Entscheidungsdatum
14.01.2019Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15Spruch
W116 2191599-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2018, Zl. 1151513506-170552639, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2018, Zl. 1151513506-170552639, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 08.05.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab sie an, Staatsangehörige Syriens und muslimischen Glaubens zu sein. Sie gehöre der Volksgruppe der Kurden an. Zum Nachweis ihrer Identität legte sie ihren syrischen Personalausweis vor.
Am 09.05.2017 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin statt. Sie sei in Syrien geboren. Sie habe ihre Heimat am XXXX illegal mit einem PKW in Richtung Türkei verlassen. Vor 15 Tagen sei sie dann über Serbien und weitere ihr unbekannte Länder schließlich am 08.05.2017 nach Österreich gelangt. Ihr Sohn sei der Beschwerdeführer zu W116 2191595-1. Befragt, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass in ihrer Heimat immer noch Krieg herrschen würde und dass dort niemand sicher sei. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat fürchte sie aufgrund des Krieges zu sterben.Am 09.05.2017 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin statt. Sie sei in Syrien geboren. Sie habe ihre Heimat am römisch 40 illegal mit einem PKW in Richtung Türkei verlassen. Vor 15 Tagen sei sie dann über Serbien und weitere ihr unbekannte Länder schließlich am 08.05.2017 nach Österreich gelangt. Ihr Sohn sei der Beschwerdeführer zu W116 2191595-1. Befragt, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass in ihrer Heimat immer noch Krieg herrschen würde und dass dort niemand sicher sei. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat fürchte sie aufgrund des Krieges zu sterben.
1.2. Am 02.06.2017 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte sie zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass sie nach dem Tod ihres Ehegatten nur mehr für ihre Kinder gelebt habe. Seit dem Krieg seien sie alle in Gefahr gewesen. Sie habe ihre Kinder dann ins Ausland geschickt. Sie würde nichts von Politik oder vom Krieg verstehen und habe in dieser Situation nicht bleiben wollen. Außerdem wolle sie bei ihren Kindern bleiben. Nach weiteren Fluchtgründen gefragt, nannte sie die allgemeine Angst vor dem Krieg. Sie habe vor der Ausreise ihres Sohnes ständig Angst gehabt, dass er sich den Milizen freiwillig anschließt. Sie sei auch nie persönlich bedroht worden. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen teilte sie mit, dass sie - abgesehen von der allgemeinen Angst vor dem Krieg - persönlich keinen Fluchtgrund hätte.
2. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:
2.1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2018, zugestellt am 13.03.2018, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.03.2019 erteilt (Spruchpunkt III.).2.1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2018, zugestellt am 13.03.2018, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.03.2019 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien, stellte die Identität der Beschwerdeführerin fest und begründete die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sie keinerlei glaubhafte individuelle Verfolgung bzw. iSd. GFK asylrelevante Fluchtgründe angegeben habe. Sie habe bei ihren Befragungen jeweils angegeben, keine persönlichen Fluchtgründe zu haben und lediglich aufgrund der allgemeinen Bürgerkriegslage aus Syrien ausgereist zu sein. Es hätten sich in der Einvernahme auch keine Bedrohungsszenarien gegen ihre Person ergeben. Sie habe weder eine konkrete Bedrohung noch irgendein Fluchtmoment dargestellt. Die Behörde sei daher zu dem Schluss gelangt, dass ihr keine asylrelevante Verfolgung droht.
2.2. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 12.03.2018 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.2.2. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 12.03.2018 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
2.3. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht eine (gemeinsame) Beschwerde erhoben, welche am 03.04.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde zum Sohn der Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausgeführt, dass er am XXXX volljährig werden und ihm bei einer Wiedereinreise in Syrien somit unmittelbar die Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime drohen würde. Dies auch bereits zum jetzigen Zeitpunkt als Minderjähriger, da das syrische Regime ebenso wie die kurdischen Streitkräfte aufgrund des hohen Soldatenmangels zunehmend Willkür bei der Rekrutierung von Soldaten walten lassen und sich nicht an gesetzliche Wehrpflichtregelungen halten würden. Davon abgesehen würde er auch das Profil der von den kurdischen Streitkräften gesuchten Jugendlichen erfüllen. Hätte die Behörde die eigenen Länderfeststellungen in der Beweiswürdigung berücksichtigt, hätte sie feststellen müssen, dass die Furcht ihres Sohnes vor einer Zwangsrekrutierung jedenfalls wohlbegründet und plausibel erscheint. Danach sei die Ableistung des Wehrdienstes ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, würde zunehmend Willkür auch bei Befreiungen herrschen und würde mittlerweile ebenso auf "geschützte Gruppen" wie Studenten oder Minderheiten zurückgegriffen werden.2.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht eine (gemeinsame) Beschwerde erhoben, welche am 03.04.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde zum Sohn der Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausgeführt, dass er am römisch 40 volljährig werden und ihm bei einer Wiedereinreise in Syrien somit unmittelbar die Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime drohen würde. Dies auch bereits zum jetzigen Zeitpunkt als Minderjähriger, da das syrische Regime ebenso wie die kurdischen Streitkräfte aufgrund des hohen Soldatenmangels zunehmend Willkür bei der Rekrutierung von Soldaten walten lassen und sich nicht an gesetzliche Wehrpflichtregelungen halten würden. Davon abgesehen würde er auch das Profil der von den kurdischen Streitkräften gesuchten Jugendlichen erfüllen. Hätte die Behörde die eigenen Länderfeststellungen in der Beweiswürdigung berücksichtigt, hätte sie feststellen müssen, dass die Furcht ihres Sohnes vor einer Zwangsrekrutierung jedenfalls wohlbegründet und plausibel erscheint. Danach sei die Ableistung des Wehrdienstes ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, würde zunehmend Willkür auch bei Befreiungen herrschen und würde mittlerweile ebenso auf "geschützte Gruppen" wie Studenten oder Minderheiten zurückgegriffen werden.
3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Die gegenständliche (gemeinsame) Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 06.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:
1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 08.05.2017, der Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Syriens und Angehörige der Volksgruppe der Kurden. Sie bekennt sich zum muslimisch/sunnitischen Glauben.
Die Beschwerdeführerin reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 08.05.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Verfahren hauptsächlich auf die allgemeine Bürgerkriegslage in Syrien hingewiesen und letztlich erklärt, dass sie keine eigenen Fluchtgründe hätte.
Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des XXXX, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, W116 2191595-1, insbesondere aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung und einer damit allenfalls unterstellten regimekritischen Einstellung und einer deshalb drohenden Verfolgung durch das syrische Regime gemäß § 3 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des römisch 40 , dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, W116 2191595-1, insbesondere aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung und einer damit allenfalls unterstellten regimekritischen Einstellung und einer deshalb drohenden Verfolgung durch das syrische Regime gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vor.Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 vor.
Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrem asylberechtigten Sohn in einem anderen Staat möglich wäre.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zu ihrem Fluchtvorbringen:
Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin, ihrer Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin und hinsichtlich dieser auf die von ihr im Verfahren vorgelegten Dokumente (insbesondere ihres syrischen Personalausweises). Die Identität der Beschwerdeführerin wurde auch bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt. Die Feststellungen zur Fluchtroute gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin.
Der Zeitpunkt der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen des Verfahrens sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.