TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/14 W114 2113592-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.01.2019
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Entscheidungsdatum

14.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W114 2113592-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, XXXX,XXXX, BNr. XXXX, vom 24.01.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120453668, auf Grund des Vorlageantrages vom 12.01.2015 nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122530731, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie (EBP) 2010 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 ,XXXX, BNr. römisch 40 , vom 24.01.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120453668, auf Grund des Vorlageantrages vom 12.01.2015 nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122530731, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie (EBP) 2010 zu Recht:

A.I.)

Der Bescheid der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122530731, betreffend die EBP 2010 wird ersatzlos behoben.

A.II.)

Der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120453668, betreffend die EBP 2010 wird insofern stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass die Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX entfällt.Der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120453668, betreffend die EBP 2010 wird insofern stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass die Flächensanktion in Höhe von EUR römisch 40 entfällt.

Die AMA hat gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen hinsichtlich der Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2010 durchzuführen und das Ergebnis von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, bescheidmäßig mitzuteilen.Die AMA hat gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen hinsichtlich der Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2010 durchzuführen und das Ergebnis von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , bescheidmäßig mitzuteilen.

Das darüberhinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 07.04.2010 stellte XXXX,XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2010 für die in den Beilagen Flächenbogen 2010 und Flächennutzung 2010 näher konkretisierten Flächen.1. Am 07.04.2010 stellte römisch 40 ,XXXX, römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2010 für die in den Beilagen Flächenbogen 2010 und Flächennutzung 2010 näher konkretisierten Flächen.

2. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), für die von deren Almbewirtschafterin für das Antragsjahr 2010 ebenfalls ein entsprechender MFA für das Jahr 2010 gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2010 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 111,89 ha beantragt.2. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ), für die von deren Almbewirtschafterin für das Antragsjahr 2010 ebenfalls ein entsprechender MFA für das Jahr 2010 gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2010 für die römisch 40 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 111,89 ha beantragt.

3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109117870, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 3,20 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109117870, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 3,20 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

4. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2010 auf der XXXX wurde von deren Bewirtschafterin am 25.06.2013 auf 97,22 ha korrigiert.4. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2010 auf der römisch 40 wurde von deren Bewirtschafterin am 25.06.2013 auf 97,22 ha korrigiert.

5. Am 22.08.2013 fand auf der XXXXeine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2010 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 97,22 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 64,74 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser VOK wurde der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 28.08.2013, AZ GB I/TPD/119776089, zum Parteiengehör übermittelt.5. Am 22.08.2013 fand auf der XXXXeine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2010 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 97,22 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 64,74 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser VOK wurde der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 28.08.2013, AZ GB I/TPD/119776089, zum Parteiengehör übermittelt.

Mit Schreiben vom 21.11.2013 nahm der Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft zu dem Kontrollbericht Stellung und legte darin insbesondere den Verlauf der Futterflächenbeantragung dar.Mit Schreiben vom 21.11.2013 nahm der Obmann der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft zu dem Kontrollbericht Stellung und legte darin insbesondere den Verlauf der Futterflächenbeantragung dar.

6. Das Ergebnis der VOK auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120453668, der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt.6. Das Ergebnis der VOK auf der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120453668, der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR römisch 40 verfügt.

Dabei wurde von 8,12 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 8,42 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 2,78 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 7,49 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß 1,85 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich - 8,12 Zahlungsansprüche berücksichtigend - eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 0,63 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die durchgeführte VOK hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen von über 3 % festgestellt worden wären und dass der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche hätte gekürzt werden müssen.

Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen den Bescheid wurde ausgeschlossen.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 24.01.2014 Beschwerde. Die BF beantragt darin:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,

3. den Ausspruch, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufgeschoben ist,

4. die Alm-Referenzfläche festzustellen.

Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichsten zusammengefasst aus, die beihilfefähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Die Ergebnisse früherer VOK wären nicht berücksichtigt worden.

Es treffe die Beschwerdeführerin kein Verschulden an einer allfälligen überhöhten Beantragung von Almfutterflächen, da die Beantragung nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sei. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.

Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den die BF billigerwiese nicht habe erkennen können. Es liege ein Irrtum der Behörde vor, da sie nun zu anderen Ergebnissen gelange als bei früheren Kontrollen. Der Irrtum liege mehr als 12 Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt worden seien. Auch liege ein Irrtum der Behörde - ausgelöst durch die Digitalisierung und eine Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit - vor.Nach Artikel 73, Absatz 4, der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den die BF billigerwiese nicht habe erkennen können. Es liege ein Irrtum der Behörde vor, da sie nun zu anderen Ergebnissen gelange als bei früheren Kontrollen. Der Irrtum liege mehr als 12 Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt worden seien. Auch liege ein Irrtum der Behörde - ausgelöst durch die Digitalisierung und eine Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit - vor.

