Entscheidungsdatum
15.01.2019Norm
AsylG 2005 §11Spruch
W227 2152546-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des syrischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 7. März 2017, Zl. 1076595100-150794425/BMI-BFA_STM_RD, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des syrischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Spruchteil römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 7. März 2017, Zl. 1076595100-150794425/BMI-BFA_STM_RD, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der 1972 geborene Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, brachte am 6. Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Bei seiner Erstbefragung gab er u.a. an, er stamme aus XXXX, einem Stadtteil von XXXX. Syrien habe er aufgrund des Bürgerkrieges am 18. Juni 2015 illegal zu Fuß Richtung Türkei verlassen. Das Haus, in dem er mit seiner Familie gelebt habe, sei am 5. Mai 2015 von Panzergranaten getroffen und zerstört worden, da es sich "zwischen den Fronten der syrischen Freiheitskämpfer und der Regierungstruppen" befunden habe. Viele seiner Nachbarn seien durch diesen Bombenangriff getötet worden. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.Bei seiner Erstbefragung gab er u.a. an, er stamme aus römisch 40 , einem Stadtteil von römisch 40 . Syrien habe er aufgrund des Bürgerkrieges am 18. Juni 2015 illegal zu Fuß Richtung Türkei verlassen. Das Haus, in dem er mit seiner Familie gelebt habe, sei am 5. Mai 2015 von Panzergranaten getroffen und zerstört worden, da es sich "zwischen den Fronten der syrischen Freiheitskämpfer und der Regierungstruppen" befunden habe. Viele seiner Nachbarn seien durch diesen Bombenangriff getötet worden. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
In Folge legte er seinen syrischen Reisepass und seinen syrischen Personalausweis vor.
2. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 3. Oktober 2016 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes an:
Er stamme aus XXXX und habe gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern in einem Haus gelebt. In Syrien habe er Betriebswirtschaft studiert und sei als Steuerberater tätig gewesen. Seinen Wehrdienst habe er im Jahr 1995 abgeleistet; danach sei nicht mehr nach ihm "verlangt" worden. Als der Bürgerkrieg um Juli 2012 XXXX erreicht habe, hätten seine Familie und er XXXX verlassen und seien "von einem Platz zum anderen" gezogen. 2015 seien "drei Bomben auf das Haus gefallen, in dem [er] gewohnt habe." Zudem stehe in seinem Personalausweis, dass er aus XXXX, dem Gebiet, wo die Revolution begonnen habe, stamme. Ab 2013 sei er deshalb "jeden Tag stundenlang an Kontrollpunkten aufgehalten" und als Terrorist beschimpft worden. Seine Familie und er hätten mit dem Krieg "nichts zu tun", er wolle bloß, dass sie "in Frieden leben können". Schließlich habe er Syrien am 18. Juni 2015 illegal Richtung Türkei verlassen.Er stamme aus römisch 40 und habe gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern in einem Haus gelebt. In Syrien habe er Betriebswirtschaft studiert und sei als Steuerberater tätig gewesen. Seinen Wehrdienst habe er im Jahr 1995 abgeleistet; danach sei nicht mehr nach ihm "verlangt" worden. Als der Bürgerkrieg um Juli 2012 römisch 40 erreicht habe, hätten seine Familie und er römisch 40 verlassen und seien "von einem Platz zum anderen" gezogen. 2015 seien "drei Bomben auf das Haus gefallen, in dem [er] gewohnt habe." Zudem stehe in seinem Personalausweis, dass er aus römisch 40 , dem Gebiet, wo die Revolution begonnen habe, stamme. Ab 2013 sei er deshalb "jeden Tag stundenlang an Kontrollpunkten aufgehalten" und als Terrorist beschimpft worden. Seine Familie und er hätten mit dem Krieg "nichts zu tun", er wolle bloß, dass sie "in Frieden leben können". Schließlich habe er Syrien am 18. Juni 2015 illegal Richtung Türkei verlassen.
