TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/15 I401 2004575-1

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Veröffentlicht am 15.01.2019
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Entscheidungsdatum

15.01.2019

Norm

ASVG §58 Abs2
ASVG §73a
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 58 heute
  2. ASVG § 58 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. ASVG § 58 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  4. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  5. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. ASVG § 58 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  8. ASVG § 58 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  9. ASVG § 58 gültig von 01.08.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. ASVG § 58 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  11. ASVG § 58 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  12. ASVG § 58 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  13. ASVG § 58 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 58 gültig von 01.10.1999 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  15. ASVG § 58 gültig von 01.08.1998 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  17. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  19. ASVG § 58 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  1. ASVG § 73a heute
  2. ASVG § 73a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. ASVG § 73a gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. ASVG § 73a gültig von 15.12.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I401 2004575-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des Stefan XXXX, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 17.10.2013, B/ARO-04-03/2013, betreffend "Krankenversicherungsbeiträge nach dem ASVG" zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des Stefan römisch 40 , gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 17.10.2013, B/ARO-04-03/2013, betreffend "Krankenversicherungsbeiträge nach dem ASVG" zu Recht erkannt:

A)

XXXX ist gemäß § 58 Abs. 2 vierter Satz ASVG verpflichtet, für die von der SFS Pensionskasse am 03.02.2012 an ihn ausbezahlte Kapitalabfindung der zweiten Säule aus der Schweizerischen Altersvorsorge von CHF 316.793,05 brutto gemäß § 73a Abs. 1 ASVG für den Zeitraum vom 01.02.2012 bis 30.11.2027 Beiträge zur Krankenversicherung in der Höhe von € 70,40 monatlich und für den Dezember 2027 einen Beitrag in der Höhe von € 33,13 an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse zu entrichten.römisch 40 ist gemäß Paragraph 58, Absatz 2, vierter Satz ASVG verpflichtet, für die von der SFS Pensionskasse am 03.02.2012 an ihn ausbezahlte Kapitalabfindung der zweiten Säule aus der Schweizerischen Altersvorsorge von CHF 316.793,05 brutto gemäß Paragraph 73 a, Absatz eins, ASVG für den Zeitraum vom 01.02.2012 bis 30.11.2027 Beiträge zur Krankenversicherung in der Höhe von € 70,40 monatlich und für den Dezember 2027 einen Beitrag in der Höhe von € 33,13 an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse zu entrichten.

Diese Beträge werden gemäß § 73a Abs. 3 ASVG von der Pensionsversicherungsanstalt insoweit einbehalten, als die Krankenversicherungsbeiträge Deckung in der inländischen Pension des XXXX finden.Diese Beträge werden gemäß Paragraph 73 a, Absatz 3, ASVG von der Pensionsversicherungsanstalt insoweit einbehalten, als die Krankenversicherungsbeiträge Deckung in der inländischen Pension des römisch 40 finden.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 17.10.2013 verpflichtete die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet)

XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), für seine von der SFS Pensionskasse, Heerbrugg in der Schweiz (in der Folge: Pensionskasse) bezogene Pensionsleistung für den Zeitraum vom 01.02.2012 bis 30.11.2027 monatliche Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von € 68,77 gemäß § 73a Abs. 1 ASVG zu leisten, wobei der Betrag gemäß § 73a Abs. 3 ASVG von der Pensionsversicherungsanstalt insoweit einbehalten wird, als die Beiträge Deckung in einer inländischen Pension des Beschwerdeführers finden.römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), für seine von der SFS Pensionskasse, Heerbrugg in der Schweiz (in der Folge: Pensionskasse) bezogene Pensionsleistung für den Zeitraum vom 01.02.2012 bis 30.11.2027 monatliche Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von € 68,77 gemäß Paragraph 73 a, Absatz eins, ASVG zu leisten, wobei der Betrag gemäß Paragraph 73 a, Absatz 3, ASVG von der Pensionsversicherungsanstalt insoweit einbehalten wird, als die Beiträge Deckung in einer inländischen Pension des Beschwerdeführers finden.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, der seinen ständigen Wohnsitz in Vorarlberg habe und in Österreich krankenversichert sei, eine Pension der ersten Säule der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliditätsversicherung (AHV) in der Höhe von derzeit CHF 1.471,-- monatlich beziehe.

Der Pensionsanspruch aus der so genannten zweiten Säule sei dem Beschwerdeführer im Jänner 2012 mit einer einmaligen Kapitalauszahlung in der Höhe von CHF 316.793,05 abgefunden worden. Gemäß Art. I lit. w der VO Nr. 883/2004 seien "Renten" nicht nur Renten im engeren Sinn, sondern auch Kapitalabfindungen, die an ihre Stellen treten können, und Beitragserstattungen sowie, soweit nichts anderes bestimmt werde, Anpassungsbeträge und Zulagen. Die kapitalisierte Rente, die der Beschwerdeführer im Jänner 2012 von der Pensionskasse ausbezahlt bekommen habe, sei daher für die Berechnung der Beiträge berücksichtigt worden.Der Pensionsanspruch aus der so genannten zweiten Säule sei dem Beschwerdeführer im Jänner 2012 mit einer einmaligen Kapitalauszahlung in der Höhe von CHF 316.793,05 abgefunden worden. Gemäß Artikel römisch eins, Litera w, der VO Nr. 883/2004 seien "Renten" nicht nur Renten im engeren Sinn, sondern auch Kapitalabfindungen, die an ihre Stellen treten können, und Beitragserstattungen sowie, soweit nichts anderes bestimmt werde, Anpassungsbeträge und Zulagen. Die kapitalisierte Rente, die der Beschwerdeführer im Jänner 2012 von der Pensionskasse ausbezahlt bekommen habe, sei daher für die Berechnung der Beiträge berücksichtigt worden.