Weiters liege ein mangelndes Verschulden der Beschwerdeführerin vor, da die relevante Almfutterfläche nicht von ihr, sondern von der Bewirtschafterin der XXXX beantragt worden wäre.Weiters liege ein mangelndes Verschulden der Beschwerdeführerin vor, da die relevante Almfutterfläche nicht von ihr, sondern von der Bewirtschafterin der römisch 40 beantragt worden wäre.

Außerdem hätte die Behörde in einem der Entscheidung über die EBP vorangeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus auf der Grundlage der sorgfältig erstellten Antragsunterlagen erheben müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei der angefochtene Bescheid aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens materiell rechtswidrig.

Die verfügte Sanktion stelle auch eine unangemessen hohe und damit gleichheitswidrige Strafe dar.

Der Beschwerde wurde die vom Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft zum Prüfbericht 2013 abgegebene Stellungnahme samt einem Futterflächen-Gutachten des Umweltbüros "Berchtold land.plan" vom 17.06.2013 und einer Stellungnahme des E.C.O. Instituts für Ökologie aus September 2006 betreffend die Futterflächenfeststellung im Zuge der VOK 2005 bzw. 2006 beigefügt.Der Beschwerde wurde die vom Obmann der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft zum Prüfbericht 2013 abgegebene Stellungnahme samt einem Futterflächen-Gutachten des Umweltbüros "Berchtold land.plan" vom 17.06.2013 und einer Stellungnahme des E.C.O. Instituts für Ökologie aus September 2006 betreffend die Futterflächenfeststellung im Zuge der VOK 2005 bzw. 2006 beigefügt.

8. Am 24.06.2014 langte bei der Landwirtschaftskammer XXXX eine "§8i MOG-Erklärung" der Beschwerdeführerin ein, in welcher diese als bloßer Auftreiber auf die XXXX im Antragsjahr 2010 erklärt, dass sie sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterflächen ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Sie habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der XXXX ausgehen können.8. Am 24.06.2014 langte bei der Landwirtschaftskammer römisch 40 eine "§8i MOG-Erklärung" der Beschwerdeführerin ein, in welcher diese als bloßer Auftreiber auf die römisch 40 im Antragsjahr 2010 erklärt, dass sie sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterflächen ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Sie habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der römisch 40 ausgehen können.

9. Am 11.08.2014 langte bei der AMA eine Bestätigung der Bezirksbauernkammer XXXX zur erfolgten amtlichen Ermittlung der Almfutterfläche der XXXX für das Antragsjahr 2010 ein. Dabei bestätigt die Bezirksbauernkammer hinsichtlich der XXXX für das Antragsjahr 2010, dass die Bewirtschafterin dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung für die Landwirtin nicht erkennbar gewesen wäre, zumal der Flächeneinschätzung ein Gutachten des Umweltbüros "Berchtold land.plan" zugrunde gelegen wäre.9. Am 11.08.2014 langte bei der AMA eine Bestätigung der Bezirksbauernkammer römisch 40 zur erfolgten amtlichen Ermittlung der Almfutterfläche der römisch 40 für das Antragsjahr 2010 ein. Dabei bestätigt die Bezirksbauernkammer hinsichtlich der römisch 40 für das Antragsjahr 2010, dass die Bewirtschafterin dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung für die Landwirtin nicht erkennbar gewesen wäre, zumal der Flächeneinschätzung ein Gutachten des Umweltbüros "Berchtold land.plan" zugrunde gelegen wäre.

10. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122530731, wurde der BF für das Antragsjahr 2010 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR XXXXzuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der vorgelegten "§8i MOG-Erklärung" hinsichtlich der XXXX eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgt sei.10. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122530731, wurde der BF für das Antragsjahr 2010 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR XXXXzuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der vorgelegten "§8i MOG-Erklärung" hinsichtlich der römisch 40 eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgt sei.

Am Schluss dieses Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"

11. Gegen diesen Bescheid brachte die BF mit Schriftsatz vom 12.01.2015 einen Vorlageantrag ein.

13. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 03.09.2015 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 07.04.2010 einen MFA für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die XXXX, für die von deren Almbewirtschafterin für das Antragsjahr 2010 ebenfalls ein entsprechender MFA für das Jahr 2010 gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2010 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 111,89 ha beantragt.1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 07.04.2010 einen MFA für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die römisch 40 , für die von deren Almbewirtschafterin für das Antragsjahr 2010 ebenfalls ein entsprechender MFA für das Jahr 2010 gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2010 für die römisch 40 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 111,89 ha beantragt.

1.2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109117870, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 3,20 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.1.2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109117870, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 3,20 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

1.3. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2010 auf der XXXX wurde von deren Bewirtschafterin am 25.06.2013 auf 97,22 ha korrigiert.1.3. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2010 auf der römisch 40 wurde von deren Bewirtschafterin am 25.06.2013 auf 97,22 ha korrigiert.

1.4. Am 22.08.2013 fand auf der XXXX eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2010 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 97,22 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 64,74 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser VOK wurde der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 28.08.2013, AZ GB I/TPD/119776089, zum Parteiengehör übermittelt.1.4. Am 22.08.2013 fand auf der römisch 40 eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2010 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 97,22 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 64,74 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser VOK wurde der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 28.08.2013, AZ GB I/TPD/119776089, zum Parteiengehör übermittelt.

Mit Schreiben vom 21.11.2013 nahm der Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft zu dem Kontrollbericht Stellung und legte darin insbesondere den Verlauf der Futterflächenbeantragung dar.Mit Schreiben vom 21.11.2013 nahm der Obmann der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft zu dem Kontrollbericht Stellung und legte darin insbesondere den Verlauf der Futterflächenbeantragung dar.

1.5. Das Ergebnis der VOK auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120453668, der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.1.5. Das Ergebnis der VOK auf der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120453668, der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert.

Dabei wurde von 8,12 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 8,42 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 2,78 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 7,49 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß 1,85 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich - 8,12 Zahlungsansprüche berücksichtigend - eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 0,63 ha. Unter Berücksichtigung einer festgestellten Gesamtfläche von 7,49 ha bedeuten 0,63 ha eine Abweichung von etwas mehr als 8,41 % und damit mehr als 3 %, doch weniger als 20 %. Daher wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt.Dabei wurde von 8,12 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 8,42 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 2,78 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 7,49 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß 1,85 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich - 8,12 Zahlungsansprüche berücksichtigend - eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 0,63 ha. Unter Berücksichtigung einer festgestellten Gesamtfläche von 7,49 ha bedeuten 0,63 ha eine Abweichung von etwas mehr als 8,41 % und damit mehr als 3 %, doch weniger als 20 %. Daher wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR römisch 40 verhängt.

1.6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 24.01.2014 Beschwerde.

1.7. Am 24.06.2014 langte bei der Landwirtschaftskammer XXXX eine "§8i MOG-Erklärung" der Beschwerdeführerin ein, in welcher diese als bloßer Auftreiber auf die XXXX im Antragsjahr 2010 erklärt, dass sie sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterflächen ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Sie habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der XXXX ausgehen können.1.7. Am 24.06.2014 langte bei der Landwirtschaftskammer römisch 40 eine "§8i MOG-Erklärung" der Beschwerdeführerin ein, in welcher diese als bloßer Auftreiber auf die römisch 40 im Antragsjahr 2010 erklärt, dass sie sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterflächen ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Sie habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der römisch 40 ausgehen können.

1.8. Die vorgelegte "§8i MOG-Erklärung" hinsichtlich der XXXX berücksichtigend wurde der BF mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122530731, für das Antragsjahr 2010 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.1.8. Die vorgelegte "§8i MOG-Erklärung" hinsichtlich der römisch 40 berücksichtigend wurde der BF mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122530731, für das Antragsjahr 2010 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt.

1.9. Gegen diesen Bescheid brachte die BF mit Schriftsatz vom 12.01.2015 einen Vorlageantrag ein.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine VOK hat eine Reduktion der Almfutterfläche der XXXX ergeben. Von der Beschwerdeführerin wird das Ergebnis der VOK vom 22.08.2013 nicht substantiiert bestritten. Auch das Bundesverwaltungsgericht vermag keinen Grund zu erkennen, warum dieses Ergebnis nicht rechtskonform sein sollte, sodass daher von der Richtigkeit des Ergebnisses dieser VOK und der sich daraus ergebenden rückwirkend ermittelten Futterfläche auch für das relevante Antragsjahr 2010 ausgegangen wird.Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine VOK hat eine Reduktion der Almfutterfläche der römisch 40 ergeben. Von der Beschwerdeführerin wird das Ergebnis der VOK vom 22.08.2013 nicht substantiiert bestritten. Auch das Bundesverwaltungsgericht vermag keinen Grund zu erkennen, warum dieses Ergebnis nicht rechtskonform sein sollte, sodass daher von der Richtigkeit des Ergebnisses dieser VOK und der sich daraus ergebenden rückwirkend ermittelten Futterfläche auch für das relevante Antragsjahr 2010 ausgegangen wird.

Die Kontrollberichte zu VOK stammen von Kontrollorganen der AMA, die über eine fundierte Ausbildung verfügen und aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung jedenfalls in der Lage sind, entsprechende Kontrollberichte, die Gutachtensqualität aufweisen, zu erstellen. Jeder Kontrollbericht von AMA-Kontrollorganen kann für sich in Anspruch nehmen, dass er selbst so gestaltet ist, dass darauf aufbauend auch das Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren betreffend die Gewährung einer EBP zu einer Entscheidung kommen kann, ohne selbst ein entsprechendes Gutachten einholen zu müssen.