Seine Ehefrau, seine beiden Kinder und vier Schwestern befänden sich nach wie vor in Syrien. Ein Bruder lebe in Österreich.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m.
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchteil I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 6. März 2018 (Spruchteil III.).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchteil römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 6. März 2018 (Spruchteil römisch drei.).
Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers stellte das BFA Folgendes fest: Seine Identität stehe fest; er sei syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und gehöre der arabischen Volksgruppe an.
Er stamme aus XXXX; er habe einen universitären Abschluss und danach als "Buchhalter" gearbeitet. Seine Ehefrau, seine Kinder und seine vier Schwestern befänden sich nach wie vor in Syrien.Er stamme aus römisch 40 ; er habe einen universitären Abschluss und danach als "Buchhalter" gearbeitet. Seine Ehefrau, seine Kinder und seine vier Schwestern befänden sich nach wie vor in Syrien.
Glaubwürdig sei, dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund des Bürgerkrieges verlassen habe. So habe er vor der Polizei in Österreich, als auch vor dem BFA erklärt, dass er wegen des Krieges und der Bombardierung seines Hauses geflohen sei. Der Beschwerdeführer sei jedoch in Syrien keiner konkreten, direkt gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen.
Rechtlich begründete das BFA die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten damit, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA mit der allgemeinen schlechten Sicherheitslage in Syrien.
4. Gegen Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen Folgendes vorbringt:4. Gegen Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen Folgendes vorbringt:
Das BFA sei nicht näher darauf eingegangen, dass im Personalweis des Beschwerdeführers der Herkunftsort XXXX, der stets in einem untrennbaren Zusammenhang mit den Aufständen gegen das syrische Regime gebracht werde, angegeben sei. Der Beschwerdeführer habe seine Kindheit in XXXX verbracht und sei deshalb dort registriert worden. Danach habe er in XXXX in einem Haus gelebt, welches sich zwischen den Machtbereichen der freien syrischen Armee (FSA) und dem syrischen Regime befunden habe. Das syrische Regime habe jedoch die unmittelbare Kontrolle über seinen Wohnort gehabt. Der Beschwerdeführer habe regelmäßig Gebiete aufgesucht, die unter der Kontrolle der FSA gestanden seien. Bei seiner Rückkehr sei der Beschwerdeführer mehrere Male an den Checkpoints von Sicherheitskräften der syrischen Armee kontrolliert worden und wegen seiner im Personalausweis vermerkten Herkunft als Terrorist verdächtigt worden. Überdies sei der Beschwerdeführer von 2005 bis Juli 2015 als Buchhalter in staatlichen Unternehmen mit vier Produktionsstandorten in XXXX tätig gewesen. Daneben habe er noch als selbstständiger Buchhalter gearbeitet. Die in den Außenbezirken von XXXX gelegene Produktionsstätte sei im Zuge des Bürgerkrieges von der FSA erobert worden, weshalb im Juli 2012 die dortige Produktion eingestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei allerdings weiterhin dort angestellt gewesen und täglich in die Büros der Verwaltung, welche sich im Stadtzentrum von XXXX befunden hätten, gefahren. Schließlich habe der Beschwerdeführer aufgrund der Sicherheitslage unbezahlten Urlaub, der ihm bis zum 1. Juli 2016 gewährt worden sei, in Anspruch genommen und sei geflohen. Hätte das BFA ein mangelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und seine Angaben entsprechend gewürdigt, hätte es feststellen müssen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Herkunft eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer von seinem unbezahlten Urlaub nicht zurückgekehrt sei und Syrien unerlaubt verlassen habe. Zudem sei seinem Bruder in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.Das