TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/15 W178 2124046-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.01.2019
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Entscheidungsdatum

15.01.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W178 2124046-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria Parzer als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Maga Irene Oberschlick, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18.03.2016, 1045327002-140167814, betreffend §§ 3, 8, 10, 55,57 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 FPG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria Parzer als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Maga Irene Oberschlick, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18.03.2016, 1045327002-140167814, betreffend Paragraphen 3, 8, 10, 55,,57 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, FPG zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde zu Spruchpunkt I wird Folge gegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass Herr XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins wird Folge gegeben und Herrn römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass Herr römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Die Spruchpunkte II bis IV werden behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch vier werden behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich eingereiste Beschwerdeführer stellte am 12.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am 14.11.2014 gibt er an, dass er 16 Jahre alt sei, aus der Provinz Helmand komme, Dari und Paschtu spreche. Er habe mit seinem Vater zusammen Afghanistan verlassen, den Vater jedoch in Pakistan aus den Augen verloren. Seine Familie lebe in Afghanistan. Zum Aufenthaltsort des Vaters könne er keine Auskünfte geben. Er habe Afghanistan verlassen müssen, weil aufgrund seiner Tätigkeit als Wahlhelfer im Rahmen der letzten Präsidentschaftswahlen zunächst für den Kandidaten Rasul und dann bei der Stichwahl für den Kandidaten Dr. Abdullah Abdullah. Er habe deswegen von den Taliban Drohbriefe erhalten und sie hätten ihn auch zuhause aufgesucht. Aus Angst um sein Leben habe er die Heimat verlassen.

2. Seitens des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen wurde mit 20.10.2015 an die Staatendokumentation des Innenministeriums ein Rechercheauftrag erteilt. Mit 26.02.2016 wurde das Ergebnis dem BFA übermittelt (vgl. unten 3. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen am 12.11.2015 gab der Beschwerdeführer Folgendes an:2. Seitens des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen wurde mit 20.10.2015 an die Staatendokumentation des Innenministeriums ein Rechercheauftrag erteilt. Mit 26.02.2016 wurde das Ergebnis dem BFA übermittelt vergleiche unten 3. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen am 12.11.2015 gab der Beschwerdeführer Folgendes an:

Seine Tante wohne in Österreich, sie sei anerkannter Flüchtling. Zu seinem Ausreisegrund gibt an, dass er in Helmand gelebt habe und da zur Schule gegangen sei. Er habe als Wahlhelfer gearbeitet. Er habe zuerst für den Präsidentschaftskandidaten Rasul und dann wird Dr. Abdullah Abdullah gearbeitet. Die Aufgabe der Wahlhelfer sei es gewesen, Plakate aufzuhängen und Menschen zu motivieren, für die beiden zustimmen. Sie seien vom Büro der Kandidaten nach Lashkarga geschickt worden, dort wohnen überwiegend Paschtunen und Taliban Anhänger. Sie hätten Personen, die vor einer Moschee saßen, angesprochen und gefragt, ob sie an der Moschee Plakate aufhängen könnten, man habe das erlaubt. Dann sei der Mullah aus der Moschee gekommen und habe sie beschimpft. Er habe gemeint, die Präsidentschaftskandidaten seien Ungläubige und sie hätten die Moschee entweiht. Er habe auch sie als Ungläubige beschimpft, weil sie für die beiden ungläubigen Politiker arbeiten würden. Aus der Moschee seien einige Leute gekommen und hätten sie geschlagen. Eines Tages auf dem Weg von der Schule nachhause hätte seine Mutter ihn angerufen und gesagt, er solle nicht nachhause gehen, es seien ein paar aggressive Personen bei ihnen zuhause, die nach ihm fragten. Es sei dann zu einem Freund gegangen und habe dort übernachtet. Sein Vater habe ihm gesagt, er soll ein paar Tage bei diesem Freund bleiben und sich verstecken. Sein Vater habe im Büro der Kandidaten nachgeforscht, wer diese Leute seien. Die Leute aus dem Büro hätten gesagt, dass sie zu dieser Moschee gehen würden und sich entschuldigen. Als der Vater nachhause kam, hätten Personen auf ihn gewartet und hätten ihn geschlagen, bis er bewusstlos geworden sei. Diese Personen seien nach den Aussagen seiner Mutter jeden Tag bei ihnen gewesen. Sie hätten nach ihm gefragt. Sein Vater habe darauf beschlossen, dass sie nach Pakistan gehen sollten. Sie hätten aber nicht gewusst, wovon sie dort leben sollten. Sein Vater habe ihn dann nach Europa geschickt. Seine Familie lebe derzeit in Kabul, seine Mutter versuche durch Wäsche waschen oder Putzen etwas Geld zu verdienen. Die Leute, die zu Hause auf ihn gewartet hätten, wären seiner Meinung nach Leute des Mullahs, weil dieser gemeint habe, die Aktion mit den Plakaten würde nicht ohne Folgen bleiben. Er könne in Afghanistan nicht leben, weil die Taliban überall seien. Er hätte mit den Taliban nichts tun gehabt, bis er als Wahlhelfer angefangen habe. In dem Dorf, indem er gelebt habe, seien alle Taliban-Anhänger gewesen. Als er zur Schule gegangen sei, sei er manchmal von den Taliban angesprochen worden, warum er das tue und warum er keinen Turban trage. Er habe gesagt, er möchte etwas lernen. Manchmal hätten die Taliban die Schule geschlossen und sie hätten ihnen zuhören müssen, wie sie über den Islam sprachen. Sie sagten, dass sie dann, wenn sie weiter für die Regierung arbeiteten, mit dem Tode bestraft werden. Sie hätten in der Schule Flugblätter verteilt, mit der Aufforderung, dass sich die Schüler ihnen anschließen sollen.

Die Leute vom Wahlbüro seien zur Moschee gegangen und hätten sich entschuldigt; der Mullah habe aber gesagt, wenn sie noch einmal hinkommen, würden sie das nicht überleben. Sein Vater habe damals in einem Büro der Regierung gearbeitet. Er sei für Straßenbau und Dorferweiterung zuständig gewesen. Das Dorf seines Vaters sei in Lashkarga, etwa 10 Minuten vom Dorf entfernt, gewesen. Er sei von den Dorfbewohnern deswegen geschlagen und belästigt worden, weil die Dorfbewohner Taliban-Anhänger seien und gegen Erneuerungen. Dort habe die Regierung nicht viel zu sagen. Sein Vater habe dies getan, um Geld zu verdienen. In Afghanistan bestehe immer noch Lebensgefahr für ihn. Er könne dort nicht leben, weil überall Gefahr bestehe.

4. Mit Bescheid vom 18.03.2016 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan wurde abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt; es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei und eine Frist für die Ausreise festgelegt.4. Mit Bescheid vom 18.03.2016 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan wurde abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt; es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei und eine Frist für die Ausreise festgelegt.

Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens und der Gegenüberstellung seines Vorbringens mit der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sein Vorbringen als überwiegend glaubwürdig zu werten wäre. Die Bedrohung seiner Person habe sich in der Provinz Helmand zugetragen. Sein Vater habe viel mehr Drohungen erhalten als er selbst. Sein Vater habe wegen dieser Drohungen seinen Job aufgegeben, weil man ihn und seine Söhne bedroht habe, wenn er nicht aufhört. Damit hätte auch er als sein Sohn nichts mehr zu befürchten. Die Familie sei wegen dieser Bedrohung ins 700 km entfernte Kabul gezogen.

Zur Situation im Falle seiner Rückkehr wird festgestellt, dass er gesund, jung und arbeitsfähig sei und keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehe, dass er im Falle einer Rückkehr einer Verfolgung im Sinne der GFK und des § 8 AsylG ausgesetzt sei. Nicht festgestellt werden könnte, dass er über ein schützenswertes Familienleben in Österreich verfüge. Weiters lägen keine schützenswerten privaten oder sozialen Anknüpfungspunkte oder Integration in Österreich vor. Es könnten keine Gründe festgestellt werden, die seiner Ausweisung nach Afghanistan entgegenstünden. Dort wohne auch der Schwager des Vaters und es sei möglich, dass noch mehrere Familienmitglieder dort lebten. Es sei davon auszugehen, dass seine Familie in Kabul in Sicherheit lebe und er bei seiner Rückkehr nach Afghanistan/Kabul über ein familiäres Netzwerk verfügen würde. Er hätte ebenfalls zu seiner Familie nach Kabul reisen können anstatt auszuwandern. Von seinen angeblichen Bedrohern würde kein solcher Aufwand betrieben werden, ihn landesweit zu suchen. Es sei unwahrscheinlich, dass eine solche Verfolgung durch die Taliban oder sonstiger Personen im gesamten Staatsgebiet eintrete. Im Übrigen sei drauf hinzuweisen, dass die Bedrohung durch die Taliban oder durch sonstige Privatpersonen schon grundsätzlich deshalb keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention finde, da in diesem Fall die Schutzfähigkeit des Staates Afghanistan gegeben sei. Im Hinblick darauf wird die auf eine innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen, es sei möglich, in Kabul sicher zu Leben. Er hätte nicht glaubhaft darzulegen vermocht, dass er im Falle seiner Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätte. Es könne ihm zugemutet werden, in diesem Fall selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Außerdem verfüge er über familiäre Anknüpfungspunkte.Zur Situation im Falle seiner Rückkehr wird festgestellt, dass er gesund, jung und arbeitsfähig sei und keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehe, dass er im Falle einer Rückkehr einer Verfolgung im Sinne der GFK und des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt sei. Nicht festgestellt werden könnte, dass er über ein schützenswertes Familienleben in Österreich verfüge. Weiters lägen keine schützenswerten privaten oder sozialen Anknüpfungspunkte oder Integration in Österreich vor. Es könnten keine Gründe festgestellt werden, die seiner Ausweisung nach Afghanistan entgegenstünden. Dort wohne auch der Schwager des Vaters und es sei möglich, dass noch mehrere Familienmitglieder dort lebten. Es sei davon auszugehen, dass seine Familie in Kabul in Sicherheit lebe und er bei seiner Rückkehr nach Afghanistan/Kabul über ein familiäres Netzwerk verfügen würde. Er hätte ebenfalls zu seiner Familie nach Kabul reisen können anstatt auszuwandern. Von seinen angeblichen Bedrohern würde kein solcher Aufwand betrieben werden, ihn landesweit zu suchen. Es sei unwahrscheinlich, dass eine solche Verfolgung durch die Taliban oder sonstiger Personen im gesamten Staatsgebiet eintrete. Im Übrigen sei drauf hinzuweisen, dass die Bedrohung durch die Taliban oder durch sonstige Privatpersonen schon grundsätzlich deshalb keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention finde, da in diesem Fall die Schutzfähigkeit des Staates Afghanistan gegeben sei. Im Hinblick darauf wird die auf eine innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen, es sei möglich, in Kabul sicher zu Leben. Er hätte nicht glaubhaft darzulegen vermocht, dass er im Falle seiner Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätte. Es könne ihm zugemutet werden, in diesem Fall selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Außerdem verfüge er über familiäre Anknüpfungspunkte.

5. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde eingebracht. In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass durch die Anfrage bei der Staatendokumentation fast alle Angaben des Bf bestätigt worden und auch für richtig befunden seien. Er erkläre nochmals ausdrücklich, dass sein Vater sich nicht in Kabul aufhalte. Er behalte sich vor, dazu binnen offener Frist entsprechende Unterlagen vorzulegen. Er habe keinen Kontakt zum Vater. Sein Vater sei in Afghanistan eine wichtige Person und deshalb habe seine Familie große Probleme gehabt und habe sie noch immer. Selbst wenn man aufhöre für ausländische Unternehmen oder für die Regierung zu arbeiten, bliebe diese Familie immer im Fokus der Verfolgung. Es wäre auch Aufgabe der erkennenden Behörde gewesen, das Element der sozialen Gruppe näher zu beleuchten, auch im Hinblick auf seine Tätigkeit als Wahlhelfer. Außerdem übersehe die Behörde das Problem der Diskriminierung der Hazara in seiner Heimat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei zur Feststellung, ob ein ausreichender Schutz vorliege - -wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung - ein einfaches Wahrscheinlichkeitskalkül heranzuziehen. Nur wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe, sei wohlbegründete Furcht gegeben. Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt bestehe, komme es darauf an, ob für einen - von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten - trotz staatlichen Schutz der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Seine Furcht vor Verfolgung sei jedenfalls wohlbegründet. Die afghanischen Behörden seien nicht im Stande, ihm den notwendigen Schutz zu gewähren. Dies würden die Länderberichte bestätigen. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan wäre er einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbarer Einschränkung sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Gründen wäre durch die belangte Behörde nicht geprüft worden. Bei einer Rückkehr wäre er einer massiven Bedrohung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt.5. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde eingebracht. In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass durch die Anfrage bei der Staatendokumentation fast alle Angaben des Bf bestätigt worden und auch für richtig befunden seien. Er erkläre nochmals ausdrücklich, dass sein Vater sich nicht in Kabul aufhalte. Er behalte sich vor, dazu binnen offener Frist entsprechende Unterlagen vorzulegen. Er habe keinen Kontakt zum Vater. Sein Vater sei in Afghanistan eine wichtige Person und deshalb habe seine Familie große Probleme gehabt und habe sie noch immer. Selbst wenn man aufhöre für ausländische Unternehmen oder für die Regierung zu arbeiten, bliebe diese Familie immer im Fokus der Verfolgung. Es wäre auch Aufgabe der erkennenden Behörde gewesen, das Element der sozialen Gruppe näher zu beleuchten, auch im Hinblick auf seine Tätigkeit als Wahlhelfer. Außerdem übersehe die Behörde das Problem der Diskriminierung der Hazara in seiner Heimat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei zur Feststellung, ob ein ausreichender Schutz vorliege - -wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung - ein einfaches Wahrscheinlichkeitskalkül heranzuziehen. Nur wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe, sei wohlbegründete Furcht gegeben. Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt bestehe, komme es darauf an, ob für einen - von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten - trotz staatlichen Schutz der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Seine Furcht vor Verfolgung sei jedenfalls wohlbegründet. Die afghanischen Behörden seien nicht im Stande, ihm den notwendigen Schutz zu gewähren. Dies würden die Länderberichte bestätigen. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan wäre er einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbarer Einschränkung sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Gründen wäre durch die belangte Behörde nicht geprüft worden. Bei einer Rückkehr wäre er einer massiven Bedrohung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt.

6. Am 13.09.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Dem Bf wurde der Abschlussbericht der Staatendokumentation vom 26.02.2016 vorgehalten.

Er hat dazu angegeben, dass ihm dieser nicht bekannt sei. Im Akt finden sich keine Hinweise darauf, dass er dem Bf persönlich vor Erlassung des Bescheides zur Kenntnis gebracht worden wäre. Der Bericht wird ihm ausgehändigt. Er wurde aufgefordert, dazu eine Stellungnahme abzugeben und Adressen seiner Mutter und von Freunden bekannt zu geben, die über den Aufenthaltsort des Vaters Bescheid wissen können.

Er hat am 24.10.2016 die Adresse seiner Mutter in Kabul mit Dashti Barchi Shahrak 12 Imam bekannt gegeben

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Feststellungen

1.1 Zur Person des Bf

Der Bf heißt XXXX, er stammt aus der Volksgruppe der Hazara, mit schiitischem Religionsbekenntnis. Er hat mit seiner Familie in der Provinz Helmand, Distrikt XXXX gelebt.Der Bf heißt römisch 40 , er stammt aus der Volksgruppe der Hazara, mit schiitischem Religionsbekenntnis. Er hat mit seiner Familie in der Provinz Helmand, Distrikt römisch 40 gelebt.

Sein Vater war in der Herkunftsregion und darüber hinaus als XXXX gut bekannt. Er hat im Straßenbau bzw. Wasserleitungsbau für die Regierung bzw. für NGOs gearbeitet. Der Vater wurde aufgrund dieser Tätigkeit von den Taliban bedroht. Er hat seine Beschäftigung aufgrund der Drohungen der Taliban aufgegebenSein Vater war in der Herkunftsregion und darüber hinaus als römisch 40 gut bekannt. Er hat im Straßenbau bzw. Wasserleitungsbau für die Regierung bzw. für NGOs gearbeitet. Der Vater wurde aufgrund dieser Tätigkeit von den Taliban bedroht. Er hat seine Beschäftigung aufgrund der Drohungen der Taliban aufgegeben

Der Vater hat Afghanistan verlassen, er ist nach Pakistan gegangen, schließlich nach Kabul. Wo sich der Vater derzeit befindet, weiß der Bf nicht. Die Mutter des Bf und die Schwestern wohnen in Kabul.

Der Bf selbst hat als Wahlhelfer bei der Präsidentenwahl 2014 gearbeitet. Er hat für den Kandidaten Zalmay Rasool gearbeitet, bei der Stichwahl für den Chief Executive (CEO) Dr. Abdullah Abdullah.

Im Einsatzgebiet des Bf und auch im früheren Wohngebiet ist der Einfluss der Taliban groß, es gibt viele Unterstützer.

Der Bf hat mit Kollegen an einer Moschee ein Wahlplakat angebracht, was nach der Meinung der Mullah bzw. weiterer Personen gegen die religiösen Normen verstoßen hat. Er wurde verprügelt und verletzt. Eine Vermittlung durch den Vater bzw. durch Vertreter der wahlwerbenden Partei brachte keine Beruhigung, der Vater wurde auch verprügelt.

1.2 Länderfeststellungen:

1.2.1 Ergebnisse der vom BFA in Auftrag gegebenen Recherche:

Ausgangslage:

Der Antragssteller gab an, dass er als 16-jähriger (2013/2014) in Afghanistan, in der Stadt Lashkarga bzw. im etwa 10 Minuten, mit dem Auto, entfernten 40 km in Lashkarga für die beiden Präsidentenkandidaten Zalmay Rasool und Dr. Abdullah als Wahlhelfer gearbeitet haben soll. Er sei deswegen von unbekannten Personen gesucht worden, die bei ihm zuhause nach ihm fragten. Da er sich einer Bedrohung ausgesetzt sah, ging er mit seinem Vater nach Pakistan, wo sie sich ca. 1 Monat lang aufhielten. Der Antragssteller verließ dann mit einem Schlepper das Land und flüchtete nach Europa. Der Vater sei in Pakistan geblieben und der Kontakt mit ihm ging verloren. Selbst die Mutter habe nach ihm suchen lassen, jedoch ohne Erfolg.Da auch die Mutter des Antragsstellers Angst gehabt hätte, sei sie mit den 3 Schwestern der Antragssteiler nach Kabul gezogen, wo sie für die dortigen Nachbarn Wäsche wäscht und als Putzfrau versucht sich Geld zu verdienen.

Daten des Antragstellers:

Name: XXXX Geburtsdatum: XXXX Staat: AfghanistanName: römisch 40 Geburtsdatum: römisch 40 Staat: Afghanistan

Letzte in Herkunftsland bekannte Adresse:

Provinz Helmand, XXXX, näheres unbekannt 3 Schwerstem:Provinz Helmand, römisch 40 , näheres unbekannt 3 Schwerstem:

XXXX. Die Mutter und die 3 Schwestern sind laut t Angaben des Antragsstellers derzeit in Kabul, XXXX wohnhaft. Der Aufenthaltsort des Vaters ist unbekannt. Sein letzter Aufenthalt soll in Pakistan, Borori gewesen sein.römisch 40 . Die Mutter und die 3 Schwestern sind laut t Angaben des Antragsstellers derzeit in Kabul, römisch 40 wohnhaft. Der Aufenthaltsort des Vaters ist unbekannt. Sein letzter Aufenthalt soll in Pakistan, Borori gewesen sein.

Fragestellung:

1. Lebt die Familie des Antragsstellers in Kabul, XXXX?

i. Wenn ja, wovon lebt die Familie?

ii. Weiche Familienmitglieder befinden sich noch dort?

iii. Wovon bestreitet die Familie ihren Lebensunterhalt?

2. Hat der Antragssteller tatsächlich 2013/14 in Metri in Lashkarga als Wahlhelfer gearbeitet?

3. Hießen die dortigen Präsidentschaftskandidaten in Helmand bzw. in der Stadt Lashkarga "Zalmay Rasool" und "Dr. Abdullah"?

4. Hat der Vater des Antragsstellers für die Regierung gearbeitet? Er war angeblich in einem Büro in Lashkarga angestellt und für den Straßenbau und Dorferneuerung zuständig.

5. Was ist über den Aufenthaltsort des Vaters bekannt?

i. Ist er ebenso in Kabul?

6. Gibt es Hinweise, dass der Antragssteller bzw. dessen Familie, Probleme hatten aufgrund der Tätigkeit des Antragsstellers als Wahlhelfer?

7. Gibt es Hinweise, dass der Vater auf Grund seiner Tätigkeit als Staatsangestellter mit den Dorfbewohnern (Taiibananhänger) im DorfXXXX Probleme hatte?

8. Leben in diesem Dorf Talibananhänger?

9. Wird noch immer nach dem Antragssteller gesucht?

i. Wenn ja, was ist über die Gründe bekannt?

10. Was kann über die Lage der Hazara in Helmand berichtet werden?

11. Gibt es Angehörige des Antragsstellers, die den Taliban oder einer anderen Gruppierung angehören?

12. Was ist über die Ausreisegründe des Antragssteilers bekannt?

Karten:

Methode der Erhebung:

Unsere Rechercheure habe die Gegend identifiziert. XXXX in Karte Lagan ist ein ländliches Teil von Lashkarga. Sie haben mit dem Herrn XXXX über die Sicherheitslage in Helmand gesprochen. Herr XXXX ist ein Angestellter des Gouverneursbüros. Außerdem haben unsere Ermittler mit anderen Militärbeamten aus der Gegend gesprochen, sowie auch mit ein paar Ortsansässigen.Unsere Rechercheure habe die Gegend identifiziert. römisch 40 in Karte Lagan ist ein ländliches Teil von Lashkarga. Sie haben mit dem Herrn römisch 40 über die Sicherheitslage in Helmand gesprochen. Herr römisch 40 ist ein Angestellter des Gouverneursbüros. Außerdem haben unsere Ermittler mit anderen Militärbeamten aus der Gegend gesprochen, sowie auch mit ein paar Ortsansässigen.

Polizeichef des zweiten Gebietes (Hawza) in Karte Lagan 0700000712

1. Lebt die Familie des Antragsstellers in Kabul, XXXX?

a. Wenn ja, wovon lebt die Familie?

b. Welche Familienmitglieder befinden sich noch dort?

c. Wovon bestreitet die Familie ihren Lebensunterhalt?

Ja, zur Zeit lebt seine ganze Familie in XXXX, in Kabul. Laut Aussagen der Einwohner aus Helmand arbeitete sein Vater in Heimand, zog aber aufgrund von Drohungen nach Pakistan und vor zwei oder drei Monaten kehrte er wieder nach Kabul zurück.Ja, zur Zeit lebt seine ganze Familie in römisch 40 , in Kabul. Laut Aussagen der Einwohner aus Helmand arbeitete sein Vater in Heimand, zog aber aufgrund von Drohungen nach Pakistan und vor zwei oder drei Monaten kehrte er wieder nach Kabul zurück.

A: Laut Quellen arbeitete er im Departement für Erneuerung und Entwicklung in ländlichen Regionen in Helmand und das war auch seine Einkommensquelle. In Pakistan war er hingegen selbständig. Nach seiner Rückkehr nach Kabul hat er keine Beschäftigung mehr.

B: Laut Quellen ging seine Mutter und auch Rest der Familie bereits vor langer Zeit nach Kabul. Nur sein Vater ging nach Pakistan und erst dann nach Kabul.

Die Einwohner konnten die Namen seiner Brüder und Schwester nicht bestätigen. Es wurde nur der Name einer Schwester herausgefunden und zwar der XXXX, die derzeit in Kabul lebt. Ein paar seiner Verwandten leben in Ghazni.Die Einwohner konnten die Namen seiner Brüder und Schwester nicht bestätigen. Es wurde nur der Name einer Schwester herausgefunden und zwar der römisch 40 , die derzeit in Kabul lebt. Ein paar seiner Verwandten leben in Ghazni.

Anmerkung: Einer der Schwager seines Vaters, bekannt als XXXX Vater lebt ebenso zusammen mit seiner Familie in Kabul und es ist möglich, dass noch mehr Familienmitglieder in Kabul leben.Anmerkung: Einer der Schwager seines Vaters, bekannt als römisch 40 Vater lebt ebenso zusammen mit seiner Familie in Kabul und es ist möglich, dass noch mehr Familienmitglieder in Kabul leben.

2. Hat der Antragssteller tatsächlich 2013/14 in Metri in Lashkarga als Wahlhelfer gearbeitet?

Ja, es stimmt, dass er bei den Wahlvorbereitungen in den Jahren 2013 und 2014 gearbeitet hat. Die Einwohner haben berichtet, er hat zuerst für die Wahl von Dr. Zulmay Rassul und dann für Dr. Abdullah geworben. Diese Person war damals sehr jung und hat hauptsächlich beim Organisieren von Veranstaltungen mitgeholfen, Flyer mit Werbesologans verteilt sowie als Wahlbeobachter am Wahltag im Einsatz gewesen.

Ja, die meisten Aktivitäten haben in der Gegend von "40 Meter", in Kart e Lagan stattgefunden. 40 Meter ist in 3 Abschnitte; B1, B2 und B3, geteilt. Die Einwohner aus dem Gebiet haben ausgesagt, dass sie am Ende von B2 und am Anfang von B3 gelebt haben.

Anmerkung 1: Sie haben in Kart e Lagan fast 10 Jahre lang gelebt.

Anmerkung 2: Dasht e Lagan ist der frühere Name von Kart e Lagan.

3. Hießen die dortigen Präsidentschaftskandidaten in Helmand bzw. in der Stadt Lashkarga "Zainnay Rasool" und "Dr. Abdullah"?

Ja. Beide Personen Doktor Abdullah Abdullah und Doktor Zulmi Rasul waren Kandidaten in der Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014. Dr. Zulmi Rasul war im ersten und zweiten Wahlgang und Dr. Abdullah hat bis zum letzten Wahlgang geschafft.

4. Hat der Vater des Antragsstellers für die Regierung gearbeitet? Er war angeblich in einem Büro in Lashkarga angestellt und für den Straßenbau und Dorferneuerung zuständig.

