TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/14 W169 2207982-1

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Veröffentlicht am 14.01.2019
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Entscheidungsdatum

14.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W169 2207982-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, vertreten durch RA Dr. Vera WELD, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2018, Zl. 1170753210-171151730, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch RA Dr. Vera WELD, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2018, Zl. 1170753210-171151730, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, §§ 52 und 55 FPG idgF sowie § 18 Abs. 1 BFA-VG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes IV des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, Paragraphen 52 und 55 FPG idgF sowie Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch vier des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.""Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt."

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.10.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.10.2017 gab er zu Protokoll, dass er aus dem Bundesstaat Haryana stamme und die Sprache Punjabi spreche. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Sikhs und der Volksgruppe der Jat an. Im Herkunftsstaat, wo er zwölf Jahre die Grundschule besucht habe, würden die Eltern des Beschwerdeführers leben. Zu den Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass sein Großvater einen Grundstücksstreit mit einem Dorfbewohner gehabt habe und vor 20 Jahren ein Familienmitglied dieses Dorfbewohners getötet habe, weshalb er auch verurteilt worden sei und 20 Jahre im Gefängnis verbracht habe. Jetzt sei er nicht mehr am Leben. Die Familie ihrer Feinde wolle nun Rache und den Beschwerdeführer umbringen, weshalb sein Vater ihn ins Ausland geschickt habe.

2. Laut Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2017 (AS 35) blieb der Beschwerdeführer seiner Einvernahme unentschuldigt fern. Laut Meldung der LPDWien vom 03.11.2017 ist der Beschwerdeführer nicht mehr in Österreich.

3. Mit Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2018 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht (§ 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a) - trotz Belehrung über etwaige Konsequenzen - weder bekannt, noch sonst leicht feststellbar gewesen sei und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme nicht habe erfolgen können. Der Beschwerdeführer habe nach Antrag auf internationalen Schutz die Unterkunft ohne weitere Anschrift verlassen.3. Mit Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2018 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht (Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a) - trotz Belehrung über etwaige Konsequenzen - weder bekannt, noch sonst leicht feststellbar gewesen sei und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme nicht habe erfolgen können. Der Beschwerdeführer habe nach Antrag auf internationalen Schutz die Unterkunft ohne weitere Anschrift verlassen.

4. Mit Schreiben vom 20.04.2018 wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers und unter gleichzeitiger Vollmachtsbekanntgabe ein Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht gestellt.

5. Mit Ladung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2018 wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderberichte zur Lage im Herkunftsstaat übermittelt und ihm die Möglichkeit gegeben, hierzu schriftlich Stellung zu beziehen.

6. Am 05.09.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass aus dem Bundesstaat Haryana stamme und die Sprachen Punjabi und Hindi beherrsche. Im Herkunftsstaat habe er zwölf Jahre die Grundschule besucht und gemeinsam mit seinen Eltern gewohnt. Er sei keinem Erwerb nachgegangen; sein Vater habe eine Landwirtschaft gehabt und den Beschwerdeführer unterstützt. Er habe regelmäßigen telefonischen Kontakt zu seinen Eltern. Der Beschwerdeführer sei ledig, kinderlos und gesund.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor (A:

nunmehriger Beschwerdeführer; F: Leiter der Amtshandlung):

"(...)

F: Warum haben Sie Indien verlassen? Bringen Sie frei alles vor, was Sie dazu bewogen hat, Indien zu verlassen und in weiterer Folge einen Asylantrag in Österreich einzubringen! Schildern Sie frei bzw. von sich aus all Ihre Beweggründe!

A: Wegen eines Grundstücksstreites hat mich mein Vater ins Ausland geschickt. Wegen des Grundstücksstreites bin ich ausgereist.

F: Können Sie den Grundstücksstreit konkretisieren?