Vor diesem Hintergrund kommt das erkennende Gericht zu der Auffassung, dass durch das von der BF eingebrachte Futterflächen-Gutachten des Umweltbüros "Berchtold land.plan" hinsichtlich der XXXX den Ergebnissen der fachlich kompetenten Überprüfung des AMA-Kontrollorgans vor Ort nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. Weder ist dem Dokument nachvollziehbar zu entnehmen, wie der Gutachter bei seiner Bewertung zu dem letztlich von der Almbewirtschafterin der XXXX -behauptetermaßen aufgrund dieses Gutachtens - beantragten Futterflächenausmaß von 97,22 ha gelangt, noch wird darin eine Schlageinteilung vorgenommen, welche einen Vergleich mit dem Kontrollbericht der VOK 2013 zuließe.Vor diesem Hintergrund kommt das erkennende Gericht zu der Auffassung, dass durch das von der BF eingebrachte Futterflächen-Gutachten des Umweltbüros "Berchtold land.plan" hinsichtlich der römisch 40 den Ergebnissen der fachlich kompetenten Überprüfung des AMA-Kontrollorgans vor Ort nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. Weder ist dem Dokument nachvollziehbar zu entnehmen, wie der Gutachter bei seiner Bewertung zu dem letztlich von der Almbewirtschafterin der römisch 40 -behauptetermaßen aufgrund dieses Gutachtens - beantragten Futterflächenausmaß von 97,22 ha gelangt, noch wird darin eine Schlageinteilung vorgenommen, welche einen Vergleich mit dem Kontrollbericht der VOK 2013 zuließe.

Ebenso wenig vermochte die Beschwerdeführerin durch die Vorlage der Stellungnahme des E.C.O. Instituts für Ökologie aus September 2006 die Ergebnisse der VOK 2013 auf der XXXX in Zweifel zu ziehen, zumal sich die Stellungnahme lediglich auf die Ergebnisse der VOK 2005 bzw. der Nachkontrolle 2006 bezieht. Darüber hinaus wurde die Futterfläche der XXXX im MFA 2010 letztlich auch nicht mit dem in der Stellungnahme angeführten, vom Institut (ohne Begutachtung der Alm vor Ort) ermittelten Ausmaß von 117,83 ha beantragt.Ebenso wenig vermochte die Beschwerdeführerin durch die Vorlage der Stellungnahme des E.C.O. Instituts für Ökologie aus September 2006 die Ergebnisse der VOK 2013 auf der römisch 40 in Zweifel zu ziehen, zumal sich die Stellungnahme lediglich auf die Ergebnisse der VOK 2005 bzw. der Nachkontrolle 2006 bezieht. Darüber hinaus wurde die Futterfläche der römisch 40 im MFA 2010 letztlich auch nicht mit dem in der Stellungnahme angeführten, vom Institut (ohne Begutachtung der Alm vor Ort) ermittelten Ausmaß von 117,83 ha beantragt.

Der Beschwerdeführerin gelang es jedoch durch die Vorlage der § 8i MOG-Erklärung hinsichtlich der XXXX das erkennende Gericht davon zu überzeugen, dass sie an einer falschen Beantragung hinsichtlich dieser Almfutterfläche kein Verschulden trifft.Der Beschwerdeführerin gelang es jedoch durch die Vorlage der Paragraph 8 i, MOG-Erklärung hinsichtlich der römisch 40 das erkennende Gericht davon zu überzeugen, dass sie an einer falschen Beantragung hinsichtlich dieser Almfutterfläche kein Verschulden trifft.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A.I.:

3.1. Beurteilungsgegenstand:

Die AMA hat durch ihren Abänderungsbescheid vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122530731, ihren ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120453668, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung dieses Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG i.V.m. Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

Gemäß § 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung - abweichend von § 14 VwGVG - vier Monate. Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120453668, langte am 24.01.2014 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 18.12.2014) verstrichen war.Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung - abweichend von Paragraph 14, VwGVG - vier Monate. Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120453668, langte am 24.01.2014 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 18.12.2014) verstrichen war.

Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Abänderungsbescheid vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122530731, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist vergleiche dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8). Der Abänderungsbescheid vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122530731, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben vergleiche Paragraph 27, VwGVG).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 5 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anm. 17 zu § 28 VwGVG).Bei der Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anmerkung 17 zu Paragraph 28, VwGVG).

Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH vom 21.01.1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 83).

Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120453668, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113). Die dagegen erhobene Beschwerde ist inhaltlich zu behandeln (vgl. Spruchpunkt A.II).Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120453668, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113). Die dagegen erhobene Beschwerde ist inhaltlich zu behandeln vergleiche Spruchpunkt A.II).

Zu Spruchteil A.II.:

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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