Entscheidungsdatum
21.01.2019Norm
ASVG §67 Abs10Spruch
W198 2015221-1/48E
Gekürzte Ausfertigung des am 18.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Anzböck & Brait Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 09.10.2014,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Anzböck & Brait Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 09.10.2014,
Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.01.2019 zu Recht erkannt:Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.01.2019 zu Recht erkannt:
A)
I. Der BF ist als Vertreter der Beitragsschuldnerin gem. § 67 Abs. 10 ASVG im Zusammenhang mit § 83 ASVG verpflichtet, der Wiener Gebietskrankenkasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15-19, die auf dem Beitragskonto XXXX der Beitragsschuldnerin XXXX , rückständigen Sozialversicherungsbeiträge 8.856,09 Euro samt Nebengebühren in Höhe von 4.319,26 (Verzugszinsen bis 21.07.2014), somit ein Betrag von insgesamt 13.175,35 Euro zuzüglich Verzugszinsen seit 22.07.2014,römisch eins. Der BF ist als Vertreter der Beitragsschuldnerin gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG im Zusammenhang mit Paragraph 83, ASVG verpflichtet, der Wiener Gebietskrankenkasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15-19, die auf dem Beitragskonto römisch 40 der Beitragsschuldnerin römisch 40 , rückständigen Sozialversicherungsbeiträge 8.856,09 Euro samt Nebengebühren in Höhe von 4.319,26 (Verzugszinsen bis 21.07.2014), somit ein Betrag von insgesamt 13.175,35 Euro zuzüglich Verzugszinsen seit 22.07.2014,
in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe aus 8.856.09 Euro binnen 14 Tagen zu bezahlen.in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe aus 8.856.09 Euro binnen 14 Tagen zu bezahlen.
II. Hinsichtlich der noch offenen Beitragsschuld aus der GPLA 7/08 bis 11/11 in Höhe von 58.406,30 wird die Beschwerdesache zurückverwiesen.römisch zwei. Hinsichtlich der noch offenen Beitragsschuld aus der GPLA 7/08 bis 11/11 in Höhe von 58.406,30 wird die Beschwerdesache zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäßGemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß
Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.01.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.01.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde.
Schlagworte
Beitragsschuld, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W198.2015221.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019