A: Mein Großvater hatte drei Brüder. Einer der Brüder hatte keine Kinder und hatte beim Nachbarn gewohnt. Dieser Nachbar will jetzt einen Teil unserer Landwirtschaft. Es gab Streitereien und es sind auch Menschen ums Leben gekommen. Mein Großvater hat bei einem Streit auch eine Person umgebracht und wurde in der Folge verurteilt. Jetzt hat der Nachbar unsere Landwirtschaft in Besitz genommen und es kommt immer wieder zu Streitereien mit ihm. Das ist alles.

F: Wann hat Ihr Großvater eine Person umgebracht?

A: Das weiß ich nicht mehr.

F: Aus welchem Grund hat Ihr Großvater diese Person umgebracht?

A: Aus Versehen hat mein Großvater seinen Bruder, welcher beim Nachbarn gewohnt hat, umgebracht. Mein Großvater wurde zu 20 Jahren Haft verurteilt. Er ist in der Zwischenzeit verstorben.

F: Was hat dass alles mit Ihnen zu tun?

A: Mein Vater will diese Landwirtschaft vom Nachbarn zurückbekommen. Dieser wehrt sich dagegen.

F: Was hat dass mit Ihnen persönlich zu tun?

A: Mein Vater befürchtet, dass sie mich angreifen könnten und hat mich deshalb ins Ausland geschickt.

F: Wie groß ist das Grundstück, um das es geht?

A: 14 Kila

F: Kam es zu konkreten Drohungen gegen Ihre Person?

A: Nein

F: Seit wann haben Sie Probleme mit dem Nachbarn wegen des Grundstückes?

A: Die Probleme gibt es seit 40 Jahren.

F: Sie werden nochmals eindeutig gefragt, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen haben, was war der konkrete Grund für Ihre Ausreise?

A: Mein Leben ist dort in Gefahr.

F: Möchten Sie noch etwas angeben? Haben Sie noch etwas zu sagen?

A: Nein.

F: Sind das alle Gründe oder gibt es davon unabhängig noch weitere oder andere Ausreisegründe?

A: Das sind alle Gründe, andere oder weiterer Gründe habe ich nicht.

F: Was würde eintreten, wenn Sie heute in Ihren Herkunftsstaat zurückreisen?

A: Mein Leben ist dort in Gefahr.

F: Wenn Sie die geschilderten Probleme nicht hätten könnten Sie dann in Ihrem Herkunftsstaat leben?

A: Ja.

(...)".

Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er in Indien niemals persönliche Probleme bzw. Schwierigkeiten mit den Behörden, mit der Polizei oder mit Gerichten gehabt habe.

Zu den Lebensumständen in Österreich gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er im Bundesgebiet keine familiären oder privaten Anbindungen habe und auch mit niemandem in einer Ehe oder eheähnlichen Beziehung oder dem gleichkommenden Partnerschaft lebe. Er gehe keinem Erwerb nach; gelegentlich teile er Zeitungen aus. Den Lebensunterhalt bestreite er dadurch, dass ihn Freunde unterstützen würden und er zum Essen in den Tempel gehe. Der Beschwerdeführer besuche keinen Deutschkurs und sei nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen. Die meiste Zeit verbringe er im Tempel und habe er in Österreich nur Kontakt zu Landsleuten. Würde er in Österreich bleiben können, würde er als Zeitungszusteller arbeiten.

