Entscheidungsdatum
15.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W217 2191126-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) stellte bereits am 17.11.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 26.02.2018, Zl. XXXX, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzberechtigten (Spruchpunkt I und II) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III). Darüber hinaus wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV).2. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 26.02.2018, Zl. römisch 40 , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Darüber hinaus wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier).
3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2018, Zl. W204 2191126-1/8E, als unbegründet abgewiesen.
4. Am 04.09.2019 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich. In der Erstbefragung beim Stadtpolizeikommando Schwechat am selben Tag führte er zu seinen Gründen für den neuerlichen Asylantrag aus, er halte seine ursprünglichen Fluchtgründe aufrecht. Ergänzend führte er aus, dass er vor ca. 4-5 Wochen erfahren habe, dass sich seine Ehefrau von ihm getrennt habe. Sie seien nur nach traditionellem Recht verheiratet gewesen. Er habe seine Eltern und seine Schwester im Iran in der Stadt Mashhad gefunden. Er wolle nicht zurückkehren, weder in den Iran noch nach Afghanistan. Er würde jede Arbeit kostenlos übernehmen, nur um in Österreich zu bleiben. Er habe in Österreich nie negative Erfahrungen von der Bevölkerung oder der Polizei erfahren. Das seien alle seine Fluchtgründe. Weitere Fluchtgründe habe er keine. Die alten Asylgründe blieben aufrecht.
5. Bei der Einvernahme durch das BFA vom 09.11.2018 führte der BF zu seinem Neuantrag auf internationalen Schutz aus, er könne nicht nach Afghanistan zurück. Der Bruder seiner Ex- Frau habe ihn bedroht, sie würden ihn umbringen, weil er sich von ihr scheiden habe lassen und somit Schande über die Familie gebracht habe. Sie glaubten, dass er ein schönes Leben in Österreich habe und sich deswegen scheiden habe lassen. Er habe Probleme gehabt. Er habe den Iran verlassen, weil er dort nicht legal leben habe können. Er habe 21 Jahre im Iran gelebt, sei immer diskriminiert, beleidigt und schlecht behandelt worden. Seit er in Österreich sei, werde er von den Behörden und der Bevölkerung gut behandelt. Er sei froh, in Österreich zu sein. Er könne nicht nach Afghanistan, er wolle nicht zurück nach Afghanistan. Er sei nicht wegen des Geldes hier, sondern sein Leben sei in Gefahr gewesen bzw. in Gefahr. Als er nach Österreich gekommen sei, sei der Kontakt zur Familie abgebrochen, er habe anfangs keinen Kontakt gehabt, dann habe er sie wiedergefunden. Seither habe er wieder Kontakt. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre sein Leben in Gefahr, er würde getötet werden. Er habe niemanden in Afghanistan. Sein Schwager werde ihn umbringen.
6. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des BFA vom 13.11.2018, Zl. XXXX, wurde der (Folge)Antrag des BF vom 04.09.2018 auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Unter Spruchpunkt II wurde der (Folge)Antrag des BF vom 04.09.2018 auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Weiters wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG versagt (Spruchpunkt III), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V). Unter Spruchpunkt IV wurde ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.6. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des BFA vom 13.11.2018, Zl. römisch 40 , wurde der (Folge)Antrag des BF vom 04.09.2018 auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Unter Spruchpunkt römisch zwei wurde der (Folge)Antrag des BF vom 04.09.2018 auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Weiters wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG versagt (Spruchpunkt römisch drei), eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Unter Spruchpunkt römisch vier wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
Begründend führte die Behörde aus, der BF habe im gegenständlichen Verfahren keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht. Als ausschließliche Motivation für das Verlassen seines Herkunftsstaates habe er die bereits im Erstverfahren geprüften und als nicht Asyl rechtfertigend gemachten Umstände geltend gemacht. Die einzige Neuerung in seinem Vorbringen habe in der Behauptung bestanden, er sei jetzt geschieden und habe dadurch über die Familie seiner Ex-Frau Schande gebracht. Er werde von deren Bruder mit dem Tod bedroht. Damit bringe er erneut die Verfolgung durch Dritte vor. Somit sei für die Behörde kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar und das Bundesamt daher verpflichtet, den Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die vom BF behauptete, neu entstandene Tatsache - er würde nun von seinem Schwager mit dem Tod bedroht werden - sei vollkommen unglaubhaft und weise keinen glaubhaften Kern auf und sei demnach auch kein asylrelevantes Vorbringen. Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses vom 27.08.2018, Zl. W204 2191126-1/8E, dem neuerlichen Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten iSd § 3 AsylG, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd § 8 AsylG entgegen, weswegen das BFA zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.Begründend führte die Behörde aus, der BF habe im gegenständlichen Verfahren keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht. Als ausschließliche Motivation für das Verlassen seines Herkunftsstaates habe er die bereits im Erstverfahren geprüften und als nicht Asyl rechtfertigend gemachten Umstände geltend gemacht. Die einzige Neuerung in seinem Vorbringen habe in der Behauptung bestanden, er sei jetzt geschieden und habe dadurch über die Familie seiner Ex-Frau Schande gebracht. Er werde von deren Bruder mit dem Tod bedroht. Damit bringe er erneut die Verfolgung durch Dritte vor. Somit sei für die Behörde kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar und das Bundesamt daher verpflichtet, den Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die vom BF behauptete, neu entstandene Tatsache - er würde nun von seinem Schwager mit dem Tod bedroht werden - sei vollkommen unglaubhaft und weise keinen glaubhaften Kern auf und sei demnach auch kein asylrelevantes Vorbringen. Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses vom 27.08.2018, Zl. W204 2191126-1/8E, dem neuerlichen Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten iSd Paragraph 3, AsylG, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd Paragraph 8, AsylG entgegen, weswegen das BFA zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des BF vom 27.12.2018. Begründend wird im Wesentlichen vorgebracht, da die Verfolgung durch die Familie der Ex-Frau einen neuen Sachverhalt darstelle, sei die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz unzulässig. Hätte die belangte Behörde den Sachverhalt genau erhoben, so hätte sie festgestellt, dass der Tatbestand der entschiedenen Sache nicht erfüllt ist, sondern vielmehr ein sachlich differenter Sachverhalt vorliege, der keine fachlich andere Beurteilung eines bereits vorgebrachten Sachverhalts darstelle, sondern als anderer Sachverhalt im Sinne des § 68 AVG zu beurteilen sei. Die belangte Behörde sei somit aufgrund der behaupteten Änderung des Sachverhaltes - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - zu einer neuen Sachentscheidung verpflichtet, da dieser Änderung für sich allein und auch in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukomme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages sei nicht von vornherein ausgeschlossen.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des BF vom 27.12.2018. Begründend wird im Wesentlichen vorgebracht, da die Verfolgung durch die Familie der Ex-Frau einen neuen Sachverhalt darstelle, sei die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz unzulässig. Hätte die belangte Behörde den Sachverhalt genau erhoben, so hätte sie festgestellt, dass der Tatbestand der entschiedenen Sache nicht erfüllt ist, sondern vielmehr ein sachlich differenter Sachverhalt vorliege, der keine fachlich andere Beurteilung eines bereits vorgebrachten Sachverhalts darstelle, sondern als anderer Sachverhalt im Sinne des Paragraph 68, AVG zu beurteilen sei. Die belangte Behörde sei somit aufgrund der behaupteten Änderung des Sachverhaltes - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - zu einer neuen Sachentscheidung verpflichtet, da dieser Änderung für sich allein und auch in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukomme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages sei nicht von vornherein ausgeschlossen.
Seit Entscheidung durch das BVwG hätten sich die entscheidungserheblichen Tatsachen im Herkunftsstaat geändert: Die Inanspruchnahme einer internen Fluchtalternative in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif könne dem BF nicht zugemutet werden, dies gehe vor allem aus den neuen "UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender" vom 30.08.2018 hervor. Diesen Richtlinien sei besondere Beachtung zu schenken. Sie seien erst nach rechtskräftiger Entscheidung über den ersten Asylantrag des BF entstanden und somit nicht von dessen Rechtskraft umfasst. Bei der Änderung der Lage im Herkunftsstaat handle es sich um einen neuen Sachverhalt, dem Entscheidungsrelevanz zukomme. Den UNHCR Richtlinien zur Folge komme eine interne Fluchtalternative in Kabul grundsätzlich nicht in Betracht. Die Inanspruchnahme einer internen Fluchtalternative in Herat oder Mazar-e Sharif könne dem BF ebenfalls nicht zugemutet werden. Laut den angeführten Richtlinien des UNHCR müssen die schlechten Lebensbedingungen sowie die prekäre Menschenrechtslage von intern vertriebenen afghanischen Staatsangehörigen bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative berücksichtigt werden, wobei angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft auf Grund jahrzehntelang währender Kriege, massiver Flüchtlingsströme und interner Vertreibung hierfür jeweils eine Einzelfallprüfung notwendig ist. Wie aus den Länderrichten hervorgehe, sei die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa Zugang zu Nahrung, Arbeit, Wohnraum oder Gesundheitsversorgung oft nur sehr eingeschränkt möglich und funktioniere in der Regel über bestehende Netzwerke. Der BF habe keine bestehenden Netzwerke in Afghanistan. Der BF wäre bei Rückkehr auf sich alleine gestellt. Als Rückkehrer, der noch nie in Afghanistan gewesen sei, entspreche der BF dem besonderen Risikoprofil der Rückkehrer. An seiner Sprache sei erkennbar, dass er nicht in Afghanistan aufgewachsen ist. Der BF weise somit besondere Gefährdungsmerkmale auf, welche ihn von einem normalen alleinstehenden arbeitsfähigen Mann, welcher nach Afghanistan zurückkehren muss, individualisieren und besonders gefährden würden. Er wäre beim Zugang zu den umkämpften und begrenzten Ressourcen (insbesondere medizinische Versorgung und Arbeit) diskriminiert. Er hätte keinen Zugang zu den ohnehin schon knappen Ressourcen. Dem BF wäre es aus den genannten Gründen unzumutbar, eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch zu nehmen.
8. Am 04.01.2019 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Feststellungen zur Person des BF und seinen Fluchtgründen:
Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und der Volksgruppe der Tadschiken angehörig. Er spricht Dari und Farsi. Der BF ist geschieden.
Der BF wurde in der Provinz Kandarhar geboren und lebte dort mit seiner Familie zusammen. Im Alter von sechs Jahren verließ die Familie aufgrund wirtschaftlicher Probleme Afghanistan in Richtung Iran, wo sich der BF bis zu seiner Ausreise aufhielt.
Der BF hat sechs Jahre die Grundschule absolviert und war als Verkäufer in einem Gemischtwarenladen und zuletzt in einem Textilladen tätig.
Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.
Eine Rückkehr in die Stadt Herat ist dem BF zumutbar. Er läuft dort keiner Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Er besuchte 2016 und von 11.01.2018 bis 01.03.2018 einen Deutschkurs, Prüfungszeugnisse hat er keine. Er engagierte sich im Bundesgebiet nicht ehrenamtlich und verfügt über keine sozialen Kontakte nennenswerten Ausmaßes zu Österreichern. Der BF hat in Österreich seinen Lebensunterhalt von der Grundversorgung und Caritas bezogen. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der BF leidet an keinen chronischen Krankheiten oder Gebrechen, er ist arbeitsfähig.
Im Bundesgebiet befinden sich keine Familienangehörigen.
Er stellte am 17.11.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde vom BFA und in weiterer Folge vom Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz mit Erkenntnis vom 27.08.2018 zu GZ W204 2191126-1/8E abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
Am 04.09.2019 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz und behauptete, er sei geschieden. Dadurch habe er Schande über die Familie seiner Ex-Frau gebracht und würde vom Bruder seiner Ex-Frau mit dem Tode bedroht. Er könne und wolle nicht zurück nach Afghanistan. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre sein Leben in Gefahr, er würde getötet werden. Er habe niemanden in Afghanistan. Sein Schwager werde ihn umbringen.
Der gegenständliche Antrag wurde in der Folge mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.11.2018 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Eine maßgebliche Änderung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat seit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über den letzten Antrag auf internationalen Schutz des BF kann ebenso wenig festgestellt werden, wie das Vorliegen einer asylrelevanten Bedrohung des BF in Afghanistan. Er bezieht sich in seinem (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz einerseits auf Umstände, die keinen glaubhaften Kern haben, andererseits selbst bei Wahrheitsunterstellung jedoch keine asylrechtlich relevante Bedrohung iSd Art 2 und 3 EMRK darstellen würden. Eine maßgebliche Änderung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat des BF liegt nicht vor.Eine maßgebliche Änderung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat seit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über den letzten Antrag auf internationalen Schutz des BF kann ebenso wenig festgestellt werden, wie das Vorliegen einer asylrelevanten Bedrohung des BF in Afghanistan. Er bezieht sich in seinem (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz einerseits auf Umstände, die keinen glaubhaften Kern haben, andererseits selbst bei Wahrheitsunterstellung jedoch keine asylrechtlich relevante Bedrohung iSd Artikel 2 und 3 EMRK darstellen würden. Eine maßgebliche Änderung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat des BF liegt nicht vor.
1.2. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Stand Juni 2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 29.10.2018):
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KI vom 29.10.2018, Parlamentswahlen und UNAMA-Update zu zivilen Opfern (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslag