdeführer, sein Bruder habe nur einige Geschwister angegeben, weil man ihm vielleicht nicht geglaubt hätte so viele Geschwister zu haben. Die Halbschwester sei die Tochter der zweiten Frau seines Vaters; dieser habe zwei Ehen gleichzeitig gehabt, die zweite Frau sei bereits verstorben. Er spreche Tschetschenisch, schlecht Russisch und ein wenig Deutsch. Sein Vater sei mittlerweile Pensionist und arbeite "nicht offiziell" als Bauarbeiter. Im Herkunftsstaat habe er mit seinen Eltern und Geschwistern im Elternhaus gelebt. Seit etwa zwei Jahren habe er wieder Kontakt zur seiner Familie und den Verwandten im Herkunftsstaat; es gehe ihnen gut.Aufgefordert seinen Lebenslauf zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, römisch 40 in römisch 40 geboren zu sein, er habe sowohl dort als auch in römisch 40 gelebt. Er habe nur vier Jahre die Schule besucht und mit 13 oder 14 Jahren begonnen, Bauarbeiten als Hilfsarbeiter mit seinem Vater zu verrichten. Er habe sechs Schwestern, eine Halbschwester und fünf Brüder. Ein Bruder und zwei Schwestern seien in Österreich, wobei der Bruder und eine Schwester anerkannte Flüchtlinge seien und die andere Schwester eine Niederlassungsbewilligung habe; seine Eltern seien noch in Tschetschenien. Er habe noch einen Cousin in Belgien. Auf Vorhalt, dass der Bruder in seinem Verfahren nur drei Geschwister angegeben habe, erklärte der Beschwerdeführer, sein Bruder habe nur einige Geschwister angegeben, weil man ihm vielleicht nicht geglaubt hätte so viele Geschwister zu haben. Die Halbschwester sei die Tochter der zweiten Frau seines Vaters; dieser habe zwei Ehen gleichzeitig gehabt, die zweite Frau sei bereits verstorben. Er spreche Tschetschenisch, schlecht Russisch und ein wenig Deutsch. Sein Vater sei mittlerweile Pensionist und arbeite "nicht offiziell" als Bauarbeiter. Im Herkunftsstaat habe er mit seinen Eltern und Geschwistern im Elternhaus gelebt. Seit etwa zwei Jahren habe er wieder Kontakt zur seiner Familie und den Verwandten im Herkunftsstaat; es gehe ihnen gut.
Er sei nicht aus wirtschaftlichen, gesundheitlichen oder familiären Gründen nach Österreich gekommen. Er wohne alleine in einem Flüchtlingsheim der XXXX , besuche aber oft seine Geschwister. Seine Geschwister würden ihn bitten, bei ihnen zu bleiben, aber er wolle ihnen nicht zur Last fallen. Seine jüngste Schwester lebe bei seinem Bruder. Seine Geschwister würden ihm Kleidung und Geld geben. Er sei seit 2008 in Österreich und habe seither das Bundesgebiet nicht verlassen. Er besitze außer dem asylrechtlichen Aufenthaltstitel kein weiteres Aufenthaltsrecht. Er habe bis jetzt insgesamt etwa 15 Stunden für die XXXX leichte Arbeiten verrichtet. Er habe um Arbeit gebeten, da andere Arbeiten für ihn zu schwer seien, werde er für leichte Arbeiten herangezogen. Ohne Aufenthaltsbewilligung könne er nicht arbeiten. Sein Bruder arbeite seit sechs Jahren und würde ihm bei der Arbeitssuche unterstützen. Er wisse nicht, nach welcher Arbeit er suchen würde, er müsse es erstmal probieren, aber es gebe sicher Arbeit für ihn. Er werde momentan von der XXXX unterstützt. Zurzeit besuche er keinen Deutschkurs, aber der vierte Kurs beginne bald und nach diesem Kurs würde er die A2-Prüfung ablegen. Die A1-Prüfung habe er nicht abgelegt. Der Beschwerdeführer antwortet auf Deutsch, dass er zwei österreichische Freunde habe, mit denen er sich in seiner Freizeit treffe. Ansonsten sei er bei seinen Geschwistern oder lese ein Buch. Die Richterin stellte daraufhin fest, dass der Beschwerdeführer über grundlegende Deutschkenntnisse verfügt. Außer den erwähnten Deutschkursen besuche er keine Kurse oder Ausbildungen. Er sei auch kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation. Er sei strafgerichtlich unbescholten. Die Anzeige wegen versuchten Diebstahls im Jahr 2008 habe keine strafrechtlichen Konsequenzen nach sich gezogen.