TE Bvwg Beschluss 2019/1/21 W263 2204544-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.01.2019
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Entscheidungsdatum

21.01.2019

Norm

AlVG §24
AlVG §25
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4
  1. AlVG Art. 2 § 25 heute
  2. AlVG Art. 2 § 25 gültig ab 01.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  3. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  4. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  5. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  6. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2000
  7. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  8. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.10.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  9. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  10. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  11. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  12. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  13. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  14. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  15. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  16. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W263 2204544-2/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf NORTH und Barbara SCHRÖDING als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ingo RIß, Gußhausstraße 14, Top 7, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße vom 01.02.2018, VN: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 15.05.2018, GZ: 2018-0566-9-000649, in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf NORTH und Barbara SCHRÖDING als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ingo RIß, Gußhausstraße 14, Top 7, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße vom 01.02.2018, VN: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 15.05.2018, GZ: 2018-0566-9-000649, in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 01.02.2018 wurde vom Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße (im Folgenden: AMS) mit näherer Begründung ausgesprochen, dass das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 02.11.2017 auf (Differenz-)Nachzahlung für den Zeitraum ab 01.09.2010 gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 25 Abs. 6 AlVG wegen Verstreichens der Dreijahresfrist abgewiesen werde.1. Mit Bescheid vom 01.02.2018 wurde vom Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße (im Folgenden: AMS) mit näherer Begründung ausgesprochen, dass das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 02.11.2017 auf (Differenz-)Nachzahlung für den Zeitraum ab 01.09.2010 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 6, AlVG wegen Verstreichens der Dreijahresfrist abgewiesen werde.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben, datiert mit 08.03.2018, Beschwerde. Der angefochtene Bescheid sei ihm am 09.03.2018 zugestellt worden und sei die von ihm erhobene Beschwerde somit rechtzeitig eingebracht.

Der Beschwerde beigefügt wurde ein Schreiben der Arbeiterkammer Wien (im Folgenden: AK) vom 08.03.2018 an den Beschwerdeführer betitelt mit "Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht". Die AK führt darin aus, dass der Beschwerdeführer beiliegend, wie besprochen, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhalte, die er unterschrieben bitte selbst bis spätestens 09.03.2018 (Poststempel) bei der zuständigen Regionalen Geschäftsstelle des AMS einbringe (am besten per Einschreibbrief). Sollte er die Beschwerde innerhalb der genannten Frist persönlich abgeben, solle er sich bitte die Abgabe auf seinem Belegexemplar bestätigen lassen.

3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung vom 15.05.2018, mit der die Beschwerde mit näherer Begründung abgewiesen wurde. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 16.03.2018 persönlich zugestellt.3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung vom 15.05.2018, mit der die Beschwerde mit näherer Begründung abgewiesen wurde. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 16.03.2018 persönlich zugestellt.

4. Mit Schreiben, datiert mit 28.05.2018, stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag und brachte in der Folge eine Beschwerdeergänzung, datiert mit 13.07.2018, ein.

5. Mit Schreiben vom 27.08.2018 gab der nunmehrige Rechtsvertreter seine Vollmacht bekannt.

6. Mit Schreiben vom 12.11.2018 legte das AMS die Beschwerde und den Vorlageantrag unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

7. Mit Stellungnahme vom 27.11.2018 teilte das AMS mit, dass der Bescheid vom 01.02.2018 nicht nachweislich an den Kunden geschickt worden sei, daher gebe es keinen Rückschein. Zur Einbringung der Beschwerde am 14.03.2018 werde die EDV-Eintragung vom 14.03.2018 nachgereicht. Daraus sei ersichtlich, dass der Sohn des Beschwerdeführers die Beschwerde abgegeben habe und zwar (Anm.: persönlich) in der Infozone des AMS bei Herrn XXXX .7. Mit Stellungnahme vom 27.11.2018 teilte das AMS mit, dass der Bescheid vom 01.02.2018 nicht nachweislich an den Kunden geschickt worden sei, daher gebe es keinen Rückschein. Zur Einbringung der Beschwerde am 14.03.2018 werde die EDV-Eintragung vom 14.03.2018 nachgereicht. Daraus sei ersichtlich, dass der Sohn des Beschwerdeführers die Beschwerde abgegeben habe und zwar Anmerkung, persönlich) in der Infozone des AMS bei Herrn römisch 40 .

8. Mit Verspätungsvorhalt vom 29.11.2018, bei seinem Rechtsvertreter im elektronischen Rechtsverkehr am 04.12.2018 erfolgreich hinterlegt, führte das Bundesverwaltungsgericht mit näherer Begründung aus, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage - vorläufig, vorbehaltlich der weiteren Ermittlungsergebnisse - als verspätet darstelle und ersuchte um Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme und Übermittlung weiterer Bescheinigungsmittel. Unter einem wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.

9. Der Verspätungsvorhalt blieb unbeantwortet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid vom 01.02.2018 wurde vom AMS ausgesprochen, dass das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 02.11.2017 auf (Differenz-)Nachzahlung für den Zeitraum ab 01.09.2010 gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 25 Abs. 6 AlVG wegen Verstreichens der Dreijahresfrist abgewiesen werde.Mit Bescheid vom 01.02.2018 wurde vom AMS ausgesprochen, dass das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 02.11.2017 auf (Differenz-)Nachzahlung für den Zeitraum ab 01.09.2010 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 6, AlVG wegen Verstreichens der Dreijahresfrist abgewiesen werde.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer spätestens am 09.02.2018 zugestellt.

Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben, datiert mit 08.03.2018, durch den Sohn des Beschwerdeführers persönlich beim AMS am 14.03.2018 abgegeben, Beschwerde.

In der Beschwerde vom 08.03.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass der Bescheid vom 01.02.2018 ihm am 09.03.2018 - somit einen Tag danach - zugestellt worden sei.

Der Beschwerde beigefügt war ein Schreiben der Arbeiterkammer Wien vom 08.03.2018 an den Beschwerdeführer betitelt mit "Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht". Die AK führte aus, dass der Beschwerdeführer beiliegend, wie besprochen, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhalte, die er unterschrieben bitte selbst bis spätestens 09.03.2018 (Poststempel) bei der zuständigen Regionalen Geschäftsstelle des AMS einbringen solle (am besten per Einschreibbrief). Sollte er die Beschwerde innerhalb der genannten Frist persönlich abgeben, solle er sich bitte die Abgabe auf seinem Belegexemplar bestätigen lassen.

Tatsächlich wurde die Beschwerde erst am 14.03.2018 persönlich beim AMS abgegeben.

Der Beschwerdeführer ließ den Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts über die darin gesetzte Frist zur Stellungnahme hinaus bis dato unbeantwortet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts und wurden nicht substantiiert bestritten. Insbesondere der Bescheid vom 01.02.2018 und das Schreiben der AK liegen im Akt ein.

Die Feststellungen zur Zustellung ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde; dass ihm der Bescheid am 09.03.2018 - somit einen Tag nach Verfassen der Beschwerde - zugestellt worden sei, ist so nicht plausibel. In Zusammenschau mit dem Schreiben der AK vom 08.03.2018, welche dem Beschwerdeführer darin u.a. auftrug, die Beschwerde bis spätestens 09.03.2018 (Poststempel) einzubringen bzw. sie bis dahin persönlich abzugeben, ist davon auszugehen, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer (spätestens) am 09.02.2018 zugestellt wurde und es sich bei der Angabe 09.03.2018 (statt: 09.02.2018) um einen Schreib- bzw. Tippfehler handelt. Das Schreiben wäre andernfalls nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern wäre eine Zustellung des Bescheids vom 01.02.2018 am 09.03.2018 auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht wahrscheinlich.

Den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass ihm der Bescheid am 09.03.2018 - somit einen Tag nach dem auf der Beschwerde vermerkten Datum - zugestellt worden sei, war so jedenfalls nicht zu folgen. Aus der Stellungnahme des AMS vom 27.11.2018 lässt sich diesbezüglich nichts gewinnen. Das dazu eingeräumte Parteiengehör ließ der Beschwerdeführer bis dato unbeantwortet.

In einer Gesamtschau war daher festzustellen, dass der gegenständliche Bescheid dem Beschwerdeführer spätestens am 09.02.2018 zugestellt wurde.

Dass die Beschwerde am 14.03.2018 beim AMS einlangte bzw. konkret:

persönlich abgegeben wurde, ergibt sich aus dem Datumsstempeln auf der Beschwerde und dem EDV-Datensatz des AMS vom 14.03.2018 ("IZ: Sohn gibt schriftliche Beschwerde für Vater ab."). Hier ist ebenso auf das unbeantwortete Parteiengehör zu verweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG, insbesondere mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde im vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG, insbesondere mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde im vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG - wie in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ausgeführt - vier Wochen. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG - wie in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ausgeführt - vier Wochen. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des Paragraph 61, Absatz eins, AVG.

Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer spätestens am 09.02.2018 zugestellt.

Vor dem Hintergrund des Schreibens der Arbeiterkammer vom 08.03.2018, indem der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, selbst bis spätestens 09.03.2018 (Poststempel) die Beschwerde einzubringen, geht das erkennende Gericht eben davon aus, dass der Bescheid spätestens am 09.02.2018 zugegangen ist. Ausgehend davon endete die vierwöchige Beschwerdefrist gegenständlich mit Ablauf des 09.03.2018.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu u.a. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050; 11.03.2016, Ra 2015/06/0088, mwN). Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme, welche die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides bzw. den Zeitpunkt der Zustellung in Zweifel ziehen würde.Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich vorgehalten vergleiche dazu u.a. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050; 11.03.2016, Ra 2015/06/0088, mwN). Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme, welche die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides bzw. den Zeitpunkt der Zustellung in Zweifel ziehen würde.

Da sich die am 14.03.2018 eingebrachte Beschwerde als verspätet erwiesen hat, war sie spruchgemäß zurückzuweisen.

Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).

Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische - den Ausgangsbescheid aufhebende oder abändernde - Beschwerdevorentscheidung erlassen haben sollte (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W263.2204544.2.00

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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