Entscheidungsdatum
16.01.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W224 2179937-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2017, Zl. 1093271802-151681319, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2017, Zl. 1093271802-151681319, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2018, zu Recht:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, reiste im August 2015 von Syrien in die Türkei. Von der Türkei reiste der Beschwerdeführer dann weiter nach Griechenland, danach weiter in das österreichische Bundesgebiet. Dabei wurde er einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Am 03.11.2015 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.11.2015 gab der Beschwerdeführer an, er sei illegal aus seinem Herkunftsstaat Syrien ausgereist. Befragt nach seinem Fluchtgrund gab er an, er habe Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen. Sein Haus sei bombardiert worden. Der IS habe seine Stadt eingenommen. Aus Angst um seine Familie sei er geflohen.
2. Am 31.05.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Er legte seinen syrischen Reisepass und Personalausweis im Original vor.
Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen in Bezug auf Syrien gab der Beschwerdeführer an, er sei persönlich nicht verfolgt oder bedroht worden. Er sei in Syrien zuerst in ein anderes Haus umgezogen, da sein Haus bombardiert worden sei. Trotzdem hätte er mit seiner Familie dort nicht lange bleiben können, weil seine Frau Kurdin sei und aus XXXX stamme, alle Kurden würden nämlich dort vom IS verfolgt. Auf Nachfrage gab er an, er sei nicht nach Damaskus oder ein anderes Gebiet gegangen, weil er da über verschiedene Städte hätte reisen müssen und dabei mit dem Regime oder der Opposition in Kontakt gekommen wäre, er wollte sich aber keiner Gruppe anschließen und mit Politik nichts zu tun haben. Auf Nachfrage nach konkreten staatlichen Verfolgungshandlungen direkt gegen den Beschwerdeführer gab dieser an, er habe keine Probleme persönlicher Art gehabt, aber der Krieg sei eine Fülle an Problemen. Im Krieg sei jeder verfolgt. In Syrien gebe es nirgendwo Sicherheit. Er wolle, dass seine Kinder in Frieden und Sicherheit leben können. Er habe seinen Militärdienst abgeleistet von 1994-1996 und war dabei Schreiber im Büro.Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen in Bezug auf Syrien gab der Beschwerdeführer an, er sei persönlich nicht verfolgt oder bedroht worden. Er sei in Syrien zuerst in ein anderes Haus umgezogen, da sein Haus bombardiert worden sei. Trotzdem hätte er mit seiner Familie dort nicht lange bleiben können, weil seine Frau Kurdin sei und aus römisch 40 stamme, alle Kurden würden nämlich dort vom IS verfolgt. Auf Nachfrage gab er an, er sei nicht nach Damaskus oder ein anderes Gebiet gegangen, weil er da über verschiedene Städte hätte reisen müssen und dabei mit dem Regime oder der Opposition in Kontakt gekommen wäre, er wollte sich aber keiner Gruppe anschließen und mit Politik nichts zu tun haben. Auf Nachfrage nach konkreten staatlichen Verfolgungshandlungen direkt gegen den Beschwerdeführer gab dieser an, er habe keine Probleme persönlicher Art gehabt, aber der Krieg sei eine Fülle an Problemen. Im Krieg sei jeder verfolgt. In Syrien gebe es nirgendwo Sicherheit. Er wolle, dass seine Kinder in Frieden und Sicherheit leben können. Er habe seinen Militärdienst abgeleistet von 1994-1996 und war dabei Schreiber im Büro.
3. Das BFA wies mit Bescheid vom 06.11.2017, Zl. 1093271802-151681319, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) ab. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).3. Das BFA wies mit Bescheid vom 06.11.2017, Zl. 1093271802-151681319, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins) ab. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatland nicht politisch tätig gewesen und habe auch keinerlei Probleme mit den dortigen Behörden gehabt. Es seien keine Repressionen oder sonstige Diskriminierungen von staatlicher Seite auszumachen gewesen. Der angegebene Fluchtgrund für das Verlassen Syriens liege in der allgemeinen bürgerkriegsähnlichen Situation und der schlechten Sicherheitslage. Dem Beschwerdeführer drohe in seiner Heimat keine Verfolgung aus Gründen der GFK.
4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. In der Beschwerde machte er die inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er sei nicht weiter befragt worden, ob ihm eine Einberufung zum Militär drohe. Das BFA habe zur notorischen Zwangsrekrutierung keinerlei Ermittlungen getätigt. Ebenso sei im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers Kurdin sei und auf Grund dieser ethnischen Zugehörigkeit eine Verfolgung bestehe.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. In der Beschwerde machte er die inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er sei nicht weiter befragt worden, ob ihm eine Einberufung zum Militär drohe. Das BFA habe zur notorischen Zwangsrekrutierung keinerlei Ermittlungen getätigt. Ebenso sei im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers Kurdin sei und auf Grund dieser ethnischen Zugehörigkeit eine Verfolgung bestehe.
5. Am 18.12.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher Folgendes auszugsweise erörtert wurde:
"[...]
R: Haben Sie zu Ihrer Familie in Syrien noch Kontakt?
BF1: Nein, ich habe niemanden.
R: Wo haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat gelebt bevor Sie ausgereist sind?
BF1: Ich habe in XXXX an der türkischen Grenze gelebt. Im Sommer habe ich in XXXX unterrichtet, gemeinsam mit meiner Frau. Wir haben eine Wohnung gemietet. Wegen den Schulferien haben wir in XXXX gewohnt und in XXXX haben wir unterrichtet.BF1: Ich habe in römisch 40 an der türkischen Grenze gelebt. Im Sommer habe ich in römisch 40 unterrichtet, gemeinsam mit meiner Frau. Wir haben eine Wohnung gemietet. Wegen den Schulferien haben wir in römisch 40 gewohnt und in römisch 40 haben wir unterrichtet.
Es wird Einsicht genommen in die Karte auf der Internetseite https://syria.liveuamap.com/ und feststellt, dass das Herkunftsgebiet des BF1, nämlich XXXX unter der Kontrolle der Opposition steht und sowie XXXX unter der Kontrolle der Kurden steht.Es wird Einsicht genommen in die Karte auf der Internetseite https://syria.liveuamap.com/ und feststellt, dass das Herkunftsgebiet des BF1, nämlich römisch 40 unter der Kontrolle der Opposition steht und sowie römisch 40 unter der Kontrolle der Kurden steht.
R: Wie sind Sie aus Syrien ausgereist?
BF1: Ich bin nach den Kämpfen dort illegal ausgereist über die syrische türkische Grenze.
R: Wurden Sie bei Ihrer Ausreise aus Syrien bzw. Einreise in die Türkei kontrolliert?
BF1: Wir wurden nicht kontrolliert. Es war die Opposition an der Grenze und es war einfach keinerlei Grenzkontrollen vor Ort. Es waren viele Menschen dort.
[...]
R: Schildern Sie Ihre Fluchtgründe, also die Gründe, aus denen Sie die Syrien verlassen haben, abschließend.
BF1: Mein Gebiet, wo ich gelebt habe, ist der erste Bezirk, das von dem Regime befreit wurde. Das Regime hat dann unser Bezirk bombardiert. Ich meine hiermit XXXX. Ich bin dann gemeinsam mit meiner Frau und meinen Kindern nach XXXX geflüchtet. Auch das Regime hat sich aus XXXX zurückgezogen. Die syrische demokratische Partei, ich meine die kurdischen demokratischen Kräfte, haben dort das Sagen gehabt und die Gegend kontrolliert und das Zusammenleben zwischen Kurden und Araber war empfindlich. Die Kurden wollten die Araber dort nicht mehr haben. Die Familie meiner Frau hat dann meiner Frau gesagt, dass sie dort bleiben kann oder mit mir nach XXXX fahren. Die Familie meiner Frau sind meine Onkel mütterlicherseits, weil meine Mutter Kurdin ist und meine Schwiegerleute sind praktisch meine Onkel mütterlicherseits. Meine Frau ist meine Cousine, das ist die Tochter von meinem Onkel mütterlicherseits. Die Mutter von meiner Frau ist Araberin und sie ist meine Cousine. Ich bin dann nach XXXX gemeinsam mit meiner Familie zurückgefahren. Dann hat das Regime XXXX bombardiert. Nach einer Weile ist Al-Nusra Front auf die Bildfläche getreten. Dann hat sich eine Spaltung an Al-Nusra Front gegeben. Dann sind die verschwunden und der IS kam. Die IS Soldaten haben Soldaten der Opposition vertrieben. Sie haben viele Soldaten getötet und ein großer Teil von der Opposition ist geflüchtet. Die IS haben dann die Macht dort komplett übernommen. Dann wurde unser Bezirk von der Internationalen Alliierten Allianz bombardiert. Der IS hat die Leute auf den Boden getötet und die Allianz haben das Gebiet bombardiert. Es war Chaos. Dann bin ich wieder geflüchtet und nach XXXX gefahren. Ich habe dann gesagt, dass meine Kinder dort sicher sein und ob ich sterbe ist mir dann egal. Die Hauptsache war, dass meine Kinder dort in Sicherheit und Frieden dort leben können. Ich habe dann in XXXX keine Wohnung gehabt, weil das eine Mietwohnung war und die Wohnung wurde von den Eigentümern gebraucht. Dann habe ich XXXX verlassen und bin nach XXXX zurückgegangen, weil ich gehört habe, dass sich der IS und die Kurden versöhnt haben. Ein Teil von der Bevölkerung in XXXX sind auch Kurden und sie haben geglaubt, es wird alles friedlich werden. Es ist aber nicht der Fall gewesen. Die IS haben dann die umliegenden Dörfer immer wieder attackiert und haben die Leute umgebracht. An der Grenze zwischen XXXX und XXXX gibt es einen Fluss. Eines Tages haben die IS Kämpfer sechs oder sieben kurdische Kämpferinnen, welche getötet wurden, in die Stadt XXXX gebracht und ihre Leichen dargestellt. Ich bin Araber und meine Mutter und Frau sind Kurdinnen und die Araber dort und die IS betrachten uns als Heiden und ich habe Angst gehabt. Unser Gebiet wurde als erstes von der Opposition erobert, das heißt vom Regime befreit und das Regime gibt es dort nicht mehr. Ich kann nicht in die Gebiete, wo das Regime die Kontrolle hat, weil ich Angst hatte, dass sie mich nehmen. Ich habe inskribiert und habe das letzte Studienjahr noch offen. Ich habe das letzte Jahr an der Universität nicht besucht, weil ich Angst hatte, dass das Regime mich dort festnimmt, deswegen habe ich die Universität nicht mehr besuchen können. Die IS wollten alle Kurden töten. XXXX wurde einmal von der Allianz bombardiert und ein Teil von meinem Haus wurde komplett zerstört. Dann habe ich meiner Frau gesagt, weil sie Kurdin ist, wir haben hier nichts mehr zu verlieren und wir haben jeden Tag wo anders geschlafen. Zum Schluss haben wir bei einer Familie gelebt, die Araber sind, am Ortsende von XXXX. Die Frau hat gesagt, dass meine Frau Kurdin ist und wir sind jetzt gefährdet, weil sich eine Kurdin bei uns aufhält. Dann war das so, dass die IS die Kurden attackiert haben. Die Kurden haben die IS bombardiert und dann haben alle anderen im Ort um vier Uhr in der Früh die Stadt verlassen. Wir sind sechs, sieben Kilometer zu Fuß gegangen. Dann haben wir ein Auto genommen. Das war nicht in der Gegend von XXXX, weil dort Feldminen und Landminen waren. Ein Auto hat uns bis zur türkischen Grenze gebracht. Vor uns war die Opposition und die Al-Nusra Frontmitglieder. Sie haben von jedem von uns 5000 syrische Lire bekommen.BF1: Mein Gebiet, wo ich gelebt habe, ist der erste Bezirk, das von dem Regime befreit wurde. Das Regime hat dann unser Bezirk bombardiert. Ich meine hiermit römisch 40 . Ich bin dann gemeinsam mit meiner Frau und meinen Kindern nach römisch 40 geflüchtet. Auch das Regime hat sich aus römisch 40 zurückgezogen. Die syrische demokratische Partei, ich meine die kurdischen demokratischen Kräfte, haben dort das Sagen gehabt und die Gegend kontrolliert und das Zusammenleben zwischen Kurden und Araber war empfindlich. Die Kurden wollten die Araber dort nicht mehr haben. Die Familie meiner Frau hat dann meiner Frau gesagt, dass sie dort bleiben kann oder mit mir nach römisch 40 fahren. Die Familie meiner Frau sind meine Onkel mütterlicherseits, weil meine Mutter Kurdin ist und meine Schwiegerleute sind praktisch meine Onkel mütterlicherseits. Meine Frau ist meine Cousine, das ist die Tochter von meinem Onkel mütterlicherseits. Die Mutter von meiner Frau ist Araberin und sie ist meine Cousine. Ich bin dann nach römisch 40 gemeinsam mit meiner Familie zurückgefahren. Dann hat das Regime römisch 40 bombardiert. Nach einer Weile ist Al-Nusra Front auf die Bildfläche getreten. Dann hat sich eine Spaltung an Al-Nusra Front gegeben. Dann sind die verschwunden und der IS kam. Die IS Soldaten haben Soldaten der Opposition vertrieben. Sie haben viele Soldaten getötet und ein großer Teil von der Opposition ist geflüchtet. Die IS haben dann die Macht dort komplett übernommen. Dann wurde unser Bezirk von der Internationalen Alliierten Allianz bombardiert. Der IS hat die Leute auf den Boden getötet und die Allianz haben das Gebiet bombardiert. Es war Chaos. Dann bin ich wieder geflüchtet und nach römisch 40 gefahren. Ich habe dann gesagt, dass meine Kinder dort sicher sein und ob ich sterbe ist mir dann egal. Die Hauptsache war, dass meine Kinder dort in Sicherheit und Frieden dort leben können. Ich habe dann in römisch 40 keine Wohnung gehabt, weil das eine Mietwohnung war und die Wohnung wurde von den Eigentümern gebraucht. Dann habe ich römisch 40 verlassen und bin nach römisch 40 zurückgegangen, weil ich gehört habe, dass sich der IS und die Kurden versöhnt haben. Ein Teil von der Bevölkerung in römisch 40 sind auch Kurden und sie haben geglaubt, es wird alles friedlich werden. Es ist aber nicht der Fall gewesen. Die IS haben dann die umliegenden Dörfer immer wieder attackiert und haben die Leute umgebracht. An der Grenze zwischen römisch 40 und römisch 40 gibt es einen Fluss. Eines Tages haben die IS Kämpfer sechs oder sieben kurdische Kämpferinnen, welche getötet wurden, in die Stadt römisch 40 gebracht und ihre Leichen dargestellt. Ich bin Araber und meine Mutter und Frau sind Kurdinnen und die Araber dort und die IS betrachten uns als Heiden und ich habe Angst gehabt. Unser Gebiet wurde als erstes von der Opposition erobert, das heißt vom Regime befreit und das Regime gibt es dort nicht mehr. Ich kann nicht in die Gebiete, wo das Regime die Kontrolle hat, weil ich Angst hatte, dass sie mich nehmen. Ich habe inskribiert und habe das letzte Studienjahr noch offen. Ich habe das letzte Jahr an der Universität nicht besucht, weil ich Angst hatte, dass das Regime mich dort festnimmt, deswegen habe ich die Universität nicht mehr besuchen können. Die IS wollten alle Kurden töten. römisch 40 wurde einmal von der Allianz bombardiert und ein Teil von meinem Haus wurde komplett zerstört. Dann habe ich meiner Frau gesagt, weil sie Kurdin ist, wir haben hier nichts mehr zu verlieren und wir haben jeden Tag wo anders geschlafen. Zum Schluss haben wir bei einer Familie gelebt, die Araber sind, am Ortsende von römisch 40 . Die Frau hat gesagt, dass meine Frau Kurdin ist und wir sind jetzt gefährdet, weil sich eine Kurdin bei uns aufhält. Dann war das so, dass die IS die Kurden attackiert haben. Die Kurden haben die IS bombardiert und dann haben alle anderen im Ort um vier Uhr in der Früh die Stadt verlassen. Wir sind sechs, sieben Kilometer zu Fuß gegangen. Dann haben wir ein Auto genommen. Das war nicht in der Gegend von römisch 40 , weil dort Feldminen und Landminen waren. Ein Auto hat uns bis zur türkischen Grenze gebracht. Vor uns war die Opposition und die Al-Nusra Frontmitglieder. Sie haben von jedem von uns 5000 syrische Lire bekommen.
R: Haben Sie abschließend jetzt alles zu Ihrer Flucht geschildert?
BF1: Dann war ich in der Türkei.
R: Wann verließen Sie Syrien endgültig?
BF1: Anfang oder Mitte August 2015.
R: Welche Familienmitglieder leben derzeit noch in Syrien?
BF1: Meine Mutter ist im Jahr 2013 gestorben und mein Vater, Onkel sind alle verstorben. Wir sind 13 Kinder, drei sind verstorben und wo die anderen sind weiß ich nicht. Ich habe keinen Kontakt zu ihnen und weiß nicht, ob sie in Syrien leben.
R: Gab es Vorfälle in Syrien, die konkret und individuell gegen Sie gerichtet waren?
BF1: Vor dem Krieg war nichts und nach dem XXXX befreit wurde, ja.BF1: Vor dem Krieg war nichts und nach dem römisch 40 befreit wurde, ja.
R: Was war gegen Sie individuell gerichtet?
BF1: Die haben alle Leute, die aus XXXX stammen als Oppositionelle betrachtet und jeder Bewohner ist ein Oppositioneller.BF1: Die haben alle Leute, die aus römisch 40 stammen als Oppositionelle betrachtet und jeder Bewohner ist ein Oppositioneller.
R: Das ist aber nichts, was konkret gegen Sie gegangen ist.
BF1: Persönlich werde ich als Reservist gesucht.
R: Sie haben in Ihrer Einvernahme beim BFA nichts vom Reservedienst gesagt. Sie haben davon nichts gesagt. Sie sind auf das Neuerungsverbot hingewiesen worden und haben zu Ihren Fluchtgründen angegeben (vgl AS 136): Ich persönlich wurde nicht verfolgt und bedroht.R: Sie haben in Ihrer Einvernahme beim BFA nichts vom Reservedienst gesagt. Sie haben davon nichts gesagt. Sie sind auf das Neuerungsverbot hingewiesen worden und haben zu Ihren Fluchtgründen angegeben vergleiche AS 136): Ich persönlich wurde nicht verfolgt und bedroht.
BF1: Ich habe damals erzählt, dass ich nicht in die Gebiete, wo das Regime kontrolliert hat, hingehen kann, weil jeder, der aus der Gegend kommt, als Reservesoldat vom Regime genommen wird.
R: Ich sehe das nicht, dass Sie das gesagt haben, dass Sie vom Regime als Reservesoldat rekrutiert werden. Das erste Mal steht das dann in der Beschwerde. Von Ihnen persönlich wurde das nicht vorgebracht in der Einvernahme.
BF1: Ich habe das gesagt, aber es wurde nicht geschrieben. Entweder haben sie mich nicht verstanden. Ich habe damals angegeben, auf die Frage warum ich nicht zu den Gebieten wo das Regime herrscht, hingehe, habe ich gesagt, dass ich dort nicht hingehe, weil ich dort festgenommen werde.
R: Sie haben auf AS 136 auf die Frage "LA: Warum haben Sie sich nicht in ein Gebiet begeben, in dem die Kurden wohl gelitten sind? zB Damaskus." Folgendes in der Niederschrift gesagt: "Damaskus ist sehr weit von XXXX, wo wir lebten. Bis wir Damaskus erreichen, müssen wir über verschiedene Städte reisen, dort befindet sich nicht nur der IS, sondern auch sie SFA und die Armee. Egal wohin wir in Syrien geflüchtet wären, wir hätten uns einer Gruppe anschließen müssen, aber ich wollte mit Politik nichts zu tun haben."R: Sie haben auf AS 136 auf die Frage "LA: Warum haben Sie sich nicht in ein Gebiet begeben, in dem die Kurden wohl gelitten sind? zB Damaskus." Folgendes in der Niederschrift gesagt: "Damaskus ist sehr weit von römisch 40 , wo wir lebten. Bis wir Damaskus erreichen, müssen wir über verschiedene Städte reisen, dort befindet sich nicht nur der IS, sondern auch sie SFA und die Armee. Egal wohin wir in Syrien geflüchtet wären, wir hätten uns einer Gruppe anschließen müssen, aber ich wollte mit Politik nichts zu tun haben."
