TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/10 W111 2133977-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.01.2019
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Entscheidungsdatum

10.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W111 2133977-2/30E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Dajani, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2017, Zl.:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Dajani, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2017, Zl.:

813560809-1740789, nach Durchführung einer Verhandlung am 12.12.2018 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger somalischer Staatsangehöriger, gelangte illegal in das Bundesgebiet und stellte am 26.10.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am 28.10.2013 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus XXXX und habe seinen Herkunftsstaat im Mai 2013 wegen dem dortigen Krieg verlassen. Die Rebellen seien gegen ihre Volksgruppe "Reehamer" und hätten den Beschwerdeführer zur Teilnahme am Krieg zwingen wollen.1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger somalischer Staatsangehöriger, gelangte illegal in das Bundesgebiet und stellte am 26.10.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am 28.10.2013 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus römisch 40 und habe seinen Herkunftsstaat im Mai 2013 wegen dem dortigen Krieg verlassen. Die Rebellen seien gegen ihre Volksgruppe "Reehamer" und hätten den Beschwerdeführer zur Teilnahme am Krieg zwingen wollen.

Nach Zulassung seines Verfahrens erfolgte am 13.08.2014 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (zum detaillierten Verlauf der Einvernahme, vgl. Verwaltungsakt, Seiten 59 bis 68). Der Beschwerdeführer gab eingangs an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen und mit Ausnahme gelegentlicher Kopfschmerzen gesund zu sein. Er habe bis dato wahrheitsgemäße Angaben erstattet, welche korrekt protokolliert und rückübersetzt worden wären. Der Beschwerdeführer stamme ursprünglich aus XXXX , habe jedoch ab dem Kleinkindalter in der Stadt XXXX gelebt. Er gehöre der moslemischen Glaubensgemeinschaft sowie der Volksgruppe der Shanshiyo an. Im Herkunftsstaat hielte sich noch sein Vater auf, seine Frau und seine beiden Kinder würden in Äthiopien leben. Den Wunsch zur Ausreise habe der Beschwerdeführer seit seinem zehnten Lebensjahr gehegt; sie hätten schwer gelebt.Nach Zulassung seines Verfahrens erfolgte am 13.08.2014 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (zum detaillierten Verlauf der Einvernahme, vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 59 bis 68). Der Beschwerdeführer gab eingangs an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen und mit Ausnahme gelegentlicher Kopfschmerzen gesund zu sein. Er habe bis dato wahrheitsgemäße Angaben erstattet, welche korrekt protokolliert und rückübersetzt worden wären. Der Beschwerdeführer stamme ursprünglich aus römisch 40 , habe jedoch ab dem Kleinkindalter in der Stadt römisch 40 gelebt. Er gehöre der moslemischen Glaubensgemeinschaft sowie der Volksgruppe der Shanshiyo an. Im Herkunftsstaat hielte sich noch sein Vater auf, seine Frau und seine beiden Kinder würden in Äthiopien leben. Den Wunsch zur Ausreise habe der Beschwerdeführer seit seinem zehnten Lebensjahr gehegt; sie hätten schwer gelebt.

Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er gehöre einer nicht bewaffneten Minderheit an; sie könnten sich nicht wehren. Auf der Straße seien Steine auf sie geworfen worden, sie seien beschimpft und beleidigt worden. Dann seien die Al Shabaab in ihr Land gekommen, welche Leute zur Teilnahme am Krieg zwingen würden. Im Fall einer Ablehnung werde man umgebracht. Der Vater des Beschwerdeführers sei Koranlehrer gewesen. Al Shabaab hätte den Beschwerdeführer einmal aufgehalten, mitgenommen und an einen Ort außerhalb der Stadt gebracht, wo sie ihm mit dem Gewehrkolben den Rücken geschlagen hätten. Der Beschwerdeführer sei dann von dort weggelaufen; wenn er mit seinem Vater unterwegs wäre, würden sie ihm nichts tun. Eines Tages sei Al Shabaab zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und hätte seinen Vater nach ihm gefragt. Als der Beschwerdeführer nach Hause gekommen wäre, habe sein Vater ihm gesagt, dass er das Land verlassen müsse, da Al Shabaab-Leute nach ihm gesucht hätten. Der Vater des Beschwerdeführers hätte dann dessen Ausreise organisiert. Wenn ihn Al Shabaab nochmals sehe, würde er umgebracht werden.

