TE Bvwg Beschluss 2019/1/16 W251 2201138-4

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Veröffentlicht am 16.01.2019
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Entscheidungsdatum

16.01.2019

Norm

AVG §62 Abs4
BFA-VG §22a
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76

Spruch

W251 2201138-4/8Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft aufgrund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2018, Zl. 1190690008 - 180662776:

I)

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.12.2018, wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG dahingehend berichtigt, dass die Aktenzahl des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtigerweise Zl. 1190690008 - 180662776 sowie, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers richtigerweise XXXX lautet. Der Spruch lautet daher wie folgt:

"Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft aufgrund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2018, Zl. 1190690008 - 180662776, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig."

II)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem angefochtenen Mandatsbescheid vom 13.07.2018 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung.

Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 23.07.2018 wurde die gegen den Schubhaftbescheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Am 19.12.2018 legte das Bundesamt den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung nach § 22 a Abs. 4 BFA-VG hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer über die gesetzliche Dauer von vier Monaten andauernden Schubhaftfortführung erneut vor.

Durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.12.2018 wurde die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

2. Aufgrund eines Versehens wurde im Kopf des Erkenntnisses vom 28.12.2018 die Aktenzahl 1103772702 - 180360545 sowie der XXXX als Geburtsdatum angeführt.

Der Beschwerdeführer führt jedoch richtigerweise das Geburtsdatum XXXX. Die Aktenzahl lautet richtigerweise Zl. 1190690008 - 180662776.

3. Der Sachverhalt sowie der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.

Die richtige Aktenzahl, 1190690008 - 180662776, sowie das richtige Geburtsdatum des Beschwerdeführers, XXXX, ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere aus dem gegenständlichen Schubhaftbescheid, dem Grundversorgungsauszug sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Die Fremdenzahl des Beschwerdeführers lautet 1190690008. Es bestehen keine Zweifel, dass die richtige Aktenzahl 1190690008 - 180662776 lautet und, dass das richtige Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den XXXX lautet. Durch ein Versehen wurde eine unrichtige Aktenzahl und ein unrichtiges Geburtsdatum im Kopf des Erkenntnisses angeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt nach der zur Berichtigung von Bescheiden ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Letzteres liegt vor, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Es sind insbesondere solche Unrichtigkeiten einer Berichtigung zugänglich, die erkennbar nicht der Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften. (VwGH vom 18.10.2017, Ra 2017/17/0330).

Im gegenständlichen Fall ist offenkundig, dass die richtige Aktenzahl tatsächlich 1190690008 - 180662776 und, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers tatsächlich auf den XXXX lautet. Somit war das Erkenntnis gemäß § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG dahingehend zu berichtigen.

Eine Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher gemäß § 31 Abs 1 VwGVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen.

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Frage des Einzelfalles ist, der grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

Schlagworte

Berichtigung, Versehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W251.2201138.4.00

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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