TE Vwgh Beschluss 2019/1/21 Ra 2018/08/0229

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Veröffentlicht am 21.01.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §67 Abs10;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des C, vertreten durch Dr. Stephan Duschel und Mag. Klaus Hanten, Rechtsanwälte in 1220 Wien, St.Wendelin-Platz 6, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2018, W198 2175650-1/4E, betreffend Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Burgenländische Gebietskrankenkasse in Eisenstadt) erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 3. Juli 2017, mit dem er als ehemaliger Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 67 Abs. 10 ASVG zur Zahlung unberichtigt aushaftender Sozialversicherungsbeiträge samt Verzugszinsen verpflichtet wurde, als unbegründet abgewiesen.

1.2. Mit der dagegen erhobenen Revision verband der Antragsteller ein Begehren auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er brachte begründend vor, der Aufschiebung würden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, zumal das Verfahren bereits seit Jahren anhängig sei. Der Antragsteller habe als Geschäftsführer einer GmbH ein regelmäßiges Einkommen von zumindest EUR 2.500,-- netto (monatlich) und verfüge über Liegenschaftsbesitz, sodass die Einbringlichmachung der Forderung jedenfalls gesichert sei. Ein unverhältnismäßiger Nachteil durch den sofortigen Vollzug drohe deshalb, weil der Antragsteller zur Aufrechterhaltung der Liquidität binnen kurzer Zeit eine Liegenschaft veräußern müsste, wobei mit einem wesentlich geringeren Erlös zu rechnen wäre als bei einer "normalen Veräußerung".

2. Dem Aufschiebungsantrag kommt keine Berechtigung zu.

3.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

3.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. VwGH 25.2.1981, VwSlg. 10.381A; uva.), hat der Revisionswerber - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Er hat dabei den drohenden unverhältnismäßigen Nachteil durch nachvollziehbare Dartuung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. VwGH 1.12.2015, Ra 2015/08/0072; 25.11.2015, Ra 2015/08/0112; je mwN).

4.1. Diesen Anforderungen wird der vorliegende Aufschiebungsantrag nicht gerecht. Der bloße Hinweis auf einen allfälligen geringeren Verkaufserlös im Fall einer rasch durchzuführenden Liegenschaftsveräußerung vermag einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht darzulegen. Der Antragsteller unterlässt es, im Sinn der aufgezeigten Rechtsprechung konkret und nachvollziehbar darzutun, aus welchen Umständen - insbesondere aus welchen konkreten wirtschaftlichen Folgen im Hinblick auf seine gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse - durch einen nicht aufgeschobenen Vollzug ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteil drohen sollte. Mangels ausreichender Konkretisierung kann daher eine Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers nicht vorgenommen werden.

4.2. Schon aus diesen Erwägungen sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht gegeben. Ausführungen zu den weiteren Anspruchsvoraussetzungen sind entbehrlich.

Wien, am 21. Jänner 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080229.L00

Im RIS seit

26.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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