Entscheidungsdatum
15.01.2019Norm
ASVG §58 Abs2Spruch
I401 2004515-1/41E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse, vom 08.03.2012, B/ARO-07-03/2012, betreffend "Krankenversicherungsbeiträge nach dem ASVG" zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse, vom 08.03.2012, B/ARO-07-03/2012, betreffend "Krankenversicherungsbeiträge nach dem ASVG" zu Recht erkannt:
A)
XXXX ist gemäß § 58 Abs. 2 vierter Satz ASVG verpflichtet, für die von der Ivoclar Vivadent Aktiengesellschaft (nunmehr: Avadis Vorsorge Aktiengesellschaft) an ihn ausbezahlte Rente der zweiten Säule aus der Liechtensteinischen Altersvorsorge von monatlich CHF 1.620,-- die in der Anlage A) angeführten Beitragsmonate die angeführten Beiträge zur Krankenversicherung gemäß § 73a Abs. 1 ASVG an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse zu entrichten.römisch 40 ist gemäß Paragraph 58, Absatz 2, vierter Satz ASVG verpflichtet, für die von der Ivoclar Vivadent Aktiengesellschaft (nunmehr: Avadis Vorsorge Aktiengesellschaft) an ihn ausbezahlte Rente der zweiten Säule aus der Liechtensteinischen Altersvorsorge von monatlich CHF 1.620,-- die in der Anlage A) angeführten Beitragsmonate die angeführten Beiträge zur Krankenversicherung gemäß Paragraph 73 a, Absatz eins, ASVG an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse zu entrichten.
Diese Beträge werden gemäß § 73a Abs. 3 ASVG von der Pensionsversicherungsanstalt insoweit einbehalten, als die Krankenversicherungsbeiträge Deckung in der inländischen Pension des XXXXfinden.Diese Beträge werden gemäß Paragraph 73 a, Absatz 3, ASVG von der Pensionsversicherungsanstalt insoweit einbehalten, als die Krankenversicherungsbeiträge Deckung in der inländischen Pension des XXXXfinden.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 08.03.2012 verpflichtete die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet)
XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), für seine von der Pensionskasse der Ivoclar Vivadent Aktiengesellschaft in Schaan, Fürstentum Liechtenstein (nunmehr: Avadis Vorsorge Aktiengesellschaft; in der Folge: Pensionskasse), bezogenen Pensionsleistungen für die Monate Oktober bis Dezember 2011 Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von € 72,37 monatlich und "ab 01.01.2012 bis laufend" Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von € 67,37 monatlich gemäß § 73a Abs. 1 ASVG zu entrichten. Der Betrag wird gemäß § 73a Abs. 3 ASVG von der Pensionsversicherungsanstalt insoweit einbehalten, als die Beiträge Deckung in der inländischen Pension des Beschwerdeführers finden.römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), für seine von der Pensionskasse der Ivoclar Vivadent Aktiengesellschaft in Schaan, Fürstentum Liechtenstein (nunmehr: Avadis Vorsorge Aktiengesellschaft; in der Folge: Pensionskasse), bezogenen Pensionsleistungen für die Monate Oktober bis Dezember 2011 Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von € 72,37 monatlich und "ab 01.01.2012 bis laufend" Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von € 67,37 monatlich gemäß Paragraph 73 a, Absatz eins, ASVG zu entrichten. Der Betrag wird gemäß Paragraph 73 a, Absatz 3, ASVG von der Pensionsversicherungsanstalt insoweit einbehalten, als die Beiträge Deckung in der inländischen Pension des Beschwerdeführers finden.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, der seinen ständigen Wohnsitz in F. in Vorarlberg habe und in Österreich krankenversichert sei, neben anderen ausländischen Renten eine monatliche Altersrente von der Pensionskasse in der Höhe von CHF 1.620,-- monatlich nach dem liechtensteinischen Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (in der Folge: BPVG) beziehe. Bei dieser Rente handle es sich um eine Leistung aus der so genannten zweiten Säule des liechtensteinischen Pensionssystems.
Da die gegenständliche Leistung von der Pensionskasse ausbezahlt worden sei, könnte die geforderte Vergleichbarkeit mit einer inländischen Pensionsleistung dem ersten Anschein nach nicht gegeben sein. Seit dem Inkrafttreten des BPVG im Jahr 1989 seien alle Arbeitgeber verpflichtet, für ihre Arbeitnehmer die betriebliche Personalvorsorge durchzuführen. Die Verpflichtung des Beitritts zu einer Pensionskasse beruhe damit unmittelbar auf einer Bestimmung des liechtensteinischen Rechts. Die Einzahlungen in die Pensionskasse könnten somit nicht frei zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart werden, sondern sie seien obligatorisch. Dieses verpflichtende Element stelle das entscheidende Kriterium für die Anwendbarkeit der VO 1408/71 (gemeint: der Verordnung (EWG) 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der Folge: VO Nr. 1408/71), dar, weshalb das liechtensteinische Pensionskassensystem als staatlich vorgegebenes Sicherungssystem zu betrachten sei. Damit sei die geforderte Vergleichbarkeit mit inländischen Pensionsleistungen gegeben und die gegenständliche Leistung als ausländische Rente im Sinne des § 73a Abs. 1 ASVG zu qualifizieren.Da die gegenständliche Leistung von der Pensionskasse ausbezahlt worden sei, könnte die geforderte Vergleichbarkeit mit einer inländischen Pensionsleistung dem ersten Anschein nach nicht gegeben sein. Seit dem Inkrafttreten des BPVG im Jahr 1989 seien alle Arbeitgeber verpflichtet, für ihre Arbeitnehmer die betriebliche Personalvorsorge durchzuführen. Die Verpflichtung des Beitritts zu einer Pensionskasse beruhe damit unmittelbar auf einer Bestimmung des liechtensteinischen Rechts. Die Einzahlungen in die Pensionskasse könnten somit nicht frei zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart werden, sondern sie seien obligatorisch. Dieses verpflichtende Element stelle das entscheidende Kriterium für die Anwendbarkeit der VO 1408/71 (gemeint: der Verordnung (EWG) 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der Folge: VO Nr. 1408/71), dar, weshalb das liechtensteinische Pensionskassensystem als staatlich vorgegebenes Sicherungssystem zu betrachten sei. Damit sei die geforderte Vergleichbarkeit mit inländischen Pensionsleistungen gegeben und die gegenständliche Leistung als ausländische Rente im Sinne des Paragraph 73 a, Absatz eins, ASVG zu qualifizieren.
Bei den Leistungen nach dem BPVG handle es sich nicht um typische Betriebspensionen. Diese seien dadurch gekennzeichnet, dass es sich um ergänzende Leistungen zum gesetzlich vorgesehenen Pensionssystem handle, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einseitig zusage oder gewähre. Ein solcher Anspruch bestehe also nicht automatisch für alle ArbeitnehmerInnen, sondern nur, wenn er - meist im Arbeitsvertrag - individuell vorgesehen werde. Die Unterschiede zur Leistung nach dem BPVG seien evident. Denn diese sei eine gesetzlich vorgesehene Leistung für alle Arbeitnehmer, es bestehe keine Freiwilligkeit für den Dienstgeber und die Beiträge würden in etwa paritätisch vom Dienstgeber und vom Dienstnehmer erbracht. Die BPVG-Leistung können daher keineswegs als Betriebspension von der Art qualifiziert werden, die der ASVG-Gesetzgeber von der Beitragspflicht habe ausnehmen wollen.
Zur Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge müsse der Frankenbetrag der liechtensteinischen Rente in Eurobeträge umgerechnet werden. Dies erfolge auf der Grundlage des Beschlusses H3 (zu ergänzen: der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) vom 15.10.2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurses gemäß Art. 90 der VO (EG) Nr. 987/2009 (gemeint: der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der System der sozialen Sicherheit; in der Folge: VO Nr. 987/2009), der auch im Verhältnis zu Liechtenstein maßgeblich sei. Dieser Beschluss sehe vor, dass ein Träger, der eine nach nationalem Recht regelmäßig anzupassende Leistung zahle und die durch Beträge in anderen Währungen beeinflusst werde, bei der Neuberechnung der Leistungen den Umrechnungskurs, der am ersten Tag des der Wirksamkeit der Anpassung vorausgehenden Monat gelte, anzuwenden habe, sofern das nationale Recht keine andere Regelung vorsehe.Zur Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge müsse der Frankenbetrag der liechtensteinischen Rente in Eurobeträge umgerechnet werden. Dies erfolge auf der Grundlage des Beschlusses H3 (zu ergänzen: der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) vom 15.10.2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurses gemäß Artikel 90, der VO (EG) Nr. 987/2009 (gemeint: der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der System der sozialen Sicherheit; in der Folge: VO Nr. 987/2009), der auch im Verhältnis zu Liechtenstein maßgeblich sei. Dieser Beschluss sehe vor, dass ein Träger, der eine nach nationalem Recht regelmäßig anzupassende Leistung zahle und die durch Beträge in anderen Währungen beeinflusst werde, bei der Neuberechnung der Leistungen den Umrechnungskurs, der am ersten Tag des der Wirksamkeit der Anpassung vorausgehenden Monat gelte, anzuwenden habe, sofern das nationale Recht keine andere Regelung vorsehe.
Im vorliegenden Fall lägen die Voraussetzungen für den Einbehalt mit 01.10.2011 erstmalig vor. Für das Jahr 2011 sei der Umrechnungskurs vom 01.09.2011 maßgeblich. Mit 01.01.2012 sei eine Anpassung der österreichischen Pensionsleistung und in der Folge des Krankenversicherungsbeitrages erfolgt. Der maßgebliche Termin für den anzuwendenden Umrechnungskurs sei aktuell der 01.12.2011. Am 01.09.2011 habe der Kurs laut veröffentlichtem Tageskurs der Europäischen Zentralbank (in der Folge: EZB) ein Euro zu 1,1417 CHF und am 01.12.2011 ein Euro zu 1,2264 CHF betragen. In Anwendung dieses Kurses ergebe sich für die aus Liechtenstein bezogene Pension der zweiten Säule des Beschwerdeführers eine relevante Leistungshöhe von € 1.418,94 für die auf das Jahr 2011 entfallenden Kalendermonate und seit dem Jänner 2012 eine relevante Leistungshöhe von €
1.320,94, von welchen der jeweilige Krankenversicherungsbeitrag zu berechnen sei.
Für den Fall, dass der Beschwerdeführer zukünftig Sonderzahlungen beziehen sollte, seien auch für sie Krankenversicherungsbeiträge vorzuschreiben.
2. Den erhobenen (nunmehr als Beschwerde zu behandelnden) Einspruch vom 26.03.2012, welcher mit dem am 19.04.2012 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz ergänzt wurde, begründete der Beschwerdeführer damit, dass nur 82,94 % des Vorobligatoriums der Pensionskasse der zweiten Säule, wie das Finanzamt F. ausgerechnet habe, steuerpflichtig seien.
Dem Einspruch legte er eine Aufstellung der Pensionskasse vom 26.05.2003 (in Kopie) über den sich aus einem Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zusammensetzenden "Totalstand des Vorobligatoriums per 31.12.1988", den Bezug einer monatlichen Rente seit 01.04.2003 in unveränderter Höhe und das ausgewiesene Alterskapital per 31.03.2003 bei. Auf diesem Schreiben findet sich eine "handschriftliche" - unter Berücksichtigung eines steuerfreien Anteiles des Vorobligatoriums von 75 % - vorgenommene Berechnung des steuerpflichtigen Anteiles des Alterskapitals von 82,94 %.
3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2014 wurde das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in einem zur Zahl Ro 2014/08/0047 anhängigen Revisionsverfahren betreffend Einbeziehung von schweizerischen bzw. liechtensteinischen Renten (bzw. von Teilen davon) mit der Begründung ausgesetzt, dass es zur Rechtsfrage der rechtlichen Behandlung des so genannten "überobligatorischen Teils" und des "vorobligatorischen Teils" von Renten aus Pensionskassen in Liechtenstein und in der Schweiz an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.
4. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in seinem Erkenntnis vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, bekräftigt durch das Erkenntnis vom 29.04.2016, 2014/08/0057, u.a., die Rechtsansicht, dass (auch) der überobligatorische Rentenanteil nach dem schweizerischen BVG und der überobligatorische und vorobligatorische Rentenanteil nach dem schweizerischen BVG unter die Beitragspflicht des § 73a ASVG fallen würden.4. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in seinem Erkenntnis vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, bekräftigt durch das Erkenntnis vom 29.04.2016, 2014/08/0057, u.a., die Rechtsansicht, dass (auch) der überobligatorische Rentenanteil nach dem schweizerischen BVG und der überobligatorische und vorobligatorische Rentenanteil nach dem schweizerischen BVG unter die Beitragspflicht des Paragraph 73 a, ASVG fallen würden.
§ 73a ASVG stelle eine Präzisierung der unter anderem in der VO 883/2004, deren Art. 5 lit. a eine allgemeine Sachverhaltsgleichstellung vornehme, sowie in der VO 1408/71 (vgl. zu dieser früheren Rechtslage das Urteil des EuGH vom 18. Juli 2006, C- 50/05, Nikula) enthaltenen Rechtsgrundlagen zur Möglichkeit der Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen von Rentenleistungen eines anderen Mitgliedstaates dar. Speziell für die Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen gelte, dass nur jener Mitgliedstaat dazu berechtigt sei, der auch für die Tragung der Kosten im Versicherungsfall der Krankheit zuständig sei (vgl. Art. 30 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004). Als Grenze für die von Auslandsrenten einzuhebenden Beiträge setze Art. 30 VO (EG) Nr. 987/2009 jenen Betrag fest, der einzuheben wäre, würde es sich um eine Inlandsrente handeln. Nach der VO (EG) Nr. 1408/71, die im Verhältnis zu Liechtenstein bis zum 31. Mai 2012 und im Verhältnis zur Schweiz bis zum 31. März 2012 anzuwenden gewesen sei, sei der von den Auslandsrenten einzuhebende Betrag mit der Höhe der Inlandsrente begrenzt (vgl. Art. 33 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1408/71 und § 73a Abs. 4Paragraph 73 a, ASVG stelle eine Präzisierung der unter anderem in der VO 883/2004, deren Artikel 5, Litera a, eine allgemeine Sachverhaltsgleichstellung vornehme, sowie in der VO 1408/71 vergleiche zu dieser früheren Rechtslage das Urteil des EuGH vom 18. Juli 2006, C- 50/05, Nikula) enthaltenen Rechtsgrundlagen zur Möglichkeit der Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen von Rentenleistungen eines anderen Mitgliedstaates dar. Speziell für die Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen gelte, dass nur jener Mitgliedstaat dazu berechtigt sei, der auch für die Tragung der Kosten im Versicherungsfall der Krankheit zuständig sei vergleiche Artikel 30, Absatz eins, VO (EG) Nr. 883/2004). Als Grenze für die von Auslandsrenten einzuhebenden Beiträge setze Artikel 30, VO (EG) Nr. 987/2009 jenen Betrag fest, der einzuheben wäre, würde es sich um eine Inlandsrente handeln. Nach der VO (EG) Nr. 1408/71, die im Verhältnis zu Liechtenstein bis zum 31. Mai 2012 und im Verhältnis zur Schweiz bis zum 31. März 2012 anzuwenden gewesen sei, sei der von den Auslandsrenten einzuhebende Betrag mit der Höhe der Inlandsrente begrenzt vergleiche Artikel 33, Absatz eins, VO (EG) Nr. 1408/71 und Paragraph 73 a, Absatz 4
ASVG).
§ 73a Abs. 1 ASVG beziehe alle vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfassten Leistungen in die Beitragspflicht ein, ohne die ausländische Leistung an einem Katalog der nach nationaler Systematik der Beitragspflicht in der Krankenversicherung unterliegenden österreichischen Pensionen zu messen. Nicht erfasst würden Leistungen, die nicht den VO (EWG) Nr. 1408/71 oder VO (EG) Nr. 883/2004 bzw. den in diesen Verordnungen angesprochenen Rechtsvorschriften unterlägen (...).Paragraph 73 a, Absatz eins, ASVG beziehe alle vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfassten Leistungen in die Beitragspflicht ein, ohne die ausländische Leistung an einem Katalog der nach nationaler Systematik der Beitragspflicht in der Krankenversicherung unterliegenden österreichischen Pensionen zu messen. Nicht erfasst würden Leistungen, die nicht den VO (EWG) Nr. 1408/71 oder VO (EG) Nr. 883/2004 bzw. den in diesen Verordnungen angesprochenen Rechtsvorschriften unterlägen (...).
