Entscheidungsdatum
15.01.2019Norm
AMA-Gesetz 1992 §21aSpruch
W114 2199347-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , XXXX , XXXX , AMB-Nr. XXXX , vom 06.05.2018 über die Beschwerde vom 13.04.2018 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB I der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 22.03.2018, AZ I/1/5-Geics/AMBBS-38/2018, nach Beschwerdevorentscheidung vom 27.04.2018, AZ I/1/5-Geics/AMBBS-40/2018, betreffend die Vorschreibung eines Agrarmarketingbeitrages (AMB) zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ aufgrund des Vorlageantrages von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , AMB-Nr. römisch 40 , vom 06.05.2018 über die Beschwerde vom 13.04.2018 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch eins der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 22.03.2018, AZ I/1/5-Geics/AMBBS-38/2018, nach Beschwerdevorentscheidung vom 27.04.2018, AZ I/1/5-Geics/AMBBS-40/2018, betreffend die Vorschreibung eines Agrarmarketingbeitrages (AMB) zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der AMA vom 22.03.2018, AZ I/1/5-Geics/AMBBS-38/2018, wurde XXXX , XXXX , XXXX , AMB-Nr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) gemäß § 21g Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 iVm § 9 Abs. 2 AMA-BeitragsV 2015 für Intensivobstbau im Freiland für das Beitragsjahr 2017 ein AMB in Höhe von gesamt EUR XXXX vorgeschrieben, da der Beitrag von den BF noch nicht entrichtet worden sei.1. Mit Bescheid der AMA vom 22.03.2018, AZ I/1/5-Geics/AMBBS-38/2018, wurde römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , AMB-Nr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) gemäß Paragraph 21 g, Absatz 2, AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AMA-BeitragsV 2015 für Intensivobstbau im Freiland für das Beitragsjahr 2017 ein AMB in Höhe von gesamt EUR römisch 40 vorgeschrieben, da der Beitrag von den BF noch nicht entrichtet worden sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.04.2018 Beschwerde und führten darin begründend aus, dass sie in den Jahren 2016 und 2017 auf ihrem Betrieb einen riesigen Ernteausfall aufgrund katastrophaler Frostschäden erlitten hätten. Hierfür hätten sie auch eine Entschädigung der Österreichischen Hagelversicherung erhalten. Die Frostschäden hätten bei der Betriebsform der Selbstpflücker einen Verlust von 100 % zur Folge gehabt. Daher ersuchten die Beschwerdeführer um Freistellung vom AMB 2017.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 27.04.2018, AZ I/1/5-Geics/AMBBS-40/2018, wurde die Beschwerde vom 13.04.2018 gegen den Bescheid der AMA vom 22.03.2018, AZ I/1/5-Geics/AMBBS-38/2018, abgewiesen.
Zum Antrag auf AMB-Freistellung führte die AMA aus, dass gemäß § 236 Abs. 1 BAO eine Nachsicht der Abgabenschuldigkeit nur dann in Frage käme, wenn die Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre. Nach Ansicht der AMA sei Unbilligkeit jedoch nur bei Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der BF gerade durch die Beitragseinhebung gegeben. Aufgrund der geringen Beitragshöhe sowie mangels vorgelegter Unterlagen zu einer allfälligen Existenzgefährdung gehe die AMA für den Fall der Einhebung nicht von einer Existenzgefährdung aus, weshalb eine Nachsicht nicht gewährt werden könne.Zum Antrag auf AMB-Freistellung führte die AMA aus, dass gemäß Paragraph 236, Absatz eins, BAO eine Nachsicht der Abgabenschuldigkeit nur dann in Frage käme, wenn die Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre. Nach Ansicht der AMA sei Unbilligkeit jedoch nur bei Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der BF gerade durch die Beitragseinhebung gegeben. Aufgrund der geringen Beitragshöhe sowie mangels vorgelegter Unterlagen zu einer allfälligen Existenzgefährdung gehe die AMA für den F