Entscheidungsdatum
15.01.2019Norm
ASVG §58 Abs2Spruch
I401 2004271-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 29.08.2012, B/ARO-16-03/2012, betreffend "Krankenversicherungsbeiträge nach dem ASVG" zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 29.08.2012, B/ARO-16-03/2012, betreffend "Krankenversicherungsbeiträge nach dem ASVG" zu Recht erkannt:
A)
XXXX ist gemäß § 58 Abs. 2 vierter Satz ASVG verpflichtet, für die von der Pensionskasse Mobil an ihn ausbezahlte Rente der zweiten Säule aus der schweizerischen Altersvorsorge von monatlich CHF 1.562,33 die in der Anlage A) angeführten Beitragsmonate die angeführten Beiträge zur Krankenversicherung gemäß § 73a Abs. 1 ASVG an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse zu entrichten.römisch 40 ist gemäß Paragraph 58, Absatz 2, vierter Satz ASVG verpflichtet, für die von der Pensionskasse Mobil an ihn ausbezahlte Rente der zweiten Säule aus der schweizerischen Altersvorsorge von monatlich CHF 1.562,33 die in der Anlage A) angeführten Beitragsmonate die angeführten Beiträge zur Krankenversicherung gemäß Paragraph 73 a, Absatz eins, ASVG an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse zu entrichten.
Diese Beträge werden gemäß § 73a Abs. 3 ASVG von der Pensionsversicherungsanstalt insoweit einbehalten, als die Krankenversicherungsbeiträge Deckung in der inländischen Pension des XXXX finden.Diese Beträge werden gemäß Paragraph 73 a, Absatz 3, ASVG von der Pensionsversicherungsanstalt insoweit einbehalten, als die Krankenversicherungsbeiträge Deckung in der inländischen Pension des römisch 40 finden.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 29.08.2012 verpflichtete die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet)
XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), für seine von der Pensionskasse Mobil in Bern, Schweiz (in der Folge: Pensionskasse), bezogenen Pensionsleistungen für die Monate Oktober bis Dezember 2011 Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von €römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), für seine von der Pensionskasse Mobil in Bern, Schweiz (in der Folge: Pensionskasse), bezogenen Pensionsleistungen für die Monate Oktober bis Dezember 2011 Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von €
69,79 monatlich und "ab 01.01.2012 bis laufend" Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von € 64,97 monatlich gemäß § 73a Abs. 1 ASVG zu entrichten. Die Beträge werden gemäß § 73a Abs. 3 ASVG von der Pensionsversicherungsanstalt insoweit einbehalten, als die Beiträge Deckung in der inländischen Pension des Beschwerdeführers finden.69,79 monatlich und "ab 01.01.2012 bis laufend" Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von € 64,97 monatlich gemäß Paragraph 73 a, Absatz eins, ASVG zu entrichten. Die Beträge werden gemäß Paragraph 73 a, Absatz 3, ASVG von der Pensionsversicherungsanstalt insoweit einbehalten, als die Beiträge Deckung in der inländischen Pension des Beschwerdeführers finden.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, der seinen ständigen Wohnsitz in H. in Vorarlberg habe und in Österreich krankenversichert sei, eine monatliche Altersrente von der Pensionskasse in der Höhe von CHF 1.562,33 monatlich nach dem Schweizerischen Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliditätsvorsorge (in der Folge: BVG) beziehe. Bei dieser Rente handle es sich um eine Leistung aus der so genannten zweiten Säule des schweizerischen Pensionssystems.
Da die gegenständliche Leistung von der Pensionskasse ausbezahlt worden sei, könnte die geforderte Vergleichbarkeit mit einer inländischen Pensionsleistung dem ersten Anschein nach nicht gegeben sein. Seit dem Inkrafttreten des BVG im Jahr 1985 seien alle Arbeitgeber verpflichtet, für ihre Arbeitnehmer ab 24 Jahren die betriebliche Personalvorsorge durchzuführen. Die Verpflichtung des Beitritts zu einer Pensionskasse beruhe damit unmittelbar auf einer Bestimmung des schweizerischen Rechts. Die Einzahlungen in die Pensionskasse könnten somit nicht frei zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart werden, sondern sie seien obligatorisch. Dieses verpflichtende Element stelle das entscheidende Kriterium für die Anwendbarkeit der VO 1408/71 (gemeint: der Verordnung (EWG) 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der Folge: VO Nr. 1408/71) bzw. der VO 883/2004 (gemeint der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; in der Folge:
VO Nr. 883/2004) dar, weshalb das schweizerische Pensionskassensystem als staatlich vorgegebenes Sicherungssystem zu betrachten sei. Damit sei die geforderte Vergleichbarkeit mit inländischen Pensionsleistungen gegeben und die gegenständliche Leistung als ausländische Rente im Sinne des § 73a Abs. 1 ASVG zu qualifizieren.VO Nr. 883/2004) dar, weshalb das schweizerische Pensionskassensystem als staatlich vorgegebenes Sicherungssystem zu betrachten sei. Damit sei die geforderte Vergleichbarkeit mit inländischen Pensionsleistungen gegeben und die gegenständliche Leistung als ausländische Rente im Sinne des Paragraph 73 a, Absatz eins, ASVG zu qualifizieren.
Bei den Leistungen nach dem BVG handle es sich nicht um typische Betriebspensionen. Diese seien dadurch gekennzeichnet, dass es sich um ergänzende Leistungen zum gesetzlich vorgesehenen Pensionssystem handle, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einseitig zusage oder gewähre. Ein solcher Anspruch bestehe also nicht automatisch für alle ArbeitnehmerInnen, sondern nur, wenn er - meist im Arbeitsvertrag - individuell vorgesehen werde. Die Unterschiede zur Leistung nach dem BVG seien evident. Denn diese sei eine gesetzlich vorgesehene Leistung für alle Arbeitnehmer, es bestehe keine Freiwilligkeit für den Dienstgeber und die Beiträge würden in etwa paritätisch vom Dienstgeber und vom Dienstnehmer erbracht. Die BVG-Leistung können daher keineswegs als Betriebspension von der Art qualifiziert werden, die der ASVG-Gesetzgeber von der Beitragspflicht habe ausnehmen wollen.
