TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/21 W198 2015221-1

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Veröffentlicht am 21.01.2019
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Entscheidungsdatum

21.01.2019

Norm

ASVG §67 Abs10
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W198 2015221-1/48E

Gekürzte Ausfertigung des am 18.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Anzböck & Brait Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 09.10.2014,

Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.01.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Der BF ist als Vertreter der Beitragsschuldnerin gem. § 67 Abs. 10 ASVG im Zusammenhang mit § 83 ASVG verpflichtet, der Wiener Gebietskrankenkasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15-19, die auf dem Beitragskonto XXXX der Beitragsschuldnerin XXXX , rückständigen Sozialversicherungsbeiträge 8.856,09 Euro samt Nebengebühren in Höhe von 4.319,26 (Verzugszinsen bis 21.07.2014), somit ein Betrag von insgesamt 13.175,35 Euro zuzüglich Verzugszinsen seit 22.07.2014,

in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe aus 8.856.09 Euro binnen 14 Tagen zu bezahlen.

II. Hinsichtlich der noch offenen Beitragsschuld aus der GPLA 7/08 bis 11/11 in Höhe von 58.406,30 wird die Beschwerdesache zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß

Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.01.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde.

Schlagworte

Beitragsschuld, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W198.2015221.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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