In Österreich hielten sich eine Tante und ein Onkel des Beschwerdeführers auf, der Beschwerdeführer spiele Fußball und besuche einen Deutschkurs.

Durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde in der Folge bei der Staatendokumentation eine Anfragebeantwortung zum Clan der Shanshi(ye) eingeholt (vgl. AS 127 ff).Durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde in der Folge bei der Staatendokumentation eine Anfragebeantwortung zum Clan der Shanshi(ye) eingeholt vergleiche AS 127 ff).

Am 06.07.2015 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die somalische Sprache ergänzend vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich jener Einvernahme insbesondere näher zu seiner vorgebrachten Clanzugehörigkeit, seinem Wohnort in Somalia sowie zu den fluchtauslösenden Ereignissen befragt (im Detail vgl. AS 205 bis 210). Vorgelegt wurden Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen.Am 06.07.2015 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die somalische Sprache ergänzend vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich jener Einvernahme insbesondere näher zu seiner vorgebrachten Clanzugehörigkeit, seinem Wohnort in Somalia sowie zu den fluchtauslösenden Ereignissen befragt (im Detail vergleiche AS 205 bis 210). Vorgelegt wurden Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen.

Mit Schreiben vom 11.01.2016 räumte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, allfällige zwischenzeitig eingetretene Änderungen seiner persönlichen Umstände bekannt zu geben.

Mit Eingabe vom 02.09.2016 langte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, in welcher er im Wesentlichen auf die Verfolgung seiner Volksgruppe "Reer Xamar" sowie auf die bereits lange Dauer seines Verfahrens in Österreich verwies (AS 231).

Am 06.10.2016 erfolgte eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in welcher der Beschwerdeführer insbesondere zu seinen familiären Verhältnissen sowie seinen Lebensumständen in Österreich befragt wurde (im Detail vgl. AS 257 bis 261).Am 06.10.2016 erfolgte eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in welcher der Beschwerdeführer insbesondere zu seinen familiären Verhältnissen sowie seinen Lebensumständen in Österreich befragt wurde (im Detail vergleiche AS 257 bis 261).

Mit Eingabe vom 02.03.2017 übermittelte der Beschwerdeführer ein Zertifikat über eine bestandene Deutschprüfung auf dem Niveau A1 sowie eine Bestätigung über die Anmeldung zu einem weiterführenden Sprachkurs.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).

Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität des Beschwerdeführers fest. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer von Al Shabaab oder aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zum Clan der Benadiri/Reer Hamar, Subclan Shanshiye, einer Verfolgung im Herkunftsstaat unterliegen würde. Der Beschwerdeführer habe aufgrund näher dargestellter beweiswürdigender Erwägungen (vgl. die Seiten 112 bis 133 des angefochtenen Bescheides) keine gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen oder Anwerbungsversuche durch Al Shabaab glaubhaft machen können, sondern es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Land aufgrund der schwierigen Lebensumstände in Somalia verlassen hätte. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in der Heimat, sei arbeitsfähig, habe in Österreich eine Ausbildung erhalten und könnte seinen Lebensunterhalt im Falle einer Rückkehr bestreiten. Im Herkunftsstaat lebe zudem noch der Vater des Beschwerdeführers, welcher diesen nach einer Rückkehr unterstützen könnte. Es habe daher nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Somalia in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer führe in Österreich kein Familienleben und weise keine Integrationsverfestigung auf.Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität des Beschwerdeführers fest. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer von Al Shabaab oder aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zum Clan der Benadiri/Reer Hamar, Subclan Shanshiye, einer Verfolgung im Herkunftsstaat unterliegen würde. Der Beschwerdeführer habe aufgrund näher dargestellter beweiswürdigender Erwägungen vergleiche die Seiten 112 bis 133 des angefochtenen Bescheides) keine gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen oder Anwerbungsversuche durch Al Shabaab glaubhaft machen können, sondern es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Land aufgrund der schwierigen Lebensumstände in Somalia verlassen hätte. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in der Heimat, sei arbeitsfähig, habe in Österreich eine Ausbildung erhalten und könnte seinen Lebensunterhalt im Falle einer Rückkehr bestreiten. Im Herkunftsstaat lebe zudem noch der Vater des Beschwerdeführers, welcher diesen nach einer Rückkehr unterstützen könnte. Es habe daher nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Somalia in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer führe in Österreich kein Familienleben und weise keine Integrationsverfestigung auf.

3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen gewillkürten Vertreter mit Schriftsatz vom 15.07.2017 fristgerecht Beschwerde ein (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 495 bis 509), in welcher begründend im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass den beweiswürdigenden Argumenten des Bundesamtes zur fehlenden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers kein erkennbarer Begründungswert zukomme. Ebenso bestünde der Eindruck, dass das Verfahren aufgrund des Beschwerdebriefs des Beschwerdeführers bezüglich der langen Verfahrensdauer nicht mehr objektiv beurteilt worden wäre. Die Vorwürfe des Bundesamtes, welche die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zeigen sollen, würden auf einem Unverständnis der Sachlage in Somalia sowie auf teils unverifizierbaren Spekulationen beruhen. Die Behauptung des Bundesamtes, wonach der Beschwerdeführer in Somalia ungestört leben könnte, widerspreche eklatant den im Bescheid selbst zitierten Länderberichten, wonach Bürgerkrieg und eine allgemein katastrophale Lage in Somalia vorherrschen würden. Außerdem wäre der Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung aufgrund der aktuellen Hungersnot in Somalia in intensiver Gefahr, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, wozu auf näher angeführtes Berichtsmaterial verwiesen wurde. Überdies habe die Behörde sich unzureichend mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers befasst. Dieser hätte im Mai 2017 geheiratet und habe bereits umfassende Anstrengungen hinsichtlich seiner Integration unternommen.3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen gewillkürten Vertreter mit Schriftsatz vom 15.07.2017 fristgerecht Beschwerde ein vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 495 bis 509), in welcher begründend im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass den beweiswürdigenden Argumenten des Bundesamtes zur fehlenden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers kein erkennbarer Begründungswert zukomme. Ebenso bestünde der Eindruck, dass das Verfahren aufgrund des Beschwerdebriefs des Beschwerdeführers bezüglich der langen Verfahrensdauer nicht mehr objektiv beurteilt worden wäre. Die Vorwürfe des Bundesamtes, welche die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zeigen sollen, würden auf einem Unverständnis der Sachlage in Somalia sowie auf teils unverifizierbaren Spekulationen beruhen. Die Behauptung des Bundesamtes, wonach der Beschwerdeführer in Somalia ungestört leben könnte, widerspreche eklatant den im Bescheid selbst zitierten Länderberichten, wonach Bürgerkrieg und eine allgemein katastrophale Lage in Somalia vorherrschen würden. Außerdem wäre der Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung aufgrund der aktuellen Hungersnot in Somalia in intensiver Gefahr, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, wozu auf näher angeführtes Berichtsmaterial verwiesen wurde. Überdies habe die Behörde sich unzureichend mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers befasst. Dieser hätte im Mai 2017 geheiratet und habe bereits umfassende Anstrengungen hinsichtlich seiner Integration unternommen.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 24.07.2017 mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5. Am 12.12.2018 fand zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen rechtsfreundliche Vertreterin, seine traditionell angetraute Frau, das nach Angaben des Beschwerdeführers gemeinsame minderjährige Kind, sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Somalisch teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, verzichtete jedoch auf eine Teilnahme an der Verhandlung.

Die Beschwerdeverhandlung vernahm in ihren gegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf:

"(...) R: Bitte schildern Sie mir in kurzen Worten Ihren Lebenslauf bis zu dem Ereignis, das zu Ihrer Flucht führte?

BF: Ich heiße XXXX . Ich bin in XXXX geboren, aber in XXXX (Lower Shabele) aufgewachsen. XXXX ist ca. 110 km von XXXX entfernt. Ich bin am XXXX geboren. Mein Vater hat mich 3 Jahre zu Hause unterrichtet. Als ich nach Österreich gekommen bin, konnte ich nur ein wenig schreiben, aber jetzt habe ich es gelernt. Ich war verheiratet. Meine erste Frau habe ich 2010 geheiratet und vor ca. 2 Jahren haben wir uns scheiden lassen. Ich bin mir jetzt nicht sicher, ob es vor 2 oder 1 1/2 Jahren war. Wir haben uns telefonisch scheiden lassen. Ich hatte zwei Zeugen neben mir und sie hatte auch Zeugen. Mitte 2016 führten wir dieses Telefonat, genauer gesagt im Juli 2016.BF: Ich heiße römisch 40 . Ich bin in römisch 40 geboren, aber in römisch 40 (Lower Shabele) aufgewachsen. römisch 40 ist ca. 110 km von römisch 40 entfernt. Ich bin am römisch 40 geboren. Mein Vater hat mich 3 Jahre zu Hause unterrichtet. Als ich nach Österreich gekommen bin, konnte ich nur ein wenig schreiben, aber jetzt habe ich es gelernt. Ich war verheiratet. Meine erste Frau habe ich 2010 geheiratet und vor ca. 2 Jahren haben wir uns scheiden lassen. Ich bin mir jetzt nicht sicher, ob es vor 2 oder 1 1/2 Jahren war. Wir haben uns telefonisch scheiden lassen. Ich hatte zwei Zeugen neben mir und sie hatte auch Zeugen. Mitte 2016 führten wir dieses Telefonat, genauer gesagt im Juli 2016.

R: In Ihrer Einvernahme vom 06.10.2016 (also nach Ihrer angeblichen Scheidung) haben Sie angegeben, nach wie vor in aufrechter Ehe verheiratet zu sein?

BF: Sie haben mich nicht gefragt.

R: Das wurde sogar eingehend besprochen.

BF: Ich weiß nicht was der Dolmetscher übersetzt hat, aber wir waren bereits geschieden.

R: Möchten Sie gegenüber Ihren Angaben im erstinstanzlichen Verfahren Korrekturen machen oder Vervollständigungen vornehmen. War die Behandlung durch die Beamten korrekt?

BF: Ich habe die Dolmetscherinnen nicht gut verstanden. Mir wurden aber alle Angaben rückübersetzt. Die Dolmetscherin im erstinstanzlichen Verfahren kam aus dem Norden. Ich habe sie nicht gut verstanden. Die nunmehrige Dolmetscherin verstehe ich gut.

R: Sie wurden bei jeder Einvernahme ausdrücklich gefragt, ob Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden haben und haben mit "Ja" geantwortet.

BF: Ich habe die Dolmetscherin nicht gut verstanden. Manches habe ich verstanden, manches habe ich nicht verstanden.

R: Warum haben Sie das nicht zu Protokoll gegeben?

BF: Ich habe schon gesagt, dass ich die Dolmetscherin nicht verstehe. Die Leiterin der Einvernahme hat gesagt, dass auch in Österreich jedes Bundesland seinen eigenen Dialekt hätte.

R: Wurden Sie durch die Beamten ansonsten korrekt behandelt?

BF: Es war in Ordnung.

R: In der Einvernahme vom 06.10.2016 wurden Sie detailliert über Ihren Familienstand befragt und haben ausdrücklich angegeben, verheiratet zu sein (Richter zitiert aus Aktenseite 259).

BF: Das stimmt, weil sie mich nicht genau gefragt haben, ob ich mich scheiden lassen möchte oder nicht. Die Beamtin hat immer wieder wiederholt, dass ich ein Lügner sei.

Nachgefragt gebe ich an: Ich sage jetzt noch einmal, dass ich mich mit der Dolmetscherin nicht gut verstanden habe. In diesem Moment war ich nicht verheiratet (gemeint ist der 06.10.2016). Nachgefragt gebe ich an: Ich weiß nicht, ob die Passagen im Protokoll vom 06.10.2016, aus denen hervorgeht, dass ich verheiratet bin, frei erfunden sind.

R: Bitte schilden Sie mir detailliert und chronologisch richtig aus welchen Gründen Sie Ihre Heimat verlassen haben?

BF: Ich habe mein Heimatland verlassen, weil ich zum Benadiri gehöre. Man kann meinen Clan auch Reer Hamar nennen. Wir gehören einer Minderheitengruppe an und sind nicht bewaffnet. Die anderen Clans benachteiligen uns und behandeln uns schlecht. Trotz der Probleme habe ich in meinem Heimatland gelebt. Nachgefragt gebe ich an, dass die Probleme aufgrund meiner Clanzugehörigkeit nicht der Grund der Ausreise, sondern Al Shabaab waren. Mitglieder der Al Shabaab töten Menschen oder man muss mit Al Shabaab zusammenarbeiten. Als ich klein war wollte ich immer das Land verlassen, weil ich unsere Probleme erkannt habe und wir aufgrund unserer Hautfarbe diskriminiert wurden.

R wiederholt die Frage.

BF: Die Al Shabaab-Männer wollten mich rekrutieren. Mein Vater war

Lehrer. Nachgefragt gebe ich an: Es war im Mai 2013, kurz vor Sonnenuntergang, die Al Shabaab-Männer sind zu mir gekommen und haben mich mitgenommen.

R: Wenn es kurz vor Sonnenuntergang gewesen ist, muss es hell gewesen sein?

BF: Es war ca. gegen 19:00 Uhr und es war dunkel. Es war nach dem Abendgebet. Ich habe gemeint nach dem Sonnenuntergang.

R: Wann ist die Sonne untergegangen?

BF: Um 18:00 Uhr.

R: Wann war der Überfall?

BF: Ca. um 19:00 Uhr, es war dunkel.

R: In der Einvernahme vom 06.07.2015 haben Sie angegeben, dass der Überfall um 20:00 Uhr war?

BF: Nein, das habe ich nicht gesagt. Ich sagte um 07:00 Uhr nach Sonnenuntergang.

R: Bitte fahren Sie fort.

BF: Während wir gegangen sind, habe ich versucht wegzulaufen und das war mein Fehler. Sie haben mich mit dem Gewehrkolben geschlagen. Wir sind weitergegangen und bevor wir den Stützpunkt vom Al Shabaab erreicht haben, trafen wir Soldaten der Regierung und ich habe eine Chance bekommen zu flüchten. Ich bin weggelaufen und habe mich bei einem Freund zu Hause versteckt. Die Al Shabaab-Männer haben nach mir gesucht und sind zu meinem Elternhaus gegangen. Am nächsten Tag kam ich in der Früh nach Hause. Mein Vater sagte zu mir, dass ich in Gefahr sei und ich weggehen müsse. Es gab Leute, die nach Kenia flüchten wollen und mein Vater sagte, ich soll mit diesen Leuten mitgehen.

R: Wie viele Leute haben sie überfallen?

BF: 3-4 Männer. Nachgefragt gebe ich an, dass es 4 Männer waren. Sie waren alle vermummt und bewaffnet. Ich kann mich nicht genau erinnern, wie sie bewaffnet waren, aber sie waren definitiv bewaffnet. Sie waren mit Hemd und Hose bekleidet.

R: In der Einvernahme vom 13.08.2014 haben Sie angegeben, dass es 3 Männer waren und haben die Bewaffnung konkret beschrieben.

BF: Ich habe es so wie heute geschildert.

R: Sie gaben an, dass 2 Männer mit einer AK47 und 1 Mann mit einer Pistole bewaffnet gewesen wäre.

BF: Sie waren alle bewaffnet, aber ich habe nicht beschrieben wie sie bewaffnet waren.

R: Sie haben gerade von 2 Fluchtversuchen gesprochen, einem misslungenen und einem gelungenen, ist das richtig?

BF: Ja.

R: In der Einvernahme vom 13.08.2014 haben Sie nur von einem Fluchtversuch gesprochen, haben nichts von Regierungssoldaten erzählt.

BF: Ich habe es so geschildert wie heute.

R: Wurden Sie während dieses Vorfalls verletzt?

BF: Ich habe meinen Rücken verletzt.

R: Wie?

BF: Als ich das erste Mal versucht habe zu flüchten, kam ein Mann von hinten und hat mich mit dem Gewehrkolben geschlagen. Meine Wirbelsäule wurde verletzt. Ich hatte starke Schmerzen und ich glaube, ich wurde verletzt.

R: Wurden Sie jemals an der Wirbelsäule untersucht?

BF: Nein.

R: Am 13.08.2014 gaben Sie an, dass ein türkischer Arzt Ihnen gesagt hätte, dass Ihre Wirbelsäule "etwas auseinander" sei. Daraus schließe ich, dass Sie sehr wohl angaben, von einem Arzt untersucht worden zu sein.

BF: Das war richtig, aber ich habe das jetzt vergessen.

R: Wie lange sind Sie mit den Männern von Al Shabaab zusammen gewesen?

BF: Ca. 30 Minuten.

R: In der Einvernahme vom 13.08.2014 haben Sie von ca. 20 Minuten gesprochen.

BF: Ich habe bei der Einvernahme gesagt 20-30 Minuten.

R: Wie lange blieben Sie bei Ihrem Freund?

BF: Nur 1 Nacht.

R: Sind Ihnen die Männer von Al Shabaab nachgelaufen?

