TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/16 W133 2166485-1

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Veröffentlicht am 16.01.2019
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Entscheidungsdatum

16.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W133 2166485-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.07.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.07.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und den §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und den Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2, 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 03.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Am 05.11.2015 fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der er angab sunnitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Er sei am XXXX in der Provinz Baghlan in Afghanistan geboren worden, dort habe er von 2007 bis 2015 die Schule besucht. Seine Eltern seien verstorben, seine ältere Schwester und sein jüngerer Bruder würden sich in Kabul aufhalten. Der Mann seiner Schwester habe seine Flucht organisiert und bezahlt. Befragt zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass eines Tages die Taliban bei ihm zuhause aufgetaucht seien. Sie hätten von seinem Vater gewollt, dass sich der Beschwerdeführer ihnen anschließe. Sein Vater habe dies verweigert. Die Taliban hätten seinem Vater gesagt, dass er es sich nochmals überlegen solle und sie in einigen Tagen nochmals kommen würden. Nach einigen Tagen habe sein Vater einen Drohbrief erhalten, sein Vater habe deswegen bei der Polizei Anzeige erstattet. Die Polizei habe jedoch nichts machen können. Dann habe ihn sein Vater mit seinem kleinen Bruder zu ihrer Schwester nach Kabul geschickt. In der darauffolgenden Nacht seien die Eltern des Beschwerdeführers von den Taliban getötet worden. Nachbarn hätten den Schwager des Beschwerdeführers über den Tod seiner Eltern informiert. Sein Schwager habe Angst bekommen, dass die Taliban den Beschwerdeführer in Kabul finden könnten. Deshalb habe er für ihn die Flucht organisiert. Sein kleiner Bruder sei bei seiner Schwester und deren Mann in Kabul geblieben.Am 05.11.2015 fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der er angab sunnitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Er sei am römisch 40 in der Provinz Baghlan in Afghanistan geboren worden, dort habe er von 2007 bis 2015 die Schule besucht. Seine Eltern seien verstorben, seine ältere Schwester und sein jüngerer Bruder würden sich in Kabul aufhalten. Der Mann seiner Schwester habe seine Flucht organisiert und bezahlt. Befragt zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass eines Tages die Taliban bei ihm zuhause aufgetaucht seien. Sie hätten von seinem Vater gewollt, dass sich der Beschwerdeführer ihnen anschließe. Sein Vater habe dies verweigert. Die Taliban hätten seinem Vater gesagt, dass er es sich nochmals überlegen solle und sie in einigen Tagen nochmals kommen würden. Nach einigen Tagen habe sein Vater einen Drohbrief erhalten, sein Vater habe deswegen bei der Polizei Anzeige erstattet. Die Polizei habe jedoch nichts machen können. Dann habe ihn sein Vater mit seinem kleinen Bruder zu ihrer Schwester nach Kabul geschickt. In der darauffolgenden Nacht seien die Eltern des Beschwerdeführers von den Taliban getötet worden. Nachbarn hätten den Schwager des Beschwerdeführers über den Tod seiner Eltern informiert. Sein Schwager habe Angst bekommen, dass die Taliban den Beschwerdeführer in Kabul finden könnten. Deshalb habe er für ihn die Flucht organisiert. Sein kleiner Bruder sei bei seiner Schwester und deren Mann in Kabul geblieben.

Mit Schreiben vom 17.03.2016 erteilte das Land XXXX als Kinder- und Jugendhilfeträger demXXXX die Vollmacht zur Vertretung des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren.Mit Schreiben vom 17.03.2016 erteilte das Land römisch 40 als Kinder- und Jugendhilfeträger demXXXX die Vollmacht zur Vertretung des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren.

