RS Vwgh 2019/1/30 Fe 2018/10/0001

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Veröffentlicht am 30.01.2019
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L92006 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

MSG Stmk 2011 §10 Abs1;
MSG Stmk 2011 §3;
MSG Stmk 2011 §5 Abs2;
MSG Stmk 2011 §6 Abs1;
MSG Stmk 2011 §6 Abs4 Z4;
VwGG §67;

Rechtssatz

Gemäß § 5 Abs. 2 Stmk. MSG 2011 sind Leistungen nach diesem Gesetz nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht (ua) durch den Einsatz der eigenen Mittel gedeckt ist. Unter den Begriff der "eigenen Mittel" fällt nach Maßgabe der näheren Bestimmungen des § 6 legcit nach dessen Abs. 1 (ua) "das verwertbare Vermögen der Hilfe suchenden Person". Nach dem Gesetzeswortlaut stellt § 5 Abs. 2 Stmk. MSG 2011 darauf ab, dass eigene Mittel (wie etwa Vermögen) nur soweit bei der Ermittlung des Anspruchs auf Mindestsicherung zu berücksichtigen sind, als damit einer der von der Mindestsicherung erfassten Bedarfe (vgl. dazu § 3 Stmk. MSG 2011) gedeckt wird. Dies ist allerdings für den Teil einer lukrierten Familienbeihilfenachzahlung, über welche wegen der Zahlung an die Eltern nicht mehr verfügt wird, zu verneinen, ist doch ein nicht mehr vorhandenes Vermögen keineswegs "verwertbar" (§ 6 Abs. 1 Stmk. MSG 2011; VwGH 9.8.2016, Ra 2015/10/0134). (Hier lag der dem Hilfesuchenden nach der Zahlung an seine Eltern verbleibende Restbetrag unter dem Freibetrag des § 6 Abs. 4 Z 4 Stmk. MSG 2011. Die Antragsabweisung erweist sich daher als rechtswidrig.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:FE2018100001.H01

Im RIS seit

27.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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