TE Vwgh Beschluss 2019/1/30 Ra 2019/10/0004

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.01.2019
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
82/04 Apotheken Arzneimittel;

Norm

ApG 1907 §10 Abs2 Z3;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/10/0005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, BSc, über die Revision 1. der P KG und 2. der S KG, beide in F, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Völkl, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Nußdorfer Straße 10-12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 9. Oktober 2018, Zl. LVwG 48.25-384/2018-27, betreffend Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld; mitbeteiligte Partei: Mag. pharm. S K in F, vertreten durch Lichtenberger & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Wollzeile 19), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 9. Oktober 2018 erteilte das Landesverwaltungsgericht Steiermark - durch Abweisung von Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 29. November 2017 - der Mitbeteiligten gemäß §§ 9 und 10 Apothekengesetz (ApG) die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in Fürstenfeld unter Festlegung eines bestimmten Standortes. 1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 9. Oktober 2018 erteilte das Landesverwaltungsgericht Steiermark - durch Abweisung von Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 29. November 2017 - der Mitbeteiligten gemäß Paragraphen 9 und 10 Apothekengesetz (ApG) die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in Fürstenfeld unter Festlegung eines bestimmten Standortes.

2 Das Verwaltungsgericht ging bei dieser Entscheidung gestützt auf ein Bedarfsgutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 19. Mai 2017 und dessen Ergänzung vom 17. September 2018 davon aus, dass im Fall der Neuerrichtung der von der Mitbeteiligten beantragten öffentlichen Apotheke den beiden bestehenden, von den revisionswerbenden Parteien betriebenen öffentlichen Apotheken ein Versorgungspotential von insgesamt 12.256 weiterhin zu versorgenden Personen verbleiben werde, und gelangte zu dem Schluss, das Versorgungspotential der von den revisionswerbenden Parteien betriebenen öffentlichen Apotheken werde jeweils nicht weniger als 5.500 weiterhin zu versorgende Personen betragen.

3 Das Verwaltungsgericht befasste sich in seinen begründenden Ausführungen auch näher mit einer dem Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer zugrunde liegenden "Studie zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten" der Technischen Universität Wien.

4 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 4 2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7 3. Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision unterbreiten kritische Anmerkungen zur Beurteilung der "Bedarfsfrage unter Heranziehung der Studie der Technischen Universität", wobei allerdings die Relevanz des damit behaupteten Begründungsmangels nicht konkret dargelegt wird. Mit dem Vorbringen, der Verwaltungsgerichtshof habe sich noch in keinem Erkenntnis mit der Anwendung der genannten Studie befasst, wird eine konkrete, vom Verwaltungsgerichtshof zu beantwortende Rechtsfrage nicht dargetan (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2017/10/0023 (Rz 14), mwN), ebenso wenig mit Hinweisen auf ein anderes, eine Apotheke in G betreffendes Apothekenkonzessionsverfahren. 7 3. Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision unterbreiten kritische Anmerkungen zur Beurteilung der "Bedarfsfrage unter Heranziehung der Studie der Technischen Universität", wobei allerdings die Relevanz des damit behaupteten Begründungsmangels nicht konkret dargelegt wird. Mit dem Vorbringen, der Verwaltungsgerichtshof habe sich noch in keinem Erkenntnis mit der Anwendung der genannten Studie befasst, wird eine konkrete, vom Verwaltungsgerichtshof zu beantwortende Rechtsfrage nicht dargetan vergleiche , VwGH 24.4.2018, Ra 2017/10/0023 (Rz 14), mwN), ebenso wenig mit Hinweisen auf ein anderes, eine Apotheke in G betreffendes Apothekenkonzessionsverfahren.

8 Auch mit den weiteren im Rahmen der Zulässigkeitsausführungen unterbreiteten Ausführungen zur Zurechnung von Einwohnergleichwerten von Ambulanzpatienten sowie zur Ermittlung der Anzahl der Ambulanzpatienten wird kein Vorbringen dazu verbunden, inwiefern die Vermeidung der damit behaupteten Mängel der Bedarfsprüfung gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 ApG zugunsten der revisionswerbenden Parteien konkret von Relevanz gewesen wäre (vgl. VwGH 23.5.2017, Ro 2017/10/0017 (Rz 15)). 8 Auch mit den weiteren im Rahmen der Zulässigkeitsausführungen unterbreiteten Ausführungen zur Zurechnung von Einwohnergleichwerten von Ambulanzpatienten sowie zur Ermittlung der Anzahl der Ambulanzpatienten wird kein Vorbringen dazu verbunden, inwiefern die Vermeidung der damit behaupteten Mängel der Bedarfsprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG zugunsten der revisionswerbenden Parteien konkret von Relevanz gewesen wäre vergleiche , VwGH 23.5.2017, Ro 2017/10/0017 (Rz 15)).

9 4. Die revisionswerbenden Parteien vermögen somit keine Rechtsfrage aufzuzeigen, von deren Lösung die Entscheidung über die Revision abhinge (vgl. VwGH 14.8.2018, Ra 2018/01/0344, oder 15.11.2017, Ra 2016/08/0184). 9 4. Die revisionswerbenden Parteien vermögen somit keine Rechtsfrage aufzuzeigen, von deren Lösung die Entscheidung über die Revision abhinge vergleiche , VwGH 14.8.2018, Ra 2018/01/0344, oder 15.11.2017, Ra 2016/08/0184).

10 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. Jänner 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100004.L00

Im RIS seit

27.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten