Entscheidungsdatum
16.01.2019Norm
ASVG §58 Abs2Spruch
I401 2005066-1/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Mag. Jürgen NAGEL und Ing. Dr. Michael BITRIOL, Rechtsanwälte, Rheinstraße 35, 6900 Bregenz, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 10.12.2013, IVb-609-2012/0093, betreffend "Krankenversicherungsbeiträge nach dem ASVG" zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Mag. Jürgen NAGEL und Ing. Dr. Michael BITRIOL, Rechtsanwälte, Rheinstraße 35, 6900 Bregenz, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 10.12.2013, IVb-609-2012/0093, betreffend "Krankenversicherungsbeiträge nach dem ASVG" zu Recht erkannt:
A)
XXXX ist gemäß § 58 Abs. 2 vierter Satz ASVG verpflichtet, für die von der Hilti Pensionskasse in Buchs an ihn ausbezahlte Rente der zweiten Säule aus der liechtensteinischen Altersvorsorge von monatlich CHF 4.954,20 die in der Anlage A) angeführten Beitragsmonate die angeführten Beiträge zur Krankenversicherung gemäß § 73a Abs. 1 ASVG an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse zu entrichten.römisch 40 ist gemäß Paragraph 58, Absatz 2, vierter Satz ASVG verpflichtet, für die von der Hilti Pensionskasse in Buchs an ihn ausbezahlte Rente der zweiten Säule aus der liechtensteinischen Altersvorsorge von monatlich CHF 4.954,20 die in der Anlage A) angeführten Beitragsmonate die angeführten Beiträge zur Krankenversicherung gemäß Paragraph 73 a, Absatz eins, ASVG an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse zu entrichten.
Diese Beträge werden gemäß § 73a Abs. 3 ASVG von der Pensionsversicherungsanstalt insoweit einbehalten, als die Krankenversicherungsbeiträge Deckung in der inländischen Pension des XXXX finden.Diese Beträge werden gemäß Paragraph 73 a, Absatz 3, ASVG von der Pensionsversicherungsanstalt insoweit einbehalten, als die Krankenversicherungsbeiträge Deckung in der inländischen Pension des römisch 40 finden.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 26.07.2012 verpflichtete die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet)
XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), für seine von der Hilti Pensionskasse in Buchs, Schweiz (in der Folge: Pensionskasse), bezogenen Pensionsleistungen für die Monate Oktober bis Dezember 2011 Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von €römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), für seine von der Hilti Pensionskasse in Buchs, Schweiz (in der Folge: Pensionskasse), bezogenen Pensionsleistungen für die Monate Oktober bis Dezember 2011 Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von €
128,85 monatlich und "ab 01.01.2012 bis laufend" Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von € 135,40 monatlich sowie für das Jahr 2012 für die von der Pensionskasse gewährten Sonderzahlungen einen Beitrag von € 355,46 gemäß § 73a Abs. 1 ASVG zu entrichten. Der Betrag wird gemäß § 73a Abs. 3 ASVG von der Pensionsversicherungsanstalt insoweit einbehalten, als die Beiträge Deckung in der inländischen Pension des Beschwerdeführers finden.128,85 monatlich und "ab 01.01.2012 bis laufend" Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von € 135,40 monatlich sowie für das Jahr 2012 für die von der Pensionskasse gewährten Sonderzahlungen einen Beitrag von € 355,46 gemäß Paragraph 73 a, Absatz eins, ASVG zu entrichten. Der Betrag wird gemäß Paragraph 73 a, Absatz 3, ASVG von der Pensionsversicherungsanstalt insoweit einbehalten, als die Beiträge Deckung in der inländischen Pension des Beschwerdeführers finden.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, der seinen ständigen Wohnsitz in R. in Vorarlberg habe und in Österreich krankenversichert sei, neben anderen ausländischen Renten eine monatliche Altersrente von der Pensionskasse in der Höhe von CHF 4.954,20 monatlich nach dem liechtensteinischen Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (in der Folge: BPVG) beziehe. Bei dieser Rente handle es sich um eine Leistung aus der so genannten zweiten Säule des liechtensteinischen Pensionssystems.
Da die gegenständliche Leistung von der Pensionskasse ausbezahlt worden sei, könnte die geforderte Vergleichbarkeit mit einer inländischen Pensionsleistung dem ersten Anschein nach nicht gegeben sein. Seit dem Inkrafttreten des BPVG im Jahr 1989 seien alle Arbeitgeber verpflichtet, für ihre Arbeitnehmer die betriebliche Personalvorsorge durchzuführen. Die Verpflichtung des Beitritts zu einer Pensionskasse beruhe damit unmittelbar auf einer Bestimmung des liechtensteinischen Rechts. Die Einzahlungen in die Pensionskasse könnten somit nicht frei zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart werden, sondern sie seien obligatorisch. Dieses verpflichtende Element stelle das entscheidende Kriterium für die Anwendbarkeit der VO 1408/71 (gemeint: der Verordnung (EWG) 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der Folge: VO Nr. 1408/71), dar, weshalb das liechtensteinische Pensionskassensystem als staatlich vorgegebenes Sicherungssystem zu betrachten sei. Damit sei die geforderte Vergleichbarkeit mit inländischen Pensionsleistungen gegeben und die gegenständliche Leistung als ausländische Rente im Sinne des § 73a Abs. 1 ASVG zu qualifizieren.Da die gegenständliche Leistung von der Pensionskasse ausbezahlt worden sei, könnte die geforderte Vergleichbarkeit mit einer inländischen Pensionsleistung dem ersten Anschein nach nicht gegeben sein. Seit dem Inkrafttreten des BPVG im Jahr 1989 seien alle Arbeitgeber verpflichtet, für ihre Arbeitnehmer die betriebliche Personalvorsorge durchzuführen. Die Verpflichtung des Beitritts zu einer Pensionskasse beruhe damit unmittelbar auf einer Bestimmung des liechtensteinischen Rechts. Die Einzahlungen in die Pensionskasse könnten somit nicht frei zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart werden, sondern sie seien obligatorisch. Dieses verpflichtende Element stelle das entscheidende Kriterium für die Anwendbarkeit der VO 1408/71 (gemeint: der Verordnung (EWG) 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der Folge: VO Nr. 1408/71), dar, weshalb das liechtensteinische Pensionskassensystem als staatlich vorgegebenes Sicherungssystem zu betrachten sei. Damit sei die geforderte Vergleichbarkeit mit inländischen Pensionsleistungen gegeben und die gegenständliche Leistung als ausländische Rente im Sinne des Paragraph 73 a, Absatz eins, ASVG zu qualifizieren.
Bei den Leistungen nach dem BPVG handle es sich nicht um typische Betriebspensionen. Diese seien dadurch gekennzeichnet, dass es sich um ergänzende Leistungen zum gesetzlich vorgesehenen Pensionssystem handle, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einseitig zusage oder gewähre. Ein solcher Anspruch bestehe also nicht automatisch für alle ArbeitnehmerInnen, sondern nur, wenn er - meist im Arbeitsvertrag - individuell vorgesehen werde. Die Unterschiede zur Leistung nach dem BPVG seien evident. Denn diese sei eine gesetzlich vorgesehene Leistung für alle Arbeitnehmer, es bestehe keine Freiwilligkeit für den Dienstgeber und die Beiträge würden in etwa paritätisch vom Dienstgeber und vom Dienstnehmer erbracht. Die BPVG-Leistung können daher keineswegs als Betriebspension von der Art qualifiziert werden, die der ASVG-Gesetzgeber von der Beitragspflicht habe ausnehmen wollen.
Zur Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge müsse der Frankenbetrag der liechtensteinischen Rente in Eurobeträge umgerechnet werden. Dies erfolge auf der Grundlage des Beschlusses H3 (zu ergänzen: der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) vom 15.10.2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurses gemäß Art. 90 der VO (EG) Nr. 987/2009 (gemeint: der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der System der sozialen Sicherheit; in der Folge: VO Nr. 987/2009), der auch im Verhältnis zu Liechtenstein maßgeblich sei. Dieser Beschluss sehe vor, dass ein Träger, der eine nach nationalem Recht regelmäßig anzupassende Leistung zahle und die durch Beträge in anderen Währungen beeinflusst werde, bei der Neuberechnung der Leistungen den Umrechnungskurs, der am ersten Tag des der Wirksamkeit der Anpassung vorausgehenden Monat gelte, anzuwenden habe, sofern das nationale Recht keine andere Regelung vorsehe.Zur Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge müsse der Frankenbetrag der liechtensteinischen Rente in Eurobeträge umgerechnet werden. Dies erfolge auf der Grundlage des Beschlusses H3 (zu ergänzen: der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) vom 15.10.2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurses gemäß Artikel 90, der VO (EG) Nr. 987/2009 (gemeint: der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der System der sozialen Sicherheit; in der Folge: VO Nr. 987/2009), der auch im Verhältnis zu Liechtenstein maßgeblich sei. Dieser Beschluss sehe vor, dass ein Träger, der eine nach nationalem Recht regelmäßig anzupassende Leistung zahle und die durch Beträge in anderen Währungen beeinflusst werde, bei der Neuberechnung der Leistungen den Umrechnungskurs, der am ersten Tag des der Wirksamkeit der Anpassung vorausgehenden Monat gelte, anzuwenden habe, sofern das nationale Recht keine andere Regelung vorsehe.
Im vorliegenden Fall lägen die Voraussetzungen für den Einbehalt mit 01.10.2011 erstmalig vor. Für das Jahr 2011 sei der Umrechnungskurs vom 01.09.2011 maßgeblich. Mit 01.01.2012 sei eine Anpassung der österreichischen Pensionsleistung und in der Folge des Krankenversicherungsbeitrages erfolgt. Der maßgebliche Termin für den anzuwendenden Umrechnungskurs sei aktuell der 01.12.2011. Am 01.09.2011 habe der Kurs laut veröffentlichtem Tageskurs der Europäischen Zentralbank (in der Folge: EZB) ein Euro zu 1,1417 CHF und am 01.12.2011 ein Euro zu 1,2264 CHF betragen. In Anwendung dieses Kurses ergebe sich für die aus Liechtenstein bezogene Pension der zweiten Säule des Beschwerdeführers eine relevante Leistungshöhe von € 4.339,31 für die auf das Jahr 2011 entfallenden Kalendermonate und seit dem Jänner 2012 eine relevante Leistungshöhe von €
4.039,64, von welchen der jeweilige Krankenversicherungsbeitrag zu berechnen sei. für die Sonderzahlungen im Jahr 2012 sei eine Leistungslöhne von jährlich € 7.891,38 maßgeblich.
Unter Berücksichtigung der österreichischen und ausländischen Pensionen werde allerdings die Höchstbeitragsgrundlage überschritten, sodass die Pension der zweiten Säule nicht mehr im vollen Umfang berücksichtigt werden könne.
In der Folge legte die belangte Behörde (tabellarisch) die für das Jahr 2011 und 2012 geltende Höchstbeitragsgrundlage, abzüglich der Inlandpension, der Schweizer und liechtensteinischen Pensionen der ersten Säule sowie den (Rest-) Betrag der anrechenbaren Rente der zweiten Säule der Pensionskasse und die auf diese Rentenleistung der zweiten Säule entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung dar, wie sie auch die Berechnung den von den Sonderzahlungen zu entrichtenden Beitrag bekannt gab.