Die Berücksichtigung dieser Teilkapitalisierung erfolge nach versicherungsmathematischen Berechnungen in der Weise, dass ein Umwandlungssatz von 6,3 % für das jährliche Einkommen angenommen werde. Ein Zwölftel dieses Betrages sei als monatliches Einkommen gemäß § 292 ASVG solange anzurechnen, als dieses Einkommen in der Abfindungssumme Deckung finde. Für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge sei der laufenden Pension für die Dauer von 15 Jahren und zehn Monaten ein Zusatzbetrag (eine fiktive Rente) von CHF 1.663,16 hinzuzurechnen. Im Anschluss sei eine (rechnerische) Restzahlung in der Höhe von CHF 792,65 für einen weiteren Monat zu berücksichtigen. Da der Beschwerdeführer die Kapitalisierung seiner Rente im Jänner 2012 ausbezahlt bekommen habe, seien die Zurechnungsbeträge bis Dezember 2027 zu berücksichtigen.Die Berücksichtigung dieser Teilkapitalisierung erfolge nach versicherungsmathematischen Berechnungen in der Weise, dass ein Umwandlungssatz von 6,3 % für das jährliche Einkommen angenommen werde. Ein Zwölftel dieses Betrages sei als monatliches Einkommen gemäß Paragraph 292, ASVG solange anzurechnen, als dieses Einkommen in der Abfindungssumme Deckung finde. Für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge sei der laufenden Pension für die Dauer von 15 Jahren und zehn Monaten ein Zusatzbetrag (eine fiktive Rente) von CHF 1.663,16 hinzuzurechnen. Im Anschluss sei eine (rechnerische) Restzahlung in der Höhe von CHF 792,65 für einen weiteren Monat zu berücksichtigen. Da der Beschwerdeführer die Kapitalisierung seiner Rente im Jänner 2012 ausbezahlt bekommen habe, seien die Zurechnungsbeträge bis Dezember 2027 zu berücksichtigen.

Zur Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages müsse der Frankenbetrag der Schweizer Rente in Eurobeträge umgerechnet werden. Dies erfolge auf der Grundlage des Beschlusses H3 (zu ergänzen: der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) vom 15.10.2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Umrechnungskurses gemäß Art. 90 der VO (EG) Nr. 987/2009, der auch im Verhältnis zur Schweiz maßgeblich sei. Es sei grundsätzlich der Tageskurs zu verwenden, der von der Europäischen Zentralbank (in der Folge: EZB) veröffentlicht werde. Sofern keine Ausnahmeregelung vorliege, sei der Kurs heranzuziehen, der an dem Tag veröffentlicht worden sei, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt habe. Von der belangten Behörde sei die entsprechende Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge am 26.07.2013 vorgenommen worden. An diesem Tag habe der relevante Wechselkurs laut EZB ein Euro zu 1,2334 CHF betragen. Der relevante Hinzurechnungsbetrag betrage somit € 1.348,44. Bei einem Beitragssatz von 5,1 % betrage der Krankenversicherungsbeitrag daher € 68,77 monatlich.Zur Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages müsse der Frankenbetrag der Schweizer Rente in Eurobeträge umgerechnet werden. Dies erfolge auf der Grundlage des Beschlusses H3 (zu ergänzen: der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) vom 15.10.2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Umrechnungskurses gemäß Artikel 90, der VO (EG) Nr. 987/2009, der auch im Verhältnis zur Schweiz maßgeblich sei. Es sei grundsätzlich der Tageskurs zu verwenden, der von der Europäischen Zentralbank (in der Folge: EZB) veröffentlicht werde. Sofern keine Ausnahmeregelung vorliege, sei der Kurs heranzuziehen, der an dem Tag veröffentlicht worden sei, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt habe. Von der belangten Behörde sei die entsprechende Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge am 26.07.2013 vorgenommen worden. An diesem Tag habe der relevante Wechselkurs laut EZB ein Euro zu 1,2334 CHF betragen. Der relevante Hinzurechnungsbetrag betrage somit € 1.348,44. Bei einem Beitragssatz von 5,1 % betrage der Krankenversicherungsbeitrag daher € 68,77 monatlich.

2. Den rechtzeitig erhobenen, am 30.10.2013 bei der belangten Behörde eingelangten (als Berufung bezeichneten und nunmehr als Beschwerde zu behandelnden) Einspruch vom selben Tag begründete der Beschwerdeführer damit, dass von den VO Nr. 1408/71 und VO Nr. 572/72 sowie VO Nr. 883/2004 und VO Nr. 987/2009 nur Renten erfasst seien, die eine volle Vergleichbarkeit mit einer gesetzlichen Rentenversicherung in Österreich zuließen. Er erhalte die Rente aus der zweiten Säule von der Pensionskasse, auf die grundsätzlich die Prinzipien einer privaten Versicherung anzuwenden seien. Es bestehe daher die volle Vergleichbarkeit mit den in Österreich gesetzlich verankerten Betriebspensionen (nach dem Betriebspensionsgesetz). Weder die auszahlende Stelle noch der Zahlungsverpflichtete seien staatliche oder halbstaatliche Institutionen.

In den Erläuterungen zu § 73a ASVG werde zum Begriff "obligatorisch" darauf verwiesen, dass "durch die Neuregelung nur mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbare ausländische Leistungen aus ausländischen Sozialversicherungssystemen erfasst würden. Jedenfalls nicht erfasst sollten Leistungen werden, die von nichtstaatlichen Stellen gewährt würden. Die Pensionskasse sei keine staatliche Stelle.In den Erläuterungen zu Paragraph 73 a, ASVG werde zum Begriff "obligatorisch" darauf verwiesen, dass "durch die Neuregelung nur mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbare ausländische Leistungen aus ausländischen Sozialversicherungssystemen erfasst würden. Jedenfalls nicht erfasst sollten Leistungen werden, die von nichtstaatlichen Stellen gewährt würden. Die Pensionskasse sei keine staatliche Stelle.