Ja, sein Vater ist ein geprüfter Ingenieur und ist bekannt in Karte Lagan als XXXX. Er arbeitete jahrelang im Entwicklungsdepartement in Helmand. Letztlich hat er in einer privaten Einrichtung gearbeitet, die aber Projekte für das Ministerium für Erneuerung und Entwicklung durchgeführt hat.Ja, sein Vater ist ein geprüfter Ingenieur und ist bekannt in Karte Lagan als römisch 40 . Er arbeitete jahrelang im Entwicklungsdepartement in Helmand. Letztlich hat er in einer privaten Einrichtung gearbeitet, die aber Projekte für das Ministerium für Erneuerung und Entwicklung durchgeführt hat.

Ja, fast 95 % seiner Tätigkeit war in Dörfern, in den Bezirken: Naad e Ali, Marja und Sayed Abad, hauptsächlich im Bereich der Erneuerung (Brunnen, Wasserverteilung, Kieswege, Bau der Transitrouten)

5. Was ist über den Aufenthaltsort des Vaters bekannt?

a. Ist er ebenso in Kabul?

Als Ingenieur hat der Vater sehr viel gereist, vor allem innerhalb von der Provinz Helmand. Wegen der Drohungen der Taliban, hat er seinen Job aufgegeben, über die Drohanrufe und seine Entscheidung mit der Arbeit aufzuhören, hat er auch den anderen Einwohnern erzählt.

Laut Quellen wurden alle, die bei dem Wiederaufbau tätig waren, bedroht. Viele wurden auch auf mysteriöse Art getötet. Nach dem er seine Arbeit quittiert hat, war er selbständig.

Nach denn er eine Zeit lang sich in Pakistan aufgehalten hat, ist er dann nach Kabul zurückgekehrt:

6. Gibt es Hinweise, dass der Antragssteller bzw. dessen Familie, Probleme hatten aufgrund der Tätigkeit des Antragsstellers als Wahlhelfer?

Laut Quellen bekamen Wahlkampfvertreter zwei Arten der Drohungen:

erstens von den bewaffneten oppositionellen Gruppen und Taliban, zweitens seitens der konkurrierenden Wahlkampfteams. Es wurde gedroht die Wahlkampfvertreter und deren Familien anzugreifen und zu verletzten. Es gab auch viele Androhungen an den Wahlkampftagen, so dass mehr als 50 Menschen verletzt oder getötet wurden.

Im Zusammenhang mit der Bedrohung für ihn und seine Familie aufgrund seine Tätigkeit im Wahlkampf, ist es zu erwähnen, dass die Taliban alle Wahlkampfvertreter tötet, unabhängig in welcher Stadt oder in weichem Distrikt sie tätig waren. Aus diesem Grund ist freies Reisen von Stadt zu Stadt für die diesen Menschen unmöglich.

Ein paar Einwohner haben bestätigt, dass er Drohanrufe bekommen hat und dass das Wahlkampfteam geschlagen wurde. Die meisten wollten deswegen aber nicht zur Polizei gehen, da sie Angst vor Taliban hatten.

7. Gibt es Hinweise, dass der Vater auf Grund seiner Tätigkeit als Staatsangestellter mit den Dorfbewohnern (Talibananhänger} im Dorf Darte-e-lagan Probleme hatte?

Obwohl Taliban über keine bewaffneten Truppen oder Stützpunkte in Kart e Lagan verfügt, haben sie viele Anhänger und Angehörige in dieser Gegend. Diese Menschen arbeiten bei den Regierungsprojekten und geben die Informationen weiter an die Taliban. Laut Quellen ca. 30% der Einwohner kooperieren mit den Taliban. Es gibt viele Menschen in der Gegend, die gegen die Wiederaufbauprojekte sind. Die Quellen konnten aber nicht bestätigen, dass der Vater irgendwelche Misshandlungen durch die Taliban-Unterstützer erlitten habe.

8. Leben in diesem Dorf Talibananhänger?

Ja, dieses Problem besteht tatsächlich. Viele Taliban-Unterstützer und Whistleblowers leben in Karte Lagan und mit Hilfe dieser Personen bekommen Taliban vollständige Berichte über die Menschen, die sie aufspüren wollen.

Resultat: Dieses Thema wurde bereits bestätigt, dass die Taliban in dieser Gegend einen starken Einfluss auf Menschen ausüben, sie führen Entführungen, Raubüberfälle und Morde durch.

9. Wird noch immer nach dem Antragssteller gesucht?

a. Wenn ja, was ist über die Gründe bekannt?

Die Quellen bestätigen, dass sein Vater viel mehr Drohungen verschiedener Art {u.a. Telefonanrufe von Taliban) bekam als er selbst. Sie haben seinen Vater gewarnt, dass wenn er nicht sein Job aufgibt, werden sie seine Söhne, die bei der Wahlkampagne arbeiten, entführen und töten. Es ist zu erwähnen, dass es keine Zweifel gibt, dass Taliban alle Menschen töten, die für offizielle Institutionen arbeiten. Taliban sind immer auf der Suche nach solchen Angestellten wie der Vater und seine Söhne.

Anmerkung: Laut Quellen verfügen die Taliban über eine Liste mit den Namen aller Institutionsangestellten.

10. Was kann über die Lage der Hazara in Helmand berichtet werden?

Anmerkung: Diese Frage konnte nicht beantwortet werden.

11. Gibt es Angehörige des Antragsstellers, die den Taliban oder einer anderen Gruppierung angehören?

Es wurde nicht bestätigt, dass jemand aus seiner Familie Mitglied der Taliban ist. Im Gegenteil, sie werden von Taliban und Taliban-Anhängern bedroht.

Es ist zu erwähnen, dass viele Menschen in dieser Gegend gleiche Überzeugungen wie Taliban teilen, ohne dabei einer oppositionellen Gruppe anzugehören. Sie sind gegen bauliche Vorhaben und lehnen Projekte ab, die durch NGOs, ausländische Geldgeber oder Regierungsinstitutionen durchgeführt werden.

Viele Ortsansässige unterstützen Taliban und werden somit zu den potentiellen Oppositionellen.

12. Was ist über die Ausreisegründe des Antragsstellers bekannt?

Die Einwohner haben bestätigt, dass der Hauptgrund für seine Ausreise die Drohungen gegen seinen Vater seitens der Taliban waren und als zweiten Grund haben sie seine eigene Position als Mitglied der Wahlkampfmannschaft genannt. Außerdem haben sie ausgesagt, dass nach der Wahl ein paar Wahlkampfmitglieder in Karte Lagan und in Lashkargah durch die Taliban attackiert wurden, mehrere wurden dabei verletzt und zwei getötet. Aus diesem Grund haben Menschen, die bei dem Wahlkampf mitgemacht haben, die Stadt verlassen.

Schlussfolgerung:

Laut unseren Ermittlungen entsprechen seine Aussagen der Wahrheit. Fast die ganze Familie des Antragstellers lebt derzeit in Kabul. Sie haben 10 Jahre lang XXXX genannt) gewohnt. Sein Vater war in der Gegend als XXXX gut bekannt. Er hat seinen Job aufgrund von Drohungen der Taliban aufgegeben. In den letzten fünf Jahren wurden Dutzende Arbeiter, die für private Unternehmen oder Institutionen gearbeitet haben, bedroht oder getötet. Nachdem der Vater seine Stelle gekündigt hat, ist er für ein paar Monate nach Quetta in Pakistan gegangen und dann zurück nach Afghanistan. Unsere Ermittler haben bestätigt, Taliban verfügt über eine Liste mit den Namen von allen afghanischen Beamten, sowie Menschen, die in den Regierungsprojekten teilnehmen. Da die Sicherheitslage in Helmand nicht gut ist und die Regierung keine Kontrolle in der Region hat, haben die Taliban oft genug die Möglichkeit Menschen zu entführen, anzugreifen oder zu töten, vor allem die Personen, die für NGOs oder andere Institutionen arbeiten oder der Bevölkerungsgruppe der Hazara angehören.Laut unseren Ermittlungen entsprechen seine Aussagen der Wahrheit. Fast die ganze Familie des Antragstellers lebt derzeit in Kabul. Sie haben 10 Jahre lang römisch 40 genannt) gewohnt. Sein Vater war in der Gegend als römisch 40 gut bekannt. Er hat seinen Job aufgrund von Drohungen der Taliban aufgegeben. In den letzten fünf Jahren wurden Dutzende Arbeiter, die für private Unternehmen oder Institutionen gearbeitet haben, bedroht oder getötet. Nachdem der Vater seine Stelle gekündigt hat, ist er für ein paar Monate nach Quetta in Pakistan gegangen und dann zurück nach Afghanistan. Unsere Ermittler haben bestätigt, Taliban verfügt über eine Liste mit den Namen von allen afghanischen Beamten, sowie Menschen, die in den Regierungsprojekten teilnehmen. Da die Sicherheitslage in Helmand nicht gut ist und die Regierung keine Kontrolle in der Region hat, haben die Taliban oft genug die Möglichkeit Menschen zu entführen, anzugreifen oder zu töten, vor allem die Personen, die für NGOs oder andere Institutionen arbeiten oder der Bevölkerungsgruppe der Hazara angehören.

Für ein genaueres Bild der Situation der Hazara in Afghanistan finden Sie im Anhang folgende Informationen:

1. Highways of Afehanistan.pdf und afghanistan poi 2003.jpg - Provinzen, Hauptverbindungswege sowie Nebenstraßen in Afghanistan.

2. Hazara-Update-Sept2015.pdf- Situation der Asylwerber aus der Bevölkerungsgruppe der Hazara sowie Gefahren im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan.

3. Hazara Map Afghanistan.pdf-- Entführungs- sowie Mordfälle an den Angehörigen der Hazara-Minderheit in den letzten Jahrzehnten.

4. Important Links on Abducting of Hazaras fHighwavs including Kabul - Kandahar)

Zeitungsberichte über Entführungen der Hazara in Afghanistan.

Im Hinblick auf den oben genannten Sachverhalt wurde eine Untersuchung durchgeführt. Zu keiner Zeit wurde die Identität des Asylwerbers gegenüber Dritten offengelegt, einschließlich afghanischen Behörden, Polizei\ Presse oder politischen Parteien. Die in diesem Bericht enthaltenen Informationen sind vertraulich und nur für den ausgewiesenen Adressaten bestimmt.

1.3.2 Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 23.11.2018.2018, S.33ff. (kurz LIB)

1.3.2.1 Regierungsfeindliche Gruppierungen:

Terroristische und aufständische Gruppierungen stellen Afghanistan und die Koalitionskräfte vor erhebliche Herausforderungen. Derzeit sind rund 20 terroristische Organisationen in Afghanistan zu finden:

das von außen unterstützte Haqqani-Netzwerk stellt nach wie vor die größte Gefährdung für afghanische und internationale Kräfte dar. Die Verflechtung von Taliban und Haqqani-Netzwerk ist so intensiv, dass diese beiden Gruppierungen als Fraktionen ein und derselben Gruppe angesehen werden. Wenn auch die Taliban öffentlich verkündet haben, sie würden zivile Opfer einschränken, so führt das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin Angriffe in bevölkerungsreichen Gegenden aus (USDOD 12.2017).