R: Aus meiner Sicht ist das eindeutig so zu verstehen, dass dem BF1 keine individuelle und konkrete Verfolgung vorschwebte.
RV: Meiner Ansicht kann die Aussage des BF1 vor dem BFA auch so verstanden werden, dass er sich der Armee anschließen hätte müssen.Regierungsvorlage, Meiner Ansicht kann die Aussage des BF1 vor dem BFA auch so verstanden werden, dass er sich der Armee anschließen hätte müssen.
BehV: In der Einvernahme hat der BF1 das Thema der Reservisten in keiner Art und Weise angeführt. Es wurde wie schon erwähnt, erst in der Beschwerde darauf Bezug genommen, aber auch darin und in der heutigen Verhandlung sind keine konkreten Verfolgungshandlungen genannt worden. Auch zur Behauptung wonach das Einvernahmeprotokoll unvollständig verfasst worden ist, ist festzuhalten, dass der Sachverhalt betreffend auf das unvollständige Einvernahmeprotokoll heute erstmals vorgebracht wurde und es in der Beschwerde nicht Gegenstand war. Die ergänzenden Länderfeststellungen, die heute vorgebracht wurden von BF1, sind bereits in der Beschwerde erwähnt worden. Darauf wurde auf eine Quelle Bezug genommen, die von März 2017 ist. In den aktuellen Länderfeststellungen wird ebenfalls angeführt, dass es auf einzelnen Fällen zur Einberufung von Reservisten über den 42. Lebensjahr kommt. Allerdings nur über Personen mit besonderen Qualifikationen. Das betrifft jedenfalls nicht den BF1, der Volksschullehrer gewesen ist.
R: Haben Sie Ihren Militärdienst abgeleistet, von wann bis wann war das und was Ihre Funktion? Oder wurden Sie zum Militärdienst einberufen?
BF1: Von 1994 bis 1996 war ich beim Militär. Das waren zweieinhalb Jahre. Ich habe nicht als Mechaniker gearbeitet. Ich habe nur als Hilfsarbeiter Ersatzteile den Mechanikern gebracht. Dann war ich fertig mit der Ausbildung, nach neun Monaten. Danach war ich Schreiber im Büro.
R: Wurden Sie einberufen bevor Sie ausgereist sind?
BF1: Ich persönlich wurde nicht einberufen. Es war eine Generalmobilmachung für Personen bis 42 Jahre. Zuerst 42, dann 44 und dann 48 bis 50jährigen müssen zum Militär gehen.
R: Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass Personen über 42 Jahren in Ausnahmefällen zum Militärdienst einberufen werden, wenn diese eine besondere Aufgabe in ihrer Militärzeit gehabt haben. Sie jedoch waren in keiner strategischen Funktion tätig, sondern Schreiber im Büro. Aus welchem Grund glauben Sie, dass Sie einberufen werden?
BF1: Ich habe beim Militär im Büro gearbeitet. Ich habe die Post aufgemacht, die Post organisiert und geordnet. Ich habe die Post zu den anderen Einheiten gebracht. Ich war kein Kämpfer.
R: Was würde passieren, wenn Sie wieder in den Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
BF1: Meine Kinder wären verloren und wenn ich zum Regime komme, bin ich auch weg.
R: Können Sie das erläutern?
BF1: Das erste was mir passiert, dass das Regime mich sofort festnimmt und verhaftet. Wenn ich in Syrien Leute hätte, die auf meine Kinder aufpassen würde, ist es egal, aber ich habe niemanden in Syrien, der auf meine Kinder aufpassen könnte.
R: Aus welchem Grund würde das Regime Sie festnehmen?
BF1: Haben Sie von Hama 1980 gehört?
R: Bitte beantworten Sie meine Frage.
BF1: Jeder, der aus XXXX wird sofort festgenommen und jeder, der nicht zur Generalmobilmachung gegangen ist, wird auch festgenommen.BF1: Jeder, der aus römisch 40 wird sofort festgenommen und jeder, der nicht zur Generalmobilmachung gegangen ist, wird auch festgenommen.
R: Wenn Sie die geschilderten Probleme nicht hätten, könnten Sie dann im Herkunftsstaat leben?
BF1: Ja.
R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?
BF1: Nein.
R: Ich habe zu Ihrem Verfahren vorerst keine weiteren Fragen.