Die Ansparung in die zweite Säule sei zu einem wesentlichen Teil vor der Einführung des Obligatoriums in der Schweiz erfolgt. Die Einzahlung habe im Jahre 1981 begonnen und 2012 geendet. Eine gesetzliche Verpflichtung sei vom Schweizerischen Parlament mit Wirkung vom 01.01.1989 beschlossen worden. Von der Kapitalabfindung in der Höhe von CHF 316.793,10 entfielen CHF 26.442,35 auf den Zeitraum vor der Einführung der gesetzlichen Regelungen in der Schweiz.

Auch nach Einführung des Obligatoriums in der Schweiz hätten weiterhin freiwillige Leistungen erbracht werden können. Der Beschwerdeführer habe über der gesetzlichen Beitragspflicht CHF 31.834,90 geleistet. Während seiner Tätigkeit in der Schweiz seien zumeist höhere Beiträge geleistet worden. Die Mischung von verpflichtenden und freiwilligen Beiträgen widerspreche den im bekämpften Bescheid genannten Verordnungen.

Die zweite Säule in der Schweiz sei in keinem Sozialabkommen zwischen der Schweiz und Österreich erwähnt. Es handle sich um ein Spezifikum des Schweizerischen Sozialrechtes, das gesetzlich geregelt sei. Ähnlich verhalte es sich mit dem Österreichischen Pensionskassen- und Betriebspensionsrecht. Es sei eindeutig festgelegt, dass Leistungen der österreichischen Pensionskassen oder in Form von Betriebspensionen, die in Österreich gewährt werden, nicht Gegenstand der Krankenversicherungsbeitragspflicht seien. In vielen Kollektivverträgen bzw. Betriebsvereinbarungen seien solche Leistungen vorgesehen. Das Kollektivvertragsrecht habe in vielen Bereichen die gleiche Verbindlichkeit wie das Arbeitsverfassungsrecht, welches teilweise auf die Verbindlichkeit von Kollektivvertragsvereinbarungen (gesetzesergänzend und -verändernd) verweise. Die gesetzliche Fundierung der Leistungen sei also ähnlich.

Ausdrücklich sei auf die österreichische Abfertigungsregelung zu verweisen. Bei der Ansparung eines Abfertigungsanspruches handle es sich um eine Pflichtleistung des Unternehmens. Die Auszahlung erfolge in Form einer Rente oder einer Einmalzahlung. Die zweite Säule in der Schweiz sei daher hinsichtlich der verpflichtenden Ansparung und der Form der Auszahlung vollinhaltlich mit den Bestimmungen über die Abfertigungsregelung in Österreich vergleichbar.

In der Regel werde die Rente der zweiten Säule an die Österreicherinnen und Österreicher in Form einer Einmalzahlung geleistet, wie es auch beim Beschwerdeführer der Fall gewesen sei. Die Umwandlung der Einmalleistung in eine Rente sei nicht korrekt und entspreche auch keinen gesetzlichen Grundlagen. Es gebe keine Ermächtigung, mit einem Umwandlungssatz von 6,3 % das jährliche Einkommen einer Rente zu berechnen. Es handle sich um "Hausnummern", für die es keine rechtliche Grundlage gebe. Im Bescheid der belangten Behörde fänden sich auch keine Hinweise auf eine gesetzliche Grundlage einer solchen Umrechnungsmethode.

Es sei darauf hinzuweisen, dass eine österreichische Pension, die aus der Höherversicherung resultiere, dann der Beitragspflicht in der Krankenversicherung nicht unterliege, wenn mit der Pension die Höchstbeitragsgrundlage überschritten werde. Es gebe also Teile der gesetzlichen Pension in Österreich, die in der Krankenversicherung nicht beitragspflichtig seien. Als gesetzliche Pension in der Schweiz gelte jedenfalls die AHV-Pension als mögliche Höchstpension nach AHV-Recht. Eine Höchstbeitragsgrundlage kenne das schweizerische Recht nicht. Das österreichische Recht stelle also ausdrücklich auf die gesetzliche Pension ab und kenne zudem eine Obergrenze, die aus dem Pensionsrecht resultiere. Im Sinne einer Gleichbehandlung müsste dieser Gesichtspunkt bei der Entscheidung berücksichtigt werden.

3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2014 wurde das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in einem zu der Zahl Ro 2014/08/0047 anhängigen Revisionsverfahren betreffend Einbeziehung von schweizerischen bzw. liechtensteinischen Renten (bzw. von Teilen davon) mit der Begründung ausgesetzt, dass es zur Rechtsfrage der rechtlichen Behandlung des so genannten "überobligatorischen Teils" und des "vorobligatorischen Teils" von Renten aus Pensionskassen in Liechtenstein und in der Schweiz an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.

4. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in seinem Erkenntnis vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, bekräftigt durch das Erkenntnis vom 29.04.2016, 2014/08/0057, u.a., die Rechtsansicht, dass (auch) der überobligatorische Rentenanteil nach dem schweizerischen BVG und der überobligatorische und vorobligatorische Rentenanteil nach dem schweizerischen BVG unter die Beitragspflicht des § 73a ASVG fallen würden.4. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in seinem Erkenntnis vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, bekräftigt durch das Erkenntnis vom 29.04.2016, 2014/08/0057, u.a., die Rechtsansicht, dass (auch) der überobligatorische Rentenanteil nach dem schweizerischen BVG und der überobligatorische und vorobligatorische Rentenanteil nach dem schweizerischen BVG unter die Beitragspflicht des Paragraph 73 a, ASVG fallen würden.

