Entscheidungsdatum
24.01.2019Norm
AsylG 2005 §11Spruch
W227 2132867/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des syrischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29. Juli 2016, Zl. 1072889700-150647821/BMI-BFA_KNT_RD, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des syrischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Spruchteil römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29. Juli 2016, Zl. 1072889700-150647821/BMI-BFA_KNT_RD, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der 1987 geborene Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, brachte am 10. Juni 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Bei seiner Erstbefragung gab er u.a. an, er stamme aus XXXX, Provinz Ar-Raqqa. Syrien habe er aufgrund des Bürgerkrieges am 10. Mai 2015 illegal zu Fuß Richtung Türkei verlassen. Der sogenannte islamische Staat (IS) habe XXXX erobert; er habe Angst vom IS ermordet zu werden. Sein Bruder lebe als anerkannter Flüchtling in Österreich. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, getötet zu werden.Bei seiner Erstbefragung gab er u.a. an, er stamme aus römisch 40 , Provinz Ar-Raqqa. Syrien habe er aufgrund des Bürgerkrieges am 10. Mai 2015 illegal zu Fuß Richtung Türkei verlassen. Der sogenannte islamische Staat (IS) habe römisch 40 erobert; er habe Angst vom IS ermordet zu werden. Sein Bruder lebe als anerkannter Flüchtling in Österreich. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, getötet zu werden.
Weiters legte er seinen (als echt qualifizierten) syrischen Personalausweis vor.
2. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 5. Juli 2016 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes an:
Er sei in XXXX geboren und aufgewachsen und habe mit seiner Familie in einem großen dreistöckigen Haus gelebt. Er habe als Mechaniker in der Autowerkstatt seines Onkels gearbeitet. Ihnen sei es "mittelmäßig" gegangen. XXXX habe er gemeinsam mit seiner Familie im Sommer 2014 verlassen, als der IS die Stadt erobert habe. Sie hätten große Angst vor dem IS gehabt, da der IS Kurden als "Ungläubige" sehe. Danach hätten seine Familie und er für einige Monate in XXXX, Provinz Aleppo, gelebt. In XXXX hätten sie "nichts" besessen und gemeinsam mit 40 Personen in einer kleinen Wohnung gelebt. XXXX sei damals unter der Kontrolle der Al-Nusra Front gestanden. Es sei täglich zu Bombardierungen und Kämpfen zwischen der Al-Nusra Front und der Miliz Ahrar al-Scham gekommen. Die kurdischen Milizen hätten deshalb Männer für den Kampf rekrutiert. Schließlich habe er Syrien aus Angst vor der Einziehung zum Militärdienst verlassen. Er sei ein "friedlicher Mensch" und wolle "keine Waffen tragen und kämpfen". In Gebiete, die unter der Kontrolle des syrischen Regimes gestanden seien, sei er nicht gereist, da Männer zwischen 20 und 40 Jahren zum Reservedienst einberufen worden seien. Einen Einberufungsbefehl habe er (noch) nicht bekommen. Seinen Militärdienst habe er bereits von 2006 bis 2008 absolviert; er sei "normaler" Soldat gewesen und für die Lebensmittelaufbereitung zuständig gewesen.Er sei in römisch 40 geboren und aufgewachsen und habe mit seiner Familie in einem großen dreistöckigen Haus gelebt. Er habe als Mechaniker in der Autowerkstatt seines Onkels gearbeitet. Ihnen sei es "mittelmäßig" gegangen. römisch 40 habe er gemeinsam mit seiner Familie im Sommer 2014 verlassen, als der IS die Stadt erobert habe. Sie hätten große Angst vor dem IS gehabt, da der IS Kurden als "Ungläubige" sehe. Danach hätten seine Familie und er für einige Monate in römisch 40 , Provinz Aleppo, gelebt. In römisch 40 hätten sie "nichts" besessen und gemeinsam mit 40 Personen in einer kleinen Wohnung gelebt. römisch 40 sei damals unter der Kontrolle der Al-Nusra Front gestanden. Es sei täglich zu Bombardierungen und Kämpfen zwischen der Al-Nusra Front und der Miliz Ahrar al-Scham gekommen. Die kurdischen Milizen hätten deshalb Männer für den Kampf rekrutiert. Schließlich habe er Syrien aus Angst vor der Einziehung zum Militärdienst verlassen. Er sei ein "friedlicher Mensch" und wolle "keine Waffen tragen und kämpfen". In Gebiete, die unter der Kontrolle des syrischen Regimes gestanden seien, sei er nicht gereist, da Männer zwischen 20 und 40 Jahren zum Reservedienst einberufen worden seien. Einen Einberufungsbefehl habe er (noch) nicht bekommen. Seinen Militärdienst habe er bereits von 2006 bis 2008 absolviert; er sei "normaler" Soldat gewesen und für die Lebensmittelaufbereitung zuständig gewesen.