Zur Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge müsse der Frankenbetrag der schweizerischen Rente in Eurobeträge umgerechnet werden. Dies erfolge auf der Grundlage des Beschlusses H3 (zu ergänzen: der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) vom 15.10.2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurses gemäß Art. 90 der VO (EG) Nr. 987/2009 (gemeint: der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der System der sozialen Sicherheit; in der Folge: VO Nr. 987/2009), der auch im Verhältnis zur Schweiz maßgeblich sei. Dieser Beschluss sehe vor, dass ein Träger, der eine nach nationalem Recht regelmäßig anzupassende Leistung zahle und die durch Beträge in anderen Währungen beeinflusst werde, bei der Neuberechnung der Leistungen den Umrechnungskurs, der am ersten Tag des der Wirksamkeit der Anpassung vorausgehenden Monats gelte, anzuwenden habe, sofern das nationale Recht keine andere Regelung vorsehe.Zur Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge müsse der Frankenbetrag der schweizerischen Rente in Eurobeträge umgerechnet werden. Dies erfolge auf der Grundlage des Beschlusses H3 (zu ergänzen: der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) vom 15.10.2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurses gemäß Artikel 90, der VO (EG) Nr. 987/2009 (gemeint: der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der System der sozialen Sicherheit; in der Folge: VO Nr. 987/2009), der auch im Verhältnis zur Schweiz maßgeblich sei. Dieser Beschluss sehe vor, dass ein Träger, der eine nach nationalem Recht regelmäßig anzupassende Leistung zahle und die durch Beträge in anderen Währungen beeinflusst werde, bei der Neuberechnung der Leistungen den Umrechnungskurs, der am ersten Tag des der Wirksamkeit der Anpassung vorausgehenden Monats gelte, anzuwenden habe, sofern das nationale Recht keine andere Regelung vorsehe.
Im vorliegenden Fall lägen die Voraussetzungen für den Einbehalt mit 01.10.2011 erstmalig vor. Für das Jahr 2011 sei der Umrechnungskurs vom 01.09.2011 maßgeblich. Mit 01.01.2012 sei eine Anpassung der österreichischen Pensionsleistung und in der Folge des Krankenversicherungsbeitrages erfolgt. Der maßgebliche Termin für den anzuwendenden Umrechnungskurs sei aktuell der 01.12.2011. Am 01.09.2011 habe der Kurs laut veröffentlichtem Tageskurs der Europäischen Zentralbank (in der Folge: EZB) ein Euro zu 1,1417 CHF und am 01.12.2011 ein Euro zu 1,2264 CHF betragen. In Anwendung dieses Kurses ergebe sich für die aus der Schweiz bezogene Pension der zweiten Säule des Beschwerdeführers eine relevante Leistungshöhe von € 1.368,42 für die auf das Jahr 2011 entfallenden Kalendermonate und seit dem Jänner 2012 eine relevante Leistungshöhe von €
1.273,92, von welchen der jeweilige Krankenversicherungsbeitrag zu berechnen sei.
2.1. Mit Schreiben vom 28.09.2012 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid einen nicht näher begründeten (nunmehr als Beschwerde zu behandelnden) Einspruch "zur Wahrung seiner Interessen".
2.2. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 09.11.2012 bzw. vom 22.01.2013 wurde der Beschwerdeführer zur Behebung des Mangels der fehlenden Begründung gemäß § 13 Abs. 3 AVG binnen einer Frist von drei Wochen aufgefordert. Nach fruchtlosen Ablauf dieser Frist werde der Einspruch zurückgewiesen.2.2. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 09.11.2012 bzw. vom 22.01.2013 wurde der Beschwerdeführer zur Behebung des Mangels der fehlenden Begründung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG binnen einer Frist von drei Wochen aufgefordert. Nach fruchtlosen Ablauf dieser Frist werde der Einspruch zurückgewiesen.
2.3. Im Schriftsatz vom 31.01.2013 führte der Beschwerdeführer den Einspruch nunmehr begründend im Wesentlichen wie folgt aus:
Von den VO Nr. 1408/71 und Nr. 572/72 sowie VO Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 seien nur Renten erfasst, die eine volle Vergleichbarkeit mit einer gesetzlichen Rentenversicherung in Österreich begründen ließen. Er erhalte die Rente der zweiten Säule von der Pensionskasse, welche eine private Firma sei. Träger dieser Pensionskasse seien die Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam. Sie sei selbständig und rechtlich vom Betrieb getrennt. Sie habe die juristische Form einer Stiftung bzw. einer Genossenschaft. Grundsätzlich würden die Prinzipien einer privaten Versicherung angewendet. Es bestehe daher die volle Vergleichbarkeit mit den in Österreich gesetzlich verankerten Betriebspensionen (nach dem Betriebspensionsgesetz). Weder die auszahlende Stelle noch der Zahlungsverpflichtete seien staatliche oder halbstaatliche Institutionen. Die Anwendung des § 73a ASVG sei daher nicht gestattet.Von den VO Nr. 1408/71 und Nr. 572/72 sowie VO Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 seien nur Renten erfasst, die eine volle Vergleichbarkeit mit einer gesetzlichen Rentenversicherung in Österreich begründen ließen. Er erhalte die Rente der zweiten Säule von der Pensionskasse, welche eine private Firma sei. Träger dieser Pensionskasse seien die Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam. Sie sei selbständig und rechtlich vom Betrieb getrennt. Sie habe die juristische Form einer Stiftung bzw. einer Genossenschaft. Grundsätzlich würden die Prinzipien einer privaten Versicherung angewendet. Es bestehe daher die volle Vergleichbarkeit mit den in Österreich gesetzlich verankerten Betriebspensionen (nach dem Betriebspensionsgesetz). Weder die auszahlende Stelle noch der Zahlungsverpflichtete seien staatliche oder halbstaatliche Institutionen. Die Anwendung des Paragraph 73 a, ASVG sei daher nicht gestattet.
Ein Teil seiner Leistung stamme aus der Zeit vor der Einführung des Obligatoriums für die zweite Säule in der Schweiz. In den Erläuterungen zu § 73a ASVG werde zum Begriff "obligatorisch" ausgeführt, dass "durch die Neuregelung nur mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbare ausländische Leistungen aus ausländischen Sozialversicherungssystemen erfasst würden. Jedenfalls sollten nicht Leistungen erfasst werden, die von nichtstaatlichen Stellen gewährt würden.Ein Teil seiner Leistung stamme aus der Zeit vor der Einführung des Obligatoriums für die zweite Säule in der Schweiz. In den Erläuterungen zu Paragraph 73 a, ASVG werde zum Begriff "obligatorisch" ausgeführt, dass "durch die Neuregelung nur mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbare ausländische Leistungen aus ausländischen Sozialversicherungssystemen erfasst würden. Jedenfalls sollten nicht Leistungen erfasst werden, die von nichtstaatlichen Stellen gewährt würden.
Die Ansparung in der zweiten Säule sei zu einem wesentlichen Teil vor der Einführung des Obligatoriums in der Schweiz erfolgt. Eine gesetzliche Verpflichtung sei vom Schweizerischen Parlament mit Wirkung vom 01.01.1989 beschlossen worden.
Die zweite Säule in der Schweiz sei in keinem Sozialabkommen zwischen der Schweiz und Österreich erwähnt. Es handle sich um ein Spezifikum des schweizerischen Sozialrechtes, das gesetzlich geregelt sei. Ähnlich verhalte es sich mit dem Österreichischen Pensionskassen- und Betriebspensionsrecht. Es sei nunmehr eindeutig festgelegt, dass Leistungen, die aus den österreichischen Pensionskassen oder in Form von Betriebspensionen in Österreich gewährt würden, nicht Gegenstand der Krankenversicherungsbeitragspflicht seien. In vielen Kollektivverträgen bzw. Betriebsvereinbarungen seien solche Leistungen vorgesehen. Das Kollektivvertragsrecht habe in vielen Bereichen die gleiche Verbindlichkeit wie das Arbeitsverfassungsrecht. Teilweise verweise das Arbeitsverfassungsrecht auf die Verbindlichkeit von Kollektivvertragsvereinbarungen (gesetzesergänzend und gesetzesverändernd). Die gesetzliche Fundierung der Leistungen sei also ähnlich.
Ausdrücklich sei auch auf die österreichische Abfertigungsregelung zu verweisen. Bei der Ansparung eines Abfertigungsanspruches handle es sich um eine Pflichtleistung des Unternehmens. Die Auszahlung erfolge in Form einer Rente oder einer Einmalzahlung. Die zweite Säule in der Schweiz sei daher hinsichtlich der verpflichtenden Ansparung und der Form der Auszahlung vollinhaltlich mit den Bestimmungen über die Abfertigungsregelung in Österreich vergleichbar.
In der Regel werde die Rente der zweiten Säule an Österreicherinnen und Österreicher in Form einer Einmalzahlung geleistet. Die Umwandlung in eine Rente bilde die Ausnahme. Der Beschwerdeführer habe sich für die Verrentung entschieden, weil die österreichische Sozialpolitik die Verrentung mit Nachdruck beworben habe. Besonders erschwerend wirke, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung für die Rentenform eine Beitragspflicht weder bekannt noch öffentlich diskutiert worden sei. Es handle sich also um einen groben Vertrauensbruch gegenüber allen Personen, die sich für Verrentung entschieden hätten. Vom Verfassungsgerichtshof werde der Vertrauensschutz im Pensionsrecht mehrfach anerkannt.
Es sei darauf hinzuweisen, dass eine österreichische Pension, die aus der Höherversicherung resultiere, dann der Beitragspflicht in der Krankenversicherung nicht unterliege, wenn die Höchstbeitragsgrundlage mit der Pension überschritten werde. Es gebe also Teile der gesetzlichen Pension in Österreich, die in der Krankenversicherung nicht beitragspflichtig seien. Als gesetzliche Pension in der Schweiz gelte jedenfalls die AHV-Pension, in diesem Fall die mögliche Höchstpension nach AHV-Recht. Eine Höchstbeitragsgrundlage kenne das schweizerische Recht nicht. Das österreichische Recht stelle ausdrücklich auf die gesetzliche Pension ab und kenne zudem eine Obergrenze, die aus dem Pensionsrecht resultiere. Im Sinne einer Gleichbehandlung müsste auch dieser Gesichtspunkt bei der Entscheidung berücksichtigt werden.
Es stehe ihm eine Unterlage der Wiener Gebietskrankenkasse zur Verfügung. In dieser Unterlage werde ausdrücklich zu den Krankenversicherungsbeiträgen für Auslandspensionen angeführt:
"Krankenversicherungsbeiträge werden nur für jene Pensionen aus anderen EU-Staaten eingehoben, die aus dem staatlichen Pensionssystem ausgezahlt werden. Dies gilt nicht für Pensionen aus Pensionskassen, Firmenpension oder Pensionen aus privaten Vorsorgesystemen".
Eine Verifizierung dieser Aussage habe er nicht durchführen können.
Die zweite Säule in der Schweiz bilde von ihrer Bestimmung her eine ergänzende Leistung zum gesetzlich vorgesehenen Pensionssystem. Ähnlich wie in Österreich handle es sich bei der zweiten Säule in der Schweiz um eine ergänzende Leistung zur AHV-Pension. Die zweite Säule solle die "Beibehaltung der gewohnten Lebensführung ermöglichen". Genau die gleiche Aufgabe hätten die Betriebspensionen in Österreich. Die Vergleichbarkeit sei auch in vielen anderen Bereichen gegeben. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass die Abfertigungsregelung in Österreich das Ziel habe, eine dauerhafte, ständige Leistung (Pension oder Rente) zu gewährleisten. In den Erläuterungen zur "Abfertigung NEU" sei dies eindeutig ausgeführt und bilde daher den eindeutigen Willen des Gesetzgebers anlässlich der entsprechenden Beschlussfassung.
Es sei darauf hinzuweisen, dass es für die zweite Säule in der Schweiz keinen Zuschuss aus Steuermitteln gebe, auch keine staatliche Garantie für die Auszahlung. Sollte eine Institution, die die zweite Säule verwalte, zahlungsunfähig werden, so bedeute dies den Verlust des Rentenanspruchs. Die diesbezügliche Konstruktion sei ähnlich wie im österreichischen Pensionskassensystem. Auszahlungen aus der österreichischen Pensionskasse seien daher nicht beitragspflichtig. Ähnliches müsse auch für Leistungen aus der zweiten Säule in der Schweiz Gültigkeit haben.
3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2014 wurde das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in einem zur Zahl Ro 2014/08/0047 anhängigen Revisionsverfahren betreffend Einbeziehung von schweizerischen bzw. liechtensteinischen Renten (bzw. von Teilen davon) mit der Begründung ausgesetzt, dass es zur Rechtsfrage der rechtlichen Behandlung des so genannten "überobligatorischen Teils" und des "vorobligatorischen Teils" von Renten aus Pensionskassen in Liechtenstein und in der Schweiz an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.
4. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, bekräftigt durch das Erkenntnis vom 29.04.2016, 2014/08/0057, u.a., die Rechtsansicht, dass (auch) der überobligatorische Rentenanteil nach dem schweizerischen BVG und der überobligatorische und vorobligatorische Rentenanteil nach dem schweizerischen BVG unter die Beitragspflicht des § 73a ASVG fallen würden.4. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, bekräftigt durch das Erkenntnis vom 29.04.2016, 2014/08/0057, u.a., die Rechtsansicht, dass (auch) der überobligatorische Rentenanteil nach dem schweizerischen BVG und der überobligatorische und vorobligatorische Rentenanteil nach dem schweizerischen BVG unter die Beitragspflicht des Paragraph 73 a, ASVG fallen würden.
§ 73a ASVG stelle eine Präzisierung der unter anderem in der VO 883/2004, deren Art. 5 lit. a eine allgemeine Sachverhaltsgleichstellung vornehme, sowie in der VO 1408/71 (vgl. zu dieser früheren Rechtslage das Urteil des EuGH vom 18. Juli 2006, C- 50/05, Nikula) enthaltenen Rechtsgrundlagen zur Möglichkeit der Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen von Rentenleistungen eines anderen Mitgliedstaates dar. Speziell für die Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen gelte, dass nur jener Mitgliedstaat dazu berechtigt sei, der auch für die Tragung der Kosten im Versicherungsfall der Krankheit zuständig sei (vgl. Art. 30 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004). Als Grenze für die von Auslandsrenten einzuhebenden Beiträge setze Art. 30 VO (EG) Nr. 987/2009 jenen Betrag fest, der einzuheben wäre, würde es sich um eine Inlandsrente handeln. Nach der VO (EG) Nr. 1408/71, die im Verhältnis zu Liechtenstein bis zum 31. Mai 2012 und im Verhältnis zur Schweiz bis zum 31. März 2012 anzuwenden gewesen sei, sei der von den Auslandsrenten einzuhebende Betrag mit der Höhe der Inlandsrente begrenzt (vgl. Art. 33 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1408/71 und § 73a Abs. 4Paragraph 73 a, ASVG stelle eine Präzisierung der unter anderem in der VO 883/2004, deren Artikel 5, Litera a, eine allgemeine Sachverhaltsgleichstellung vornehme, sowie in der VO 1408/71 vergleiche zu dieser früheren Rechtslage das Urteil des EuGH vom 18. Juli 2006, C- 50/05, Nikula) enthaltenen Rechtsgrundlagen zur Möglichkeit der Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen von Rentenleistungen eines anderen Mitgliedstaates dar. Speziell für die Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen gelte, dass nur jener Mitgliedstaat dazu berechtigt sei, der auch für die Tragung der Kosten im Versicherungsfall der Krankheit zuständig sei vergleiche Artikel 30, Absatz eins, VO (EG) Nr. 883/2004). Als Grenze für die von Auslandsrenten einzuhebenden Beiträge setze Artikel 30, VO (EG) Nr. 987/2009 jenen Betrag fest, der einzuheben wäre, würde es sich um eine Inlandsrente handeln. Nach der VO (EG) Nr. 1408/71, die im Verhältnis zu Liechtenstein bis zum 31. Mai 2012 und im Verhältnis zur Schweiz bis zum 31. März 2012 anzuwenden gewesen sei, sei der von den Auslandsrenten einzuhebende Betrag mit der Höhe der Inlandsrente begrenzt vergleiche Artikel 33, Absatz eins, VO (EG) Nr. 1408/71 und Paragraph 73 a, Absatz 4
ASVG).
§ 73a Abs. 1 ASVG beziehe alle vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfassten Leistungen in die Beitragspflicht ein, ohne die ausländische Leistung an einem Katalog der nach nationaler Systematik der Beitragspflicht in der Krankenversicherung unterliegenden österreichischen Pensionen zu messen. Nicht erfasst würden Leistungen, die nicht den VO (EWG) Nr. 1408/71 oder VO (EG) Nr. 883/2004 bzw. den in diesen Verordnungen angesprochenen Rechtsvorschriften unterlägen (...).Paragraph 73 a, Absatz eins, ASVG beziehe alle vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfassten Leistungen in die Beitragspflicht ein, ohne die ausländische Leistung an einem Katalog der nach nationaler Systematik der Beitragspflicht in der Krankenversicherung unterliegenden österreichischen Pensionen zu messen. Nicht erfasst würden Leistungen, die nicht den VO (EWG) Nr. 1408/71 oder VO (EG) Nr. 883/2004 bzw. den in diesen Verordnungen angesprochenen Rechtsvorschriften unterlägen (...).
Die genannten österreichischen Alterspensionen seien vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfasst. Zur Vermeidung einer indirekten Diskriminierung setze die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von ausländischen Leistungen die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von gleichartigen inländischen Leistungen voraus. Umgekehrt habe das Fehlen einer inländischen Beitragspflicht für gleichartige inländische Leistungen die Unzulässigkeit einer Beitragspflicht für ausländische Leistungen zur Folge. Eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gewährte Rentenleistung sei zur Gänze entweder einer entsprechenden Leistung gleichartig oder dieser nicht gleichartig iSd Art. 5 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004. Eine differenzierende Beurteilung einheitlicher Leistungen aus einem Rentensystem (zB nach den Kriterien von "vorobligatorischen", "obligatorischen", "überobligatorischen" oder "freiwilligen" Beiträgen, mit denen ein konkretes "Alterskapital" aufgebaut worden sei) sei ausgeschlossen.Die genannten österreichischen Alterspensionen seien vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfasst. Zur Vermeidung einer indirekten Diskriminierung setze die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von ausländischen Leistungen die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von gleichartigen inländischen Leistungen voraus. Umgekehrt habe das Fehlen einer inländischen Beitragspflicht für gleichartige inländische Leistungen die Unzulässigkeit einer Beitragspflicht für ausländische Leistungen zur Folge. Eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gewährte Rentenleistung sei zur Gänze entweder einer entsprechenden Leistung gleichartig oder dieser nicht gleichartig iSd Artikel 5, Litera a, der Verordnung Nr. 883/2004. Eine differenzierende Beurteilung einheitlicher Leistungen aus einem Rentensystem (zB nach den Kriterien von "vorobligatorischen", "obligatorischen", "überobligatorischen" oder "freiwilligen" Beiträgen, mit denen ein konkretes "Alterskapital" aufgebaut worden sei) sei ausgeschlossen.
Der Begriff "gleichartige Leistungen" iSd Art. 5 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004 sei dahin auszulegen, dass er sich im Wesentlichen auf zwei Leistungen bei Alter bezieht, die unter Berücksichtigung auf das durch diese Leistungen und die sie einführenden Regelungen verfolgte Ziel vergleichbar seien.Der Begriff "gleichartige Leistungen" iSd Artikel 5, Litera a, der Verordnung Nr. 883/2004 sei dahin auszulegen, dass er sich im Wesentlichen auf zwei Leistungen bei Alter bezieht, die unter Berücksichtigung auf das durch diese Leistungen und die sie einführenden Regelungen verfolgte Ziel vergleichbar seien.
Die von der liechtensteinischen beruflichen Vorsorge ("2. Säule") und die vom österreichischen gesetzlichen Pensionssystem bezogenen Leistungen bei Alter würden dasselbe Ziel verfolgen, ihren Empfängern die Beibehaltung eines Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor ihrem Ruhestand entspreche. Die genannten Leistungen bei Alter seien gleichartig iSd Art. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004. Die Tatsache, dass es insbesondere in Bezug auf die Art und Weise des Erwerbs der Ansprüche auf diese Leistungen oder die Möglichkeit für die Versicherten, in den Genuss überobligatorischer Leistungen zu kommen, Unterschiede gebe, rechtfertige nicht eine Schlussfolgerung, wonach Leistungen bei Alter wie die in Rede stehenden nicht als vergleichbar anzusehen wären. Die Leistungen aus der liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ("1. Säule") verfolgen ebenfalls das Ziel, ihren Empfängern die Beibehaltung eines Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor ihrem Ruhestand entspreche. Auch sie seien gleichartig iSd Art. 5 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004.Die von der liechtensteinischen beruflichen Vorsorge ("2. Säule") und die vom österreichischen gesetzlichen Pensionssystem bezogenen Leistungen bei Alter würden dasselbe Ziel verfolgen, ihren Empfängern die Beibehaltung eines Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor ihrem Ruhestand entspreche. Die genannten Leistungen bei Alter seien gleichartig iSd Artikel 5, Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004. Die Tatsache, dass es insbesondere in Bezug auf die Art und Weise des Erwerbs der Ansprüche auf diese Leistungen oder die Möglichkeit für die Versicherten, in den Genuss überobligatorischer Leistungen zu kommen, Unterschiede gebe, rechtfertige nicht eine Schlussfolgerung, wonach Leistungen bei Alter wie die in Rede stehenden nicht als vergleichbar anzusehen wären. Die Leistungen aus der liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ("1. Säule") verfolgen ebenfalls das Ziel, ihren Empfängern die Beibehaltung eines Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor ihrem Ruhestand entspreche. Auch sie seien gleichartig iSd Artikel 5, Litera a, der Verordnung Nr. 883/2004.
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2016 erging an die belangte Behörde das Ersuchen, die Höhe der gewährten inländischen und ausländischen Rentenleistungen sowie die darauf entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung für den Zeitraum vom 01.10.2011 bis 31.10.2016 bekannt zu geben.
6. Die belangte Behörde gab in ihrem Schreiben vom 18.10.2016 die Höhe der österreichischen Alterspension, die schweizerische AHV-Rente und die schweizerische BVG-Rente der Pensionskasse des Beschwerdeführers bekannt.
7. Auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2016, zu den Ausführungen der belangten Behörde und dazu Stellung zu nehmen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Entrichtung der Krankenversicherungsbeiträge von der schweizerischen Rente der Pensionskasse der zweiten Säule bilde, erfolgte vom Beschwerdeführer weder eine schriftliche noch eine mündliche Reaktion.
8. In Reaktion auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.11.2017 gab ein Mitarbeiter der Pensionskasse in dem am 13.11.2017 geführten Telefonat an, dass es ein allgemein gültiges, für jeden Rentenbezieher geltendes Reglement gebe, welches auch die Leistungspflicht der Pensionskasse regle. Das Reglement sei unter www.pkmobil.ch, "Service" - "Reglemente" zu finden, in dem unter Pkt. 8.1. die Leistungspflicht geregelt werde. Unter Pkt. 8.9.2. finde sich die Bestimmung, dass die Renten vierteljährlich pro Quartal im Vorhinein auszuzahlen seien. Das bedeute, dass beispielsweise mit 01.07. eines Jahres die für das dritte Quartal gebührenden Renten, somit die Renten vom 01.07. bis 30.09., anzuweisen seien. Der Rentenbezieher müsse am 01.07. über seine Rente verfügen können. Das bedeute auch, dass auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, wenn der Erste eines Quartals auf einen solchen Tag fiele, Bedacht zu nehmen sei, also die Rente entsprechend vorher anzuweisen sei. Beginne der Rentenanspruch während eines Quartals, beispielsweise mit 16.04. eines Jahres, werde der entsprechende Teilbetrag, also vom 16.04. bis 30.06., gewährt; in der Folge wie üblich. Die Rente werde an den Rentenbezieher in CHF überwiesen. Die Regelung der quartalsmäßigen Auszahlung der Renten im Vorhinein gebe es schon länger, jedenfalls seit 01.10.2011.
9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2018 erging an die belangte Behörde das erneute Ersuchen, die dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.10.2011 bis 31.12.2017 gebührende, vierteljährlich im Vorhinein ausbezahlte Altersrente der zweiten Säule zum offiziell von der EZB am letzten Tag des "Vorquartals" verlautbarten Umrechnungskurs umzurechnen und die darauf entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung bekannt zu geben.
10. In ihrer Stellungnahme 30.03.2018 schlüsselte die belangte Behörde (in tabellarischer Form) den letzten Tag des Quartals (beginnend mit 30.09.2011 und endend mit 29.12.2017), den an diesem Tag durch die EZB festgesetzten Umrechnungskurs, die schweizerische Rente (in unveränderter Höhe), die in Euro-Beträge umgerechnete Rente (bzw. Beitragsgrundlage) und die darauf entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung detailliert auf. Sie wies auch darauf hin, dass noch eine gesonderte Stellungnahme einer rechtsfreundlichen Vertretung abgegeben werde.
11. Im Auftrag der belangten Behörde führte die Lercher & Hofmann Rechtsanwälte GmbH in ihrer Stellungnahme vom 03.04.2018 aus, dass es in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 04.05.2017 um die Auszahlung einer türkischen Rente gegangen sei. Die mitbeteiligte Tiroler Gebietskrankenkasse habe in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es für die Währungsumrechnung von Einkünften aus "bilateralen Vertragsstaaten", wie der Türkei, mit Ausnahme des Art. 29 des Abkommens über die Soziale Sicherheit Türkei keine rechtliche Grundlage gebe und zwischen der Türkei und Österreich bislang keine ("Ausführungs-") Vereinbarung über die Festlegung des Umrechnungs- bzw. Wechselkurses zur Berechnung von Rentenleistungen des anderen Vertragsstaates getroffen worden sei. Das europäische Koordinationsrecht betreffend die Systeme der sozialen Sicherheit könne weder direkt noch analog angewendet werden. Auch der Verwaltungsgerichtshof betone in dieser Entscheidung, dass weder das Europäische Abkommen über soziale Sicherheit noch das bilaterale Abkommen zwischen Österreich und der Türkei Regeln darüber beinhalte, wie ausländische Anspruchsrenten zum Zwecke der inländischen Beitragsbemessung umzurechnen wären. Mangels einer anderen gesetzlichen Grundlage habe der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass, da § 73 Abs. 1 ASVG "von jeder auszuzahlenden Pension" spreche, der Wert in Euro nach dem den Verkehrswert abbildenden Umrechnungskurs zu dem Zeitpunkt zu bemessen sei, zu welchem die Rente auszuzahlen sei.11. Im Auftrag der belangten Behörde führte die Lercher & Hofmann Rechtsanwälte GmbH in ihrer Stellungnahme vom 03.04.2018 aus, dass es in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 04.05.2017 um die Auszahlung einer türkischen Rente gegangen sei. Die mitbeteiligte Tiroler Gebietskrankenkasse habe in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es für die Währungsumrechnung von Einkünften aus "bilateralen Vertragsstaaten", wie der Türkei, mit Ausnahme des Artikel 29, des Abkommens über die Soziale Sicherheit Türkei keine rechtliche Grundlage gebe und zwischen der Türkei und Österreich bislang keine ("Ausführungs-") Vereinbarung über die Festlegung des Umrechnungs- bzw. Wechselkurses zur Berechnung von Rentenleistungen des anderen Vertragsstaates getroffen worden sei. Das europäische Koordinationsrecht betreffend die Systeme der sozialen Sicherheit könne weder direkt noch analog angewendet werden. Auch der Verwaltungsgerichtshof betone in dieser Entscheidung, dass weder das Europäische Abkommen über soziale Sicherheit noch das bilaterale Abkommen zwischen Österreich und der Türkei Regeln darüber beinhalte, wie ausländische Anspruchsrenten zum Zwecke der inländischen Beitragsbemessung umzurechnen wären. Mangels einer anderen gesetzlichen Grundlage habe der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass, da Paragraph 73, Absatz eins, ASVG "von jeder auszuzahlenden Pension" spreche, der Wert in Euro nach dem den Verkehrswert abbildenden Umrechnungskurs zu dem Zeitpunkt zu bemessen sei, zu welchem die Rente auszuzahlen sei.
Dem gegenüber beziehe der Beschwerdeführer als ehemaliger "Grenzgänger" eine Rente aus der Schweiz. Der gegenständliche Sachverhalt falle daher unter den Anwendungsbereich der VO Nr. 883/2004 und der VO Nr. 987/2009. Diese Verordnungen gälten seit 01.04.2012 für EU-Staatsangehörige im Verhältnis zur Schweiz.
Gemäß Art. 71 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 sei bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eingerichtet worden. Gemäß Art. 72 lit. a dieser Verordnung habe die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen, die sich aus dieser Verordnung, der Durchführungsverordnung oder in deren Rahmen geschlossenen Abkommen oder getroffenen Vereinbarungen ergäben, zu behandeln; jedoch bleibe das Recht der betreffenden Behörden, Träger und Personen, die Verfahren und Gerichte in Anspruch nähmen, die nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten, dieser Verordnung sowie dem Vertrag vorgesehen seien, unberührt. Gemäß Art. 72 lit. e der VO Nr. 883/2004 nehme die Verwaltungskommission alle anderen Aufgaben wahr, für die sie nach dieser Verordnung, der Durchführungsverordnung oder aller in deren Rahmen geschlossenen Abkommen oder getroffenen Vereinbarungen zuständig sei.Gemäß Artikel 71, Absatz eins, der VO Nr. 883/2004 sei bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eingerichtet worden. Gemäß Artikel 72, Litera a, dieser Verordnung habe die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen, die sich aus dieser Verordnung, der Durchführungsverordnung oder in deren Rahmen geschlossenen Abkommen oder getroffenen Vereinbarungen ergäben, zu behandeln; jedoch bleibe das Recht der betreffenden Behörden, Träger und Personen, die Verfahren und Gerichte in Anspruch nähmen, die nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten, dieser Verordnung sowie dem Vertrag vorgesehen seien, unberührt. Gemäß Artikel 72, Litera e, der VO Nr. 883/2004 nehme die Verwaltungskommission alle anderen Aufgaben wahr, für die sie nach dieser Verordnung, der Durchführungsverordnung oder aller in deren Rahmen geschlossenen Abkommen oder getroffenen Vereinbarungen zuständig sei.
Gemäß dem mit "Währungsumrechnung" titulierten Art. 90 der VO Nr. 987/2009 gelte bei Anwendung der VO Nr. 883/2004 und der VO Nr. 987/2009 als Wechselkurs zweier Währungen der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenzwechselkurs. Die Verwaltungskommission bestimme den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses. Gemäß der Ziffer 2 des Beschlusses Nr. H3 vom 15.10.2009 der Verwaltungskommission über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gelte als Umrechnungskurs, sofern in diesem Beschluss nichts anderes angegeben sei, jener Umrechnungskurs, der an dem Tag veröffentlicht worden sei, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt habe. Dies bedeute im konkreten Fall, dass der von der Europäischen Zentralbank zuletzt veröffentlichte Kurs jenes Tages heranzuziehen sei, zu welchem die Beitragsvorschreibung erfolge.Gemäß dem mit "Währungsumrechnung" titulierten Artikel 90, der VO Nr. 987/2009 gelte bei Anwendung der VO Nr. 883/2004 und der VO Nr. 987/2009 als Wechselkurs zweier Währungen der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenzwechselkurs. Die Verwaltungskommission bestimme den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses. Gemäß der Ziffer 2 des Beschlusses Nr. H3 vom 15.10.2009 der Verwaltungskommission über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gelte als Umrechnungskurs, sofern in diesem Beschluss nichts anderes angegeben sei, jener Umrechnungskurs, der an dem Tag veröffentlicht worden sei, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt habe. Dies bedeute im konkreten Fall, dass der von der Europäischen Zentralbank zuletzt veröffentlichte Kurs jenes Tages heranzuziehen sei, zu welchem die Beitragsvorschreibung erfolge.
Es mögen die Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission für die Gerichte im Sinne von Rechtsakten des EU-Rechts nicht bindend sein, so handle es sich hierbei doch um ein wichtiges Hilfsmittel bei der Interpretation, so dass Mitgliedsstaaten Beschlüsse der Verwaltungskommission nicht einfach ignorieren könnten. Der Europäische Gerichtshof betone in diesem Zusammenhang das Prinzip der vertrauensvollen Zusammenarbeit im Sinne des Art. 4 Abs. 3 EUV (= Art 10 EG).Es mögen die Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission für die Gerichte im Sinne von Rechtsakten des EU-Rechts nicht bindend sein, so handle es sich hierbei doch um ein wichtiges Hilfsmittel bei der Interpretation, so dass Mitgliedsstaaten Beschlüsse der Verwaltungskommission nicht einfach ignorieren könnten. Der Europäische Gerichtshof betone in diesem Zusammenhang das Prinzip der vertrauensvollen Zusammenarbeit im Sinne des Artikel 4, Absatz 3, EUV (= Artikel 10, EG).