§ 73a ASVG stelle eine Präzisierung der unter anderem in der VO 883/2004, deren Art. 5 lit. a eine allgemeine Sachverhaltsgleichstellung vornimmt, sowie in der VO 1408/71 (vgl. zu dieser früheren Rechtslage das Urteil des EuGH vom 18. Juli 2006, C- 50/05, Nikula) enthaltenen Rechtsgrundlagen zur Möglichkeit der Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen von Rentenleistungen eines anderen Mitgliedstaates dar. Speziell für die Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen gelte, dass nur jener Mitgliedstaat dazu berechtigt sei, der auch für die Tragung der Kosten im Versicherungsfall der Krankheit zuständig sei (vgl. Art. 30 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004). Als Grenze für die von Auslandsrenten einzuhebenden Beiträge setze Art. 30 VO (EG) Nr. 987/2009 jenen Betrag fest, der einzuheben wäre, würde es sich um eine Inlandsrente handeln. Nach der VO (EG) Nr. 1408/71, die im Verhältnis zu Liechtenstein bis zum 31. Mai 2012 und im Verhältnis zur Schweiz bis zum 31. März 2012 anzuwenden gewesen sei, sei der von den Auslandsrenten einzuhebende Betrag mit der Höhe der Inlandsrente begrenzt (vgl. Art. 33 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1408/71 und § 73a Abs. 4Paragraph 73 a, ASVG stelle eine Präzisierung der unter anderem in der VO 883/2004, deren Artikel 5, Litera a, eine allgemeine Sachverhaltsgleichstellung vornimmt, sowie in der VO 1408/71 vergleiche zu dieser früheren Rechtslage das Urteil des EuGH vom 18. Juli 2006, C- 50/05, Nikula) enthaltenen Rechtsgrundlagen zur Möglichkeit der Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen von Rentenleistungen eines anderen Mitgliedstaates dar. Speziell für die Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen gelte, dass nur jener Mitgliedstaat dazu berechtigt sei, der auch für die Tragung der Kosten im Versicherungsfall der Krankheit zuständig sei vergleiche Artikel 30, Absatz eins, VO (EG) Nr. 883/2004). Als Grenze für die von Auslandsrenten einzuhebenden Beiträge setze Artikel 30, VO (EG) Nr. 987/2009 jenen Betrag fest, der einzuheben wäre, würde es sich um eine Inlandsrente handeln. Nach der VO (EG) Nr. 1408/71, die im Verhältnis zu Liechtenstein bis zum 31. Mai 2012 und im Verhältnis zur Schweiz bis zum 31. März 2012 anzuwenden gewesen sei, sei der von den Auslandsrenten einzuhebende Betrag mit der Höhe der Inlandsrente begrenzt vergleiche Artikel 33, Absatz eins, VO (EG) Nr. 1408/71 und Paragraph 73 a, Absatz 4

ASVG).

§ 73a Abs. 1 ASVG beziehe alle vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfassten Leistungen in die Beitragspflicht ein, ohne die ausländische Leistung an einem Katalog der nach nationaler Systematik der Beitragspflicht in der Krankenversicherung unterliegenden österreichischen Pensionen zu messen. Nicht erfasst würden Leistungen, die nicht den VO (EWG) Nr. 1408/71 oder VO (EG) Nr. 883/2004 bzw. den in diesen Verordnungen angesprochenen Rechtsvorschriften unterlägen (...).Paragraph 73 a, Absatz eins, ASVG beziehe alle vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfassten Leistungen in die Beitragspflicht ein, ohne die ausländische Leistung an einem Katalog der nach nationaler Systematik der Beitragspflicht in der Krankenversicherung unterliegenden österreichischen Pensionen zu messen. Nicht erfasst würden Leistungen, die nicht den VO (EWG) Nr. 1408/71 oder VO (EG) Nr. 883/2004 bzw. den in diesen Verordnungen angesprochenen Rechtsvorschriften unterlägen (...).

Die genannten österreichischen Alterspensionen seien vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfasst. Zur Vermeidung einer indirekten Diskriminierung setze die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von ausländischen Leistungen die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von gleichartigen inländischen Leistungen voraus. Umgekehrt habe das Fehlen einer inländischen Beitragspflicht für gleichartige inländische Leistungen die Unzulässigkeit einer Beitragspflicht für ausländische Leistungen zur Folge. Eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gewährte Rentenleistung sei zur Gänze entweder einer entsprechenden Leistung gleichartig oder dieser nicht gleichartig iSd Art. 5 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004. Eine differenzierende Beurteilung einheitlicher Leistungen aus einem Rentensystem (zB nach den Kriterien von "vorobligatorischen", "obligatorischen", "überobligatorischen" oder "freiwilligen" Beiträgen, mit denen ein konkretes "Alterskapital" aufgebaut worden sei) sei ausgeschlossen.Die genannten österreichischen Alterspensionen seien vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfasst. Zur Vermeidung einer indirekten Diskriminierung setze die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von ausländischen Leistungen die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von gleichartigen inländischen Leistungen voraus. Umgekehrt habe das Fehlen einer inländischen Beitragspflicht für gleichartige inländische Leistungen die Unzulässigkeit einer Beitragspflicht für ausländische Leistungen zur Folge. Eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gewährte Rentenleistung sei zur Gänze entweder einer entsprechenden Leistung gleichartig oder dieser nicht gleichartig iSd Artikel 5, Litera a, der Verordnung Nr. 883/2004. Eine differenzierende Beurteilung einheitlicher Leistungen aus einem Rentensystem (zB nach den Kriterien von "vorobligatorischen", "obligatorischen", "überobligatorischen" oder "freiwilligen" Beiträgen, mit denen ein konkretes "Alterskapital" aufgebaut worden sei) sei ausgeschlossen.

Der Begriff "gleichartige Leistungen" iSd Art. 5 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004 sei dahin auszulegen, dass er sich im Wesentlichen auf zwei Leistungen bei Alter bezieht, die unter Berücksichtigung auf das durch diese Leistungen und die sie einführenden Regelungen verfolgte Ziel vergleichbar seien.Der Begriff "gleichartige Leistungen" iSd Artikel 5, Litera a, der Verordnung Nr. 883/2004 sei dahin auszulegen, dass er sich im Wesentlichen auf zwei Leistungen bei Alter bezieht, die unter Berücksichtigung auf das durch diese Leistungen und die sie einführenden Regelungen verfolgte Ziel vergleichbar seien.

Die von der liechtensteinischen beruflichen Vorsorge ("2. Säule") und die vom österreichischen gesetzlichen Pensionssystem bezogenen Leistungen bei Alter würden dasselbe Ziel verfolgen, ihren Empfängern die Beibehaltung eines Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor ihrem Ruhestand entspreche. Die genannten Leistungen bei Alter seien gleichartig iSd Art. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004. Die Tatsache, dass es insbesondere in Bezug auf die Art und Weise des Erwerbs der Ansprüche auf diese Leistungen oder die Möglichkeit für die Versicherten, in den Genuss überobligatorischer Leistungen zu kommen, Unterschiede gebe, rechtfertige nicht eine Schlussfolgerung, wonach Leistungen bei Alter wie die in Rede stehenden nicht als vergleichbar anzusehen wären. Die Leistungen aus der liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ("1. Säule") verfolgen ebenfalls das Ziel, ihren Empfängern die Beibehaltung eines Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor ihrem Ruhestand entspreche. Auch sie seien gleichartig iSd Art. 5 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004.Die von der liechtensteinischen beruflichen Vorsorge ("2. Säule") und die vom österreichischen gesetzlichen Pensionssystem bezogenen Leistungen bei Alter würden dasselbe Ziel verfolgen, ihren Empfängern die Beibehaltung eines Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor ihrem Ruhestand entspreche. Die genannten Leistungen bei Alter seien gleichartig iSd Artikel 5, Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004. Die Tatsache, dass es insbesondere in Bezug auf die Art und Weise des Erwerbs der Ansprüche auf diese Leistungen oder die Möglichkeit für die Versicherten, in den Genuss überobligatorischer Leistungen zu kommen, Unterschiede gebe, rechtfertige nicht eine Schlussfolgerung, wonach Leistungen bei Alter wie die in Rede stehenden nicht als vergleichbar anzusehen wären. Die Leistungen aus der liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ("1. Säule") verfolgen ebenfalls das Ziel, ihren Empfängern die Beibehaltung eines Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor ihrem Ruhestand entspreche. Auch sie seien gleichartig iSd Artikel 5, Litera a, der Verordnung Nr. 883/2004.

5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.10.2016 erging an die belangte Behörde das Ersuchen um Bekanntgabe der Höhe der inländischen und ausländischen Rentenleistungen sowie der darauf entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung für die Zeit vom 01.02.2012 bis 31.10.2016 bekannt zu geben.

6. Mit Schreiben vom 17.10.2016 gab die belangte Behörde die Höhe der österreichischen Alterspension, die in Eurobeträge umgerechnete schweizerische AHV-Rente (der ersten Säule) sowie die in Eurobeträge umgerechnete schweizerische BVG-Rente der Pensionskasse in unveränderter Höhe für den Zeitraum vom 01.02.2012 bis 31.12.2015 sowie ab 01.01.2016 bekannt.

7. Mit Schreiben vom 28.10.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer diese Stellungnahme der belangten Behörde und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Des Weiteren teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (nur mehr) die Entrichtung der Krankenversicherungsbeiträge von der schweizerischen AHV-Rente der Pensionskasse bilde. Von diesen Renten seien Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von 5,1 % zu entrichten.

8. In Reaktion auf dieses Schreiben Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdeführer neuerlich die von ihm erhobene "Berufung" vom 17.10.2013.

9. Mit Schreiben vom 08.11.2017 sowie der E-Mail vom 08.01.2018 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Pensionskasse um Informationen darüber, ob es zwischen der Pensionskasse und den Personen, die eine (Alters-) Rente bezögen, eine Regelung gebe, dass die Renten der zweiten Säule (bis) zu einem bestimmten Termin ausbezahlt werden müssten.

10. Die Pensionskasse teilte per E-Mail vom 23.01.2018 mit, dass eine Altersrente vorschüssig, d.h. anfangs eines jeden Monats, zwölf Mal pro Jahr ausbezahlt werde und die Altersrente mit dem entsprechenden Umwandlungssatz lebenslänglich garantiert sei.

11. Das Bundesverwaltungsgericht führte im Schreiben vom 24.01.2018 unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer, sofern keine Kapitalisierung seiner Altersrente erfolgt wäre, einen Anspruch auf eine monatliche Pensionsleistung im Vorhinein gehabt hätte. Im gegenständlichen Fall sei die im Zeitraum vom 01.02.2012 bis 31.12.2017 fiktiv gebührende Altersrente zum offiziell von der EZB am letzten Tag des jeweiligen "Vormonats" verlautbarten Umrechnungskurs umzurechnen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer (per Jänner 2012) eine kapitalisierte Altersrente in bestimmter Höhe erhalten habe. Die belangte Behörde habe für die Berechnung der fiktiven Altersrente einen Umwandlungssatz von 6,3 % zu Grunde gelegt und eine fiktive Rente in der Höhe von CHF 1.663,16 ermittelt. Die vom Beschwerdeführer zu entrichtenden Beiträge seien für den angeführten Zeitraum bekannt zu geben.

12. In ihrer Stellungnahme 30.03.2018 schlüsselte die belangte Behörde (in tabellarischer Form) den letzten Tag des Monats (beginnend mit 31.01.2012 und endend mit 31.01.2018), den an diesem Tag durch die EZB festgesetzten Umrechnungskurs, die fiktive Schweizer Rente der zweiten Säule (in unveränderter Höhe), die in Eurobeträge umgerechnete Rente (bzw. Beitragsgrundlage) und die darauf entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung detailliert auf. Sie wies auch darauf hin, dass noch eine gesonderte Stellungnahme einer rechtsfreundlichen Vertretung abgegeben werde.

13. Im Auftrag der belangten Behörde führte die Lercher & Hofmann Rechtsanwälte GmbH in ihrer Stellungnahme vom 03.04.2018 aus, dass es in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 04.05.2017 um die Auszahlung einer türkischen Rente gegangen sei. Die mitbeteiligte Tiroler Gebietskrankenkasse habe in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es für die Währungsumrechnung von Einkünften aus "bilateralen Vertragsstaaten", wie der Türkei, mit Ausnahme des Art. 29 des Abkommens über die Soziale Sicherheit Türkei keine rechtliche Grundlage gebe und zwischen der Türkei und Österreich bislang keine ("Ausführungs-") Vereinbarung über die Festlegung des Umrechnungs- bzw. Wechselkurses zur Berechnung von Rentenleistungen des anderen Vertragsstaates getroffen worden sei. Das europäische Koordinationsrecht betreffend die Systeme der sozialen Sicherheit könne weder direkt noch analog angewendet werden. Auch der Verwaltungsgerichtshof betone in dieser Entscheidung, dass weder das Europäische Abkommen über soziale Sicherheit noch das bilaterale Abkommen zwischen Österreich und der Türkei Regeln darüber beinhalte, wie ausländische Anspruchsrenten zum Zwecke der inländischen Beitragsbemessung umzurechnen wären. Mangels einer anderen gesetzlichen Grundlage habe der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass, da § 73 Abs. 1 ASVG "von jeder auszuzahlenden Pension" spreche, der Wert in Euro nach dem den Verkehrswert abbildenden Umrechnungskurs zu dem Zeitpunkt zu bemessen sei, zu welchem die Rente auszuzahlen sei. Dem gegenüber beziehe der Beschwerdeführer als ehemaliger "Grenzgänger" eine Rente aus der Schweiz. Der gegenständliche Sachverhalt falle daher unter den Anwendungsbereich der VO Nr. 883/2004 und der Durchführungsverordnung Nr. 987/2009. Diese Verordnungen gälten seit 01.04.2012 für EU-Staatsangehörige im Verhältnis zur Schweiz. Gemäß Art. 71 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 sei bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eingerichtet worden. Gemäß Art. 72 lit. a dieser Verordnung habe die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen, die sich aus dieser Verordnung, der Durchführungsverordnung oder in deren Rahmen geschlossenen Abkommen oder getroffenen Vereinbarungen ergäben, zu behandeln; jedoch bleibe das Recht der betreffenden Behörden, Träger und Personen, die Verfahren und Gerichte in Anspruch nähmen, die nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten, dieser Verordnung sowie dem Vertrag vorgesehen seien, unberührt. Gemäß Art. 72 lit. e der VO Nr. 883/2004 nehme die Verwaltungskommission alle anderen Aufgaben wahr, für die sie nach dieser Verordnung, der Durchführungsverordnung oder aller in deren Rahmen geschlossenen Abkommen oder getroffenen Vereinbarungen zuständig sei.13. Im Auftrag der belangten Behörde führte die Lercher & Hofmann Rechtsanwälte GmbH in ihrer Stellungnahme vom 03.04.2018 aus, dass es in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 04.05.2017 um die Auszahlung einer türkischen Rente gegangen sei. Die mitbeteiligte Tiroler Gebietskrankenkasse habe in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es für die Währungsumrechnung von Einkünften aus "bilateralen Vertragsstaaten", wie der Türkei, mit Ausnahme des Artikel 29, des Abkommens über die Soziale Sicherheit Türkei keine rechtliche Grundlage gebe und zwischen der Türkei und Österreich bislang keine ("Ausführungs-") Vereinbarung über die Festlegung des Umrechnungs- bzw. Wechselkurses zur Berechnung von Rentenleistungen des anderen Vertragsstaates getroffen worden sei. Das europäische Koordinationsrecht betreffend die Systeme der sozialen Sicherheit könne weder direkt noch analog angewendet werden. Auch der Verwaltungsgerichtshof betone in dieser Entscheidung, dass weder das Europäische Abkommen über soziale Sicherheit noch das bilaterale Abkommen zwischen Österreich und der Türkei Regeln darüber beinhalte, wie ausländische Anspruchsrenten zum Zwecke der inländischen Beitragsbemessung umzurechnen wären. Mangels einer anderen gesetzlichen Grundlage habe der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass, da Paragraph 73, Absatz eins, ASVG "von jeder auszuzahlenden Pension" spreche, der Wert in Euro nach dem den Verkehrswert abbildenden Umrechnungskurs zu dem Zeitpunkt zu bemessen sei, zu welchem die Rente auszuzahlen sei. Dem gegenüber beziehe der Beschwerdeführer als ehemaliger "Grenzgänger" eine Rente aus der Schweiz. Der gegenständliche Sachverhalt falle daher unter den Anwendungsbereich der VO Nr. 883/2004 und der Durchführungsverordnung Nr. 987/2009. Diese Verordnungen gälten seit 01.04.2012 für EU-Staatsangehörige im Verhältnis zur Schweiz. Gemäß Artikel 71, Absatz eins, der VO Nr. 883/2004 sei bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eingerichtet worden. Gemäß Artikel 72, Litera a, dieser Verordnung habe die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen, die sich aus dieser Verordnung, der Durchführungsverordnung oder in deren Rahmen geschlossenen Abkommen oder getroffenen Vereinbarungen ergäben, zu behandeln; jedoch bleibe das Recht der betreffenden Behörden, Träger und Personen, die Verfahren und Gerichte in Anspruch nähmen, die nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten, dieser Verordnung sowie dem Vertrag vorgesehen seien, unberührt. Gemäß Artikel 72, Litera e, der VO Nr. 883/2004 nehme die Verwaltungskommission alle anderen Aufgaben wahr, für die sie nach dieser Verordnung, der Durchführungsverordnung oder aller in deren Rahmen geschlossenen Abkommen oder getroffenen Vereinbarungen zuständig sei.

Gemäß dem mit "Währungsumrechnung" titulierten Art. 90 der VO Nr. 987/2009 gelte bei Anwendung der VO Nr. 883/2004 und der VO Nr. 987/2009 als Wechselkurs zweier Währungen der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenzwechselkurs. Die Verwaltungskommission bestimme den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses. Gemäß der Ziffer 2 des Beschlusses Nr. H3 vom 15.10.2009 der Verwaltungskommission über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gelte als Umrechnungskurs, sofern in diesem Beschluss nichts anderes angegeben sei, jener Umrechnungskurs, der an dem Tag veröffentlicht worden sei, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt habe. Dies bedeute im konkreten Fall, dass der von der Europäischen Zentralbank zuletzt veröffentlichte Kurs jenes Tages heranzuziehen sei, zu welchem die Beitragsvorschreibung erfolge. Es mögen die Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission für die Gerichte im Sinne von Rechtsakten des EU-Rechts nicht bindend sein, so handle es sich hierbei doch um ein wichtiges Hilfsmittel bei der Interpretation, so dass Mitgliedsstaaten Beschlüsse der Verwaltungskommission nicht einfach ignorieren könnten. Der Europäische Gerichtshof betone in diesem Zusammenhang das Prinzip der vertrauensvollen Zusammenarbeit im Sinne des Art. 4 Abs. 3 EUV (= Art 10 EG).Gemäß dem mit "Währungsumrechnung" titulierten Artikel 90, der VO Nr. 987/2009 gelte bei Anwendung der VO Nr. 883/2004 und der VO Nr. 987/2009 als Wechselkurs zweier Währungen der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenzwechselkurs. Die Verwaltungskommission bestimme den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses. Gemäß der Ziffer 2 des Beschlusses Nr. H3 vom 15.10.2009 der Verwaltungskommission über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gelte als Umrechnungskurs, sofern in diesem Beschluss nichts anderes angegeben sei, jener Umrechnungskurs, der an dem Tag veröffentlicht worden sei, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt habe. Dies bedeute im konkreten Fall, dass der von der Europäischen Zentralbank zuletzt veröffentlichte Kurs jenes Tages heranzuziehen sei, zu welchem die Beitragsvorschreibung erfolge. Es mögen die Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission für die Gerichte im Sinne von Rechtsakten des EU-Rechts nicht bindend sein, so handle es sich hierbei doch um ein wichtiges Hilfsmittel bei der Interpretation, so dass Mitgliedsstaaten Beschlüsse der Verwaltungskommission nicht einfach ignorieren könnten. Der Europäische Gerichtshof betone in diesem Zusammenhang das Prinzip der vertrauensvollen Zusammenarbeit im Sinne des Artikel 4, Absatz 3, EUV (= Artikel 10, EG).

Unabhängig von der Frage, ob Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission im Allgemeinen verbindlich seien, gelte es im konkreten Fall zu beachten, dass sich die Verbindlichkeit bereits aus Art. 90 der VO Nr. 987/2009 ergebe, zumal dort festgelegt werde, dass die Verwaltungskommission den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses bestimme.Unabhängig von der Frage, ob Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission im Allgemeinen verbindlich seien, gelte es im konkreten Fall zu beachten, dass sich die Verbindlichkeit bereits aus Artikel 90, der VO Nr. 987/2009 ergebe, zumal dort festgelegt werde, dass die Verwaltungskommission den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses bestimme.

Wenn das Bundesverwaltungsgericht betone, durch das Abstellen auf den Zeitpunkt der Auszahlung bringe der Verwaltungsgerichtshof einen allgemein gültigen und damit objektivierbaren (nicht von einem Dritten beeinflussbaren) Zeitpunkt für die Umrechnung der ausländischen Rente zum Ausdruck, sei dem entgegenzuhalten, dass der zukünftige Kurs für die belangte Behörde nicht vorhersehbar sei. Sie habe für die Festsetzung der Beiträge konkrete zeitliche Vorgaben, sodass es ihr nicht möglich sei, zu Lasten des Beitragspflichtigen "zu spekulieren". Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass durch das Abstellen bei der Festsetzung des Umrechnungskurses auf den Zeitpunkt der Auszahlung der Rente mit einem immensen Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Da für gewöhnlich sowohl die Schweizer als auch die Liechtensteinischen Renten monatlich ausbezahlt werden, müsste monatlich eine neue Beitragsgrundlage ausgerechnet werden. Die Pensionsversicherung müsste diesbezüglich monatlich den Abzug von der österreichischen Rente ausrechnen. Nach der Rechtsauffassung der belangten Behörde sei bei der Festlegung des Umrechnungskurses auf den zuletzt veröffentlichten Umrechnungskurs jenes Tages abzustellen, an dem die belangte Behörde die Beitragsvorschreibung vornehme.

14. Auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2018 sowie zu den Schreiben der belangten Behörde vom 30.03.2018 und der Rechtsanwälte GmbH Lercher & Hofmann vom 03.04.2018 erfolgte vom Beschwerdeführer weder eine schriftliche noch eine mündliche Reaktion.

15. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.08.2018 wurde das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in einem zu der Zahl Ra 2018/08/00193 (richtig: Ra 2018/08/0013) anhängigen Revisionsverfahren betreffend den anzuwendenden Wechselkurs für die Umrechnung der schweizerischen bzw. liechtensteinischen Renten bzw. der durch eine Kapitalabfindung abgegoltenen ausländischen Rente (der zweiten Säule) mit der Begründung ausgesetzt, dass es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.

16. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem (unter Pkt. II.4.1. näher ausgeführten) Erkenntnis vom 10.10.2018, Ro 2018/08/0013, (neuerlich) aus, dass eine, auch eine einmalige, Leistung einer Schweizer Rente der "zweiten Säule" gemäß § 73a ASVG als Leistung aus gesetzlichen Rentensystem der Beitragspflicht iSd § 73 Abs. 1 ASVG zur österreichischen Krankenversicherung unterliege.16. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem (unter Pkt. römisch zwei.4.1. näher ausgeführten) Erkenntnis vom 10.10.2018, Ro 2018/08/0013, (neuerlich) aus, dass eine, auch eine einmalige, Leistung einer Schweizer Rente der "zweiten Säule" gemäß Paragraph 73 a, ASVG als Leistung aus gesetzlichen Rentensystem der Beitragspflicht iSd Paragraph 73, Absatz eins, ASVG zur österreichischen Krankenversicherung unterliege.

17. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2018 erging an die belangte Behörde erneut das Ersuchen, die vom Beschwerdeführer nach § 73a ASVG zu entrichtenden Beiträge zur Krankenversicherung für die monatlich gewährte Altersrente der "zweiten Säule" der Pensionskasse für den Zeitraum ab 31.01.2012 bis 30.11.2018 bekannt zu geben.17. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2018 erging an die belangte Behörde erneut das Ersuchen, die vom Beschwerdeführer nach Paragraph 73 a, ASVG zu entrichtenden Beiträge zur Krankenversicherung für die monatlich gewährte Altersrente der "zweiten Säule" der Pensionskasse für den Zeitraum ab 31.01.2012 bis 30.11.2018 bekannt zu geben.

18. In ihrer Stellungnahme vom 19.11.2018 gab die belangte Behörde den Tag Umrechnungskurses, den durch die EZB festgesetzten Umrechnungskurs, die Kapitalabfindung in CHF, die in einen Euro-Betrag umgerechnete Kapitalabfindung, die monatliche Rente in Euro (bzw. Beitragsgrundlage) und den darauf entfallenden Beitrag zur Krankenversicherung bekannt.

19. Von der mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2018 eingeräumten Möglichkeit, zu diesem Schreiben der belangten Behörde eine Stellungnahme abzugeben, machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in D. in Vorarlberg.

1.2. Er stand bzw. steht im relevanten Zeitraum ab 01.02.2012 im Bezug einer (Inlands-) Pension nach dem ASVG und ist damit krankenversichert nach dem ASVG. Er bezog in der Zeit vom 01.02. bis 31.03.2012 eine Inlandspension in der Höhe von € 454,20 brutto bzw. € 431,04 netto monatlich und unterlag der Krankenversicherung nach dem ASVG.

1.3. In den angeführten Monaten Februar und März 2012 erhielt er keine Pension der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliditätsversicherung (AHV) ausbezahlt. Sie wurde ihm ab 01.09.2012 gewährt.

1.4. Der Pensionsanspruch des Beschwerdeführers aus der zweiten Säule in der Schweiz wurde ihm von der Pensionskasse per 03.02.2012 einmalig mit einem Kapitalbetrag in der Höhe von CHF 316.793,05 abgefunden. Der Beschwerdeführer erhielt diesen Einmalbetrag nach Vollendung seines 62. Lebensjahres. Der Umwandlungssatz bei einem Rentenantritt in diesem Alter betrug im Jahr 2012 6,3 %.

1.5. Der Umwandlungssatz betrug zum 03.02.2012 ein CHF zu 0,8299 Euro.

1.6. Der am 03.02.2012 ausbezahlte "Abfindungsbetrag" in der Höhe von CHF 316.793,05 ergibt - basierend auf dem Umrechnungskurs von 0,8299 - einen umgerechneten Betrag von € 262.906,55. Bei Anwendung des angeführten Umwandlungssatzes von 6,3 % beträgt die jährliche Rentenleistung € 16.563,12 (= € 262.906,55 dv. 6,3 %) und damit eine monatliche (fiktive) Rente in der Höhe von € 1.380,30, auf die der Beschwerdeführer für die Dauer von 15 Jahren und zehn Monate sowie den "Restmonat" Dezember 2027 Anspruch hätte bzw. hat.

1.7. Die Summe der an den Beschwerdeführer ausbezahlten inländischen und schweizerischen (fiktiven) Pensionsleistungen (der zweiten Säule) überschritt nicht die für die Jahre 2012 bis 2018 geltende Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG, welche beispielsweise im Jahr 2012 € 4.230,-- betrug.

1.8. Im Zeitraum vom 01.02. bis 31.03.2012 überstieg der gesamte von der (fiktiven) ausländischen Rente einzubehaltende Beitrag zur Krankenversicherung nicht den Betrag der dem Beschwerdeführer ausbezahlten Inlandspension.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargelegte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde und der Einspruchsbehörde sowie aus dem Akteninhalt des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt blieb vom Beschwerdeführer im Wesentlichen unbestritten.

Der - vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebene - Umwandlungssatz von 6,3 % ergibt sich aus Punkt C. Artikel 10 Z 5 iVm Anhang 3 ("Grenzbeträge, Umwandlungs- und Zinssätze") des Reglements der Pensionskasse.Der - vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebene - Umwandlungssatz von 6,3 % ergibt sich aus Punkt C. Artikel 10 Ziffer 5, in Verbindung mit Anhang 3 ("Grenzbeträge, Umwandlungs- und Zinssätze") des Reglements der Pensionskasse.

Die Umrechnung des Schweizer Franken in einen Euro findet sich auf folgendem Link:

https://www.ecb.europa.eu/stats/policy_and_exchange_rates/euro_reference_exchange_rates/html/eurofxref-graph-chf.en.html

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Damit hat das Bundesverwaltungsgericht über den als Beschwerde zu behandelnden Einspruch zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt A):

3.1. Europarechtliche Bestimmungen:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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