TE Vwgh Beschluss 2019/1/31 Ro 2019/05/0001

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Veröffentlicht am 31.01.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §62 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, vertreten durch die twsc rechtsanwälte og in 3100 St. Pölten, Josefstraße 13, vom 25. Jänner 2019, der von ihm gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 6. August 2018, Zl. LVwG-AV-190/001-2017, betreffend baupolizeiliche Aufträge (mitbeteiligte Partei: J; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde Pyhra, vertreten durch Dr. Peter Krömer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1; weitere Partei:

Niederösterreichische Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 9. November 2018 wurde dem mit der vorliegenden Revision gestellten Antrag vom 4. Oktober 2018, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine Folge gegeben.

2 Dies begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass im Hinblick auf die Anhängigkeit eines Baubewilligungsverfahrens der Vollzug der Abbruchaufträge für die Zwangsentlüftungsanlagen sowohl in den Mastställen 5, 6 und 7 als auch im Hühnerstall derzeit gehemmt sei und diese Aufträge somit keinem Vollzug zugänglich seien. Dies gelte auch für den mit dem Abbruchauftrag verbundenen Herstellungsauftrag im Hühnerstall. Was das für die Mastställe 5 und 6 ausgesprochene Nutzungsverbot und die für den Hühnerstall angeordnete Reduktion der Zahl der Hühner anlange, so seien diese Anordnungen zwar einem Vollzug zugänglich. Der vom Revisionswerber behauptete Nachteil einer Räumung der Ställe von sämtlichen Schweinen gegenüber der von der Stallbenützung ausgehenden, die mitbeteiligte Partei laufend treffenden Geruchs- und Feinstaubbelastung könne jedoch nicht als (im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG) unverhältnismäßig angesehen werden. Ferner resultiere aus der hohen Zahl der im Hühnerstall gehaltenen Tiere und den von dieser Tierhaltung ausgehenden Feinstaubemissionen eine Gesundheitsgefährdung, die ein zwingendes öffentliches Interesse an der verfügten Nutzungsbeschränkung (Reduktion der Zahl der Hühner) begründe. Darüber hinaus überwiege das Interesse der mitbeteiligten Partei am Schutz deren Gesundheit bzw. der Gesundheit sonstiger längerfristig auf dem Grundstück aufhältiger Personen das Interesse des Revisionswerbers an der ungestörten Weiternutzung der 340 Hühner im Stall. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG seien daher nicht erfüllt.

3 Mit dem vorliegenden Antrag vom 25. Jänner 2019 begehrt der Revisionswerber neuerlich, der Revision gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Hiefür werden zur Begründung im Wesentlichen dieselben Behauptungen aufgestellt wie bereits in dem mit der Revision gestellten Aufschiebungsantrag.

4 Nach der hg. Judikatur (vgl. etwa VwGH 9.8.2016, Ra 2016/16/0057, mwN) entfaltet auch ein Beschluss über einen Antrag nach § 30 Abs. 2 VwGG die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung, sodass bei unveränderter oder nur unwesentlich veränderter Sach- und Rechtslage einer neuerlichen Entscheidung in derselben Sache das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegensteht.

5 Im Hinblick auf den genannten Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 9. November 2018, der für den neuerlich gestellten Aufschiebungsantrag das Prozesshindernis der entschiedenen Sache begründet, war dieser gemäß § 62  Abs. 1 VwGG iVm § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.

Wien, am 31. Jänner 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019050001.J00

Im RIS seit

26.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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