Entscheidungsdatum
10.01.2019Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W117 2211176-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl 830025710 - 180626389, über die weitere Anhaltung von XXXX , geb. XXXX , marokkanischer alias algerischer alias tunesischer Staatsangehöriger in Schubhaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl 830025710 - 180626389, über die weitere Anhaltung von römisch 40 , geb. römisch 40 , marokkanischer alias algerischer alias tunesischer Staatsangehöriger in Schubhaft zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF, § 76 Abs. 2a FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF, Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2018, Zl 830025710 - 180626389, wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG über den Fremden die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Mandatsbescheid wurde dem Genannten durch persönliche Übergabe am selben Tag ordnungsgemäß zugestellt.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2018, Zl 830025710 - 180626389, wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG über den Fremden die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Mandatsbescheid wurde dem Genannten durch persönliche Übergabe am selben Tag ordnungsgemäß zugestellt.
Die Behörde ging dabei, gestützt auf § 76 Abs. 3 Ziffern 1, 3, 8 und 9 FPG, von erheblicher Fluchtgefahr aus und begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Fremde durch seine Nichtmitwirkung an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments sowie wegen falscher Angabe in Bezug auf seine Staatsangehörigkeit und fehlender Bekanntgabe einer Adresse nicht nur die Abschiebung behindere, sondern zudem versucht habe, diese zu vereiteln. In Ermangelung seiner Ausreisebereitschaft und Achtung der österreichischen Gesetze hätte er trotz rechtskräftiger Ausreiseentscheidung darauf beharrt und den illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fortgesetzt, weiters es unterlassen der Behörde eine Abgabestelle beziehungsweise Adresse zu nennen, sei untergetaucht und für das Bundesamt nicht erreichbar gewesen. Im Anschluss an seine illegale Einreise und nachfolgende Antragstellung auf internationalen Schutz habe der Fremde keinerlei Bereitschaft gezeigt, am daraufhin eingeleiteten Asylverfahren aktiv mitzuwirken. Vielmehr hätte es dieser vorgezogen, sich gänzlich dem Behördenzugriff zu entziehen und sei stattdessen innerhalb kürzester Zeit massiv straffällig geworden. Während seines gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt je aufrecht gemeldet, wäre der Genannte ausschließlich während seiner Strafhaft greifbar gewesen. Insgesamt achtfach strafrechtlich verurteilt, missachte der Fremde sämtliche Formen nationaler und internationaler Gesetze und ignoriere zudem konsequent seine Ausreiseverpflichtung, weshalb auch in Hinkunft von einem beharrlichen Negieren der österreichischen Rechtsordnung ausgegangen werden müsse, um sich auf diese Weise persönliche Vorteile zu verschaffen. Vor diesem Hintergrund erachte es die Behörde auch als äußerst wahrscheinlich, dass sich der Genannte in casu nicht für seine Abschiebung nach Marokko zur Verfügung halten werde.Die Behörde ging dabei, gestützt auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffern 1, 3, 8 und 9 FPG, von erheblicher Fluchtgefahr aus und begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Fremde durch seine Nichtmitwirkung an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments sowie wegen falscher Angabe in Bezug auf seine Staatsangehörigkeit und fehlender Bekanntgabe einer Adresse nicht nur die Abschiebung behindere, sondern zudem versucht habe, diese zu vereiteln. In Ermangelung seiner Ausreisebereitschaft und Achtung der österreichischen Gesetze hätte er trotz rechtskräftiger Ausreiseentscheidung darauf beharrt und den illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fortgesetzt, weiters es unterlassen der Behörde eine Abgabestelle beziehungsweise Adresse zu nennen, sei untergetaucht und für das Bundesamt nicht erreichbar gewesen. Im Anschluss an seine illegale Einreise und nachfolgende Antragstellung auf internationalen Schutz habe der Fremde keinerlei Bereitschaft gezeigt, am daraufhin eingeleiteten Asylverfahren aktiv mitzuwirken. Vielmehr hätte es dieser vorgezogen, sich gänzlich dem Behördenzugriff zu entziehen und sei stattdessen innerhalb kürzester Zeit massiv straffällig geworden. Während seines gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt je aufrecht gemeldet, wäre der Genannte ausschließlich während seiner Strafhaft greifbar gewesen. Insgesamt achtfach strafrechtlich verurteilt, missachte der Fremde sämtliche Formen nationaler und internationaler Gesetze und ignoriere zudem konsequent seine Ausreiseverpflichtung, weshalb auch in Hinkunft von einem beharrlichen Negieren der österreichischen Rechtsordnung ausgegangen werden müsse, um sich auf diese Weise persönliche Vorteile zu verschaffen. Vor diesem Hintergrund erachte es die Behörde auch als äußerst wahrscheinlich, dass sich der Genannte in casu nicht für seine Abschiebung nach Marokko zur Verfügung halten werde.
Es bestünden keinerlei familiäre oder private Beziehungen in Österreich, der Grad der sozialen Verankerung des Fremden sei daher gering. Der Genannte gehe keiner legalen Beschäftigung nach, könne keine ausreichenden Existenzmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nachweisen und bestehe in Anbetracht seines bisherigen Verhaltens durchaus die Gefahr, dass er durch die Begehung von Strafrechtsdelikten seine finanzielle Lage aufzubessern versuchen oder in die real existierende und gesellschaftlich unerwünschte Schattenwirtschaft abwandern werde. Angesichts dieses massiven Fehlverhaltens gefährde ein weiterer Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Seitens des Bundesamtes wäre aus dem bisherigen Verhalten des Genannten jedenfalls deutlich erkennbar, wonach selbiger keinesfalls vertrauenswürdig sei. Es bestehe vielmehr die begründete Annahme, dass er seiner Ausreiseverpflichtung selbstständig und freiwillig nicht nachkommen werde und daher die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung zwingend notwendig wäre.
Im Ergebnis habe sich der Fremde während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich weder wohlverhalten noch hätten gerichtliche Verurteilungen und erlittene Haftübel diesen zu einer Verhaltensänderung zu bewegen vermocht. Zu keiner Zeit habe sich der Genannte persönlich dazu in der Lage gesehen, sein bisheriges Verhalten vernünftig zu reflektieren und einen positiven Lebenswandel zu vollziehen. In Zusammenschau mit der Tatsache, dass der Fremde wiederholt ein absolut inakzeptables, nicht vertrauenswürdiges Verhalten gezeigt hätte (wiederholte Straffälligkeit während des Asylverfahrens, unsteter Aufenthalt, bewusste Täuschung der Behörden), gehe das Bundesamt somit davon aus, wonach er auch weiterhin dem österreichischen Rechtsstaat ablehnend gegenüberstehen werde und somit das Risiko des Untertauchens als beträchtlich anzusehen sei.
Die Verhängung der Schubhaft sei daher auch als verhältnismäßig anzusehen und stelle sich als eine Ultima-Ratio-Maßnahme dar, zumal die bisherigen Verfahrensverzögerungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates seinen eigenen divergierenden Angaben betreffend seine Staatsangehörigkeit geschuldet wären. Das Bundesamt habe bereits die Erlangung eines Einreisedokumentes bei der nun aktuellen Botschaft (Marokko) zeitnah veranlasst, wodurch seine Anhaltung in Schubhaft deswegen (insbesondere bei seiner Mitwirkung) relativ kurz gehalten werden könne. Auch sei dessen Haftfähigkeit objektiv unstrittig gegeben.
Am 23.08.2018 wäre der Fremde aus der Strafhaft in der Justizanstalt KREMS entlassen worden.
Da im vorliegenden Fall mit der Effektuierung der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer jedenfalls zu rechnen wäre, da keine Umstände hervorgekommen seien, die die Abschiebung des Genannten innerhalb dieser Frist für unmöglich erscheinen ließen, erscheine die Anordnung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung vertretbar.
Am 28.04.2017 habe die Behörde bei der marokkanischen Botschaft die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments beantragt; die Ausstellung eines Heimreisezertifikats sei sowohl am 20.07.2017, 30.10.2017, 18.12.2017, 12.02.2018, 24.09.2018 sowie zuletzt am 17.10.2018 urgiert worden. Aktuell stehe das Bundesamt nach wie vor mit der marokkanischen Vertretungsbehörde in Kontakt und wäre die neuerliche dringende Urgenz zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats über die Direktion des BFA veranlasst worden.
In weiterer Folge wären bei der zwingend vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung folgende Faktoren einer Abwägung unterzogen worden:
Eine Abwägung zwischen den persönlichen Interessen der Freiheit des Fremden und den Interessen der Öffentlichkeit hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens (Verhältnismäßigkeit) habe daher ergeben, dass in diesem Fall den öffentlichen Interessen der Vorzug zu gewähren sei.
Der Genannte ist marokkanischer Staatsangehöriger, seine Identität steht nicht fest. Aufgrund diverser massiv voneinander abweichenden Angaben hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit - wahlweise Algerien, Tunesien und Marokko - konnten die beiden ersten Behauptungen durch entsprechende Recherchen bei der algerischen respektive tunesischen Botschaft eindeutig falsifiziert werden und läuft aktuell noch ein deckungsgleiches Verfahren in der marokkanischen Auslandsvertretungsbehörde. Er reiste unbekannten Datums illegal ins Bundesgebiet ein, stellte am 07.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und entzog sich in weiterer Folge dem daraufhin eingeleiteten Verfahren. Während seines gesamten Aufenthalts wurde der Fremde wiederholt straffällig und beläuft sich die Anzahl seiner rechtskräftigen Verurteilungen mittlerweile auf insgesamt acht.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2013, Zl. 13 00.257-BAW, wurde der Antrag des Genannten vom 07.01.2013 gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den behaupteten Herkunftsstaat Algerien gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. abgelehnt (Spruchpunkt II.) und unter einem die Ausweisung des Fremden aus dem Österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgesprochen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2013, Zl. 13 00.257-BAW, wurde der Antrag des Genannten vom 07.01.2013 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den behaupteten Herkunftsstaat Algerien gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. abgelehnt (Spruchpunkt römisch zwei.) und unter einem die Ausweisung des Fremden aus dem Österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.).
Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.05.2015, Zl. I 401 1435734-1/14E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde in den ersten beiden Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 leg. cit. an die Erstinstanz zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.05.2015, Zl. römisch eins 401 1435734-1/14E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde in den ersten beiden Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 75, Absatz 20, leg. cit. an die Erstinstanz zurückverwiesen.
Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2016 wurde dem Fremden ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Genannten eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 leg. cit. wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Genannten gemäß § 46 leg. cit. nach Algerien zulässig ist. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 leg. cit. wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot über den Rechtsmittelwerber verhängt.Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2016 wurde dem Fremden ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF wurde gegen den Genannten eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg. cit. wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Genannten gemäß Paragraph 46, leg. cit. nach Algerien zulässig ist. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit. wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot über den Rechtsmittelwerber verhängt.
Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2018, Zl. 830025710 - 170483491, wurde dem Fremden ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF sowie ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot gemäß §§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 leg. cit. erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 leg. cit. festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg. cit. nach Marokko zulässig ist.Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2018, Zl. 830025710 - 170483491, wurde dem Fremden ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF sowie ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot gemäß Paragraphen 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit. erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg. cit. festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, leg. cit. nach Marokko zulässig ist.
Der Genannte wurde insgesamt achtmal rechtskräftig nach den Bestimmungen des StGB respektive SMG verurteilt.
Am 28.04.2017 hat die Behörde bei der marokkanischen Botschaft die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments beantragt; die Ausstellung eines Heimreisezertifikats wurde sowohl am 20.07.2017, 30.10.2017, 18.12.2017, 12.02.2018, 24.09.2018 sowie zuletzt am 17.10.2018 urgiert.
Die Behörde verhängte mit Bescheid vom 22.08.2018, Zl. 830025710 - 180626389 gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF die Schubhaft über den Fremden. Die Anhaltung des Genannten in Schubhaft ist seit 23.08.2014 (Entlassung aus der Strafhaft) aufrecht.Die Behörde verhängte mit Bescheid vom 22.08.2018, Zl. 830025710 - 180626389 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF die Schubhaft über den Fremden. Die Anhaltung des Genannten in Schubhaft ist seit 23.08.2014 (Entlassung aus der Strafhaft) aufrecht.
Der Fremde befindet sich seit 23.08.2018 in Schubhaft. Die Behörde legte rechtzeitig am 14.12.2018 die Akten vor und beantragte den Ausspruch der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Genannten in Schubhaft. In ihrer Stellungnahme im Sinne des Akteninhalts verwies die Behörde auf den Schubhaftbescheid und führte aus, dass sich die Gründe für die Schubhaft seither nicht geändert hätten. Insbesondere verwies die Behörde auf § 80 Abs. 4 FPG, wonach die Tatbestände gemäß Abs. 4 Z 1 und 4 erfüllt seien. Die lange Schubhaftdauer liege im Verhalten des Fremden begründet; so hätte dieser durch sein renitentes wie auch unkooperatives Verhalten die Erlangung eines Heimreisezertifikats deutlich verzögert. Dennoch werde bei den zuständigen marokkanischen Behörden regelmäßig urgiert, weshalb zeitnah mit einer praktischen Durchführung der Abschiebung zu rechnen sei.Der Fremde befindet sich seit 23.08.2018 in Schubhaft. Die Behörde legte rechtzeitig am 14.12.2018 die Akten vor und beantragte den Ausspruch der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Genannten in Schubhaft. In ihrer Stellungnahme im Sinne des Akteninhalts verwies die Behörde auf den Schubhaftbescheid und führte aus, dass sich die Gründe für die Schubhaft seither nicht geändert hätten. Insbesondere verwies die Behörde auf Paragraph 80, Absatz 4, FPG, wonach die Tatbestände gemäß Absatz 4, Ziffer eins und 4 erfüllt seien. Die lange Schubhaftdauer liege im Verhalten des Fremden begründet; so hätte dieser durch sein renitentes wie auch unkooperatives Verhalten die Erlangung eines Heimreisezertifikats deutlich verzögert. Dennoch werde bei den zuständigen marokkanischen Behörden regelmäßig urgiert, weshalb zeitnah mit einer praktischen Durchführung der Abschiebung zu rechnen sei.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes W 197 2211176 vom 18.12.2018 stellte der zuständige Einzelrichter gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung folgendermaßen:Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes W 197 2211176 vom 18.12.2018 stellte der zuständige Einzelrichter gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung folgendermaßen:
"II. Feststellungen
1.1. Der Genannte ist nach wie vor nicht bereit, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren und in sein Herkunftsland zurückzukehren. Er hat am Verfahren zu seiner Außerlandesbringung nicht nur nicht aktiv mitgewirkt, sondern versucht diese durch Angabe falscher Staatsangehörigkeit und wiederholtes Untertauchen zu sabotieren. Der Fremde ist nicht vertrauenswürdig, mehrfach straffällig und unsteten Aufenthalts - es besteht höchste Fluchtgefahr. Im Hinblick auf sein Verhalten ist er daher selbst verantwortlich für die Dauer der Schubhaft.
1.2. Die Behörde hat rechtzeitig und zielführend Verfahren zur Erlangung eines Heimreise-zertifikats für den Genannten eingeleitet und fortgeführt.
1.3. Der Fremde ist nach wie vor haftfähig, es sind keine Umstände hervorgekommen, dass die weitere Inschubhaftnahme unverhältnismäßig wäre.
1.4. Festgestellt wird, dass ein dringendes öffentliches Interesse besteht, rechtsgrundlos im Bundesgebiet aufhältige Fremde außer Landes zu bringen.
III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung
1.1 Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des Genannten ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Aufgrund des vorgelegten Aktes und des Verfahrensganges konnte daher von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts abgesehen werden.
1.2. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens trägt der Fremde die alleinige Verantwortung für die Dauer der Schubhaft. Sollte er sich nunmehr hinsichtlich der Mitwirkung bei den zuständigen marokkanischen Behörden kooperativ verhalten, würde die Grundlage für eine weitere Fortsetzung der Schubhaft entfallen.
1.3. Seine bisherige Handlungs- und Lebensweise lassen keine Zweifel daran aufkommen, demzufolge der Genannte in Österreich nicht einmal ansatzweise als integriert zu qualifizieren ist und dass er seine Freilassung nur dazu nützen würde, sich seiner Abschiebung erfolgreich zu entziehen. Die Behörde ist daher zutreffend von hoher Fluchtgefahr und akutem, erheblichem Sicherungsbedarf hinsichtlich des Fremden ausgegangen, was die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft objektiv rechtfertigt.
1.4. Der Genannte ist haftfähig, die Schubhaft ist im Hinblick auf seine Aussagen und unter Berücksichtigung aller Umstände auch verhältnismäßig. Der Fremde hat eine allfällige Unverhältnismäßigkeit auch, etwa in einer Schubhaftbeschwerde, nicht vorgebracht. Ebenso wenig hat er allfällige Umstände präsentiert, wonach die Dauer der Haft für ihn ein besonderes Unbill darstellen würde, solche können auch nicht festgestellt werden.
1.5. Die Behörde hat dargetan, dass sie sich im vorliegenden Fall laufend um die Erlangung eines HRZ von den marokkanischen Vertretungsbehörden bemüht und auf Grund der bisherigen guten Erfahrungen zu erwarten ist, dass ein solches ausgestellt wird. Des Weiteren wurde in zutreffender Weise dargelegt, wonach im vorliegenden Fall mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden kann.
IV. Rechtliche Beurteilungrömisch vier. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt A. - Fortsetzung der Schubhaft
(...)
1.4. Gem. § 80 Abs. 4 FPG kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil1.4. Gem. Paragraph 80, Absatz 4, FPG kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
----------
1.-die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck
der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2.-eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht
vorliegt,
3.-der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13)3.-der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,)
widersetzt, oder
4.-die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen
oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint.
Die Behörde erachtete zutreffend die Tatbestände von Z 1 und 4 als verwirklicht.Die Behörde erachtete zutreffend die Tatbestände von Ziffer eins und 4 als verwirklicht.
1.5. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, weil aus dem vergangenen Verhalten des Beschwerdeführers mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass dieser seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Des Weiteren hat sie im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Genannten und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Der Fremde hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten des Fremden in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Es besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts. In diesem Sinne hat die Behörde sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird.
1.6. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen."
Mit Begleitschreiben vom 09.01.2019 legte die Verwaltungsbehörde den Verwaltungsakt vor und begehrte die weitere Anhaltung in Schubhaft; begründend wies sie nochmals auf die zahlreichen Verurteilungen und die Gefahr des neuerlichen "Abgleitens in die real existierende und gesellschaftlich unerwünschte Schattenwirtschaft" hin und dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Abschiebung zu verhindern versucht, indem er keine wahren Angaben zur Identität macht, was ihn allein aber für die Dauer der Schubhaft verantwortlich zeichnen lässt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:
Feststellungen:
Der vom Bundesverwaltungsgericht im angeführten Erkenntnis, W 197 2211176 vom 18.12.2018, festgestellte Sachverhalt wird zum gegenständlichen Sachverhalt erhoben.
Ergänzend wird folgendes festgehalten:
Mit Urteil des Landesgerichtes Wr. Neustadt vom 9.4.2013, Eintritt der Rechtskraft 13.4.2013, wurden Sie zu GZ: 46 Hv 26/2013s wegen § 15 StGB, § 269 Abs. 1 StGB, §§ 127, 130 1. Fall StGB, § 15 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 5 Monaten, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Diese Verurteilung wurde als Jugendstraftat bewertet.Mit Urteil des Landesgerichtes Wr. Neustadt vom 9.4.2013, Eintritt der Rechtskraft 13.4.2013, wurden Sie zu GZ: 46 Hv 26/2013s wegen Paragraph 15, StGB, Paragraph 269, Absatz eins, StGB, Paragraphen 127, 130, 1. Fall StGB, Paragraph 15, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 5 Monaten, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Diese Verurteilung wurde als Jugendstraftat bewertet.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.6.2013 wurden Sie zu GZ: 163 Hv 53/2013d wegen § 127, 130 1. Fall StGB, § 241e Abs. 3 StGB, § 229 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.6.2013 wurden Sie zu GZ: 163 Hv 53/2013d wegen Paragraph 127, 130, 1. Fall StGB, Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB, Paragraph 229, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.4.2014 wurden Sie zu GZ: 151 Hv 36/2014t wegen § 233 Abs. 1 Z 1 StGB rechtskräftig zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.4.2014 wurden Sie zu GZ: 151 Hv 36/2014t wegen Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer eins, StGB rechtskräftig zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12.11.2014, Eintritt der Rechtskraft 27.2.2015, wurden Sie zu GZ: 153 Hv 24/2014t wegen § 15 StGB, § 269 Abs. 1 1.Fall StGB, § 241e Abs. 3 StGB, § 229 Abs. 1 StGB, §§ 127, 130 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12.11.2014, Eintritt der Rechtskraft 27.2.2015, wurden Sie zu GZ: 153 Hv 24/2014t wegen Paragraph 15, StGB, Paragraph 269, Absatz eins, 1.Fall StGB, Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB, Paragraph 229, Absatz eins, StGB, Paragraphen 127, 130, 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7.9.2015, Eintritt der Rechtskraft 18.12.2015, wurden Sie zu GZ: 152 Hv 104/2015a wegen §§ 127, 130 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7.9.2015, Eintritt der Rechtskraft 18.12.2015, wurden Sie zu GZ: 152 Hv 104/2015a wegen Paragraphen 127, 130, 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 19.5.2016, Eintritt der Rechtskraft 23.5.2016, GZ: 17 U 87/2016z wurden Sie wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 19.5.2016, Eintritt der Rechtskraft 23.5.2016, GZ: 17 U 87/2016z wurden Sie wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 07.08.2017, Eintritt der Rechtskraft 07.08.2017, GZ: 082 HV 76/2017x wurden Sie wegen § 27 (2a) SMG und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 07.08.2017, Eintritt der Rechtskraft 07.08.2017, GZ: 082 HV 76/2017x wurden Sie wegen Paragraph 27, (2a) SMG und Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 07.11.2017, Eintritt der Rechtskraft 11.11.2017, GZ: 065 HV 133/2017d wurden Sie wegen § 28 (1) 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt (Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf Landesgericht für Strafsachen Wien 082 HV 76/2017x RK 07.08.2017).Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 07.11.2017, Eintritt der Rechtskraft 11.11.2017, GZ: 065 HV 133/2017d wurden Sie wegen Paragraph 28, (1) 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt (Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf Landesgericht für Strafsachen Wien 082 HV 76/2017x RK 07.08.2017).