Am 25.11.2016 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Asylverfahren statt. Bei der Einvernahme führte der Beschwerdeführer an, dass er Hepatitis habe. Er sei afghanischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er könne sein Geburtsdatum nicht nennen, er wisse nur, dass er 15 Jahre alt sei, dies habe ihm seine Mutter gesagt. Er besitze keine Tazkira, er habe diese verloren. Er habe in Afghanistan acht Jahre lang die Schule besucht, außerdem habe er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Seine Schwester lebe mit ihrem Mann in Kabul bei dessen Eltern, sein Schwager arbeite als Hilfsarbeiter. Der Beschwerdeführer stehe mit seiner Schwester regelmäßig in Kontakt. Vor seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und seinem Bruder in der Provinz Baghlan in einem Eigentumshaus gelebt, seine Eltern hätten in Afghanistan auch Grundstücke besessen. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass die Taliban zu seinem Vater gesagt hätten, dass der Beschwerdeführer nicht mehr die Schule besuchen solle, sondern in die Madrassa (Anm. religiöse, islamische Schule) gehen solle. Die Taliban hätten gewollt, dass sich der Beschwerdeführer ihnen anschließe. Sein Vater habe aber zu ihnen gesagt, dass der Beschwerdeführer noch zu jung sei. Ein oder zwei Tage später habe sein Vater einen Drohbrief vor ihrem Haus gefunden. Sein Vater habe den Drohbrief einem Kommandanten der Polizei gezeigt. Dieser habe gesagt, dass er die Familie des Beschwerdeführers nicht schützen könne. Deshalb habe der Vater des Beschwerdeführers ihn und seinen Bruder nach Kabul geschickt. Die Taliban seien am selben Tag am Abend zu seinen Eltern gekommen und hätten sie getötet. Die Nachbarn hätten seinen Schwager über den Tod der Eltern informiert. Sein Schwager habe Angst bekommen, dass die Taliban herausfinden könnten, wo der Beschwerdeführer sei. Deshalb habe er ihn ins Ausland geschickt. Im Rahmen der Einvernahme wurden eine Kursteilnahmebestätigung "Basisbildung für Jugendliche", ein ÖSD Zertifikat A1, eine Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs und ein Laborbefund betreffend Hepatitis vorgelegt.Am 25.11.2016 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Asylverfahren statt. Bei der Einvernahme führte der Beschwerdeführer an, dass er Hepatitis habe. Er sei afghanischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er könne sein Geburtsdatum nicht nennen, er wisse nur, dass er 15 Jahre alt sei, dies habe ihm seine Mutter gesagt. Er besitze keine Tazkira, er habe diese verloren. Er habe in Afghanistan acht Jahre lang die Schule besucht, außerdem habe er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Seine Schwester lebe mit ihrem Mann in Kabul bei dessen Eltern, sein Schwager arbeite als Hilfsarbeiter. Der Beschwerdeführer stehe mit seiner Schwester regelmäßig in Kontakt. Vor seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und seinem Bruder in der Provinz Baghlan in einem Eigentumshaus gelebt, seine Eltern hätten in Afghanistan auch Grundstücke besessen. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass die Taliban zu seinem Vater gesagt hätten, dass der Beschwerdeführer nicht mehr die Schule besuchen solle, sondern in die Madrassa Anmerkung religiöse, islamische Schule) gehen solle. Die Taliban hätten gewollt, dass sich der Beschwerdeführer ihnen anschließe. Sein Vater habe aber zu ihnen gesagt, dass der Beschwerdeführer noch zu jung sei. Ein oder zwei Tage später habe sein Vater einen Drohbrief vor ihrem Haus gefunden. Sein Vater habe den Drohbrief einem Kommandanten der Polizei gezeigt. Dieser habe gesagt, dass er die Familie des Beschwerdeführers nicht schützen könne. Deshalb habe der Vater des Beschwerdeführers ihn und seinen Bruder nach Kabul geschickt. Die Taliban seien am selben Tag am Abend zu seinen Eltern gekommen und hätten sie getötet. Die Nachbarn hätten seinen Schwager über den Tod der Eltern informiert. Sein Schwager habe Angst bekommen, dass die Taliban herausfinden könnten, wo der Beschwerdeführer sei. Deshalb habe er ihn ins Ausland geschickt. Im Rahmen der Einvernahme wurden eine Kursteilnahmebestätigung "Basisbildung für Jugendliche", ein ÖSD Zertifikat A1, eine Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs und ein Laborbefund betreffend Hepatitis vorgelegt.

Mit Schreiben vom 30.12.2016 legte der XXXX die Vollmacht zur Vertretung des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren zurück.Mit Schreiben vom 30.12.2016 legte der römisch 40 die Vollmacht zur Vertretung des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren zurück.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 22.05.2017 wurde die Obsorge für den damals minderjährigen Beschwerdeführer dem Kinder- und Jugendhilfeträger Land XXXX übertragen.Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 22.05.2017 wurde die Obsorge für den damals minderjährigen Beschwerdeführer dem Kinder- und Jugendhilfeträger Land römisch 40 übertragen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.06.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Des Weiteren wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.06.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Des Weiteren wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Mit Verfahrensanordnung vom 29.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 29.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Mit Schriftsatz vom 26.07.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid vom 29.06.2017 in vollem Umfang fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Mit Schriftsatz vom 26.07.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid vom 29.06.2017 in vollem Umfang fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01.08.2017 vom BFA vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Stand 30.01.2018, gemeinsam mit der Ladung zur Verhandlung zur Kenntnis.