2. Den erhobenen (nunmehr als Beschwerde zu behandelnden) Einspruch vom 20.08.2012 begründete der Beschwerdeführer auf das Wesentlichen zusammengefasst damit, dass die Renten, welche er von der liechtensteinischen und schweizerischen AHV (der ersten Säule) beziehe, mit den inländischen Pensionen vergleichbar seien, nicht hingegen ausländische Leistungen der betrieblichen Vorsorge. Es handle sich dabei um Renten resultierend aus Ansparleistungen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers, auch wenn diese in Liechtenstein und der Schweiz obligatorisch seien.
3. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg (in der Folge: Einspruchsbehörde) vom 10.12.2013, Zl. IVb-609-2012/0093, wurden die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge herabgesetzt. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet, für Oktober bis Dezember 2011 €
20,55, für 2012 € 19,13 und ab 01.01.2013 € 19,41 an monatlichen Krankenversicherungsbeiträgen für die ihm von der Pensionskasse in der Schweiz monatlich gezahlten Pensionsleistungen zu entrichten. Zusätzlich habe er für das Jahr 2012 auf Grund der von der Pensionskasse bezogenen Sonderzahlungen Beiträge in der Höhe von insgesamt € 33,02 zu leisten.
Die Einspruchsbehörde führte - zusammengefasst - begründend aus, die Leistungen der Pensionskasse würden auf der liechtensteinischen beruflichen Vorsorge nach dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) beruhen. Das "Alterskapital" der Pensionskasse stamme aus "vorobligatorischen", "obligatorischen" und "überobligatorischen" Beiträgen. Die "obligatorische Versicherung" nach dem BPVG würde in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und damit gemäß § 73a ASVG unter die Beitragspflicht fallen. Hingegen würde der überobligatorische Bereich nach dem BPVG nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fallen. Daran ändere die Notifizierung des BPVG durch Liechtenstein nichts, weil der überobligatorische Bereich im BPVG inhaltlich nicht näher geregelt worden sei. Beim vorobligatorischen Teil der Vorsorge handle es sich um jenen Teil der Beiträge, die vor Inkrafttreten des BPVG (vor dem 1. Jänner 1989) geleistet worden seien. Er sei rechtlich wie der überobligatorische Teil zu behandeln und falle ebenfalls nicht unter die Beitragspflicht des § 73a ASVG.Die Einspruchsbehörde führte - zusammengefasst - begründend aus, die Leistungen der Pensionskasse würden auf der liechtensteinischen beruflichen Vorsorge nach dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) beruhen. Das "Alterskapital" der Pensionskasse stamme aus "vorobligatorischen", "obligatorischen" und "überobligatorischen" Beiträgen. Die "obligatorische Versicherung" nach dem BPVG würde in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und damit gemäß Paragraph 73 a, ASVG unter die Beitragspflicht fallen. Hingegen würde der überobligatorische Bereich nach dem BPVG nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fallen. Daran ändere die Notifizierung des BPVG durch Liechtenstein nichts, weil der überobligatorische Bereich im BPVG inhaltlich nicht näher geregelt worden sei. Beim vorobligatorischen Teil der Vorsorge handle es sich um jenen Teil der Beiträge, die vor Inkrafttreten des BPVG (vor dem 1. Jänner 1989) geleistet worden seien. Er sei rechtlich wie der überobligatorische Teil zu behandeln und falle ebenfalls nicht unter die Beitragspflicht des Paragraph 73 a, ASVG.
4. Gegen diese Entscheidung erhob die belangte Behörde eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Der Verwaltungsgerichtshof legte mit Beschluss vom 10.09.2014, Ro 2014/08/0047, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage, ob Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit unter Bedachtnahme auf Art. 45 AEUV dahin auszulegen ist, dass Altersrenten aus einem Rentensystem der beruflichen Vorsorge (das staatlich initiiert und gewährleistet wird, die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen soll, nach dem Kapitalisierungsprinzip funktioniert, grundsätzlich obligatorisch ist, jedoch auch über den gesetzlichen Mindestumfang hinausgehende "überobligatorische" Beiträge und entsprechend höhere Leistungen vorsehen kann, und dessen Durchführung einer vom Arbeitgeber zu errichtenden oder verwendeten Vorsorgeeinrichtung obliegt, wie vorliegend das Rentensystem der "zweiten Säule" in Liechtenstein) und Alterspensionen aus einem gesetzlichen Pensionssystem (das ebenfalls staatlich initiiert und gewährleistet wird, die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen soll, jedoch nach dem Umlageprinzip funktioniert, obligatorisch ist und dessen Durchführung gesetzlich eingerichteten Pensionsversicherungsträgern obliegt, wie vorliegend das Pensionssystem Österreichs) "gleichartig" im Sinn der genannten Bestimmung sind, zur Vorabentscheidung vor.Der Verwaltungsgerichtshof legte mit Beschluss vom 10.09.2014, Ro 2014/08/0047, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage, ob Artikel 5, der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit unter Bedachtnahme auf Artikel 45, AEUV dahin auszulegen ist, dass Altersrenten aus einem Rentensystem der beruflichen Vorsorge (das staatlich initiiert und gewährleistet wird, die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen soll, nach dem Kapitalisierungsprinzip funktioniert, grundsätzlich obligatorisch ist, jedoch auch über den gesetzlichen Mindestumfang hinausgehende "überobligatorische" Beiträge und entsprechend höhere Leistungen vorsehen kann, und dessen Durchführung einer vom Arbeitgeber zu errichtenden oder verwendeten Vorsorgeeinrichtung obliegt, wie vorliegend das Rentensystem der "zweiten Säule" in Liechtenstein) und Alterspensionen aus einem gesetzlichen Pensionssystem (das ebenfalls staatlich initiiert und gewährleistet wird, die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen soll, jedoch nach dem Umlageprinzip funktioniert, obligatorisch ist und dessen Durchführung gesetzlich eingerichteten Pensionsversicherungsträgern obliegt, wie vorliegend das Pensionssystem Österreichs) "gleichartig" im Sinn der genannten Bestimmung sind, zur Vorabentscheidung vor.