Seine Mutter lebe nach wie vor in Syrien. Zwei Brüder hielten sich in Österreich auf.
In Folge legte er eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vom 8. März 2016 vor.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m.
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchteil I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28. Juli 2017 (Spruchteil III.).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchteil römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28. Juli 2017 (Spruchteil römisch drei.).
Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers stellte das BFA Folgendes fest:
Seine Identität stehe fest; er sei syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und gehöre der kurdischen Volksgruppe an. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder. In Syrien habe er (den Großteil seines bisherigen Lebens) gemeinsam mit seiner Familie in XXXX gelebt und als Mechaniker in einem Industriegebiet gearbeitet. Zuletzt habe er sich in XXXX aufgehalten.Seine Identität stehe fest; er sei syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und gehöre der kurdischen Volksgruppe an. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder. In Syrien habe er (den Großteil seines bisherigen Lebens) gemeinsam mit seiner Familie in römisch 40 gelebt und als Mechaniker in einem Industriegebiet gearbeitet. Zuletzt habe er sich in römisch 40 aufgehalten.
Dem Vorbringen, dass der IS die Kurden als "Ungläubige" gesehen habe, werde zwar durchaus Glauben geschenkt. Die Gefahr einer Verfolgung bestehe jedoch für alle Angehörigen der kurdischen Volksgruppe gleichermaßen und sei nicht konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtet. Der Beschwerdeführer habe XXXX noch vor Ansiedlung des IS verlassen und er habe sich danach in einer kurdisch kontrollierten Stadt niedergelassen. Somit habe die Gefahr einer Verfolgung durch den IS in XXXX nicht bestanden. Dass Männer zwischen 18 und 40 Jahren vom syrischen Regime zum Reservedienst einberufen worden seien, entspreche zwar den Tatsachen, jedoch hätten sich damals keine Regierungstruppen in XXXX befunden. Weiters sei der Beschwerdeführer auch nicht von kurdischen Verbänden zum Kämpfen aufgefordert worden. Eine konkrete oder maßgeblich wahrscheinliche Gefahr einer Rekrutierung habe demnach nie bestanden. Darüber hinaus sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer selbst im Falle einer Einziehung zum "Selbstverteidigungsdienst" nicht zwingend an Kampfhandlungen hätte teilnehmen müssen. Es sei daher glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen habe.Dem Vorbringen, dass der IS die Kurden als "Ungläubige" gesehen habe, werde zwar durchaus Glauben geschenkt. Die Gefahr einer Verfolgung bestehe jedoch für alle Angehörigen der kurdischen Volksgruppe gleichermaßen und sei nicht konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtet. Der Beschwerdeführer habe römisch 40 noch vor Ansiedlung des IS verlassen und er habe sich danach in einer kurdisch kontrollierten Stadt niedergelassen. Somit habe die Gefahr einer Verfolgung durch den IS in römisch 40 nicht bestanden. Dass Männer zwischen 18 und 40 Jahren vom syrischen Regime zum Reservedienst einberufen worden seien, entspreche zwar den Tatsachen, jedoch hätten sich damals keine Regierungstruppen in römisch 40 befunden. Weiters sei der Beschwerdeführer auch nicht von kurdischen Verbänden zum Kämpfen aufgefordert worden. Eine konkrete oder maßgeblich wahrscheinliche Gefahr einer Rekrutierung habe demnach nie bestanden. Darüber hinaus sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer selbst im Falle einer Einziehung zum "Selbstverteidigungsdienst" nicht zwingend an Kampfhandlungen hätte teilnehmen müssen. Es sei daher glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen habe.
Rechtlich begründete das BFA die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten damit, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA mit der allgemeinen schlechten Sicherheitslage in Syrien.
4. Gegen Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen Folgendes vorbringt:4. Gegen Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen Folgendes vorbringt:
Das BFA habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausreichend gewürdigt. So habe der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr als Angehöriger der kurdischen Volksgruppe einerseits Angst, vom IS getötet zu werden, andererseits drohe ihm die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG). Darüber hinaus sei eine Einberufung zum Militärdienst des syrischen Regimes äußert wahrscheinlich bzw. würden dem Beschwerdeführer im Falle einer Weigerung Repressalien drohen. Seine Fluchtgründe habe er im Hinblick auf die Länderberichte genügend substantiiert und schlüssig vorgebracht, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten zu verleihen sei.
5. Mit Schreiben vom 18. Juli 2018 legte der Beschwerdeführer Fotos vor, die ihn bei der Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime zeigen. Dazu führte er insbesondere aus, es sei allgemein bekannt, dass der syrische Geheimdienst exilpolitische Aktivitäten syrischer Staatsangehöriger im Ausland dokumentiere. Durch die Beteiligung an den regimekritischen Demostationen sei der Beschwerdeführer in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten, weshalb ein weiterer gefährdungserhöhender Faktor vorliege.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zum Beschwerdeführer
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er trägt den im Spruch angeführten Namen und ist am XXXX geboren.Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er trägt den im Spruch angeführten Namen und ist am römisch 40 geboren.
Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX, Provinz Ar-Raqqa und lebte zuletzt in XXXX, Provinz Aleppo. Er reiste am 10. Mai 2015 illegal aus Syrien aus. Der Beschwerdeführer ist in Österreich exilpolitisch tätig; er nahm an Demonstrationen gegen das syrische Regime teil.Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 , Provinz Ar-Raqqa und lebte zuletzt in römisch 40 , Provinz Aleppo. Er reiste am 10. Mai 2015 illegal aus Syrien aus. Der Beschwerdeführer ist in Österreich exilpolitisch tätig; er nahm an Demonstrationen gegen das syrische Regime teil.
Das BFA erkannte dem Bruder des Beschwerdeführers (XXXX) den Status des Asylberechtigten zu.Das BFA erkannte dem Bruder des Beschwerdeführers (römisch 40 ) den Status des Asylberechtigten zu.
Im Falle einer Rückkehr besteht für den 32-jährigen Beschwerdeführer die Gefahr, zum Militärdienst - sowohl zum kurdischen als auch zu jenem für das syrische Regime - eingezogen zu werden, was er ablehnt.
Zudem wird er im Falle einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit einerseits aufgrund seines Herkunftsortes und andererseits aufgrund seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen als regierungsfeindlich angesehen werden.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur hier relevanten Situation in Syrien
1.2.1. Politische Lage
Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche, eine politische Alternative zu schaffen, wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt. 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten. Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce".
Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat. Am 13. April 2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden. Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen.
Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten.
Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt. Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, lebt. Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen bzw. errichten sie wieder, inklusive irregulär aufgebauter Gerichte. Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht, wird auf etwa ein Viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt.
Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickte Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe von syrischen Militärbasen aus durchzuführen. Während Russland hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt, führt die von den USA geführte internationale Koalition Luftangriffe gegen den IS durch. Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava genannt werden. Noch sind die beiden größeren von Kurden kontrollierten Gebietsteile voneinander getrennt, das Ziel der Kurden ist es jedoch entlang der türkischen Grenze ein zusammenhängendes Gebiet unter ihre Kontrolle zu bringen. Der Ton zwischen Assad und den an der Seite der USA kämpfenden syrischen Kurden hat sich in jüngster Zeit erheblich verschärft. Assad bezeichnete sie zuletzt als "Verräter". Das von kurdischen Kämpfern dominierte Militärbündnis der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) konterte, Assads Regierung entlasse "Terroristen" aus dem Gefängnis, damit diese "das Blut von Syrern jeglicher Couleur vergießen" könnten.
(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 24. August 2018, S. 14ff.)(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 24. August 2018, Sitzung 14ff.)
1.2.2. Folter und unmenschliche Behandlung
Willkürliche Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch die Einheiten der Regierung sind weit verbreitet und systemisch in Syrien und geschehen zudem in einem Klima der Straflosigkeit. Folter wird eingesetzt, um an Informationen zu gelangen und um die Zivilbevölkerung zu bestrafen und zu terrorisieren. Folter und andere Misshandlungen wurden durch das syrische Regime schon seit Jahrzehnten genutzt, um Widerstand zu unterdrücken. Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten.
Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weitverbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt. Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder weil sie nicht als ausreichend regimetreu wahrgenommen werden. Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen werden auch Opfer von Folter. Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen. Menschenrechtsgruppen zufolge hat das Regime seit März 2011 zwischen 17.500 und 60.000 Männer, Frauen und Kinder zu Tode gefoltert oder exekutiert.
Rebellengruppierungen begehen ebenfalls schwere Menschenrechtsverletzungen, wie Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen von (als solche wahrgenommenen) Andersdenkenden und Rivalen. Manche oppositionelle Gruppen fügen Gefangenen, von denen vermutet wird, sie wären Mitglieder von regierungstreuen Milizen, schweren körperlichen und psychischen Schmerz zu, um Informationen oder Geständnisse zu erlangen, oder als Bestrafung oder Zwangsmittel. Auch der IS begeht Misshandlungen, Folter, Bestrafungen von Individuen, und agiert mit Brutalität. Der IS bestraft regelmäßig Opfer in der Öffentlichkeit und zwingt Bewohner, inklusive Kindern, Hinrichtungen und Amputationen mitanzusehen.
(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 24. August 2018, S. 39ff.)(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 24. August 2018, Sitzung 39ff.)
1.2.3. Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes
Präsident Baschar al-Assad hat mit russischer Unterstützung die Oberhand im syrischen Bürgerkrieg gewonnen. Große Teile des Landes, insbesondere an den Landesgrenzen, sind jedoch weiter in der Hand von Aufständischen.
Nach der zwei Monate andauernden "Operation Olivenzweig" eroberten im März 2018 von der Türkei unterstützte syrische Rebellengruppierungen die Stadt Afrin, eine mehrheitlich kurdische Stadt nahe der türkischen Grenze (NYT 18.3.2018, vgl. IFK 3.2018). Zuvor baten die Kurden die syrische Regierung um Unterstützung bei der Verteidigung Afrins, woraufhin regierungstreue Einheiten, nicht jedoch die syrische Armee selbst, nach Afrin zogen (Reuters 20.2.2018). Nach der erfolgreichen Einnahme von Afrin durch türkische Truppen, kündigte die YPG den Beginn des Guerilla-Kampfes gegen die Türkei und pro-türkische Kräfte an. In den letzten Wochen erfolgten zahlreiche Anschläge.Nach der zwei Monate andauernden "Operation Olivenzweig" eroberten im März 2018 von der Türkei unterstützte syrische Rebellengruppierungen die Stadt Afrin, eine mehrheitlich kurdische Stadt nahe der türkischen Grenze (NYT 18.3.2018, vergleiche IFK 3.2018). Zuvor baten die Kurden die syrische Regierung um Unterstützung bei der Verteidigung Afrins, woraufhin regierungstreue Einheiten, nicht jedoch die syrische Armee selbst, nach Afrin zogen (Reuters 20.2.2018). Nach der erfolgreichen Einnahme von Afrin durch türkische Truppen, kündigte die YPG den Beginn des Guerilla-Kampfes gegen die Türkei und pro-türkische Kräfte an. In den letzten Wochen erfolgten zahlreiche Anschläge.
Eine Vielzahl bewaffneter oppositioneller Gruppen - mit unterschiedlichen ideologischen und politischen Hintergründen und in wechselnden Bündniskonstellationen - agiert weiterhin vor allem in der Provinz Idlib, Teilen der ländlichen Gebiete der Provinz Aleppo, im Norden der Provinzen Homs und Hama, in den südlichen Provinzen Dera'a und Quneitra sowie in der Provinz Damaskus-Umgebung. Seit dem Beginn der Operation "Schutzschild Euphrat" im August 2016 haben türkische und syrische oppositionelle bewaffnete Gruppen de facto die Kontrolle des Gebiets zwischen Jarablus und Azaz in Nordsyrien von ISIS übernommen. Zusätzlich zu den Kämpfen zwischen der Regierung und ISIS kam es Berichten zufolge wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden bewaffneten Gruppen aufgrund von Machtkämpfen, Gebietsansprüchen und politischen/ideologischen Differenzen.