BFA sei nicht näher darauf eingegangen, dass im Personalweis des Beschwerdeführers der Herkunftsort römisch 40 , der stets in einem untrennbaren Zusammenhang mit den Aufständen gegen das syrische Regime gebracht werde, angegeben sei. Der Beschwerdeführer habe seine Kindheit in römisch 40 verbracht und sei deshalb dort registriert worden. Danach habe er in römisch 40 in einem Haus gelebt, welches sich zwischen den Machtbereichen der freien syrischen Armee (FSA) und dem syrischen Regime befunden habe. Das syrische Regime habe jedoch die unmittelbare Kontrolle über seinen Wohnort gehabt. Der Beschwerdeführer habe regelmäßig Gebiete aufgesucht, die unter der Kontrolle der FSA gestanden seien. Bei seiner Rückkehr sei der Beschwerdeführer mehrere Male an den Checkpoints von Sicherheitskräften der syrischen Armee kontrolliert worden und wegen seiner im Personalausweis vermerkten Herkunft als Terrorist verdächtigt worden. Überdies sei der Beschwerdeführer von 2005 bis Juli 2015 als Buchhalter in staatlichen Unternehmen mit vier Produktionsstandorten in römisch 40 tätig gewesen. Daneben habe er noch als selbstständiger Buchhalter gearbeitet. Die in den Außenbezirken von römisch 40 gelegene Produktionsstätte sei im Zuge des Bürgerkrieges von der FSA erobert worden, weshalb im Juli 2012 die dortige Produktion eingestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei allerdings weiterhin dort angestellt gewesen und täglich in die Büros der Verwaltung, welche sich im Stadtzentrum von römisch 40 befunden hätten, gefahren. Schließlich habe der Beschwerdeführer aufgrund der Sicherheitslage unbezahlten Urlaub, der ihm bis zum 1. Juli 2016 gewährt worden sei, in Anspruch genommen und sei geflohen. Hätte das BFA ein mangelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und seine Angaben entsprechend gewürdigt, hätte es feststellen müssen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Herkunft eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer von seinem unbezahlten Urlaub nicht zurückgekehrt sei und Syrien unerlaubt verlassen habe. Zudem sei seinem Bruder in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.
5. Mit Schreiben vom 10. April 2018 legte der Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung am "Werte- und Orientierungskurs" des österreichischen Integrationsfonds vom 20. April 2017, ein Prüfungszeugnis "A1 - Fit für Österreich" des österreichischen Integrationsfonds vom 20. September 2017, ein österreichisches Sprachdiplom Deutsch (A2) vom 1. März 2018 sowie eine Kursbestätigung "Kompetenzcheck berufliche Integration Männer ab 25 Jahre - Region West" des Berufsförderungsinstituts Wien vom 30. März 2018 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zum Beschwerdeführer
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er trägt den im Spruch angeführten Namen und ist am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer verbrachte seine Kindheit in XXXX und lebte zuletzt in XXXX. Er studierte Betriebswirtschaft und arbeitete bei einem staatlichen Unternehmen als Steuerberater, wo er vor seiner Ausreise einen unbezahlten Urlaub in Anspruch nahm. Er trat danach seinen Dienst bei diesem staatlichen Unternehmen nicht mehr an.Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er trägt den im Spruch angeführten Namen und ist am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer verbrachte seine Kindheit in römisch 40 und lebte zuletzt in römisch 40 . Er studierte Betriebswirtschaft und arbeitete bei einem staatlichen Unternehmen als Steuerberater, wo er vor seiner Ausreise einen unbezahlten Urlaub in Anspruch nahm. Er trat danach seinen Dienst bei diesem staatlichen Unternehmen nicht mehr an.
Der Beschwerdeführer reiste am 18. Juni 2015 illegal aus Syrien aus.
Das BFA erkannte dem Bruder des Beschwerdeführers (XXXX) den Status des Asylberechtigten zu.Das BFA erkannte dem Bruder des Beschwerdeführers (römisch 40 ) den Status des Asylberechtigten zu.
Im Falle einer Rückkehr ist es glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer einerseits aufgrund seines (im Personalausweis festgehaltenen) Herkunftsortes und andererseits aufgrund des unerlaubten Fernbleibens von seiner Tätigkeit bei einem staatlichen Unternehmen eine unmenschliche Behandlung durch das syrische Regime erfährt.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur hier relevanten Situation in Syrien
1.2.1. Politische Lage
Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche, eine politische Alternative zu schaffen, wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt. 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten. Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce".
Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat. Am 13. April 2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden. Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen.
Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten.
Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt. Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, lebt. Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen bzw. errichten sie wieder, inklusive irregulär aufgebauter Gerichte. Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht, wird auf etwa ein Viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt.
Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickte Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe von syrischen Militärbasen aus durchzuführen. Während Russland hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt, führt die von den USA geführte internationale Koalition Luftangriffe gegen den IS durch. Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava genannt werden. Noch sind die beiden größeren von Kurden kontrollierten Gebietsteile voneinander getrennt, das Ziel der Kurden ist es jedoch entlang der türkischen Grenze ein zusammenhängendes Gebiet unter ihre Kontrolle zu bringen. Der Ton zwischen Assad und den an der Seite der USA kämpfenden syrischen Kurden hat sich in jüngster Zeit erheblich verschärft. Assad bezeichnete sie zuletzt als "Verräter". Das von kurdischen Kämpfern dominierte Militärbündnis der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) konterte, Assads Regierung entlasse "Terroristen" aus dem Gefängnis, damit diese "das Blut von Syrern jeglicher Couleur vergießen" könnten.
(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 24. August 2018, S. 14ff.)(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 24. August 2018, Sitzung 14ff.)
1.2.2. Folter und unmenschliche Behandlung
Willkürliche Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch die Einheiten der Regierung sind weit verbreitet und systemisch in Syrien und geschehen zudem in einem Klima der Straflosigkeit. Folter wird eingesetzt, um an Informationen zu gelangen und um die Zivilbevölkerung zu bestrafen und zu terrorisieren. Folter und andere Misshandlungen wurden durch das syrische Regime schon seit Jahrzehnten genutzt, um Widerstand zu unterdrücken. Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten.
Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weitverbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt. Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder weil sie nicht als ausreichend regimetreu wahrgenommen werden. Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen werden auch Opfer von Folter. Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen. Menschenrechtsgruppen zufolge hat das Regime seit März 2011 zwischen 17.500 und 60.000 Männer, Frauen und Kinder zu Tode gefoltert oder exekutiert.
Rebellengruppierungen begehen ebenfalls schwere Menschenrechtsverletzungen, wie Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen von (als solche wahrgenommenen) Andersdenkenden und Rivalen. Manche oppositionelle Gruppen fügen Gefangenen, von denen vermutet wird, sie wären Mitglieder von regierungstreuen Milizen, schweren körperlichen und psychischen Schmerz zu, um Informationen oder Geständnisse zu erlangen, oder als Bestrafung oder Zwangsmittel. Auch der IS begeht Misshandlungen, Folter, Bestrafungen von Individuen, und agiert mit Brutalität. Der IS bestraft regelmäßig Opfer in der Öffentlichkeit und zwingt Bewohner, inklusive Kindern, Hinrichtungen und Amputationen mitanzusehen.
(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 24. August 2018, S. 39ff.)(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 24. August 2018, Sitzung 39ff.)
Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung sind
Die syrische Regierung hat schon vor dem Ausbruch des aktuellen Konflikts abweichende politische Meinungen nicht bzw. nur in sehr begrenztem Umfang geduldet. Auf die im März 2011 aufkommenden Protestbewegungen der Opposition und die sich anschließenden bewaffneten Aufstände reagierte die Regierung Berichten zufolge mit massiver Unterdrückung und Gewalt. Bei der Frage, wo die politische Opposition beginnt, wendet die Regierung laut Berichten sehr weite Kriterien an: Kritik, Widerstand oder schon unzureichende Loyalität gegenüber der Regierung in jeglicher Form - so auch friedliche Proteste, die organisiert oder spontan im Rahmen einer politischen Partei oder auf individueller Ebene virtuell im Internet oder auf der Straße kundgetan wurden - führten Berichten zufolge zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die betreffenden Personen. Es wurde berichtet, dass zahlreiche Mitglieder oppositioneller Parteien, Teilnehmer von Protesten gegen die Regierung, Aktivisten, Wehrdienstentzieher und Deserteure, bestimmte Berufsgruppen (z. B. Journalisten und Bürgerjournalisten, Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen, Ärzte, Hochschuldozenten) und andere Personen, denen regierungsfeindliche Haltungen zugeschrieben wurden, durch Vergeltungsmaßnahmen in Form von Reiseverboten, Enteignungen, Zerstörung ihres Privateigentums, Zwangsvertreibungen, willkürlichen Verhaftungen, Isolationshaft, Folter und sonstigen Formen der Misshandlung sowie summarischen und extra-legalen Hinrichtungen bestraft wurden. Die tatsächlich oder vermeintlich oppositionellen Ansichten einer Person werden Berichten zufolge häufig auch Personen in ihrem Umfeld, wie Familienmitgliedern, Nachbarn und Kollegen zugeschrieben.
Seit 2011 wird in zahlreichen Berichten von weitverbreiteten und systematischen willkürlichen Festnahmen und dem Verschwindenlassen von Männern und männlichen Jugendlichen berichtet, wovon insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, sunnitische Araber aus Gebieten betroffen sind, die derzeit oder früher von oppositionellen bewaffneten Gruppen kontrolliert werden bzw. wurden. Berichten zufolge werden sie aufgrund ihrer vermeintlichen Teilnahme an Kämpfen gegen die Regierung, ihrer vermeintlichen Unterstützung bewaffneter Gruppen oder ganz allgemein wegen ihrer vermeintlich oppositionellen Ansichten ins Visier genommen. Die Festnahmen beruhen laut Meldungen oft allein darauf, dass ein Mann oder Junge aus einem Gebiet stammt, das mit der Opposition in Verbindung gebracht wird. Die weitverbreiteten Festnahmen finden Berichten zufolge vor allem an Kontrollstellen, bei Razzien in wiedereroberten Gebieten und bei Evakuierungen statt, jedoch auch an öffentlichen Orten (einschließlich Krankenhäusern, Behörden, Flughäfen und Grenzübergängen). Bei Männern, die sich dem Wehrdienst entzogen haben oder desertiert sind, erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass sie als Oppositionelle wahrgenommen und verhaftet, zwangsrekrutiert und schwer misshandelt werden. Wie aus Berichten hervorgeht, meiden deshalb syrische Männer im wehrfähigen Alter - so auch männliche Jugendliche - Kontrollstellen der Regierung, da sie befürchten, misshandelt und getötet zu werden oder unter Zwang zu verschwinden. Berichten ist zu entnehmen, dass die Regierung im Allgemeinen weiterhin Zivilpersonen, die aus Gebieten stammen oder in Gebieten wohnen, in denen es zu Protesten der Bevölkerung kam und/oder in denen bewaffnete oppositionelle Gruppen in Erscheinung treten oder (zumindest zeitweise) die Kontrolle übernommen haben, mit der bewaffneten Opposition in Verbindung bringt. Dies ist Berichten zufolge Teil einer umfassenden Politik, die Zivilpersonen aufgrund ihrer Verbindungen ins Visier nimmt, wenn sich die Betroffenen in einem Gebiet aufhalten oder aus einem Gebiet stammen, das als regierungsfeindlich angesehen wird und/oder dem Lager der bewaffneten Opposition zugerechnet wird. Es wurde gemeldet, dass Zivilpersonen in diesen Gebieten zahlreichen Bestrafungen unterzogen wurden. Dies beinhaltet Massenverhaftungen, Folter, sexuelle Gewalt insbesondere der Einsatz von Vergewaltigungen als Kriegswaffe, extra-legale Hinrichtungen durch die Streitkräfte der Regierung und regierungsnahe Gruppen im Rahmen von Bodenoffensiven, Hausdurchsuchungen und an Kontrollstellen sowie umfassenden Artilleriebeschuss und Luftangriffe. Es wurde gemeldet, dass die Regierung zahlreiche Gebiete, die unter der Kontrolle bewaffneter oppositioneller Gruppen stehen, belagert hat und auf diese Weise Zivilpersonen von der Grundversorgung - z. B. von Lebensmitteln und medizinischer Versorgung - abgeschnitten hat. Personen, die Nahrungsmittel oder andere Grundversorgungsgüter in belagerte Gebiete transportierten oder versuchten, aus einem belagerten Gebiet zu fliehen, wurden Berichten zufolge schikaniert, festgenommen, inhaftiert, gefoltert und getötet. Die Belagerungstaktik der Regierung in Gebieten, die von bewaffneten oppositionellen Gruppen kontrolliert werden, zielt Berichten zufolge darauf ab, die Zivilbevölkerung in diesen Gebieten zu bestrafen, die Unterstützung der bewaffneten Regierungsgegner in der Bevölkerung zu unterminieren und Zivilisten und Kämpfer zum Aufgeben zu zwingen.
(UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. aktualisierte Fassung, Stand:
November 2017, Punkt III. A. 1.).November 2017, Punkt römisch drei. A. 1.).
1.2.3. Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes
Eine Vielzahl bewaffneter oppositioneller Gruppen - mit unterschiedlichen ideologischen und politischen Hintergründen und in wechselnden Bündniskonstellationen - agiert weiterhin vor allem in der Provinz Idlib, Teilen der ländlichen Gebiete der Provinz XXXX, im Norden der Provinzen Homs und Hama, in den südlichen Provinzen Dera'a und Quneitra sowie in der Provinz Damaskus-Umgebung. Seit dem Beginn der Operation "Schutzschild Euphrat" im August 2016 haben türkische und syrische oppositionelle bewaffnete Gruppen de facto die Kontrolle des Gebiets zwischen Jarablus und Azaz in Nordsyrien von ISIS übernommen. Zusätzlich zu den Kämpfen zwischen der Regierung und ISIS kam es Berichten zufolge wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden bewaffneten Gruppen aufgrund von Machtkämpfen, Gebietsansprüchen und politischen/ideologischen Differenzen. Im Juli 2017 führten zunehmende Spannungen zu einer Eskalation der Kämpfe zwischen den zwei mächtigsten bewaffneten oppositionellen Gruppen, Ahrar Al-Sham und Hay'at Tahrir Al-Sham (HTS), dem mit Al-Qaida in Verbindung gebrachten Bündnis unter der Führung von Jabhat Fatah Al-Sham. Nachdem sich Ahrar Al-Sham aus der Stadt Idlib und dem Bab Al-Hawa Grenzübergang mit der Türkei zurückgezogen hatte, konsolidierte HTS seine Vorherrschaft in weiten Teilen der Provinz Idlib und den umgebenden Gebieten, die von der Opposition kontrolliert werden.Eine Vielzahl bewaffneter oppositioneller Gruppen - mit unterschiedlichen ideologischen und politischen Hintergründen und in wechselnden Bündniskonstellationen - agiert weiterhin vor allem in der Provinz Idlib, Teilen der ländlichen Gebiete der Provinz römisch 40 , im Norden der Provinzen Homs und Hama, in den südlichen Provinzen Dera'a und Quneitra sowie in der Provinz Damaskus-Umgebung. Seit dem Beginn der Operation "Schutzschild Euphrat" im August 2016 haben türkische und syrische oppositionelle bewaffnete Gruppen de facto die Kontrolle des Gebiets zwischen Jarablus und Azaz in Nordsyrien von ISIS übernommen. Zusätzlich zu den Kämpfen zwischen der Regierung und ISIS kam es Berichten zufolge wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden bewaffneten Gruppen aufgrund von Machtkämpfen, Gebietsansprüchen und politischen/ideologischen Differenzen. Im Juli 2017 führten zunehmende Spannungen zu einer Eskalation der Kämpfe zwischen den zwei mächtigsten bewaffneten oppositionellen Gruppen, Ahrar Al-Sham und Hay'at Tahrir Al-Sham (HTS), dem mit Al-Qaida in Verbindung gebrachten Bündnis unter der Führung von Jabhat Fatah Al-Sham. Nachdem sich Ahrar Al-Sham aus der Stadt Idlib und dem Bab Al-Hawa Grenzübergang mit der Türkei zurückgezogen hatte, konsolidierte HTS seine Vorherrschaft in weiten Teilen der Provinz Idlib und den umgebenden Gebieten, die von der Opposition kontrolliert werden.
("Live Universal Awareness Map" zur Situation in Syrien, abgerufen am 14. Jänner 2019 unter https://syria.liveuamap.com sowie UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. aktualisierte Fassung, Stand:
November 2017, Punkt II. A.).November 2017, Punkt römisch zwei. A.).
In Situationen bewaffneter Konflikte und Gewalt droht möglicherweise Einzelpersonen, ganzen Personengruppen oder Bevölkerungsgruppen die Gefahr, ausgewählt oder gezielt aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden.
Eine Besonderheit des Konflikts besteht darin, dass die verschiedenen Konfliktparteien oftmals größeren Personengruppen, einschließlich ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung unterstellen. So sind die Mitglieder größerer Einheiten, ohne dass sie individuell ausgewählt werden, aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zum Ziel von Gegenschlägen verschiedener Akteure geworden, einschließlich Streitkräften der Regierung, des IS und bewaffneter oppositioneller Gruppen. Laut übereinstimmenden Berichten sind ganze Gemeinden, denen eine bestimmte politische Meinung oder die Unterstützung einer bestimmten Konfliktpartei unterstellt wird, von Luftangriffen, Beschießungen, Belagerungen, Selbstmordattentaten und Autobomben, willkürlichen Verhaftungen, Geiselnahmen, Folterungen, Vergewaltigungen und sonstigen Formen sexueller Gewalt sowie von extralegalen Hinrichtungen betroffen.
Die Annahme, dass eine Person eine bestimmte politische Meinung hat, oder eine bestimmte Konfliktpartei unterstützt, basiert oft nur auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund oder ihrer Stammeszugehörigkeit. Es besteht die ernsthafte und reale Gefahr eines Schadens und diese ist keineswegs durch den Umstand gemindert, dass ein Verletzungsvorsatz nicht speziell auf die betreffende Person gerichtet ist.
Berichten ist zu entnehmen, dass die Regierung davon ausgeht, dass Zivilpersonen, die aus Gebieten stammen oder in Gebieten wohnen, in denen es zu Protesten der Bevölkerung kam und/oder in denen bewaffnete oppositionelle Gruppen in Erscheinung treten oder (zeitweise) die Kontrolle übernommen haben, generell Verbindungen zur bewaffneten Opposition haben. Diese Zivilpersonen werden daher von der Regierung als regierungsfeindlich angesehen. Dies gehört Berichten zufolge zu einer umfassenden Politik, Zivilisten aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft, ihrer Anwesenheit in einem Gebiet oder ihrer Herkunft aus einem Gebiet anzugreifen, das als regierungsfeindlich betrachtet wird und/oder von dem vermutet wird, dass es oppositionelle bewaffnete Gruppen unterstützt. Es wird berichtet, dass die Regierung versucht, die breite Unterstützung von oppositionellen bewaffneten Gruppen auszuhöhlen, indem sie Zivilisten für die tatsächliche oder vermeintliche Opposition zur Regierung bestraft und das Leben in Gebieten unter deren Kontrolle für Zivilisten unerträglich macht. Zivilisten in diesen Gebieten sind Berichten zufolge im Rahmen von Bodenoffensiven, Hausdurchsuchungen und an Kontrollstellen von unterschiedlichen Strafmaßnahmen durch Regierungskräfte und regierungsnahe Kräfte betroffen, darunter Inhaftierung, Folter, sexuelle Gewalt und extralegale Hinrichtungen.
Darüber hinaus wurden, wie berichtet wird, Häuser und Geschäfte von Personen, die als gegnerisch gelten, bei militärischen Überfällen durch Regierungskräfte und regierungsnahe Kräfte geplündert und zerstört. Nachdem die Regierung über einige Teile des Landes die Kontrolle verloren hat, ist sie Berichten zufolge nun dazu übergegangen, die Zivilbevölkerung in diesen Gebieten unter ausgedehnten Artilleriebeschuss zu nehmen und mit Bombardierung aus der Luft zu überziehen. Diese gezielten Angriffe, darunter auf Krankenhäuser, Beerdigungsprozessionen, öffentliche Märkte, Brottransporte und Bäckereien, wurden als eine Taktik beschrieben, mit der die in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher bewaffneter Gruppen oder des IS lebende Zivilbevölkerung bestraft und terrorisiert werden soll und ihre Lebensbedingungen unerträglich gemacht werden sollen. Es wurde berichtet, dass die Regierung zahlreiche Gebiete, die unter der Kontrolle der Opposition stehen, belagert hat und auf diese Weise systematisch Zivilpersonen von der Grundversorgung - z. B. mit Lebensmitteln und medizinischer Versorgung - abgeschnitten hat. Wie aus Berichten hervorgeht, wurden Personen, die versuchten belagerte Gebiete zu verlassen um medizinische Hilfe aufzusuchen, verhaftet, von Heckenschützen ins Visier genommen oder am Verlassen gehindert. Personen, die Nahrungsmittel oder andere Grundversorgungsgüter in belagerte Gebiete transportierten oder versuchten, aus einem belagerten Gebiet zu fliehen, wurden Berichten zufolge drangsaliert, festgenommen, inhaftiert, gefoltert und getötet. Die gegen Gebiete unter der Kontrolle von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen gerichtete Belagerungstaktik der Regierung zielt Berichten zufolge darauf ab, die Zivilbevölkerung in diesen Gebieten zu bestrafen, die Unterstützung der bewaffneten Regierungsgegner in der Bevölkerung zu unterbinden und Zivilisten und Kämpfer zum Aufgeben zu zwingen.
Es wird berichtet, dass Regierungskräfte im Rahmen von lokalen Waffenstillständen zunehmend auf die Evakuierung der Zivilbevölkerung aus Gebieten zurückgreift, die zuvor unter der Kontrolle regierungsfeindlicher bewaffneter Gruppen gestanden haben, häufig nach langen Phasen der Belagerung und Bombardierungen der betroffenen Gemeinschaften. Die Vereinten Nationen und unabhängige Beobachter haben ihre Besorgnis darüber ausgedrückt, dass diese Maßnahmen Zwangsvertreibung von Zivilisten darstellen. Außerdem weisen regierungskritische Quellen und unabhängige Beobachter auf die konfessionelle Dimension derartiger erzwungener Umsiedlungen von (sunnitischen) Bevölkerungsteilen aus ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten hin, da es Berichten zufolge in mehreren Fällen Mitgliedern religiöser Minderheiten, die als loyal der Regierung gegenüber galten, gestattet wurde, sich in den frei gewordenen Gebieten niederzulassen. Die Regierung wies dies zurück. In den Gebieten, in denen die Regierung die Kontrolle wiedererlangt hat, nimmt sie Berichten zufolge zahlreiche Personen aufgrund der ihnen zugeschriebenen Unterstützung oder Sympathie für regierungsfeindliche bewaffnete Gruppen fest, insbesondere Männer sowie Jungen, die älter als zwölf Jahre alt sind.
(UNHCR-Bericht, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien; Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien - "illegale Ausreise" aus Syrien und verwandte Themen vom