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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2019/10/0006 B 30. Januar 2019Rechtssatz
Die Weiterleitung eines Antrages auf Erteilung einer Lehrbefugnis vom Rektorat an den Senat stellt eine bloße, keine weiteren Rechtswirkungen begründende Verfahrensanordnung dar. Die Zuständigkeit zur Zurückweisung eines Habilitationsantrages - etwa weil die beantragte Lehrbefugnis nicht in den Wirkungsbereich der betreffenden Universität fällt - kommt gemäß § 103 Abs. 4 UniversitätsG 2002 dem Rektorat zu, wobei es für diese Entscheidung - im Gegensatz zu einer meritorischen Entscheidung über den Habilitationsantrag nach § 103 Abs. 9 legcit. - eines Beschlusses der Habilitationskommission nicht bedarf.Die Weiterleitung eines Antrages auf Erteilung einer Lehrbefugnis vom Rektorat an den Senat stellt eine bloße, keine weiteren Rechtswirkungen begründende Verfahrensanordnung dar. Die Zuständigkeit zur Zurückweisung eines Habilitationsantrages - etwa weil die beantragte Lehrbefugnis nicht in den Wirkungsbereich der betreffenden Universität fällt - kommt gemäß Paragraph 103, Absatz 4, UniversitätsG 2002 dem Rektorat zu, wobei es für diese Entscheidung - im Gegensatz zu einer meritorischen Entscheidung über den Habilitationsantrag nach Paragraph 103, Absatz 9, legcit. - eines Beschlusses der Habilitationskommission nicht bedarf.
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100002.L02Im RIS seit
27.02.2019Zuletzt aktualisiert am
04.03.2019