Im Juli 2017 führten zunehmende Spannungen zu einer Eskalation der Kämpfe zwischen den zwei mächtigsten bewaffneten oppositionellen Gruppen, Ahrar Al-Sham und Hay'at Tahrir Al-Sham (HTS), dem mit Al-Qaida in Verbindung gebrachten Bündnis unter der Führung von Jabhat Fatah Al-Sham. Nachdem sich Ahrar Al-Sham aus der Stadt Idlib und dem Bab Al-Hawa Grenzübergang mit der Türkei zurückgezogen hatte, konsolidierte HTS seine Vorherrschaft in weiten Teilen der Provinz Idlib und den umgebenden Gebieten, die von der Opposition kontrolliert werden.
Berichten zufolge haben die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) ihre Kontrolle über faktisch selbstverwaltete kurdische Gebiete entlang der syrisch-türkischen Grenze konsolidiert, insbesondere in den "Kantonen" Al-Hasaka, Kobane (Ayn Al-Arab) und Afrin. Unter dem Dach der SDF haben die YPG auch ehemals ISIS-kontrollierte Gebiete eingenommen, u. a. 2016 die Städte Menbij und Tel Rifaat (beide in der Provinz Aleppo) und Shaddadi (Provinz Al-Hasaka), und am 20. Oktober 2017 die Stadt Raqqa. Seit September 2017 sind die SDF und ihre Verbündeten in einer von den Regierungstruppen unabhängigen Offensive vom Nordosten in die Provinz Deir Ez-Zour vorgerückt. Im Juli 2017 führten zunehmende Spannungen zwischen den YPG und von der Türkei unterstützen Truppen Berichten zufolge zu immer wieder neu aufflammenden Kämpfen im Nordwesten Syriens.
("Live Universal Awareness Map" zur Situation in Syrien, abgerufen am 23. Jänner 2019 unter https://syria.liveuamap.com, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. aktualisierte Fassung, Stand:
November 2017, Punkt II. A. sowie Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 24. August 2018, S. 8)November 2017, Punkt römisch zwei. A. sowie Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 24. August 2018, Sitzung 8)
In Situationen bewaffneter Konflikte und Gewalt droht möglicherweise Einzelpersonen, ganzen Personengruppen oder Bevölkerungsgruppen die Gefahr, ausgewählt oder gezielt aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden.
Eine Besonderheit des Konflikts besteht darin, dass die verschiedenen Konfliktparteien oftmals größeren Personengruppen, einschließlich ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung unterstellen. So sind die Mitglieder größerer Einheiten, ohne dass sie individuell ausgewählt werden, aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zum Ziel von Gegenschlägen verschiedener Akteure geworden, einschließlich Streitkräften der Regierung, des IS und bewaffneter oppositioneller Gruppen. Laut übereinstimmenden Berichten sind ganze Gemeinden, denen eine bestimmte politische Meinung oder die Unterstützung einer bestimmten Konfliktpartei unterstellt wird, von Luftangriffen, Beschießungen, Belagerungen, Selbstmordattentaten und Autobomben, willkürlichen Verhaftungen, Geiselnahmen, Folterungen, Vergewaltigungen und sonstigen Formen sexueller Gewalt sowie von extralegalen Hinrichtungen betroffen.
Die Annahme, dass eine Person eine bestimmte politische Meinung hat, oder eine bestimmte Konfliktpartei unterstützt, basiert oft nur auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund oder ihrer Stammeszugehörigkeit. Es besteht die ernsthafte und reale Gefahr eines Schadens und diese ist keineswegs durch den Umstand gemindert, dass ein Verletzungsvorsatz nicht speziell auf die betreffende Person gerichtet ist.
Berichten ist zu entnehmen, dass die Regierung davon ausgeht, dass Zivilpersonen, die aus Gebieten stammen oder in Gebieten wohnen, in denen es zu Protesten der Bevölkerung kam und/oder in denen bewaffnete oppositionelle Gruppen in Erscheinung treten oder (zeitweise) die Kontrolle übernommen haben, generell Verbindungen zur bewaffneten Opposition haben. Diese Zivilpersonen werden daher von der Regierung als regierungsfeindlich angesehen. Dies gehört Berichten zufolge zu einer umfassenden Politik, Zivilisten aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft, ihrer Anwesenheit in einem Gebiet oder ihrer Herkunft aus einem Gebiet anzugreifen, das als regierungsfeindlich betrachtet wird und/oder von dem vermutet wird, dass es oppositionelle bewaffnete Gruppen unterstützt. Es wird berichtet, dass die Regierung versucht, die breite Unterstützung von oppositionellen bewaffneten Gruppen auszuhöhlen, indem sie Zivilisten für die tatsächliche oder vermeintliche Opposition zur Regierung bestraft und das Leben in Gebieten unter deren Kontrolle für Zivilisten unerträglich macht. Zivilisten in diesen Gebieten sind Berichten zufolge im Rahmen von Bodenoffensiven, Hausdurchsuchungen und an Kontrollstellen von unterschiedlichen Strafmaßnahmen durch Regierungskräfte und regierungsnahe Kräfte betroffen, darunter Inhaftierung, Folter, sexuelle Gewalt und extralegale Hinrichtungen.
Darüber hinaus wurden, wie berichtet wird, Häuser und Geschäfte von Personen, die als gegnerisch gelten, bei militärischen Überfällen durch Regierungskräfte und regierungsnahe Kräfte geplündert und zerstört. Nachdem die Regierung über einige Teile des Landes die Kontrolle verloren hat, ist sie Berichten zufolge nun dazu übergegangen, die Zivilbevölkerung in diesen Gebieten unter ausgedehnten Artilleriebeschuss zu nehmen und mit Bombardierung aus der Luft zu überziehen. Diese gezielten Angriffe, darunter auf Krankenhäuser, Beerdigungsprozessionen, öffentliche Märkte, Brottransporte und Bäckereien, wurden als eine Taktik beschrieben, mit der die in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher bewaffneter Gruppen oder des IS lebende Zivilbevölkerung bestraft und terrorisiert werden soll und ihre Lebensbedingungen unerträglich gemacht werden sollen. Es wurde berichtet, dass die Regierung zahlreiche Gebiete, die unter der Kontrolle der Opposition stehen, belagert hat und auf diese Weise systematisch Zivilpersonen von der Grundversorgung - z. B. mit Lebensmitteln und medizinischer Versorgung - abgeschnitten hat.
Wie aus Berichten hervorgeht, wurden Personen, die versuchten belagerte Gebiete zu verlassen um medizinische Hilfe aufzusuchen, verhaftet, von Heckenschützen ins Visier genommen oder am Verlassen gehindert. Personen, die Nahrungsmittel oder andere Grundversorgungsgüter in belagerte Gebiete transportierten oder versuchten, aus einem belagerten Gebiet zu fliehen, wurden Berichten zufolge drangsaliert, festgenommen, inhaftiert, gefoltert und getötet. Die gegen Gebiete unter der Kontrolle von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen gerichtete Belagerungstaktik der Regierung zielt Berichten zufolge darauf ab, die Zivilbevölkerung in diesen Gebieten zu bestrafen, die Unterstützung der bewaffneten Regierungsgegner in der Bevölkerung zu unterbinden und Zivilisten und Kämpfer zum Aufgeben zu zwingen. Es wird berichtet, dass Regierungskräfte im Rahmen von lokalen Waffenstillständen zunehmend auf die Evakuierung der Zivilbevölkerung aus Gebieten zurückgreift, die zuvor unter der Kontrolle regierungsfeindlicher bewaffneter Gruppen gestanden haben, häufig nach langen Phasen der Belagerung und Bombardierungen der betroffenen Gemeinschaften.
Die Vereinten Nationen und unabhängige Beobachter haben ihre Besorgnis darüber ausgedrückt, dass diese Maßnahmen Zwangsvertreibung von Zivilisten darstellen. Außerdem weisen regierungskritische Quellen und unabhängige Beobachter auf die konfessionelle Dimension derartiger erzwungener Umsiedlungen von (sunnitischen) Bevölkerungsteilen aus ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten hin, da es Berichten zufolge in mehreren Fällen Mitgliedern religiöser Minderheiten, die als loyal der Regierung gegenüber galten, gestattet wurde, sich in den frei gewordenen Gebieten niederzulassen. Die Regierung wies dies zurück. In den Gebieten, in denen die Regierung die Kontrolle wiedererlangt hat, nimmt sie Berichten zufolge zahlreiche Personen aufgrund der ihnen zugeschriebenen Unterstützung oder Sympathie für regierungsfeindliche bewaffnete Gruppen fest, insbesondere Männer sowie Jungen, die älter als zwölf Jahre alt sind.
(UNHCR-Bericht, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien; Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien - "illegale Ausreise" aus Syrien und verwandte Themen vom Februar 2017 [deutsche Version April 2017], S. 15ff.)(UNHCR-Bericht, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien; Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien - "illegale Ausreise" aus Syrien und verwandte Themen vom Februar 2017 [deutsche Version April 2017], Sitzung 15ff.)
1.2.4. Sunniten
In Syrien gibt es keine offizielle Staatsreligion, wobei die Verfassung jedoch vorsieht, dass der syrische Präsident Muslim sein muss. Die anhaltende Vertreibung der syrischen Bevölkerung führt zu einem gewissen Grad an Unsicherheit, was demographische Daten betrifft, Schätzungen der US-Regierung zufolge dürften die Sunniten 74% der Bevölkerung stellen, wobei diese ethnische Araber, Kurden, Tscherkessen, Tschetschenen und Turkmenen inkludieren. Andere muslimische Gruppen, einschließlich Alawiten, Ismailiten und Zwölfer Schiiten machen zusammen 13% aus, die Drusen 3%. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10%, wobei laut Medien- und anderen Berichten davon auszugehen ist, dass viele Christen aufgrund des Bürgerkrieges das Land verließen, und die Zahl nun bedeutend geringer ist. Vor dem Bürgerkrieg gab es in Syrien ungefähr 80.000 Jesiden. Diese Zahl könnte aufgrund des Zuzugs von Jesiden, die aus dem Irak nach Syrien flüchteten, mittlerweile höher sein.
Die syrische Regierung und die mit ihr verbündeten schiitischen Milizen töten, verhaften und misshandeln Sunniten und Mitglieder von bestimmten Minderheiten physisch, als Teil der Bemühungen den bewaffneten Aufstand von oppositionellen Gruppierungen niederzuschlagen. Laut mehreren Beobachtern des Konfliktes wandte das Regime Taktiken an, die darauf abzielten die extremsten Elemente der sunnitisch-islamistischen Opposition zu stärken, um den Konflikt dahingehend zu formen, dass dieser als ein Konflikt gesehen wird, in dem eine religiös moderate Regierung einer religiös extremistischen Opposition gegenübersteht. Die Revolution wurde somit mit der sunnitischen Bevölkerung assoziiert, die Regierung zielte Berichten zufolge auf Städte und Nachbarschaften mit Belagerung, Beschuss und Luftangriffen auf Basis der Religionszugehörigkeit der Bewohner ab. Während sich Rebellen in Statements und Veröffentlichungen explizit als sunnitische Araber oder sunnitische Islamisten identifizierten und eine Unterstützerbasis haben, die fast ausschließlich aus Sunniten besteht, und dadurch das Abzielen der Regierung konfessionell motiviert erscheint, merkten Beobachter jedoch an, dass zweifellos auch andere Motivationen für die Gewalt existierten. Experten argumentierten, dass Gewalt auf beiden Seiten oft religiös motiviert sei. Auch der IS ist für Menschenrechtsverletzungen Sunniten gegenüber verantwortlich.
Dies führte dazu, dass manche Mitglieder religiöser Minderheiten die Regierung Präsident Assads als ihren einzigen Beschützer gegen gewalttätige sunnitisch-arabische Extremisten sehen. Gleichzeitig sehen sunnitische Araber viele der syrischen Christen, Alawiten und schiitischen Muslime aufgrund ihrer fehlenden Unterstützung oder Neutralität gegenüber der syrischen Revolution als mit der syrischen Regierung verbündet an. Die Minderheiten sind zwischen den konfessionellen Spannungen gefangen und in ihrer Loyalität gespalten. Viele entschieden sich dafür, das Regime zu unterstützen, da sie sich Schutz durch die syrische Regierung erhoffen, während andere Mitglieder von Minderheiten auf der Seite der Opposition stehen.
Die alawitische Gemeinde, zu der Bashar al-Assad gehört, genießt einen privilegierten Status in der Regierung und dominiert auch den staatlichen Sicherheitsapparat und das Militär. Nichtsdestotrotz werden auch alawitische oppositionelle Aktivisten Opfer von willkürlichen Verhaftungen, Folter, Haft und Mord durch die Regierung. Alawitische Gemeinden und schiitische Minderheiten werden aufgrund ihrer wahrgenommenen Unterstützung des Regimes außerdem zu Opfern von Angriffen durch aufständische extremistische Gruppen. Durch den Aufstieg und die Verbreitung von extremistischen bewaffneten