Am Ende der Einvernahme wurden mit dem Beschwerdeführer die Länderberichte zur aktuellen Situation in Indien erörtert, und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme gewährt. Dazu führte er an, dass er dazu keine Angaben machen wolle.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV.).7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Unabhängig davon würde dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Fall einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die aufschiebende Wirkung habe aberkannt werden können, da der Beschwerdeführer Verfolgungsgründe nicht vorgebracht habe. Die Frist für die freiwillige Ausreise bestehe laut § 55 Abs. 1a FPG nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar werde.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Unabhängig davon würde dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Fall einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die aufschiebende Wirkung habe aberkannt werden können, da der Beschwerdeführer Verfolgungsgründe nicht vorgebracht habe. Die Frist für die freiwillige Ausreise bestehe laut Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar werde.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Nach Wiederholung der Fluchtgründe wurde ausgeführt, dass er im Herkunftsstaat Zielobjekt von Rachehandlungen und Sippenhaftung in den ländlichen Bereichen Indiens weit verbreitet sei. Auch bestehe entgegen der Behauptung der Behörde keine innerstaatliche Fluchtalternative. Ein Verbleib in seiner "Wahlheimat Österreich" sei vorzuziehen und könne er auch von hier aus den Kontakt mit seinen Verwandten pflegen. Da er im Bundesgebiet Freunde und Unterstützer gefunden habe und sich ehrenamtlich engagiere, habe er eine Bindung zu Österreich und stelle eine Rückkehrentscheidung eine Verletzung seiner in Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte dar. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Nach Wiederholung der Fluchtgründe wurde ausgeführt, dass er im Herkunftsstaat Zielobjekt von Rachehandlungen und Sippenhaftung in den ländlichen Bereichen Indiens weit verbreitet sei. Auch bestehe entgegen der Behauptung der Behörde keine innerstaatliche Fluchtalternative. Ein Verbleib in seiner "Wahlheimat Österreich" sei vorzuziehen und könne er auch von hier aus den Kontakt mit seinen Verwandten pflegen. Da er im Bundesgebiet Freunde und Unterstützer gefunden habe und sich ehrenamtlich engagiere, habe er eine Bindung zu Österreich und stelle eine Rückkehrentscheidung eine Verletzung seiner in Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte dar. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat Haryana, gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs und der Volksgruppe der Jat an. Seine Identität steht nicht fest. Er beherrscht die Sprachen Punjabi und Hindi. Im Herkunftsstaat, wo er zwölf Jahre Grundschule besuchte, lebte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Vater und seiner Mutter im Elternhaus und ging keinem Erwerb nach; sein Vater besitzt eine Landwirtschaft und unterstütze den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und gesund.

Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Er hatte im Herkunftsstaat niemals persönliche Probleme bzw. Schwierigkeiten mit den Behörden, mit der Polizei oder mit Gerichten. Dem Beschwerdeführer steht in Indien eine inländische Schutz- bzw. Fluchtalternative offen.

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder Familienangehörigen im Bundesgebiet. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung, geht keinem Erwerb nach und wird von seinen Freunden finanziell unterstützt bzw. bekommt Essen im Tempel. Er teilt gelegentlich Zeitungen aus und hat nur Kontakt zu seinen Landsleuten. Der Beschwerdeführer besucht keinen Deutschkurs und ist nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen. Im Herkunftsstaat leben die Eltern des Beschwerdeführers, zu denen er in regelmäßigem Kontakt steht. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten und steht im erwerbsfähigen Alter.

Der Beschwerdeführer war von 03.11.2017 bis 01.06.2018 behördlich nicht gemeldet und war für die Behörden nicht auffindbar.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz gewährt landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 13.4.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt. Abgesehen davon ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gewährleistet (AA 16.8.2016).

Die Regierung lockerte Einschränkungen in Bezug auf Reisen nach Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram, Manipur und Teilen von Jammu und Kaschmir, außer für Ausländer aus Indien, China und Burma. Das Innenministerium und die Bundesstaatenregierungen verlangen vor Reiseantritt von den Bürgern spezielle Genehmigungen einzuholen, um in bestimmte gesperrte Regionen bzw. Sperrzonen zu reisen. Die Sicherheitskräfte untersuchen Wagen und deren Inhaber bei Checkpoints im Kaschmirtal, vor öffentlichen Veranstaltungen in Neu Delhi oder nach großen terroristischen Angriffen (USDOS 13.4.2016).

Die Regierung darf die legale Ausstellung eines Passes, an einen Anwärter, von dem geglaubt wird, dass er in Aktivitäten außerhalb des Landes verwickelt ist, die "schädlich für die Souveränität und Integrität der Nation" sind, verweigern Bürger von Jammu und Kaschmir sind auch weiterhin mit massiven Verzögerungen bei der Ausstellung eines Passes konfrontiert, oft dauert es bis zu zwei Jahre, bis ihnen das Außenministerium einen Pass ausstellt oder erneuert. Die Regierung setzt Antragsteller - geboren in Jammu und Kaschmir -, darunter auch Kinder von Militäroffizieren Berichten zufolge zusätzlichen Kontrollen aus, bevor sie einen Pass erhalten (USDOS 16.8.2016).

Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan (AA 3.3.2014).

Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern (ÖB 12.2016). Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern (AA 3.3.2014).

Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (AA 16.8.2016). Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab (AA 3.3.2014).

In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people) (ÖB 12.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (3.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien

  • -Strichaufzählung
    ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016):
    Asylländerbericht Indien

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Pracitces 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 28.12.2016

Meldewesen

Es gibt kein Meldewesen in Indien (AA 16.8.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien

Grundversorgung/Wirtschaft

Indiens Wirtschaft hat sich zuletzt erholt und an Dynamik gewonnen. Indien zählt nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2015/2016 bei 7,6% (AA 9.2016).

Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht. Die große Zahl an Facharbeitskräften macht es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da deren Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist (BBC 27.9.2016)

Das hohe Wachstum der Jahre bis 2011 hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70% aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Ende September 2014 verkündete Premierminister Modi die "Make in India" Kampagne und rief ausländische Investoren dazu auf, in Indien bei verbesserten Investitionsbedingungen zu produzieren. Zur Ankurbelung der weiteren Industrialisierung werden groß angelegte Infrastrukturprojekte verfolgt. Auch im Bereich Schiene, den Häfen und im Luftverkehr sind erhebliche Investitionen nötig und geplant. Wachstum und Wohlstand verdankt Indien vor allem dem Dienstleistungssektor mit einem Anteil von über 53% am BIP. Hiervon profitiert aber bei einem Beschäftigungsanteil von etwa 30% nur ein kleiner Teil der Bevölkerung. Zur Überwindung der Massenarmut sollen neue Arbeitsplätze geschaffen werden, vor allem auch für nicht oder gering qualifizierte Kräfte (AA 9.2016).

Indien hat eine Erwerbsbevölkerung von 404,5 Millionen, von welchen 43 Millionen im formellen Sektor und 361 Millionen im informellen Sektor arbeiten, wo sie weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert sind, noch Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung haben (AA 9.2016). Der Hauptteil der Menschen, die im informellen Sektor arbeiten, sind im privaten Sektor tätig (BAMF 12.2015). Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung lebt in ländlich-bäuerlichen Strukturen und bleibt wirtschaftlich benachteiligt. Der Anteil der Landwirtschaft an der indischen Wirtschaftsleistung sinkt seit Jahren kontinuierlich und beträgt nur noch etwa 17,4% (2015/16) der Gesamtwirtschaft, obgleich rund 50% der indischen Arbeitskräfte in diesem Bereich tätig sind (AA 9.2016).

Die Regierung hat überall im Land mehr als 900 Arbeitsagenturen (Employment Exchanges) eingeführt um die Einstellung geeigneter Kandidaten zu erleichtern. Arbeitssuchende registrieren sich selbständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert sobald eine geeignete Stelle im Regierungssekte frei ist. Das MGNREGA Gesetz (Mahatma Gandhi National Rural Employment Guarantee Act) ist ein Arbeitsgarantieprogramm. Erwachsenen eines ländlichen Haushalts, welche gewillt sind Handwerksarbeit zum Mindestlohn zu verrichten, wird hierdurch eine gesetzliche Jobgarantie für 100 Tage im Jahr gewährt. Das Kommissariat oder Direktorat der Industrie (The Commissionerates or Directorates of Industries) bieten Hilfe bei der Geschäftsgründung in den verschiedenen Staaten. Einige Regierungen bieten Arbeitslosenhilfe für Personen, die bereits mehr als drei Jahre bei der Stellenbörse registriert sind (BAMF 12.2015)

Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei 1.313 Euro. Etwa 30% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 USD pro Kopf und Tag. Rund 70% haben weniger als 2 USD pro Tag zur Verfügung. Auf dem Human Development Index des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme - UNDP) steht Indien auf Platz 135 unter 187 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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