Entscheidungsdatum
21.01.2019Norm
ASVG §410Spruch
I401 2005015-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 29.10.2013, V/MH/AM-17/2013, betreffend "Beitragsnachverrechnung nach dem ASVG" nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 29.10.2013, V/MH/AM-17/2013, betreffend "Beitragsnachverrechnung nach dem ASVG" nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 29.10.2013 verpflichtete die Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde oder als TGKK bezeichnet) die XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) den Betrag von € 1.254,41 unverzüglich nach Zustellung des Bescheides an die Tiroler Gebietskrankenkasse zu bezahlen.1. Mit Bescheid vom 29.10.2013 verpflichtete die Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde oder als TGKK bezeichnet) die römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) den Betrag von € 1.254,41 unverzüglich nach Zustellung des Bescheides an die Tiroler Gebietskrankenkasse zu bezahlen.
Die belangte Behörde habe bei der am 21.05.2013 bei der Beschwerdeführerin durchgeführten GPLA-Sozialversicherungsprüfung folgende Beanstandungen getroffen:
Der Dienstnehmer T. B. sei jeweils im November 2010, 2011 und 2012 geringfügig angemeldet worden. Laut den Arbeitszeitaufzeichnungen habe er jedoch im November 2010 91,93, im November 2011 80,82 und im November 2012 105,02 Stunden geleistet, was die Vollversicherungspflicht nach sich ziehe.
Im November 2010 habe er laut den Arbeitszeitaufzeichnungen 91,93 Stunden gearbeitet. Wie sich aus dem Lohnkonto (für 2010) ergebe, habe der monatliche Bezug € 2.378,41 betragen. Das entspreche bei einer Division durch 167 (Normalarbeitszeit gemäß dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte) einem Stundenlohn von €
14,24. Durch Multiplikation dieses Stundenlohns mit den geleisteten Stunden (€ 14,24 x 91,93 h) errechne sich die Grundlage für November 2010 mit € 1.309,26.
Da für diesen Monat € 366,33 als geringfügige Beitragsgrundlage (Teilversicherung in der Unfallversicherung) in der Beitragsgruppe N24 abgerechnet worden sei, werde diese zur Gutschrift gebracht und der Betrag von € 1.309,26 in der Beitragsgruppe D2u nachgerechnet (= Vollversicherung). Somit ergebe sich eine Gutschrift in N24 von €
5,13 und eine Nachrechnung in D2u von € 443,84.
Die Nachrechnungen seien für die Jahre 2011 und 2012 in gleicher Weise erfolgt. Die festgestellte Stundenzahl für November 2011 habe 80,82 Stunden und für November 2012 105,02 Stunden bei gleichbleibendem Stundensatz von 91,93 (richtig: von € 14,24) betragen.
Für November 2011 sei keine Gutschrift in der Beitragsgruppe N24 erfolgt, weil kein Beitrag abgerechnet worden sei (es habe für den Versicherten altersbedingt Beitragsfreiheit in der Teilversicherung der Unfallversicherung bestanden).
Die Gutschrift der abgerechneten Beiträge für November 2012 sei in der betroffenen Verrechnungsgruppe N74 (Dienstgeberabgabe) erfolgt.
Die Dienstnehmerin A. S. sei vom 01.09.2008 bis 30.04.2010 beschäftigt gewesen. Das Beschäftigungsverhältnis sei nach dem BMSVG (gemeint: dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz) der Mitarbeitervorsorgepflicht unterlegen. Die Zeit der Mitarbeitervorsorge sei über diesen Zeitraum richtig gemeldet worden. Aus dem Lohnkonto 2010 sei ersichtlich, dass für den Zeitraum vom 01.04. bis 30.04.2010 keine MV-Beiträge abgerechnet worden seien. Die laufende Beitragsgrundlage habe € 366,33 und die Sonderzahlung € 244,26 betragen. Somit errechne sich eine Beitragsgrundlage von € 610,59 und daraus resultierend eine Nachzahlung von € 9,34.Die Dienstnehmerin A. Sitzung sei vom 01.09.2008 bis 30.04.2010 beschäftigt gewesen. Das Beschäftigungsverhältnis sei nach dem BMSVG (gemeint: dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz) der Mitarbeitervorsorgepflicht unterlegen. Die Zeit der Mitarbeitervorsorge sei über diesen Zeitraum richtig gemeldet worden. Aus dem Lohnkonto 2010 sei ersichtlich, dass für den Zeitraum vom 01.04. bis 30.04.2010 keine MV-Beiträge abgerechnet worden seien. Die laufende Beitragsgrundlage habe € 366,33 und die Sonderzahlung € 244,26 betragen. Somit errechne sich eine Beitragsgrundlage von € 610,59 und daraus resultierend eine Nachzahlung von € 9,34.
Art und Umfang der aus den Meldeverstößen resultierenden Differenzen seien in der dem Bescheid beigehefteten Aufstellung über Entgeltdifferenzen, in der Beitragsnachrechnung und im Prüfungsprotokoll nachvollziehbar dargestellt. Diese Schriftstücke seien integrierende Bestandteile des Bescheides.
(In diesem Zusammenhang gilt es zum besseren Verständnis darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde mit zwei weiteren Bescheiden die Sport Leitner Gesellschaft m.b.H. & Co KG, die auf Grund des am 12.01.2016 beim Landesgericht Innsbruck eingelangten Antrags auf Löschung nicht mehr existiert und deren Rechte und Pflichten infolge der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 142 UGB auf die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin übergingen, verpflichtet hat, die nachverrechneten Beiträge in bestimmter Höhe zu bezahlen.)(In diesem Zusammenhang gilt es zum besseren Verständnis darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde mit zwei weiteren Bescheiden die Sport Leitner Gesellschaft m.b.H. & Co KG, die auf Grund des am 12.01.2016 beim Landesgericht Innsbruck eingelangten Antrags auf Löschung nicht mehr existiert und deren Rechte und Pflichten infolge der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph 142, UGB auf die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin übergingen, verpflichtet hat, die nachverrechneten Beiträge in bestimmter Höhe zu bezahlen.)
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig einen (nunmehr als Beschwerde zu behandelnden) Einspruch vom 04.10.2013 (richtig wohl: vom 04.11.2013).
Begründend wurde ausgeführt, dass die Nichtigkeit dieser (drei) Bescheide beantragt werde, weil dafür die Rechtsgrundlage nicht mehr gegeben sei. Für alle Nachforderungen seien der Beschwerdeführerin bereits am 23.09.2013 entsprechende Zahlungsaufforderungen samt Einleitung, "alle erforderlichen Maßnahmen zur Hereinbringung dieser Schuld zu veranlassen", zugegangen. Was würden neuerliche bescheidmäßige Zahlungsaufforderungen und Rechtsmittelbelehrungen für insgesamt 575 Fehlfeststellungen nützen, wenn deren Rechtskraft durch vorangegangene Zahlungsaufforderungen konterkariert würde, das heiße bereits vorweggenommen worden sei.
3. Mit Schreiben vom 07.09.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass das ASVG außer der - grundsätzlich nur über Antrag des Dienstgebers nach § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG - ergehenden bescheidmäßigen Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge (die der Dienstgeber als Beitragsschuldner gemäß § 58 Abs. 2 ASVG unaufgefordert auf seine Gefahr und Kosten an den Träger der Krankenversicherung einzuzahlen habe) andere rechtstechnische Mittel kenne, mit denen dem Dienstgeber Beitragsrückstände mit oder ohne Aufforderung, sie einzuzahlen, bekanntgegeben würden. Dazu gehörten die Mitteilung der Beitragsrückstände über Verlangen des Dienstgebers (§ 62 Abs. 1 ASVG), die Einmahnung rückständiger Beiträge (§ 64 Abs. 3 ASVG) und vor allem der Rückstandsausweis (§ 64 Abs. 2 ASVG), der - ebenso wie die beiden anderen angeführten rechtstechnischen Mittel - nicht als Bescheid zu qualifizieren und hinsichtlich dessen erst bei Einwendungen des Dienstgebers ein Bescheid zu erlassen sei.3. Mit Schreiben vom 07.09.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass das ASVG außer der - grundsätzlich nur über Antrag des Dienstgebers nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG - ergehenden bescheidmäßigen Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge (die der Dienstgeber als Beitragsschuldner gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ASVG unaufgefordert auf seine Gefahr und Kosten an den Träger der Krankenversicherung einzuzahlen habe) andere rechtstechnische Mittel kenne, mit denen dem Dienstgeber Beitragsrückstände mit oder ohne Aufforderung, sie einzuzahlen, bekanntgegeben würden. Dazu gehörten die Mitteilung der Beitragsrückstände über Verlangen des Dienstgebers (Paragraph 62, Absatz eins, ASVG), die Einmahnung rückständiger Beiträge (Paragraph 64, Absatz 3, ASVG) und vor allem der Rückstandsausweis (Paragraph 64, Absatz 2, ASVG), der - ebenso wie die beiden anderen angeführten rechtstechnischen Mittel - nicht als Bescheid zu qualifizieren und hinsichtlich dessen erst bei Einwendungen des Dienstgebers ein Bescheid zu erlassen sei.
Die Aufforderung der TGKK, die sich aus der Beitragsprüfung nach deren Auffassung ergebenden Beiträge in den oben angeführten Höhen abzuführen, könne nicht als Bescheid angesehen werden. Es sei denn, aus der an die einzelnen Dienstgeber gerichteten Zahlungsaufforderung vom 23.09.2013 ergäbe sich, dass sie - gegebenenfalls unter Anführung der gesetzlichen Bestimmungen - die angeführten Beträge binnen einer gesetzten Frist an die TGKK zu bezahlen hätten, somit die TGKK über die Vorschreibung von Beiträgen normativ entschieden habe. Dann seien die Zahlungsaufforderungen als Bescheid zu qualifizieren.
Sollten die Dienstgeber aber, weil es bei der Beitragsprüfung divergierende Rechtsauffassungen über die Entrichtung der Beiträge gegeben habe, einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides gestellt haben, sei die TGKK verpflichtet, über diese Anträge "ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen" den Bescheid zu erlassen (vgl. § 73 Abs. 1 AVG).Sollten die Dienstgeber aber, weil es bei der Beitragsprüfung divergierende Rechtsauffassungen über die Entrichtung der Beiträge gegeben habe, einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides gestellt haben, sei die TGKK verpflichtet, über diese Anträge "ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen" den Bescheid zu erlassen vergleiche Paragraph 73, Absatz eins, AVG).
Da die Schlussbesprechung über die durchgeführte Beitragsprüfung am 25.07.2013 stattgefunden habe und sich die Dienstgeber - teilweise - mit den Nachrechnungspunkten nicht einverstanden erklärt hätten, habe die Frist für die Erlassung des Bescheides spätestens mit 25.01.2014 geendet. Die Erlassung der mit 29.10.2013 datierten Bescheide seien daher innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist erfolgt. Daran könne der Umstand, dass von den Beitragsprüfern "zugesagt" worden sei, die "Angelegenheit" zu einem "früheren" Zeitpunkt" mit Bescheid zu erledigen, nichts ändern.
Wenn man sich der Auffassung der Dienstgeber anschließen würde, die Bescheide vom 29.10.2013 seien nichtig, weil es dafür bzw. für deren Erlassung an der Rechtsgrundlage fehle, zumal mit der erfolgten (als bescheidmäßige Vorschreibung von Beiträgen zu wertenden) Zahlungsaufforderung vom 23.09.2013 die Nachforderungen bereits ergangen seien, hätte das zur Folge, dass die (nicht binnen einem Monat nach der Zustellung der Zahlungsaufforderung) erhobenen, bei der TGKK am 07.11.2013 eingelangten Beschwerden als verspätet zurückzuweisen wären.