TE Vwgh Beschluss 2019/1/31 Ra 2019/11/0017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.01.2019
beobachten
merken

Index

L94017 Gemeindesanitätsdienst Sprengelärzte Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

GdSanG Tir 1952 §42 Abs2;
GdSanG Tir 1952 §50;
VStG §53b Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Mag. H, vertreten durch Ing. Dr. Stefan Krall und Dr. Oliver Kühnl, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Anton-Melzer-Straße 9, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 2. November 2017, Zl. LVwG-2017/24/2309-1, betreffend Übertretungen des Tiroler Gemeindesanitätsdienstgesetz, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber der Übertretung des § 42 Abs. 2 iVm § 50 Tiroler Gemeindesanitätsdienstgesetz in sechs Fällen schuldig erkannt. Über den Revisionswerber wurden Geldstrafen von jeweils EUR 70,-- samt Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

2 Der mit der vorliegenden (außerordentlichen) Revision verbundene Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird vom Revisionswerber mit dem durch den Vollzug der Strafen verbundenen unwiederbringlichen Nachteil begründet.

3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Revisionswerber hat im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre und zwar tunlichst durch ziffernmäßige Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen (vgl. den Beschluss eines verstärken Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).

4 Auf Grund der Angaben im Antrag ist ein derartiger unverhältnismäßiger Nachteil nicht ersichtlich, dies schon angesichts der Höhe der Geldstrafen und des in der Revision zugestandenen Vorhandenseins von Vermögen des Revisionswerbers. Nähere ziffernmäßige Angaben fehlen. Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53b Abs. 2 VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision zuzuwarten ist. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 31. Jänner 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110017.L00

Im RIS seit

26.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten