Entscheidungsdatum
16.01.2019Norm
AVG §62 Abs4Spruch
W251 2201138-4/8Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft aufgrund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2018, Zl. 1190690008 - 180662776:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerden von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Algerien, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft aufgrund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2018, Zl. 1190690008 - 180662776:
I)römisch eins)
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.12.2018, wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG dahingehend berichtigt, dass die Aktenzahl des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtigerweise Zl. 1190690008 - 180662776 sowie, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers richtigerweise XXXX lautet. Der Spruch lautet daher wie folgt:Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.12.2018, wird gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG dahingehend berichtigt, dass die Aktenzahl des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtigerweise Zl. 1190690008 - 180662776 sowie, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers richtigerweise römisch 40 lautet. Der Spruch lautet daher wie folgt:
"Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft aufgrund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2018, Zl. 1190690008 - 180662776, zu Recht:"Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Algerien, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft aufgrund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2018, Zl. 1190690008 - 180662776, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig."Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig."
II)römisch zwei)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem angefochtenen Mandatsbescheid vom 13.07.2018 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung.1. Mit dem angefochtenen Mandatsbescheid vom 13.07.2018 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung.
Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 23.07.2018 wurde die gegen den Schubhaftbescheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Am 19.12.2018 legte das Bundesamt den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung nach § 22 a Abs. 4 BFA-VG hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer über die gesetzliche Dauer von vier Monaten andauernden Schubhaftfortführung erneut vor.Am 19.12.2018 legte das Bundesamt den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung nach Paragraph 22, a Absatz 4, BFA-VG hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer über die gesetzliche Dauer von vier Monaten andauernden Schubhaftfortführung erneut vor.
Durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.12.2018 wurde die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.12.2018 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
2. Aufgrund eines Versehens wurde im Kopf des Erkenntnisses vom 28.12.2018 die Aktenzahl 1103772702 - 180360545 sowie der XXXX als Geburtsdatum angeführt.2. Aufgrund eines Versehens wurde im Kopf des Erkenntnisses vom 28.12.2018 die Aktenzahl 1103772702 - 180360545 sowie der römisch 40 als Geburtsdatum angeführt.
Der Beschwerdeführer führt jedoch richtigerweise das Geburtsdatum XXXX. Die Aktenzahl lautet richtigerweise Zl. 1190690008 - 180662776.Der Beschwerdeführer führt jedoch richtigerweise das Geburtsdatum römisch 40 . Die Aktenzahl lautet richtigerweise Zl. 1190690008 - 180662776.
3. Der Sachverhalt sowie der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.
Die richtige Aktenzahl, 1190690008 - 180662776, sowie das richtige Geburtsdatum des Beschwerdeführers, XXXX, ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere aus dem gegenständlichen Schubhaftbescheid, dem Grundversorgungsauszug sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Die Fremdenzahl des Beschwerdeführers lautet 1190690008. Es bestehen keine Zweifel, dass die richtige Aktenzahl 1190690008 - 180662776 lautet und, dass das richtige Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den XXXX lautet. Durch ein Versehen wurde eine unrichtige Aktenzahl und ein unrichtiges Geburtsdatum im Kopf des Erkenntnisses angeführt.Die richtige Aktenzahl, 1190690008 - 180662776, sowie das richtige Geburtsdatum des Beschwerdeführers, römisch 40 , ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere aus dem gegenständlichen Schubhaftbescheid, dem Grundversorgungsauszug sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Die Fremdenzahl des Beschwerdeführers lautet 1190690008. Es bestehen keine Zweifel, dass die richtige Aktenzahl 1190690008 - 180662776 lautet und, dass das richtige Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den römisch 40 lautet. Durch ein Versehen wurde eine unrichtige Aktenzahl und ein unrichtiges Geburtsdatum im Kopf des Erkenntnisses angeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt nach der zur Berichtigung von Bescheiden ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Letzteres liegt vor, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Es sind insbesondere solche Unrichtigkeiten einer Berichtigung zugänglich, die erkennbar nicht der Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften. (VwGH vom 18.10.2017, Ra 2017/17/0330).Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt nach der zur Berichtigung von Bescheiden ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Letzteres liegt vor, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Es sind insbesondere solche Unrichtigkeiten einer Berichtigung zugänglich, die erkennbar nicht der Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften. (VwGH vom 18.10.2017, Ra 2017/17/0330).
Im gegenständlichen Fall ist offenkundig, dass die richtige Aktenzahl tatsächlich 1190690008 - 180662776 und, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers tatsächlich auf den XXXX lautet. Somit war das Erkenntnis gemäß § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG dahingehend zu berichtigen.Im gegenständlichen Fall ist offenkundig, dass die richtige Aktenzahl tatsächlich 1190690008 - 180662776 und, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers tatsächlich auf den römisch 40 lautet. Somit war das Erkenntnis gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG dahingehend zu berichtigen.
Eine Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher gemäß § 31 Abs 1 VwGVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen.Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Frage des Einzelfalles ist, der grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Frage des Einzelfalles ist, der grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
Schlagworte
Berichtigung, VersehenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W251.2201138.4.00Zuletzt aktualisiert am
26.02.2019