Die genannten österreichischen Alterspensionen seien vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfasst. Zur Vermeidung einer indirekten Diskriminierung setze die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von ausländischen Leistungen die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von gleichartigen inländischen Leistungen voraus. Umgekehrt habe das Fehlen einer inländischen Beitragspflicht für gleichartige inländische Leistungen die Unzulässigkeit einer Beitragspflicht für ausländische Leistungen zur Folge. Eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gewährte Rentenleistung sei zur Gänze entweder einer entsprechenden Leistung gleichartig oder dieser nicht gleichartig iSd Art. 5 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004. Eine differenzierende Beurteilung einheitlicher Leistungen aus einem Rentensystem (zB nach den Kriterien von "vorobligatorischen", "obligatorischen", "überobligatorischen" oder "freiwilligen" Beiträgen, mit denen ein konkretes "Alterskapital" aufgebaut worden sei) sei ausgeschlossen.Die genannten österreichischen Alterspensionen seien vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfasst. Zur Vermeidung einer indirekten Diskriminierung setze die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von ausländischen Leistungen die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von gleichartigen inländischen Leistungen voraus. Umgekehrt habe das Fehlen einer inländischen Beitragspflicht für gleichartige inländische Leistungen die Unzulässigkeit einer Beitragspflicht für ausländische Leistungen zur Folge. Eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gewährte Rentenleistung sei zur Gänze entweder einer entsprechenden Leistung gleichartig oder dieser nicht gleichartig iSd Artikel 5, Litera a, der Verordnung Nr. 883/2004. Eine differenzierende Beurteilung einheitlicher Leistungen aus einem Rentensystem (zB nach den Kriterien von "vorobligatorischen", "obligatorischen", "überobligatorischen" oder "freiwilligen" Beiträgen, mit denen ein konkretes "Alterskapital" aufgebaut worden sei) sei ausgeschlossen.
Der Begriff "gleichartige Leistungen" iSd Art. 5 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004 sei dahin auszulegen, dass er sich im Wesentlichen auf zwei Leistungen bei Alter bezieht, die unter Berücksichtigung auf das durch diese Leistungen und die sie einführenden Regelungen verfolgte Ziel vergleichbar seien.Der Begriff "gleichartige Leistungen" iSd Artikel 5, Litera a, der Verordnung Nr. 883/2004 sei dahin auszulegen, dass er sich im Wesentlichen auf zwei Leistungen bei Alter bezieht, die unter Berücksichtigung auf das durch diese Leistungen und die sie einführenden Regelungen verfolgte Ziel vergleichbar seien.
Die von der liechtensteinischen beruflichen Vorsorge ("2. Säule") und die vom österreichischen gesetzlichen Pensionssystem bezogenen Leistungen bei Alter würden dasselbe Ziel verfolgen, ihren Empfängern die Beibehaltung eines Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor ihrem Ruhestand entspreche. Die genannten Leistungen bei Alter seien gleichartig iSd Art. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004. Die Tatsache, dass es insbesondere in Bezug auf die Art und Weise des Erwerbs der Ansprüche auf diese Leistungen oder die Möglichkeit für die Versicherten, in den Genuss überobligatorischer Leistungen zu kommen, Unterschiede gebe, rechtfertige nicht eine Schlussfolgerung, wonach Leistungen bei Alter wie die in Rede stehenden nicht als vergleichbar anzusehen wären. Die Leistungen aus der liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ("1. Säule") verfolgen ebenfalls das Ziel, ihren Empfängern die Beibehaltung eines Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor ihrem Ruhestand entspreche. Auch sie seien gleichartig iSd Art. 5 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004.Die von der liechtensteinischen beruflichen Vorsorge ("2. Säule") und die vom österreichischen gesetzlichen Pensionssystem bezogenen Leistungen bei Alter würden dasselbe Ziel verfolgen, ihren Empfängern die Beibehaltung eines Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor ihrem Ruhestand entspreche. Die genannten Leistungen bei Alter seien gleichartig iSd Artikel 5, Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004. Die Tatsache, dass es insbesondere in Bezug auf die Art und Weise des Erwerbs der Ansprüche auf diese Leistungen oder die Möglichkeit für die Versicherten, in den Genuss überobligatorischer Leistungen zu kommen, Unterschiede gebe, rechtfertige nicht eine Schlussfolgerung, wonach Leistungen bei Alter wie die in Rede stehenden nicht als vergleichbar anzusehen wären. Die Leistungen aus der liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ("1. Säule") verfolgen ebenfalls das Ziel, ihren Empfängern die Beibehaltung eines Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor ihrem Ruhestand entspreche. Auch sie seien gleichartig iSd Artikel 5, Litera a, der Verordnung Nr. 883/2004.
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.09.2016 erging an die belangte Behörde das Ersuchen, die Höhe der gewährten österreichischen Pension, der bezogenen ausländischen Rentenleistungen und "Sonderzahlungen" sowie die darauf entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung für den Zeitraum vom 01.10.2011 bis 31.10.2016 bekannt zu geben, weil der Beschwerdeführer auch verpflichtet worden sei, ab "01.01.2012 bis laufend" monatliche Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten.
6. Die belangte Behörde gab in ihrem Schreiben vom 17.10.2016 und ihrer E-Mail vom 16.11.2016 die Höhe der österreichischen Alterspension des Beschwerdeführers bekannt und legte dar, dass der Umrechnungskurs nach dem Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission vom 15.10.2009 ermittelt worden sei.
Zusammen mit diesem Schreiben legte die belangte Behörde zwei Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Vorarlberg, vom 27.02.2012 und vom 12.10.2016 über die vom Beschwerdeführer seit Oktober 2011 bezogene, in Euro-Beträge umgerechnete liechtensteinische Eigen- und Zusatzrente, die Schweizerische Eigenrente und die Rente nach dem BPVG (zweite Säule) in bestimmter Höhe und die von diesen ausländischen Renten einbehaltenen Krankenversicherungsbeiträge nach § 73a ASVG vor.Zusammen mit diesem Schreiben legte die belangte Behörde zwei Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Vorarlberg, vom 27.02.2012 und vom 12.10.2016 über die vom Beschwerdeführer seit Oktober 2011 bezogene, in Euro-Beträge umgerechnete liechtensteinische Eigen- und Zusatzrente, die Schweizerische Eigenrente und die Rente nach dem BPVG (zweite Säule) in bestimmter Höhe und die von diesen ausländischen Renten einbehaltenen Krankenversicherungsbeiträge nach Paragraph 73 a, ASVG vor.
7. Auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2016, zu den Ausführungen der belangten Behörde und dazu Stellung zu nehmen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Entrichtung der Krankenversicherungsbeiträge von der liechtensteinischen Rente der Pensionskasse der zweiten Säule bilde, erfolgte vom Beschwerdeführer weder eine schriftliche noch eine mündliche Reaktion.
8.1. In Reaktion auf die Schreiben vom 07.11.2017 und vom 08.01.2018 sowie die E-Mail vom 30.11.2017 des Bundesverwaltungsgerichtes, eine für jeden Rentenbezieher geltende (vertragliche) Regelung bekannt zu geben, wonach die Renten der zweiten Säule (bis) zu einem bestimmten Termin auszuzahlen seien, führte die Pensionskasse in ihrer E-Mail vom 30.11.2017 aus, dass die Alters-Renten jeweils am 01. des Monats, bei Sonn- und Feiertagen am drauffolgenden Werktag ausbezahlt würden.
8.2. In der Folge übermittelte die Pensionskasse das ab 01.01.1999 geltende Reglement der Pensionskasse (samt Änderungen und zwei Nachträgen).
8.3. Auf die E-Mail des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2018, dass nach dem bis 31.12.2014 geltenden Reglement (Artikel 22) die Renten "am Ende des Monats" auszuzahlen seien, hingegen nach einer E-Mail der Pensionskasse vom 16.02.2018 die Renten am 01. des Monats "schon immer vorschüssig" ausbezahlt worden seien, führte die Pensionskasse aus, dass die Renten tatsächlich immer schon "vorschüssig" ausbezahlt worden seien.
9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2018 erging an die belangte Behörde das erneute Ersuchen, die dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.10.2011 bis 31.12.2017 gebührende, im Vorhinein ausbezahlte Altersrente der zweiten Säule zum offiziell von der EZB am letzten Tag des jeweiligen Vormonats verlautbarten Umrechnungskurs umzurechnen und die darauf entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung bekannt zu geben.
10. In ihrer Stellungnahme 30.03.2018 schlüsselte die belangte Behörde (in tabellarischer Form) den letzten Tag des Monats (beginnend mit 30.09.2011 und endend mit 28.02.2018), den an diesem Tag durch die EZB festgesetzten Umrechnungskurs, die liechtensteinische Rente (in unveränderter Höhe), die in Euro-Beträge umgerechnete Rente (bzw. Beitragsgrundlage) und die darauf entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung detailliert auf. Sie wies auch darauf hin, dass noch eine gesonderte Stellungnahme einer rechtsfreundlichen Vertretung abgegeben werde.
11. Im Auftrag der belangten Behörde führte die Lercher & Hofmann Rechtsanwälte GmbH in ihrer Stellungnahme vom 03.04.2018 aus, dass es in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 04.05.2017 um die Auszahlung einer türkischen Rente gegangen sei. Die mitbeteiligte Tiroler Gebietskrankenkasse habe in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es für die Währungsumrechnung von Einkünften aus "bilateralen Vertragsstaaten", wie der Türkei, mit Ausnahme des Art. 29 des Abkommens über die Soziale Sicherheit Türkei keine rechtliche Grundlage gebe und zwischen der Türkei und Österreich bislang keine ("Ausführungs-") Vereinbarung über die Festlegung des Umrechnungs- bzw. Wechselkurses zur Berechnung von Rentenleistungen des anderen Vertragsstaates getroffen worden sei. Das europäische Koordinationsrecht betreffend die Systeme der sozialen Sicherheit könne weder direkt noch analog angewendet werden. Auch der Verwaltungsgerichtshof betone in dieser Entscheidung, dass weder das Europäische Abkommen über soziale Sicherheit noch das bilaterale Abkommen zwischen Österreich und der Türkei Regeln darüber beinhalte, wie ausländische Anspruchsrenten zum Zwecke der inländischen Beitragsbemessung umzurechnen wären. Mangels einer anderen gesetzlichen Grundlage habe der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass, da § 73 Abs. 1 ASVG "von jeder auszuzahlenden Pension" spreche, der Wert in Euro nach dem den Verkehrswert abbildenden Umrechnungskurs zu dem Zeitpunkt zu bemessen sei, zu welchem die Rente auszuzahlen sei.11. Im Auftrag der belangten Behörde führte die Lercher & Hofmann Rechtsanwälte GmbH in ihrer Stellungnahme vom 03.04.2018 aus, dass es in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 04.05.2017 um die Auszahlung einer türkischen Rente gegangen sei. Die mitbeteiligte Tiroler Gebietskrankenkasse habe in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es für die Währungsumrechnung von Einkünften aus "bilateralen Vertragsstaaten", wie der Türkei, mit Ausnahme des Artikel 29, des Abkommens über die Soziale Sicherheit Türkei keine rechtliche Grundlage gebe und zwischen der Türkei und Österreich bislang keine ("Ausführungs-") Vereinbarung über die Festlegung des Umrechnungs- bzw. Wechselkurses zur Berechnung von Rentenleistungen des anderen Vertragsstaates getroffen worden sei. Das europäische Koordinationsrecht betreffend die Systeme der sozialen Sicherheit könne weder direkt noch analog angewendet werden. Auch der Verwaltungsgerichtshof betone in dieser Entscheidung, dass weder das Europäische Abkommen über soziale Sicherheit noch das bilaterale Abkommen zwischen Österreich und der Türkei Regeln darüber beinhalte, wie ausländische Anspruchsrenten zum Zwecke der inländischen Beitragsbemessung umzurechnen wären. Mangels einer anderen gesetzlichen Grundlage habe der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass, da Paragraph 73, Absatz eins, ASVG "von jeder auszuzahlenden Pension" spreche, der Wert in Euro nach dem den Verkehrswert abbildenden Umrechnungskurs zu dem Zeitpunkt zu bemessen sei, zu welchem die Rente auszuzahlen sei.
Dem gegenüber beziehe der Beschwerdeführer als ehemaliger "Grenzgänger" eine Rente aus der Schweiz. Der gegenständliche Sachverhalt falle daher unter den Anwendungsbereich der VO Nr. 883/2004 und der VO Nr. 987/2009. Diese Verordnungen gälten seit 01.04.2012 für EU-Staatsangehörige im Verhältnis zur Schweiz.
Gemäß Art. 71 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 sei bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eingerichtet worden. Gemäß Art. 72 lit. a dieser Verordnung habe die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen, die sich aus dieser Verordnung, der Durchführungsverordnung oder in deren Rahmen geschlossenen Abkommen oder getroffenen Vereinbarungen ergäben, zu behandeln; jedoch bleibe das Recht der betreffenden Behörden, Träger und Personen, die Verfahren und Gerichte in Anspruch nähmen, die nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten, dieser Verordnung sowie dem Vertrag vorgesehen seien, unberührt. Gemäß Art. 72 lit. e der VO Nr. 883/2004 nehme die Verwaltungskommission alle anderen Aufgaben wahr, für die sie nach dieser Verordnung, der Durchführungsverordnung oder aller in deren Rahmen geschlossenen Abkommen oder getroffenen Vereinbarungen zuständig sei.Gemäß Artikel 71, Absatz eins, der VO Nr. 883/2004 sei bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eingerichtet worden. Gemäß Artikel 72, Litera a, dieser Verordnung habe die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen, die sich aus dieser Verordnung, der Durchführungsverordnung oder in deren Rahmen geschlossenen Abkommen oder getroffenen Vereinbarungen ergäben, zu behandeln; jedoch bleibe das Recht der betreffenden Behörden, Träger und Personen, die Verfahren und Gerichte in Anspruch nähmen, die nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten, dieser Verordnung sowie dem Vertrag vorgesehen seien, unberührt. Gemäß Artikel 72, Litera e, der VO Nr. 883/2004 nehme die Verwaltungskommission alle anderen Aufgaben wahr, für die sie nach dieser Verordnung, der Durchführungsverordnung oder aller in deren Rahmen geschlossenen Abkommen oder getroffenen Vereinbarungen zuständig sei.
Gemäß dem mit "Währungsumrechnung" titulierten Art. 90 der VO Nr. 987/2009 gelte bei Anwendung der VO Nr. 883/2004 und der VO Nr. 987/2009 als Wechselkurs zweier Währungen der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenzwechselkurs. Die Verwaltungskommission bestimme den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses. Gemäß der Ziffer 2 des Beschlusses Nr. H3 vom 15.10.2009 der Verwaltungskommission über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gelte als Umrechnungskurs, sofern in diesem Beschluss nichts anderes angegeben sei, jener Umrechnungskurs, der an dem Tag veröffentlicht worden sei, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt habe. Dies bedeute im konkreten Fall, dass der von der Europäischen Zentralbank zuletzt veröffentlichte Kurs jenes Tages heranzuziehen sei, zu welchem die Beitragsvorschreibung erfolge.Gemäß dem mit "Währungsumrechnung" titulierten Artikel 90, der VO Nr. 987/2009 gelte bei Anwendung der VO Nr. 883/2004 und der VO Nr. 987/2009 als Wechselkurs zweier Währungen der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenzwechselkurs. Die Verwaltungskommission bestimme den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses. Gemäß der Ziffer 2 des Beschlusses Nr. H3 vom 15.10.2009 der Verwaltungskommission über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gelte als Umrechnungskurs, sofern in diesem Beschluss nichts anderes angegeben sei, jener Umrechnungskurs, der an dem Tag veröffentlicht worden sei, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt habe. Dies bedeute im konkreten Fall, dass der von der Europäischen Zentralbank zuletzt veröffentlichte Kurs jenes Tages heranzuziehen sei, zu welchem die Beitragsvorschreibung erfolge.
Es mögen die Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission für die Gerichte im Sinne von Rechtsakten des EU-Rechts nicht bindend sein, so handle es sich hierbei doch um ein wichtiges Hilfsmittel bei der Interpretation, so dass Mitgliedsstaaten Beschlüsse der Verwaltungskommission nicht einfach ignorieren könnten. Der Europäische Gerichtshof betone in diesem Zusammenhang das Prinzip der vertrauensvollen Zusammenarbeit im Sinne des Art. 4 Abs. 3 EUV (= Art 10 EG).Es mögen die Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission für die Gerichte im Sinne von Rechtsakten des EU-Rechts nicht bindend sein, so handle es sich hierbei doch um ein wichtiges Hilfsmittel bei der Interpretation, so dass Mitgliedsstaaten Beschlüsse der Verwaltungskommission nicht einfach ignorieren könnten. Der Europäische Gerichtshof betone in diesem Zusammenhang das Prinzip der vertrauensvollen Zusammenarbeit im Sinne des Artikel 4, Absatz 3, EUV (= Artikel 10, EG).
Unabhängig von der Frage, ob Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission im Allgemeinen verbindlich seien, gelte es im konkreten Fall zu beachten, dass sich die Verbindlichkeit bereits aus Art. 90 der VO Nr. 987/2009 ergebe, zumal dort festgelegt werde, dass die Verwaltungskommission den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses bestimme.Unabhängig von der Frage, ob Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission im Allgemeinen verbindlich seien, gelte es im konkreten Fall zu beachten, dass sich die Verbindlichkeit bereits aus Artikel 90, der VO Nr. 987/2009 ergebe, zumal dort festgelegt werde, dass die Verwaltungskommission den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses bestimme.
Wenn das Bundesverwaltungsgericht betone, durch das Abstellen auf den Zeitpunkt der Auszahlung bringe der Verwaltungsgerichtshof einen allgemein gültigen und damit objektivierbaren (nicht von einem Dritten beeinflussbaren) Zeitpunkt für die Umrechnung der ausländischen Rente zum Ausdruck, sei dem entgegenzuhalten, dass der zukünftige Kurs für die belangte Behörde nicht vorhersehbar sei. Sie habe für die Festsetzung der Beiträge konkrete zeitliche Vorgaben, sodass es ihr nicht möglich sei, zu Lasten des Beitragspflichtigen "zu spekulieren". Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass durch das Abstellen bei der Festsetzung des Umrechnungskurses auf den Zeitpunkt der Auszahlung der Rente mit einem immensen Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Da für gewöhnlich sowohl die Schweizer als auch die Liechtensteinischen Renten monatlich ausbezahlt werden, müsste monatlich eine neue Beitragsgrundlage ausgerechnet werden. Die Pensionsversicherung müsste diesbezüglich monatlich den Abzug von der österreichischen Rente ausrechnen.
Nach der Rechtsauffassung der belangten Behörde sei bei der Festlegung des Umrechnungskurses auf den zuletzt veröffentlichten Umrechnungskurs jenes Tages abzustellen, an dem die belangte Behörde die Beitragsvorschreibung vornehme.
12. Von der mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2018 eingeräumten Möglichkeit, zu den Ausführungen der belangten Behörde vom 30.03.2018 und dem Schreiben der Rechtsanwälte GmbH Lercher & Hofmann vom 03.04.2018 Stellung zu nehmen, machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.08.2018 wurde das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in einem zu der Zahl Ra 2018/08/0013 anhängigen Revisionsverfahren betreffend den anzuwendenden Wechselkurs für die Umrechnung der schweizerischen bzw. liechtensteinischen Renten bzw. der durch eine Kapitalabfindung abgegoltenen ausländischen Rente (der zweiten Säule) mit der Begründung ausgesetzt, dass es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.
14. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem (unter Pkt. II.4.1. näher ausgeführten) Erkenntnis vom 10.10.2018, Ro 2018/08/0013, (neuerlich) aus, dass eine, auch eine einmalige, Leistung einer Schweizer Rente der "zweiten Säule" gemäß § 73a ASVG als Leistung aus gesetzlichen Rentensystem der Beitragspflicht iSd § 73 Abs. 1 ASVG zur österreichischen Krankenversicherung unterliege.14. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem (unter Pkt. römisch zwei.4.1. näher ausgeführten) Erkenntnis vom 10.10.2018, Ro 2018/08/0013, (neuerlich) aus, dass eine, auch eine einmalige, Leistung einer Schweizer Rente der "zweiten Säule" gemäß Paragraph 73 a, ASVG als Leistung aus gesetzlichen Rentensystem der Beitragspflicht iSd Paragraph 73, Absatz eins, ASVG zur österreichischen Krankenversicherung unterliege.
15. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2018 erging an die belangte Behörde erneut das Ersuchen, die vom Beschwerdeführer nach § 73a ASVG zu entrichtenden Beiträge zur Krankenversicherung für die monatlich gewährte Altersrente der "zweiten Säule" der Pensionskasse für den Zeitraum ab 30.09.2011 bis 30.11.2018 bekannt zu geben.15. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2018 erging an die belangte Behörde erneut das Ersuchen, die vom Beschwerdeführer nach Paragraph 73 a, ASVG zu entrichtenden Beiträge zur Krankenversicherung für die monatlich gewährte Altersrente der "zweiten Säule" der Pensionskasse für den Zeitraum ab 30.09.2011 bis 30.11.2018 bekannt zu geben.
16. In ihrer Stellungnahme 19.11.2018 schlüsselte die belangte Behörde (in tabellarischer Form) den Tag Umrechnungskurses, den durch die EZB festgesetzten Umrechnungskurs, die liechtensteinische Rente in CHF (in unveränderter Höhe), die in Euro-Beträge umgerechnete Rente (bzw. Beitragsgrundlage) und die darauf entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung für den Zeitraum vom 03.10.2011 bis 01.11.2018 (sowie für die Rentensonderzahlungen) detailliert auf.
17. Von der mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2018 eingeräumten Möglichkeit, zu diesem Schreiben der belangten Behörde eine Stellungnahme abzugeben, machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer hat seinen ständigen Wohnsitz in F. in Vorarlberg.
1.2. Er stand bzw. steht seit jedenfalls 01.10.2011 im Bezug einer (Inlands-) Pension nach dem ASVG und ist damit krankenversichert nach dem ASVG.
Im Zeitraum vom 01.10. bis 31.12.2011 betrug die inländische Pension € 91,05 brutto bzw. € 86,41 netto und vom 01.01. bis 31.05.2012 €
93,51 brutto bzw. € 88,74 netto.
1.3. Dem Beschwerdeführer wurde in der Zeit vom 01.10.2011 bis 30.11.2018 folgende monatliche ausländische Rentenleistungen ausbezahlt:
a) eine schweizerische Eigenrente der ersten Säule im Zeitraum vom 01.10.2011 bis 31.12.2012 von CHF 148,--, vom 01.01.2013 bis 31.12.2014 von CHF 149,--, und ab 01.01.2015 von CHF 150,--.
Darüber hinaus erhielt der Beschwerdeführer keine zusätzliche Eigenrente als "Sonderzahlung".
b) eine liechtensteinische Eigen- und Zusatzrente der ersten Säule im Zeitraum vom 01.10.2011 bis 31.12.2017 in der unveränderten Höhe von CHF 1.576,-- und CHF 158,-- und ab 01.01.2018 von CHF 1.585,-- und von CHF 159,--.
Im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres erhielt der Beschwerdeführer zusätzlich eine Eigen- und Zusatzrente als "Sonderzahlung" und
c) eine liechtensteinische Altersrente der zweiten Säule in der unveränderten Höhe von CHF 1.620,-- monatlich, welche er seit 01.04.2003 von der Pensionskasse bezieht.
Im Juli und Dezember des jeweiligen Kalenderjahres bezog der Beschwerdeführer zudem einen 13. und 14. Rentenbezug in der verminderten (unveränderten) Höhe von CHF 1.596,--.
1.4. Die (umgerechnete) Summe der an den Beschwerdeführer ausbezahlten inländischen, schweizerischen und liechtensteinischen Pensionsleistungen der ersten Säule und zweiten Säule überschritt nicht die für die Jahre 2011 bis 2018 geltende Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG, welche beispielsweise im Jahr 2012 € 4.230,-- betrug.
1.5. Im Zeitraum vom 01.10.2011 bis 31.05.2012 überstieg der gesamte von den ausländischen Renten einzubehaltende Beitrag zur Krankenversicherung den Betrag der dem Beschwerdeführer ausbezahlten Inlandspension.
1.6. Die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Vorarlberg, (in der Folge: Pensionsversicherungsanstalt) behielt für die ausbezahlten liechtensteinischen und schweizerischen Renten der ersten und zweiten Säule Krankenversicherungsbeiträge ein, wobei sie erst bei der Berechnung der Beiträge ab November 2011 die (liechtensteinische) Altersrente der zweiten Säule der Pensionskasse mitberücksichtigte.
Sie "deckelte" bzw. begrenzte den monatlichen Einbehalt an Krankenversicherungsbeiträgen mit der (oben angegebenen) Höhe der (Netto-) Inlandspension und erstattete an die belangte Behörde eine Meldung zur Vorschreibung des verbleibenden Restbetrages an den Beschwerdeführer.
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargelegte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde und der Einspruchsbehörde sowie aus dem Akteninhalt des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt blieb vom Beschwerdeführer im Wesentlichen unbestritten.
Die Umrechnung des Schweizer Franken in einen Euro findet sich auf folgendem Link:
https://www.ecb.europa.eu/stats/policy_and_exchange_rates/euro_reference_exchange_rates/html/eurofxref-graph-chf.en.html
Dass der auf die schweizerischen und liechtensteinischen Renten der ersten und zweiten Säule entfallende Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung im Zeitraum vom 01.10.2011 bis 31.05.2012 die Inlandspension überstiegen hat, ergibt sich aus folgender (beispielhafter) Berechnung für den Monat November 2011:
Die ausländischen Renten der ersten Säule ergaben zum 01.11.2011 eine Summe in der Höhe von insgesamt CHF 1.882,-- (= FL: CHF 1.576,-- + CHF 158,-- + Schweiz: CHF 148,--). Der Umrechnungskurs ein Schweizer Franken zu einem Euro betrug zum 01.11.2011 0,8214. Von der umgerechneten Gesamtrente von € 1.545,87 waren Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von € 78,84 zu entrichten, was eine - auf die Beiträge der Rente der zweiten Säule anzurechnende - Differenz zur Inlandpension, welche sich auf € 86,41 netto belief, von € 7,57 ergibt. Die von der Pensionskasse ausbezahlte Rente der zweiten Säule in der Höhe von CHF 1.620,-- ergab einen umgerechneten Eurobetrag von € 1.330,67, von dem ein Beitrag von € 67,86 zu leisten wäre. Der auf die ausländischen Rentenleistungen entfallende Gesamtbeitrag von € 146,70 (€ 78,84 + €
67,86) überstieg die österreichische Alterspension.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A):
3.1. Voranzustellen ist, dass den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht die Entrichtung von auf die liechtensteinischen und schweizerischen Renten und Zusatzrenten der ersten Säule entfallenden Krankenversicherungsbeiträgen bildet, deren tatsächlichen Einbehalt der Beschwerdeführer "akzeptierte". "Sache" des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist auch nicht die Entrichtung von Krankenversicherungsbeiträgen für die an ihn ausbezahlten ausländischen Sonderzahlungen bzw. Weihnachtszulagen.
3.2. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete