TE Vwgh Beschluss 2019/1/30 Ro 2018/10/0045

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Veröffentlicht am 30.01.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28;
VwRallg;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, BSc, über die Revision des Stadtschulrates für Wien (nunmehr: Bildungsdirektion für Wien) in 1010 Wien, Wipplingerstraße 28, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. August 2018, Zl. W203 2202029- 1/2E, betreffend Zurückweisung einer Anzeige gemäß § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtschulrat für Wien (nunmehr: Bildungsdirektion für Wien); mitbeteiligte Partei: M M in W, vertreten durch den Erziehungsberechtigten M K M in W), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, BSc, über die Revision des Stadtschulrates für Wien (nunmehr: Bildungsdirektion für Wien) in 1010 Wien, Wipplingerstraße 28, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. August 2018, Zl. W203 2202029- 1/2E, betreffend Zurückweisung einer Anzeige gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Schulpflichtgesetz 1985 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtschulrat für Wien (nunmehr: Bildungsdirektion für Wien); mitbeteiligte Partei: M M in W, vertreten durch den Erziehungsberechtigten M K M in W), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1.1. Die Erziehungsberechtigten des Mitbeteiligten zeigten am 8. Juni 2018 der belangten Behörde (dem Revisionswerber) die Teilnahme des Mitbeteiligten am Unterricht an einer bestimmten Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht für das Schuljahr 2018/19 an, wobei sie ein dafür vorgesehenes Formular verwendeten.

2 Mit Schreiben vom 11. Juni 2018 forderte die belangte Behörde den gesetzlichen Vertreter des Mitbeteiligten - gestützt auf § 13 Abs. 3 AVG - auf, zur "Mängelbehebung" die Geburtsurkunde des Kindes und das Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Schule (als die im Formblatt geforderten Beilagen) vorzulegen. 2 Mit Schreiben vom 11. Juni 2018 forderte die belangte Behörde den gesetzlichen Vertreter des Mitbeteiligten - gestützt auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG - auf, zur "Mängelbehebung" die Geburtsurkunde des Kindes und das Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Schule (als die im Formblatt geforderten Beilagen) vorzulegen.

3 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Juli 2018 wurde die Anzeige vom 8. Juni 2018 "gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz" zurückgewiesen, weil dem Verbesserungsauftrag vom 11. Juni 2018 nicht nachgekommen worden sei. 3 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Juli 2018 wurde die Anzeige vom 8. Juni 2018 "gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit , Paragraph 11, Absatz 3, Schulpflichtgesetz" zurückgewiesen, weil dem Verbesserungsauftrag vom 11. Juni 2018 nicht nachgekommen worden sei.

4 1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 28. August 2018 hob das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer Beschwerde des Mitbeteiligten den Bescheid der belangten Behörde vom 3. Juli 2018 gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG auf, wobei es die Revision gegen diese Entscheidung zuließ. 4 1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 28. August 2018 hob das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer Beschwerde des Mitbeteiligten den Bescheid der belangten Behörde vom 3. Juli 2018 gemäß Paragraph 28, Absatz eins, und 2 VwGVG auf, wobei es die Revision gegen diese Entscheidung zuließ.

5 Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Kern aus, zwar sei der Begriff des "Anbringens" im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG im weiten Sinn des § 13 Abs. 1 AVG zu verstehen, sodass auch Anzeigen - wie vorliegend jene nach § 11 Abs. 3 erster Satz Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) - darunter fielen (Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 13 Rz 26 (S. 160)); daher sei auch im Fall einer Anzeige ein Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich zulässig. 5 Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Kern aus, zwar sei der Begriff des "Anbringens" im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG im weiten Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, AVG zu verstehen, sodass auch Anzeigen - wie vorliegend jene nach Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) - darunter fielen (Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 13, Rz 26 Sitzung 160, )); daher sei auch im Fall einer Anzeige ein Verbesserungsverfahren nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG grundsätzlich zulässig.

6 Ein "Mangel" im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG liege allerdings nur dann vor, wenn ein Anbringen von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweiche. Fehle es hingegen an einer derartigen hinreichend deutlichen Anordnung, so komme dementsprechend weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch - nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist - die Zurückweisung des Anbringens in Frage (Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, a.a.O. Rz 27 (S. 161)). 6 Ein "Mangel" im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG liege allerdings nur dann vor, wenn ein Anbringen von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweiche. Fehle es hingegen an einer derartigen hinreichend deutlichen Anordnung, so komme dementsprechend weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch - nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist - die Zurückweisung des Anbringens in Frage (Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, a.a.O. Rz 27 Sitzung 161, )).

7 Da weder dem SchPflG als dem einschlägigen Materiengesetz noch dem AVG eine für den Einschreiter erkennbare Anordnung zu entnehmen sei, dass der gegenständlichen Anzeige eine Geburtsurkunde und ein Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Schule beizulegen wären, sei der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde zu Unrecht erfolgt und somit auch die mit dem vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid ausgesprochene Zurückweisung der Anzeige nicht zulässig.

8 Zur Begründung der Zulassung der Revision führte das Bundesverwaltungsgericht die folgenden Rechtsfragen an, denen - weil dazu einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung mangle - grundsätzliche Bedeutung zukomme:

"3.4.2.1. Handelt es sich bei einer Anzeige gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG um ein Anbringen iSd § 13 Abs. 3 AVG, das einem Mängelbehebungsverfahren und ggf. einer Zurückweisung wegen Unvollständigkeit zugänglich ist? "3.4.2.1. Handelt es sich bei einer Anzeige gemäß Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG um ein Anbringen iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG, das einem Mängelbehebungsverfahren und ggf. einer Zurückweisung wegen Unvollständigkeit zugänglich ist?

3.4.2.2. (falls die Rechtsfrage gemäß 3.4.2.1. mit ¿ja' zu beantworten ist): Behaftet die Nichtbeilage einer Geburtsurkunde des Kindes und/oder eines Jahreszeugnisses der zuletzt besuchten Schule eine Anzeige gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG mit Mangelhaftigkeit? 3.4.2.2. (falls die Rechtsfrage gemäß 3.4.2.1. mit ¿ja' zu beantworten ist): Behaftet die Nichtbeilage einer Geburtsurkunde des Kindes und/oder eines Jahreszeugnisses der zuletzt besuchten Schule eine Anzeige gemäß Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG mit Mangelhaftigkeit?

3.4.2.3. Inwieweit sind der bisherige Bildungsweg und der bisherige schulische Erfolg eines Kindes für die Beurteilung der Gleichwertigkeit iSd § 11 Abs. 1, 2 und 3 SchPflG von Relevanz?" 3.4.2.3. Inwieweit sind der bisherige Bildungsweg und der bisherige schulische Erfolg eines Kindes für die Beurteilung der Gleichwertigkeit iSd Paragraph 11, Absatz eins, 2, und 3 SchPflG von Relevanz?"

9 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 9 2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 10 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. 11 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.

12 3.1. Was den Begriff des "Anbringens" im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG anlangt, so erhellt schon aus dem Regelungszusammenhang des § 13 AVG (vgl. insbesondere dessen Abs. 1), dass der weitgefasste Begriff des Anbringens neben Anträgen (unter anderem) auch Anzeigen umfasst (vgl. etwa auch VwGH 26.11.1992, 92/09/0169). 12 3.1. Was den Begriff des "Anbringens" im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG anlangt, so erhellt schon aus dem Regelungszusammenhang des Paragraph 13, AVG vergleiche , insbesondere dessen Absatz eins,), dass der weitgefasste Begriff des Anbringens neben Anträgen (unter anderem) auch Anzeigen umfasst vergleiche , etwa auch VwGH 26.11.1992, 92/09/0169).

13 Dementsprechend hat der Gerichtshof bereits in etlichen Entscheidungen die Zulässigkeit eines Verbesserungsverfahrens nach § 13 Abs. 3 AVG im Fall von in Materiengesetzen vorgesehenen Anzeigen grundsätzlich bejaht (vgl. etwa VwGH 25.1.2000, 99/05/0228, VwSlg. 15.319 A, 25.2.2004, 2002/04/0204, VwSlg. 16.296 A, oder 28.11.2006, 2005/06/0145). 13 Dementsprechend hat der Gerichtshof bereits in etlichen Entscheidungen die Zulässigkeit eines Verbesserungsverfahrens nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG im Fall von in Materiengesetzen vorgesehenen Anzeigen grundsätzlich bejaht vergleiche , etwa VwGH 25.1.2000, 99/05/0228, VwSlg. 15.319 A, 25.2.2004, 2002/04/0204, VwSlg. 16.296 A, oder 28.11.2006, 2005/06/0145).

14 3.2. Die zweite vom Bundesverwaltungsgericht formulierte Rechtsfrage betrifft den Begriff des Mangels im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG, welcher allerdings durch die hg. Rechtsprechung hinreichend geklärt ist (vgl. nur die Judikaturnachweise in der schon vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Kommentarstelle Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 13 Rz 27). 14 3.2. Die zweite vom Bundesverwaltungsgericht formulierte Rechtsfrage betrifft den Begriff des Mangels im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG, welcher allerdings durch die hg. Rechtsprechung hinreichend geklärt ist vergleiche , nur die Judikaturnachweise in der schon vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Kommentarstelle Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 13, Rz 27).

15 In dieser Hinsicht ist das Bundesverwaltungsgericht in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses im Einklang mit der hg. Rechtsprechung davon ausgegangen, dass ein Mangel im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG nur dann vorliegt, wenn ein Anbringen von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht, und hat infolge dessen - in nicht zu beanstandender Weise - eine Mangelhaftigkeit der gegenständlichen Anzeige vom 8. Juni 2018 verneint. 15 In dieser Hinsicht ist das Bundesverwaltungsgericht in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses im Einklang mit der hg. Rechtsprechung davon ausgegangen, dass ein Mangel im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG nur dann vorliegt, wenn ein Anbringen von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht, und hat infolge dessen - in nicht zu beanstandender Weise - eine Mangelhaftigkeit der gegenständlichen Anzeige vom 8. Juni 2018 verneint.

16 3.3. Die dritte vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage schließlich ist mit Blick auf die Sache des vom Bundesverwaltungsgericht zu erledigenden Beschwerdeverfahrens, welche - wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (vgl. Punkt 3.2.2. des angefochtenen Erkenntnisses) - ausschließlich in der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Zurückweisung bestand (vgl. VwGH 31.1.2018, Ra 2016/10/0121, mwN), nicht von Relevanz. 16 3.3. Die dritte vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage schließlich ist mit Blick auf die Sache des vom Bundesverwaltungsgericht zu erledigenden Beschwerdeverfahrens, welche - wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat vergleiche , Punkt 3.2.2. des angefochtenen Erkenntnisses) - ausschließlich in der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Zurückweisung bestand vergleiche , VwGH 31.1.2018, Ra 2016/10/0121, mwN), nicht von Relevanz.

17 3.4. Die Zulassungsbegründung des Bundesverwaltungsgerichtes legt somit eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dar. 17 3.4. Die Zulassungsbegründung des Bundesverwaltungsgerichtes legt somit eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht dar.

18 4.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa VwGH 16.12.2015, Ro 2014/10/0125, mwN). 18 4.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche , etwa VwGH 16.12.2015, Ro 2014/10/0125, mwN).

19 4.2. In diesem Sinn bringt die belangte Behörde in ihrer Revision - über die Zulassungsbegründung des Bundesverwaltungsgerichtes hinaus - vor, das Bundesverwaltungsgericht sei mit dem angefochtenen Erkenntnis von einer anderen, näher bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes abgewichen.

20 Damit legt der Revisionswerber allerdings eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht dar, stellt doch Art. 133 Abs. 4 B-VG (u.a.) auf eine nicht einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, nicht aber auf divergierende Rechtsprechung eines Verwaltungsgerichtes (vgl. etwa auch VwGH 12.10.2017, Ra 2017/17/0318, oder 20.9.2018, Ra 2018/11/0118). 20 Damit legt der Revisionswerber allerdings eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht dar, stellt doch Artikel 133, Absatz 4, B-VG (u.a.) auf eine nicht einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, nicht aber auf divergierende Rechtsprechung eines Verwaltungsgerichtes vergleiche , etwa auch VwGH 12.10.2017, Ra 2017/17/0318, oder 20.9.2018, Ra 2018/11/0118).

21 5. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. Jänner 2019

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Bejahung Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018100045.J00

Im RIS seit

27.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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