5. Der EuGH vertrat in seinem Urteil vom 21.10.2016, Rs C-453/14, die Rechtsansicht, dass Art. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 dahin auszulegen sei, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens Leistungen bei Alter, die aus einem System der beruflichen Vorsorge eines Mitgliedstaats bezogen würden, und solche, die aus einem gesetzlichen Pensionssystem eines anderen Mitgliedstaats bezogen würden, wobei beide Systeme in den Geltungsbereich der besagten Verordnung fielen, gleichartige Leistungen im Sinne dieser Bestimmung seien, wenn die beiden Kategorien von Leistungen dasselbe Ziel verfolgen würden, ihren Empfängern die Beibehaltung eines Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor ihrem Ruhestand entspreche.5. Der EuGH vertrat in seinem Urteil vom 21.10.2016, Rs C-453/14, die Rechtsansicht, dass Artikel 5, Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 dahin auszulegen sei, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens Leistungen bei Alter, die aus einem System der beruflichen Vorsorge eines Mitgliedstaats bezogen würden, und solche, die aus einem gesetzlichen Pensionssystem eines anderen Mitgliedstaats bezogen würden, wobei beide Systeme in den Geltungsbereich der besagten Verordnung fielen, gleichartige Leistungen im Sinne dieser Bestimmung seien, wenn die beiden Kategorien von Leistungen dasselbe Ziel verfolgen würden, ihren Empfängern die Beibehaltung eines Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor ihrem Ruhestand entspreche.
6. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0047 (bekräftigt durch das Erkenntnis vom 29.04.2016, 2014/08/0057, u.a.) wurde der angefochtene Bescheid der Einspruchsbehörde vom 10.12.2013 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründend legte der Verwaltungsgerichtshof dar, dass (auch) der überobligatorische Rentenanteil nach dem schweizerischen BVG und der überobligatorische und vorobligatorische Rentenanteil nach dem schweizerischen BVG unter die Beitragspflicht des § 73a ASVG fallen würden.Begründend legte der Verwaltungsgerichtshof dar, dass (auch) der überobligatorische Rentenanteil nach dem schweizerischen BVG und der überobligatorische und vorobligatorische Rentenanteil nach dem schweizerischen BVG unter die Beitragspflicht des Paragraph 73 a, ASVG fallen würden.
§ 73a ASVG stelle eine Präzisierung der unter anderem in der VO 883/2004, deren Art. 5 lit. a eine allgemeine Sachverhaltsgleichstellung vornimmt, sowie in der VO 1408/71 (vgl. zu dieser früheren Rechtslage das Urteil des EuGHs vom 18. Juli 2006, C- 50/05, Nikula) enthaltenen Rechtsgrundlagen zur Möglichkeit der Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen von Rentenleistungen eines anderen Mitgliedstaates dar. Speziell für die Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen gelte, dass nur jener Mitgliedstaat dazu berechtigt sei, der auch für die Tragung der Kosten im Versicherungsfall der Krankheit zuständig sei (vgl. Art. 30 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004). Als Grenze für die von Auslandsrenten einzuhebenden Beiträge setze Art. 30 VO (EG) Nr. 987/2009 jenen Betrag fest, der einzuheben wäre, würde es sich um eine Inlandsrente handeln. Nach der VO (EG) Nr. 1408/71, die im Verhältnis zu Liechtenstein bis zum 31. Mai 2012 und im Verhältnis zur Schweiz bis zum 31. März 2012 anzuwenden gewesen sei, sei der von den Auslandsrenten einzuhebende Betrag mit der Höhe der Inlandsrente begrenzt (vgl. Art. 33 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1408/71 und § 73a Abs. 4 ASVG).Paragraph 73 a, ASVG stelle eine Präzisierung der unter anderem in der VO 883/2004, deren Artikel 5, Litera a, eine allgemeine Sachverhaltsgleichstellung vornimmt, sowie in der VO 1408/71 vergleiche zu dieser früheren Rechtslage das Urteil des EuGHs vom 18. Juli 2006, C- 50/05, Nikula) enthaltenen Rechtsgrundlagen zur Möglichkeit der Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen von Rentenleistungen eines anderen Mitgliedstaates dar. Speziell für die Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen gelte, dass nur jener Mitgliedstaat dazu berechtigt sei, der auch für die Tragung der Kosten im Versicherungsfall der Krankheit zuständig sei vergleiche Artikel 30, Absatz eins, VO (EG) Nr. 883/2004). Als Grenze für die von Auslandsrenten einzuhebenden Beiträge setze Artikel 30, VO (EG) Nr. 987/2009 jenen Betrag fest, der einzuheben wäre, würde es sich um eine Inlandsrente handeln. Nach der VO (EG) Nr. 1408/71, die im Verhältnis zu Liechtenstein bis zum 31. Mai 2012 und im Verhältnis zur Schweiz bis zum 31. März 2012 anzuwenden gewesen sei, sei der von den Auslandsrenten einzuhebende Betrag mit der Höhe der Inlandsrente begrenzt vergleiche Artikel 33, Absatz eins, VO (EG) Nr. 1408/71 und Paragraph 73 a, Absatz 4, ASVG).
§ 73a Abs. 1 ASVG beziehe alle vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfassten Leistungen in die Beitragspflicht ein, ohne die ausländische Leistung an einem Katalog der nach nationaler Systematik der Beitragspflicht in der Krankenversicherung unterliegenden österreichischen Pensionen zu messen. Nicht erfasst würden Leistungen, die nicht den VO (EWG) Nr. 1408/71 oder VO (EG) Nr. 883/2004 bzw. den in diesen Verordnungen angesprochenen Rechtsvorschriften unterlägen (...).Paragraph 73 a, Absatz eins, ASVG beziehe alle vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfassten Leistungen in die Beitragspflicht ein, ohne die ausländische Leistung an einem Katalog der nach nationaler Systematik der Beitragspflicht in der Krankenversicherung unterliegenden österreichischen Pensionen zu messen. Nicht erfasst würden Leistungen, die nicht den VO (EWG) Nr. 1408/71 oder VO (EG) Nr. 883/2004 bzw. den in diesen Verordnungen angesprochenen Rechtsvorschriften unterlägen (...).
Die genannten österreichischen Alterspensionen seien vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfasst. Zur Vermeidung einer indirekten Diskriminierung setze die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von ausländischen Leistungen die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von gleichartigen inländischen Leistungen voraus. Umgekehrt habe das Fehlen einer inländischen Beitragspflicht für gleichartige inländische Leistungen die Unzulässigkeit einer Beitragspflicht für ausländische Leistungen zur Folge. Eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gewährte Rentenleistung sei zur Gänze entweder einer entsprechenden Leistung gleichartig oder dieser nicht gleichartig iSd Art. 5 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004. Eine differenzierende Beurteilung einheitlicher Leistungen aus einem Rentensystem (zB nach den Kriterien von "vorobligatorischen", "obligatorischen", "überobligatorischen" oder "freiwilligen" Beiträgen, mit denen ein konkretes "Alterskapital" aufgebaut worden sei) sei ausgeschlossen.Die genannten österreichischen Alterspensionen seien vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfasst. Zur Vermeidung einer indirekten Diskriminierung setze die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von ausländischen Leistungen die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von gleichartigen inländischen Leistungen voraus. Umgekehrt habe das Fehlen einer inländischen Beitragspflicht für gleichartige inländische Leistungen die Unzulässigkeit einer Beitragspflicht für ausländische Leistungen zur Folge. Eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gewährte Rentenleistung sei zur Gänze entweder einer entsprechenden Leistung gleichartig oder dieser nicht gleichartig iSd Artikel 5, Litera a, der Verordnung Nr. 883/2004. Eine differenzierende Beurteilung einheitlicher Leistungen aus einem Rentensystem (zB nach den Kriterien von "vorobligatorischen", "obligatorischen", "überobligatorischen" oder "freiwilligen" Beiträgen, mit denen ein konkretes "Alterskapital" aufgebaut worden sei) sei ausgeschlossen.
Der Begriff "gleichartige Leistungen" iSd Art. 5 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004 sei dahin auszulegen, dass er sich im Wesentlichen auf zwei Leistungen bei Alter bezieht, die unter Berücksichtigung auf das durch diese Leistungen und die sie einführenden Regelungen verfolgte Ziel vergleichbar seien.Der Begriff "gleichartige Leistungen" iSd Artikel 5, Litera a, der Verordnung Nr. 883/2004 sei dahin auszulegen, dass er sich im Wesentlichen auf zwei Leistungen bei Alter bezieht, die unter Berücksichtigung auf das durch diese Leistungen und die sie einführenden Regelungen verfolgte Ziel vergleichbar seien.
Die von der liechtensteinischen beruflichen Vorsorge ("2. Säule") und die vom österreichischen gesetzlichen Pensionssystem bezogenen Leistungen bei Alter würden dasselbe Ziel verfolgen, ihren Empfängern die Beibehaltung eines Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor ihrem Ruhestand entspreche. Die genannten Leistungen bei Alter seien gleichartig iSd Art. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004. Die Tatsache, dass es insbesondere in Bezug auf die Art und Weise des Erwerbs der Ansprüche auf diese Leistungen oder die Möglichkeit für die Versicherten, in den Genuss überobligatorischer Leistungen zu kommen, Unterschiede gebe, rechtfertige nicht eine Schlussfolgerung, wonach Leistungen bei Alter wie die in Rede stehenden nicht als vergleichbar anzusehen wären. Die Leistungen aus der liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ("1. Säule") verfolgen ebenfalls das Ziel, ihren Empfängern die Beibehaltung eines Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor ihrem Ruhestand entspreche. Auch sie seien gleichartig iSd Art. 5 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004.Die von der liechtensteinischen beruflichen Vorsorge ("2. Säule") und die vom österreichischen gesetzlichen Pensionssystem bezogenen Leistungen bei Alter würden dasselbe Ziel verfolgen, ihren Empfängern die Beibehaltung eines Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor ihrem Ruhestand entspreche. Die genannten Leistungen bei Alter seien gleichartig iSd Artikel 5, Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004. Die Tatsache, dass es insbesondere in Bezug auf die Art und Weise des Erwerbs der Ansprüche auf diese Leistungen oder die Möglichkeit für die Versicherten, in den Genuss überobligatorischer Leistungen zu kommen, Unterschiede gebe, rechtfertige nicht eine Schlussfolgerung, wonach Leistungen bei Alter wie die in Rede stehenden nicht als vergleichbar anzusehen wären. Die Leistungen aus der liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ("1. Säule") verfolgen ebenfalls das Ziel, ihren Empfängern die Beibehaltung eines Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor ihrem Ruhestand entspreche. Auch sie seien gleichartig iSd Artikel 5, Litera a, der Verordnung Nr. 883/2004.
7. In Reaktion auf das Schreiben und die E-Mail des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.11.2017 sowie 09.01.2018, eine für jeden Rentenbezieher geltende (vertragliche) Regelung bekannt zu geben, wonach die Renten der zweiten Säule (bis) zu einem bestimmten Termin auszuzahlen seien, übermittelte die Pensionskasse mit ihrer E-Mail vom 10.01.2018 eine Kopie des Artikels 16 Z 3. ihres Reglements, wonach die Renten den Bezugsberechtigten in monatlichen Raten am Ende des Monats ausbezahlt würden.7. In Reaktion auf das Schreiben und die E-Mail des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.11.2017 sowie 09.01.2018, eine für jeden Rentenbezieher geltende (vertragliche) Regelung bekannt zu geben, wonach die Renten der zweiten Säule (bis) zu einem bestimmten Termin auszuzahlen seien, übermittelte die Pensionskasse mit ihrer E-Mail vom 10.01.2018 eine Kopie des Artikels 16 Ziffer 3, ihres Reglements, wonach die Renten den Bezugsberechtigten in monatlichen Raten am Ende des Monats ausbezahlt würden.
8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.2018 erging an die belangte Behörde das Ersuchen, die dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.10.2011 bis 31.12.2017 gebührende, am letzten Tag des Monats ausbezahlte Altersrente der zweiten Säule zum offiziell von der EZB am letzten Tag des jeweiligen Vormonats verlautbarten Umrechnungskurs umzurechnen und die darauf entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung bekannt zu geben, wie auch die Beiträge zur Krankenversicherung für die ab dem Jahr 2012 bis Ende 2017 bezogenen Sonderzahlungen darzulegen wären.
9. In ihrer Stellungnahme 30.03.2018 schlüsselte die belangte Behörde (in tabellarischer Form) den letzten Tag des Monats (beginnend mit 31.10.2011 und endend mit 31.01.2018), den an diesem Tag durch die EZB festgesetzten Umrechnungskurs, die Rente (in unveränderter Höhe) in CHF, die in Eurobeträge umgerechnete Rente (bzw. Beitragsgrundlage) und die darauf entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung detailliert auf. Sie gab auch die Beiträge, die für die Sonderzahlungen (von 2011 bis 2017) zu bezahlen sind, bekannt. Sie wies auch darauf hin, dass noch eine gesonderte Stellungnahme einer rechtsfreundlichen Vertretung abgegeben werde.
10. Im Auftrag der belangten Behörde führte die Lercher & Hofmann Rechtsanwälte GmbH in ihrer Stellungnahme vom 03.04.2018 aus, dass es in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 04.05.2017 um die Auszahlung einer türkischen Rente gegangen sei. Die mitbeteiligte Tiroler Gebietskrankenkasse habe in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es für die Währungsumrechnung von Einkünften aus "bilateralen Vertragsstaaten", wie der Türkei, mit Ausnahme des Art. 29 des Abkommens über die Soziale Sicherheit Türkei keine rechtliche Grundlage gebe und zwischen der Türkei und Österreich bislang keine ("Ausführungs-") Vereinbarung über die Festlegung des Umrechnungs- bzw. Wechselkurses zur Berechnung von Rentenleistungen des anderen Vertragsstaates getroffen worden sei. Das europäische Koordinationsrecht betreffend die Systeme der sozialen Sicherheit könne weder direkt noch analog angewendet werden. Auch der Verwaltungsgerichtshof betone in dieser Entscheidung, dass weder das Europäische Abkommen über soziale Sicherheit noch das bilaterale Abkommen zwischen Österreich und der Türkei Regeln darüber beinhalte, wie ausländische Anspruchsrenten zum Zwecke der inländischen Beitragsbemessung umzurechnen wären. Mangels einer anderen gesetzlichen Grundlage habe der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass, da § 73 Abs. 1 ASVG "von jeder auszuzahlenden Pension" spreche, der Wert in Euro nach dem den Verkehrswert abbildenden Umrechnungskurs zu dem Zeitpunkt zu bemessen sei, zu welchem die Rente auszuzahlen sei.10. Im Auftrag der belangten Behörde führte die Lercher & Hofmann Rechtsanwälte GmbH in ihrer Stellungnahme vom 03.04.2018 aus, dass es in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 04.05.2017 um die Auszahlung einer türkischen Rente gegangen sei. Die mitbeteiligte Tiroler Gebietskrankenkasse habe in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es für die Währungsumrechnung von Einkünften aus "bilateralen Vertragsstaaten", wie der Türkei, mit Ausnahme des Artikel 29, des Abkommens über die Soziale Sicherheit Türkei keine rechtliche Grundlage gebe und zwischen der Türkei und Österreich bislang keine ("Ausführungs-") Vereinbarung über die Festlegung des Umrechnungs- bzw. Wechselkurses zur Berechnung von Rentenleistungen des anderen Vertragsstaates getroffen worden sei. Das europäische Koordinationsrecht betreffend die Systeme der sozialen Sicherheit könne weder direkt noch analog angewendet werden. Auch der Verwaltungsgerichtshof betone in dieser Entscheidung, dass weder das Europäische Abkommen über soziale Sicherheit noch das bilaterale Abkommen zwischen Österreich und der Türkei Regeln darüber beinhalte, wie ausländische Anspruchsrenten zum Zwecke der inländischen Beitragsbemessung umzurechnen wären. Mangels einer anderen gesetzlichen Grundlage habe der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass, da Paragraph 73, Absatz eins, ASVG "von jeder auszuzahlenden Pension" spreche, der Wert in Euro nach dem den Verkehrswert abbildenden Umrechnungskurs zu dem Zeitpunkt zu bemessen sei, zu welchem die Rente auszuzahlen sei.
Dem gegenüber beziehe der Beschwerdeführer als ehemaliger "Grenzgänger" eine Rente aus der Schweiz. Der gegenständliche Sachverhalt falle daher unter den Anwendungsbereich der VO Nr. 883/2004 und der VO Nr. 987/2009. Diese Verordnungen gälten seit 01.04.2012 für EU-Staatsangehörige im Verhältnis zur Schweiz.
Gemäß Art. 71 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 sei bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eingerichtet worden. Gemäß Art. 72 lit. a dieser Verordnung habe die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen, die sich aus dieser Verordnung, der Durchführungsverordnung oder in deren Rahmen geschlossenen Abkommen oder getroffenen Vereinbarungen ergäben, zu behandeln; jedoch bleibe das Recht der betreffenden Behörden, Träger und Personen, die Verfahren und Gerichte in Anspruch nähmen, die nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten, dieser Verordnung sowie dem Vertrag vorgesehen seien, unberührt. Gemäß Art. 72 lit. e der VO Nr. 883/2004 nehme die Verwaltungskommission alle anderen Aufgaben wahr, für die sie nach dieser Verordnung, der Durchführungsverordnung oder aller in deren Rahmen geschlossenen Abkommen oder getroffenen Vereinbarungen zuständig sei.Gemäß Artikel 71, Absatz eins, der VO Nr. 883/2004 sei bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eingerichtet worden. Gemäß Artikel 72, Litera a, dieser Verordnung habe die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen, die sich aus dieser Verordnung, der Durchführungsverordnung oder in deren Rahmen geschlossenen Abkommen oder getroffenen Vereinbarungen ergäben, zu behandeln; jedoch bleibe das Recht der betreffenden Behörden, Träger und Personen, die Verfahren und Gerichte in Anspruch nähmen, die nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten, dieser Verordnung sowie dem Vertrag vorgesehen seien, unberührt. Gemäß Artikel 72, Litera e, der VO Nr. 883/2004 nehme die Verwaltungskommission alle anderen Aufgaben wahr, für die sie nach dieser Verordnung, der Durchführungsverordnung oder aller in deren Rahmen geschlossenen Abkommen oder getroffenen Vereinbarungen zuständig sei.
Gemäß dem mit "Währungsumrechnung" titulierten Art. 90 der VO Nr. 987/2009 gelte bei Anwendung der VO Nr. 883/2004 und der VO Nr. 987/2009 als Wechselkurs zweier Währungen der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenzwechselkurs. Die Verwaltungskommission bestimme den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses. Gemäß der Ziffer 2 des Beschlusses Nr. H3 vom 15.10.2009 der Verwaltungskommission über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gelte als Umrechnungskurs, sofern in diesem Beschluss nichts anderes angegeben sei, jener Umrechnungskurs, der an dem Tag veröffentlicht worden sei, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt habe. Dies bedeute im konkreten Fall, dass der von der Europäischen Zentralbank zuletzt veröffentlichte Kurs jenes Tages heranzuziehen sei, zu welchem die Beitragsvorschreibung erfolge.Gemäß dem mit "Währungsumrechnung" titulierten Artikel 90, der VO Nr. 987/2009 gelte bei Anwendung der VO Nr. 883/2004 und der VO Nr. 987/2009 als Wechselkurs zweier Währungen der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenzwechselkurs. Die Verwaltungskommission bestimme den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses. Gemäß der Ziffer 2 des Beschlusses Nr. H3 vom 15.10.2009 der Verwaltungskommission über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gelte als Umrechnungskurs, sofern in diesem Beschluss nichts anderes angegeben sei, jener Umrechnungskurs, der an dem Tag veröffentlicht worden sei, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt habe. Dies bedeute im konkreten Fall, dass der von der Europäischen Zentralbank zuletzt veröffentlichte Kurs jenes Tages heranzuziehen sei, zu welchem die Beitragsvorschreibung erfolge.
Es mögen die Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission für die Gerichte im Sinne von Rechtsakten des EU-Rechts nicht bindend sein, so handle es sich hierbei doch um ein wichtiges Hilfsmittel bei der Interpretation, so dass Mitgliedsstaaten Beschlüsse der Verwaltungskommission nicht einfach ignorieren könnten. Der Europäische Gerichtshof betone in diesem Zusammenhang das Prinzip der vertrauensvollen Zusammenarbeit im Sinne des Art. 4 Abs. 3 EUV (= Art 10 EG).Es mögen die Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission für die Gerichte im Sinne von Rechtsakten des EU-Rechts nicht bindend sein, so handle es sich hierbei doch um ein wichtiges Hilfsmittel bei der Interpretation, so dass Mitgliedsstaaten Beschlüsse der Verwaltungskommission nicht einfach ignorieren könnten. Der Europäische Gerichtshof betone in diesem Zusammenhang das Prinzip der vertrauensvollen Zusammenarbeit im Sinne des Artikel 4, Absatz 3, EUV (= Artikel 10, EG).
Unabhängig von der Frage, ob Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission im Allgemeinen verbindlich seien, gelte es im konkreten Fall zu beachten, dass sich die Verbindlichkeit bereits aus Art. 90 der VO Nr. 987/2009 ergebe, zumal dort festgelegt werde, dass die Verwaltungskommission den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses bestimme.Unabhängig von der Frage, ob Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission im Allgemeinen verbindlich seien, gelte es im konkreten Fall zu beachten, dass sich die Verbindlichkeit bereits aus Artikel 90, der VO Nr. 987/2009 ergebe, zumal dort festgelegt werde, dass die Verwaltungskommission den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses bestimme.
Wenn das Bundesverwaltungsgericht betone, durch das Abstellen auf den Zeitpunkt der Auszahlung bringe der Verwaltungsgerichtshof einen allgemein gültigen und damit objektivierbaren (nicht von einem Dritten beeinflussbaren) Zeitpunkt für die Umrechnung der ausländischen Rente zum Ausdruck, sei dem entgegenzuhalten, dass der zukünftige Kurs für die belangte Behörde nicht vorhersehbar sei. Sie habe für die Festsetzung der Beiträge konkrete zeitliche Vorgaben, sodass es ihr nicht möglich sei, zu Lasten des Beitragspflichtigen "zu spekulieren". Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass durch das Abstellen bei der Festsetzung des Umrechnungskurses auf den Zeitpunkt der Auszahlung der Rente mit einem immensen Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Da für gewöhnlich sowohl die Schweizer als auch die Liechtensteinischen Renten monatlich ausbezahlt werden, müsste monatlich eine neue Beitragsgrundlage ausgerechnet werden. Die Pensionsversicherung müsste diesbezüglich monatlich den Abzug von der österreichischen Rente ausrechnen.
Nach der Rechtsauffassung der belangten Behörde sei bei der Festlegung des Umrechnungskurses auf den zuletzt veröffentlichten Umrechnungskurs jenes Tages abzustellen, an dem die belangte Behörde die Beitragsvorschreibung vornehme.
11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zu dem Schreiben der belangten Behörde vom 30.03.2018 und dem Schreiben der Rechtsanwälte GmbH Lercher & Hofmann vom 03.04.2018 Stellung zu nehmen.
12. In seiner Stellungnahme vom 18.04.2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass der Beschluss der Verwaltungskommission Nr. H3 vom 15.10.2009 nicht verbindlich sei. Durch die Heranziehung des Umrechnungskurses zu jenem Zeitpunkt, zu dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausführe, werde der Akt der Umrechnung völlig willkürlich.
13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2018 wurde das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in einem zu der Zahl Ra 2018/08/0193 (richtig: Ra 2018/08/0013) anhängigen Revisionsverfahren betreffend den anzuwendenden Wechselkurs für die Umrechnung der schweizerischen bzw. liechtensteinischen Renten bzw. der durch eine Kapitalabfindung abgegoltenen ausländischen Rente (der zweiten Säule) mit der Begründung ausgesetzt, dass es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.
14. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem (unter Pkt. II.4.1. näher ausgeführten) Erkenntnis vom 10.10.2018, Ro 2018/08/0013, (neuerlich) aus, dass eine, auch eine einmalige, Leistung einer Schweizer Rente der "zweiten Säule" gemäß § 73a ASVG als Leistung aus gesetzlichen Rentensystem der Beitragspflicht iSd § 73 Abs. 1 ASVG zur österreichischen Krankenversicherung unterliege.14. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem (unter Pkt. römisch zwei.4.1. näher ausgeführten) Erkenntnis vom 10.10.2018, Ro 2018/08/0013, (neuerlich) aus, dass eine, auch eine einmalige, Leistung einer Schweizer Rente der "zweiten Säule" gemäß Paragraph 73 a, ASVG als Leistung aus gesetzlichen Rentensystem der Beitragspflicht iSd Paragraph 73, Absatz eins, ASVG zur österreichischen Krankenversicherung unterliege.
15. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2018 erging an die belangte Behörde erneut das Ersuchen, die vom Beschwerdeführer nach § 73a ASVG zu entrichtenden Beiträge zur Krankenversicherung für die monatlich gewährte Altersrente der "zweiten Säule" der Pensionskasse für den Zeitraum ab 31.10.2011 bis 30.11.2018 bekannt zu geben.15. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2018 erging an die belangte Behörde erneut das Ersuchen, die vom Beschwerdeführer nach Paragraph 73 a, ASVG zu entrichtenden Beiträge zur Krankenversicherung für die monatlich gewährte Altersrente der "zweiten Säule" der Pensionskasse für den Zeitraum ab 31.10.2011 bis 30.11.2018 bekannt zu geben.
16. In ihrer Stellungnahme 19.11.2018 schlüsselte die belangte Behörde (in tabellarischer Form) den Tag Umrechnungskurses, den durch die EZB festgesetzten Umrechnungskurs, die Rente in CHF (in unveränderter Höhe), die in Euro-Beträge umgerechnete Rente (bzw. Beitragsgrundlage) und die darauf entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung für den Zeitraum vom 31.10.2011 bis 31.10.2018 sowie für die Rentensonderzahlungen (mit 29.12.2017) detailliert auf.
17. Von der mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2018 eingeräumten Möglichkeit, zu diesem Schreiben der belangten Behörde eine Stellungnahme abzugeben, machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer hat seinen ständigen Wohnsitz in R. in Vorarlberg.
1.2. Er stand bzw. steht im relevanten Zeitraum ab 01.10.2011 im Bezug einer (Inlands-) Pension nach dem ASVG und ist damit krankenversichert nach dem ASVG.
Im Zeitraum vom 01.10. bis 31.12.2011 betrug die inländische Pension € 177,51 brutto bzw. € 168,46 netto und vom 01.01. bis 31.05.2012 €
182,30 brutto bzw. € 173,-- netto.
1.3. Dem Beschwerdeführer erhielt folgende ausländische Rentenleistungen ausbezahlt:
a) eine schweizerische Altersrente der ersten Säule im Zeitraum vom 01.10.2011 bis 31.12.2012 von CHF 316,--, vom 01.01.2013 bis 31.12.2014 von CHF 319,-- und ab 01.01.2015 CHF 321,--.
Darüber hinaus erhielt der Beschwerdeführer keine zusätzliche Eigenrente als "Sonderzahlung".
b) eine liechtensteinische (AHV-) Altersrente der ersten Säule ab 01.10.2011 in der Höhe von CHF 1.392,--.