Im Akt befindet sich eine Vollmacht des nunmehr volljährigen Beschwerdeführers vom 14.05.2018 zugunsten des XXXX.Im Akt befindet sich eine Vollmacht des nunmehr volljährigen Beschwerdeführers vom 14.05.2018 zugunsten des römisch 40 .

Am 13.07.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertretung und ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde blieb entschuldigt der Verhandlung fern. Im Rahmen der Verhandlung legte der Beschwerdeführer ein Empfehlungsschreiben seiner Deutschlehrerin, eine Bestätigung des Roten Kreuzes betreffend ehrenamtliche Tätigkeiten, ein ÖSD Zertifikat A2 und diverse Fotos vor.

Mit Schreiben vom 27.07.2018 wurde von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme eingebracht. Im Rahmen dieser Stellungnahme wurden weitere Fotos, ein weiteres Empfehlungsschreiben und zwei Befunde betreffend die Hepatitis-Erkrankung des Beschwerdeführers vorgelegt.

Im Wege seiner Rechtsvertretung reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.09.2018 einen Meldezettel und einen weiteren Befund betreffend die Hepatitis-Erkrankung nach.

Am 23.12.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung nach § 27 Abs.1 Suchtmittelgesetz (SMG) zur Anzeige gebracht.Am 23.12.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung nach Paragraph 27, Absatz eins, Suchtmittelgesetz (SMG) zur Anzeige gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise nach Österreich am 03.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Der volljährige Beschwerdeführer wurde am XXXX in der Provinz Baghlan in Afghanistan geboren, er ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist Muslim sunnitischer Ausrichtung. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise in der Provinz Baghlan gelebt. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest.Der volljährige Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in der Provinz Baghlan in Afghanistan geboren, er ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist Muslim sunnitischer Ausrichtung. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise in der Provinz Baghlan gelebt. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest.

Der Beschwerdeführer beherrscht Dari in Wort und Schrift, er hat in Afghanistan acht Jahre lang die Schule besucht. Neben der Schule hat der Beschwerdeführer seinen Vater bei dessen Arbeit in der Landwirtschaft unterstützt.

Die ältere Schwester des Beschwerdeführers und deren Mann leben gemeinsam mit dem jüngeren Bruder des Beschwerdeführers in Kabul. Der Beschwerdeführer hatte regelmäßig Kontakt zu seiner Familie, zum Verhandlungszeitpunkt hatte der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seinen Geschwistern. Es kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob die Eltern des Beschwerdeführers noch leben oder tatsächlich von den Taliban ermordet wurden.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren Krankheiten und ist arbeitsfähig.

Beim Beschwerdeführer besteht eine Hepatitis B-Erkrankung, jedoch ohne Therapieindikation. Dem Beschwerdeführer geht es gesundheitlich gut, es ist keine Therapie erforderlich. Eine Kontrolle der Krankheit des Beschwerdeführers ist alle sechs Monate indiziert.

Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung am 03.11.2015 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf, bestreitet den Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse besucht. Festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A2 verfügt.

Der Beschwerdeführer engagiert sich in Österreich auch ehrenamtlich:

Seit Mai 2018 nimmt er an der XXXX teil und hilft bei der Lebensmittelabholung sowie Ausgabe.Seit Mai 2018 nimmt er an der römisch 40 teil und hilft bei der Lebensmittelabholung sowie Ausgabe.

Er hat in Österreich keine Verwandten und keine sonstigen engen familienähnlichen Bindungen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Am 23.12.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung nach § 27 Abs.1 Suchtmittelgesetz (SMG) zur Anzeige gebracht.Am 23.12.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung nach Paragraph 27, Absatz eins, Suchtmittelgesetz (SMG) zur Anzeige gebracht.

Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer war in seiner Heimat keiner konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung, insbesondere durch die Taliban, ausgesetzt. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund einer "Verwestlichung" in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt nicht ausgesetzt.

Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Baghlan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.

Dem Beschwerdeführer steht aber eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Kabul oder einer der anderen großen Städte wie Mazar-e Sharif oder Herat zur Verfügung; diesbezüglich wird auch auf die nachfolgenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Trotz der generell schwierigen Lage in Kabul könnte der Beschwerdeführer dorthin zurückkehren. Er könnte bei seiner Schwester und deren Ehemann in Kabul Unterkunft finden und von diesen unterstützt werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Stadt Kabul bzw. nach Mazar-e Sharif oder Herat ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.

Seine Existenz in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat könnte er - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Dabei könnte der Beschwerdeführer seine Schulbildung und seine Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft nutze

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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