TE Vwgh Beschluss 2019/1/30 Fr 2018/12/0025

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Veröffentlicht am 30.01.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §38 Abs4;
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens und die Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über den Fristsetzungsantrag des Personalamts Graz der Österreichischen Post AG in 8020 Graz, Bahnhofgürtel 48-50, gegen das Bundesverwaltungsgericht betreffend Ruhestandsversetzung gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens und die Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über den Fristsetzungsantrag des Personalamts Graz der Österreichischen Post AG in 8020 Graz, Bahnhofgürtel 48-50, gegen das Bundesverwaltungsgericht betreffend Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Kostenersatzbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Das Verwaltungsgericht hat den mit 17. Dezember 2018 datierten Beschluss, GZ W128 2185930-1/9E, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen. 1 Das Verwaltungsgericht hat den mit 17. Dezember 2018 datierten Beschluss, GZ W128 2185930-1/9E, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.

2 Der Antrag auf Aufwandersatz war abzuweisen, weil ein Kostenersatz im Fall der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, nicht in Betracht kommt (VwGH 2.7.2018, Fr 2018/12/0010; 6.6.2018, Fr 2018/12/0018)

3 Wien, am 30. Jänner 2019

4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:FR2018120025.F00

Im RIS seit

26.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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