R an BF1 und RV: Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder Beweisanträge stellen?R an BF1 und Regierungsvorlage, Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder Beweisanträge stellen?
BF1: Ich habe alles gesagt.
RV: Falls Sie eingezogen werden würden, warum würden Sie dann die Ableistung des Wehrdienstes verweigern?Regierungsvorlage, Falls Sie eingezogen werden würden, warum würden Sie dann die Ableistung des Wehrdienstes verweigern?
BF1: Ich will nicht jemanden von meinen Landsleuten töten, ohne einen Grund. Ich kann niemanden töten. Wenn ich getötet werde, ich habe 6 Kinder und wer soll für sie sorgen.
RV: Wenn Sie zurückkehren müssten nach Syrien, wo würden Sie einreisen?Regierungsvorlage, Wenn Sie zurückkehren müssten nach Syrien, wo würden Sie einreisen?
BF1: Ich würde über die Türkei zurückreisen.
R: Dann würden Sie im Kurdengebiet ankommen und nicht mit dem Regime in Kontakt kommen.
BF1: Ja, ich würde in das Kurdengebiet reisen. Das ist für mich erreichbar.
R: Könnten Sie von der Türkei nach Syrien einreisen ohne mit dem Regime in Kontakt zu treten?
BF1: Ja, ich kann in Gebiete einreisen, wo das Regime nicht die Kontrolle hat.
BehV: Keine Fragen.
R fragt den BF1, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht."
Der Beschwerdeführer beantragte in der mündlichen Verhandlung eine Frist von zwei Wochen zur Erstattung einer Stellungnahme zu den zugrunde gelegten Länderfeststellungen. In dieser Stellungnahme verwies der Beschwerdeführer darauf, dass in den Länderfeststellungen angeführt sei, dass auch Personen im Alter von 50-60 Jahren zum Militärdienst einberufen werden können. Weiters sei die Mischehe des Beschwerdeführers mit seiner Frau geeignet, das Misstrauen der kurdischen Einheiten zu erwecken. Berichten zufolge würden auch Kinder und Frauen von der YPG zwangsrekrutiert werden.
Diese Stellungnahme wurde dem BFA übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehörige und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Seine Ehegattin ist XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, Angehörige der kurdischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger des sunnitisch moslemischen Glaubens. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin sind Eltern von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien und XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien. Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehörige und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Seine Ehegattin ist römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, Angehörige der kurdischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger des sunnitisch moslemischen Glaubens. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin sind Eltern von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien und römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien. Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor.
Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Heimatstaat Syrien wegen der realen Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens auf Grund der instabilen Sicherheitslage und des innerstaatlichen Konfliktes in Syrien zuerkannt.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Heimatstaat Syrien wegen der realen Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens auf Grund der instabilen Sicherheitslage und des innerstaatlichen Konfliktes in Syrien zuerkannt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Syrien auf Grund des Krieges und der damit in Zusammenhang stehenden schlechten Sicherheitslage verlassen, ist glaubwürdig und wird der Beurteilung zu Grunde gelegt. Eine drohende asylrelevante Verfolgung ist aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hervorgekommen, auch nicht aus amtswegiger Wahrnehmung.
Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht feststellen, dass dem Beschwerdeführer insofern eine asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen könnte.
Der Beschwerdeführer ist im 47. Lebensjahr, leistete seinen Militärdienst als Schreiber im Büro ab. Der Beschwerdeführer hat die Post geöffnet und sortiert und war kein Kämpfer. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vom Militär oder anderen Behörden als Reservist einberufen wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer während der Ableistung seines Militärdienstes einen besonderen Rang oder eine besondere Position innegehabt hätte, die eine Einberufung als Reservist in Aussicht nimmt.
Es kann festgestellt werden, dass der letzte Herkunftsort des Beschwerdeführers, der in XXXX, Damaskus-Land/Syrien liegt, unter Kontrolle der Opposition steht. XXXX steht unter der Kontrolle der Kurden. Dieses Ermittlungsergebnis wurde dem Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung durch Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/ vorgehalten und er ist diesem auch nicht entgegengetreten.Es kann festgestellt werden, dass der letzte Herkunftsort des Beschwerdeführers, der in römisch 40 , Damaskus-Land/Syrien liegt, unter Kontrolle der Opposition steht. römisch 40 steht unter der Kontrolle der Kurden. Dieses Ermittlungsergebnis wurde dem Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung durch Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/ vorgehalten und er ist diesem auch nicht entgegengetreten.
Hinsichtlich der Ausreise ohne Kontrolle durch das Regime droht dem Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in Syrien, auch nicht im Zuge der Einreise. Ein anderer Grund, aus dem man dem Beschwerdeführer eine oppositionell-politische Gesinnung unterstellen sollte, ist nicht hervorgekommen.
Zur Lage in Syrien wird festgestellt (entnommen aus:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation 25.1.2018; letzte Aktualisierung August 2018):
1. Folter und unmenschliche Behandlung
Seit Beginn des Aufstands setzten die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus. Viele der Häftlinge sind junge Männer im Alter von 20 bis 30 Jahren, jedoch sind auch Kinder, Frauen und ältere Menschen unter den Inhaftierten (HRW 27.1.2016). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen (HRW 27.1.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Schätzungen zufolge sind seit 2011 in Gefängnissen der syrischen Regierung 17.723 Menschen durch Folter, Misshandlungen und katastrophale Haftbedingungen ums Leben gekommen (AI 18.8.2016).Seit Beginn des Aufstands setzten die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus. Viele der Häftlinge sind junge Männer im Alter von 20 bis 30 Jahren, jedoch sind auch Kinder, Frauen und ältere Menschen unter den Inhaftierten (HRW 27.1.2016). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen (HRW 27.1.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016). Schätzungen zufolge sind seit 2011 in Gefängnissen der syrischen Regierung 17.723 Menschen durch Folter, Misshandlungen und katastrophale Haftbedingungen ums Leben gekommen (AI 18.8.2016).
Freigelassene Gefangene und MitarbeiterInnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen - oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen. (HRW 21.1.2014)
Bewaffnete Oppositionsgruppen begehen in wachsendem Ausmaß schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Folter. Ausländische Kämpfer und jihadistische Gruppen sind unter den schlimmsten Tätern. (HRW 21.1.2014) Aber auch die Freie Syrische Armee foltert einem Überläufer zufolge - manchmal mit tödlichem Ausgang. (UK 11.09.2013)
Von den Aufständischen gefangengenommene syrische Sicherheitskräfte oder ihre angeblichen UnterstützerInnen machen unter Folter Geständnisse. Dazu gibt es viele Videoaufzeichnungen, welche Gefangene mit Zeichen physischer Misshandlungen zeigen. (UK 11.09.2013)
Vergewaltigungen, meist von Frauen, aber auch von Männern und Buben, sind zu einer Kriegswaffe geworden. Laut Menschenrechtsgruppen werden die meisten Vergewaltigungen von Gruppen begangen, die den Regimekräften zuzuordnen sind. (FH 23.1.2014)
Regierungskräfte verhafteten, folterten und töteten Hunderte von Angestellten des Gesundheitsbereichs und PatientInnen. Sie griffen absichtlich Fahrzeuge an, die PatientInnen und Vorräte transportierten. (HRW 21.1.2014) Ambulanzfahrer, Krankenschwestern, ÄrztInnen und Helfer würden attackiert, verhaftet oder verschwinden. Auch Schwerverwundete wurden aus Krankenhäusern entführt, weil ihre Verletzungen als Beweise für oppositionelle Unterstützung gewertet wurden. Die extremsten Beispiele lieferte ein Militärkrankenhaus in Homs. Dort wurden Verletzte gefoltert und ÄrztInnen befohlen, die Opfer am Leben zu erhalten, um sie weiter verhören zu können. (ARD 16.9.2013)
2. Risikoprofile
Werden Asylanträge von Asylsuchenden aus Syrien auf Einzelfallbasis gemäß bestehenden Asylverfahren oder Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geprüft, so ist UNHCR der Ansicht, dass Personen mit einem oder mehreren der unten beschriebenen Risikoprofilen wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK benötigen, sofern keine Ausschlussklauseln anwendbar sind (siehe Absatz 39). Bei Familienangehörigen und Personen, die auf sonstige Weise Menschen mit den nachfolgend aufgeführten Risikoprofilen nahestehen, ist es je nach