Im August 2017 wurde berichtet, dass regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen - insbesondere die Taliban - ihre Aktivitäten landesweit verstärkt haben, trotz des Drucks der afghanischen Sicherheitskräfte und der internationalen Gemeinschaft, ihren Aktivitäten ein Ende zu setzen (Khaama Press 13.08.2017). Auch sind die Kämpfe mit den Taliban eskaliert, da sich der Aufstand vom Süden in den sonst friedlichen Norden des Landes verlagert hat, wo die Taliban auch Jugendliche rekrutieren (Xinhua 18.03.2018). Ab dem Jahr 2008 expandierten die Taliban im Norden des Landes. Diese neue Phase ihrer Kampfgeschichte war die Folge des Regierungsaufbaus und Konsolidierungsprozess in den südlichen Regionen des Landes. Darüber hinaus haben die Taliban hauptsächlich in Faryab und Sar-i-Pul, wo die Mehrheit der Bevölkerung usbekischer Abstammung ist, ihre Reihen für nicht-paschtunische Kämpfer geöffnet (AAN 17.03.2017).

Teil der neuen Strategie der Regierung und der internationalen Kräfte im Kampf gegen die Taliban ist es, die Luftangriffe der afghanischen und internationalen Kräfte in jenen Gegenden zu verstärken, die am stärksten von Vorfällen betroffen sind. Dazu gehören u.a. die östlichen und südlichen Regionen, in denen ein Großteil der Vorfälle registriert wurde. Eine weitere Strategie der Behörden, um gegen Taliban und das Haqqani-Netzwerk vorzugehen, ist die Reduzierung des Einkommens selbiger, indem mit Luftangriffen gegen ihre Opium-Produktion vorgegangen wird (SIGAR 1.2018).

Außerdem haben Militäroperationen der pakistanischen Regierung einige Zufluchtsorte Aufständischer zerstört. Jedoch genießen bestimmte Gruppierungen, wie die Taliban und das Haqqani-Netzwerk, Bewegungsfreiheit in Pakistan (USDOD 12.2017). Die Gründe dafür sind verschiedene: das Fehlen einer Regierung, das permissive Verhalten der pakistanischen Sicherheitsbehörden, die gemeinsamen kommunalen Bindungen über die Grenze und die zahlreichen illegalen Netzwerke, die den Aufständischen Schutz bieten (AAN 17.10.2017).

Taliban

Die Taliban führten auch ihre Offensive "Mansouri" weiter; diese Offensive konzentrierte sich auf den Aufbau einer "Regierungsführung" der Taliban (Engl. "governance") bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Gewalt gegen die afghanische Regierung, die ANDSF und ausländische Streitkräfte. Nichtsdestotrotz erreichten die Taliban die Hauptziele dieser "Kampfsaison" laut US-Verteidigungsministerium nicht (USDOD 12.2017). Operation Mansouri sollte eine Mischung aus konventioneller Kriegsführung, Guerilla-Angriffen und Selbstmordattentaten auf afghanische und ausländische Streitkräfte werden (Reuters 28.04.2017). Auch wollten sich die Taliban auf jene Gegenden konzentrieren, die vom Feind befreit worden waren (LWJ 28.04.2017). Laut NATO Mission Resolute Support kann das Scheitern der Taliban-Pläne für 2017 auf aggressive ANDSF-Operationen zurückgeführt werden, aber auch auf den Umstand, dass die Taliban den IS und die ANDSF gleichzeitig bekämpfen müssen (USDOD 12.2017).

Im Jahr 2017 wurden den Taliban insgesamt 4.385 zivile Opfer (1.574 Tote und 2.811 Verletzte) zugeschrieben. Die Taliban bekannten sich nur zu 1.166 zivilen Opfern. Im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutet dies einen Rückgang um 12% bei der Anzahl ziviler Opfer, die den Taliban zugeschrieben werden. Aufgrund der Komplexität der in Selbstmord- und komplexen Anschlägen involvierten Akteure hat die UNAMA oft Schwierigkeiten, die daraus resultierenden zivilen Opfer spezifischen regierungsfreundlichen Gruppierungen zuzuschreiben, wenn keine Erklärungen zur Verantwortungsübernahme abgegeben wurden. Im Jahr 2017 haben sich die Taliban zu 67 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen bekannt; dies führte zu 214 zivilen Opfern (113 Toten und 101 Verletzten). Auch wenn sich die Taliban insgesamt zu weniger Angriffen gegen Zivilist/innen bekannten, so haben sie dennoch die Angriffe gegen zivile Regierungsmitarbeiter/innen erhöht - es entspricht der Linie der Taliban, Regierungsinstitutionen anzugreifen (UNAMA 2.2018).

Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.04.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.03.2018; vgl. LWJ 20.04.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US-amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.03.2018; vgl. LWJ 20.04.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.03.2018; vgl. Reuters 30.03.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen Friedens-Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala zu abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.03.2018).Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.04.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.03.2018; vergleiche LWJ 20.04.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US-amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.03.2018; vergleiche LWJ 20.04.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.03.2018; vergleiche Reuters 30.03.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen Friedens-Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala zu abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.03.2018).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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