Unabhängig von der Frage, ob Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission im Allgemeinen verbindlich seien, gelte es im konkreten Fall zu beachten, dass sich die Verbindlichkeit bereits aus Art. 90 der VO Nr. 987/2009 ergebe, zumal dort festgelegt werde, dass die Verwaltungskommission den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses bestimme.Unabhängig von der Frage, ob Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission im Allgemeinen verbindlich seien, gelte es im konkreten Fall zu beachten, dass sich die Verbindlichkeit bereits aus Artikel 90, der VO Nr. 987/2009 ergebe, zumal dort festgelegt werde, dass die Verwaltungskommission den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses bestimme.
Wenn das Bundesverwaltungsgericht betone, durch das Abstellen auf den Zeitpunkt der Auszahlung bringe der Verwaltungsgerichtshof einen allgemein gültigen und damit objektivierbaren (nicht von einem Dritten beeinflussbaren) Zeitpunkt für die Umrechnung der ausländischen Rente zum Ausdruck, sei dem entgegenzuhalten, dass der zukünftige Kurs für die belangte Behörde nicht vorhersehbar sei. Sie habe für die Festsetzung der Beiträge konkrete zeitliche Vorgaben, sodass es ihr nicht möglich sei, zu Lasten des Beitragspflichtigen "zu spekulieren". Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass durch das Abstellen bei der Festsetzung des Umrechnungskurses auf den Zeitpunkt der Auszahlung der Rente mit einem immensen Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Da für gewöhnlich sowohl die Schweizer als auch die Liechtensteinischen Renten monatlich ausbezahlt werden, müsste monatlich eine neue Beitragsgrundlage ausgerechnet werden. Die Pensionsversicherung müsste diesbezüglich monatlich den Abzug von der österreichischen Rente ausrechnen.
Nach der Rechtsauffassung der belangten Behörde sei bei der Festlegung des Umrechnungskurses auf den zuletzt veröffentlichten Umrechnungskurs jenes Tages abzustellen, an dem die belangte Behörde die Beitragsvorschreibung vornehme.
12. Von der mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2018 eingeräumten Möglichkeit, zu den Ausführungen der belangten Behörde vom 30.03.2018 und dem Schreiben der Rechtsanwälte GmbH Lercher & Hofmann vom 03.04.2018 Stellung zu nehmen, machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.08.2018 wurde das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in einem zur Zahl Ra 2018/08/0013 anhängigen Revisionsverfahren betreffend den anzuwendenden Wechselkurs für die Umrechnung der schweizerischen bzw. liechtensteinischen Renten bzw. der durch eine Kapitalabfindung abgegoltenen ausländischen Rente (der zweiten Säule) mit der Begründung ausgesetzt, dass es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, welcher Tag für die Umrechnung der ausländischen Rente in Eurobeträge maßgeblich sei, fehle.
14. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem (unter Pkt. II.4.1. näher ausgeführten) Erkenntnis vom 10.10.2018, Ro 2018/08/0013, (neuerlich) aus, dass eine, auch eine einmalige, Leistung einer Schweizer Rente der "zweiten Säule" gemäß § 73a ASVG als Leistung aus gesetzlichen Rentensystem der Beitragspflicht iSd § 73 Abs. 1 ASVG zur österreichischen Krankenversicherung unterliege.14. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem (unter Pkt. römisch zwei.4.1. näher ausgeführten) Erkenntnis vom 10.10.2018, Ro 2018/08/0013, (neuerlich) aus, dass eine, auch eine einmalige, Leistung einer Schweizer Rente der "zweiten Säule" gemäß Paragraph 73 a, ASVG als Leistung aus gesetzlichen Rentensystem der Beitragspflicht iSd Paragraph 73, Absatz eins, ASVG zur österreichischen Krankenversicherung unterliege.
15. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2018 erging an die belangte Behörde erneut das Ersuchen, die vom Beschwerdeführer nach § 73a ASVG zu entrichtenden Beiträge zur Krankenversicherung für die monatlich gewährte Altersrente der "zweiten Säule" der Pensionskasse für den Zeitraum ab 30.09.2011 bis 30.11.2018 bekannt zu geben.15. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2018 erging an die belangte Behörde erneut das Ersuchen, die vom Beschwerdeführer nach Paragraph 73 a, ASVG zu entrichtenden Beiträge zur Krankenversicherung für die monatlich gewährte Altersrente der "zweiten Säule" der Pensionskasse für den Zeitraum ab 30.09.2011 bis 30.11.2018 bekannt zu geben.
16. In ihrer Stellungnahme 19.11.2018 schlüsselte die belangte Behörde (in tabellarischer Form) den Tag Umrechnungskurses je Quartal, den durch die EZB festgesetzten Umrechnungskurs, die schweizerische Rente in CHF (in unveränderter Höhe), die in Euro-Beträge umgerechnete Rente (bzw. Beitragsgrundlage) und die darauf entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung für den Zeitraum vom 30.09.2011 bis 28.09.2018 detailliert auf.
17. Von der dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2018 eingeräumten Möglichkeit, zu diesem Schreiben der belangten Behörde eine Stellungnahme abzugeben, machte er keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer hat seinen ständigen Wohnsitz in H. in Vorarlberg.
1.2. Er stand bzw. steht im relevanten Zeitraum ab 01.10.2011 im Bezug einer (Inlands-) Pension nach dem ASVG und ist damit krankenversichert nach dem ASVG.
Im Zeitraum vom 01.10.2011 bis 31.03.2012 betrug die inländische Pension € 302,80 brutto bzw. € 287,36 netto.
1.3. Dem Bes