TE Vwgh Beschluss 2018/12/21 Fr 2018/12/0026

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Veröffentlicht am 21.12.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §38 Abs4;
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über den Fristsetzungsantrag des Personalamtes Wien der Österreichischen Post AG in 1030 Wien, Rochusplatz 1, gegen das Bundesverwaltungsgericht betreffend Ruhestandsversetzung gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über den Fristsetzungsantrag des Personalamtes Wien der Österreichischen Post AG in 1030 Wien, Rochusplatz 1, gegen das Bundesverwaltungsgericht betreffend Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Antrag auf Kostenersatz wird abgewiesen.

Begründung

1 Das Verwaltungsgericht hat den Beschluss vom 31. Oktober 2018, Zl. W 128 2169821-1/7E, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen. 1 Das Verwaltungsgericht hat den Beschluss vom 31. Oktober 2018, Zl. W 128 2169821-1/7E, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.

2 Das Kostenersatzbegehren der antragstellenden Partei war abzuweisen, weil ein Kostenersatz im Fall der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, nicht in Betracht kommt (vgl. z.B. VwGH 15.11.2018, Fr 2018/12/0021). 2 Das Kostenersatzbegehren der antragstellenden Partei war abzuweisen, weil ein Kostenersatz im Fall der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, nicht in Betracht kommt vergleiche , z.B. VwGH 15.11.2018, Fr 2018/12/0021).

Wien, am 21. Dezember 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018120026.F00

Im RIS seit

26.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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