BF: Nein, sie haben gegen die Regierungssoldaten gekämpft.

R: In der Einvernahme vom 13.08.2014 (AS 65) gaben Sie an, dass die Männer Ihnen nachgelaufen wären, es Ihnen aber nicht gelungen wäre Sie einzuholen.

BF: Ich habe nicht gesagt, dass sie mir nachgelaufen sind, sondern ich habe gesagt: Sie sind weggelaufen, weil die Regierungssoldaten gekommen sind und ich bin auch gelaufen.

R: Was sagten die Al Shabaab-Männer als sie zu Ihrem Vater kamen?

BF: Sie fragten nach mir, sie fragten wo ich sei, weil sie mich brauchen würden. Mein Vater antwortete, dass er nicht wisse wo ich sei. Nachgefragt gebe ich an, dass die Al Shabaab-Männer sagten, dass ich Mitglied von Al Shabaab werden solle.

R: Sie gaben vorher an, aufgrund Ihrer Clanzugehörigkeit, diskriminiert worden zu sein. Gleichzeitig gaben Sie an, dass Ihr Vater Koranlehrer gewesen sei und (laut erstinstanzlichen Vorbringen) respektiert worden wäre. Wie ist das in Einklang zu bringen?

BF: Ich habe gesagt, dass mein Vater Koranlehrer war und er hat die Kinder im Koran unterrichtet. Die Mitbewohner haben meinen Vater respektiert. In unserem Bezirk wurden wir respektiert, aber außerhalb des Bezirks nicht.

R: Welche Verwandte von Ihnen leben in Somalia?

BF: Nur mein Vater. Seit 1 Jahr weiß ich nicht wo er ist.

R: Wo leben Ihre beiden Kinder aus erster Ehe?

BF: Sie leben in Äthiopien.

R: Woher wissen Sie das?

BF: Meine Ex-Frau hat mir gesagt, dass sie in Äthiopien lebt. Das war 2016 als wir uns scheiden ließen.

R: Wann war der letzte Kontakt mit Ihrem Vater?

BF: Ende 2017.

R: Haben Sie noch weitere Verwandte in Somalia?

BF: Nein. Ich habe auch keine weiteren Verwandten in Somalia.

R: Welche Verwandten haben Sie in der europäischen Union?

BF: Mein Onkel väterlicherseits und meine Tante väterlicherseits. Sie leben in XXXX . Ich habe noch einen Onkel, er lebt in Holland. Weitere Verwandte habe ich nicht.BF: Mein Onkel väterlicherseits und meine Tante väterlicherseits. Sie leben in römisch 40 . Ich habe noch einen Onkel, er lebt in Holland. Weitere Verwandte habe ich nicht.

R: Am 13.08.2014 haben Sie von einem Onkle in Großbritannien gesprochen.

BF: Mein Onkel in Holland hat damals in England gewohnt. Ich weiß nicht was er in England oder Holland getan hat bzw. tut.

R: Sind Sie arbeitsfähig?

BF: Ja. Ich habe schon auf einer Baustelle gearbeitet. Das war eine legale Tätigkeit in der Gemeinde. Nach meinen Tätigkeiten habe ich immer Bestätigungen bekommen und habe diese zur Krankenkassa gebracht. Das war in XXXX im Juni 2018.BF: Ja. Ich habe schon auf einer Baustelle gearbeitet. Das war eine legale Tätigkeit in der Gemeinde. Nach meinen Tätigkeiten habe ich immer Bestätigungen bekommen und habe diese zur Krankenkassa gebracht. Das war in römisch 40 im Juni 2018.

R: Leiden Sie unter schweren oder chronischen Krankheiten?

BF: Nein, außer dass ich Rückenschmerze habe.

R: Stehen Sie diesbezüglich in ärztlicher Behandlung?

BF: Nein. Ich war diesbezüglich noch nie beim Arzt.

R: Wovon lebten Sie in Österreich vor Ihrer Inhaftierung?

BF: Ich lebte von der Grundversorgung. Manchmal habe ich gearbeitet. Nachgefragt gebe ich an, dass ich tageweise im Abstand von 1-2 Wochen gearbeitet. Ich habe einmal bei der Gemeinde gearbeitet und 270 Euro bekommen. Ansonsten habe ich insgesamt im Laufe meines Aufenthaltes 250 Euro verdient.

R: Sprechen Sie Deutsch?

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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