TE Vwgh Beschluss 2019/1/31 Ra 2017/15/0013

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Veröffentlicht am 31.01.2019
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §201;
  1. BAO § 201 heute
  2. BAO § 201 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 201 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. BAO § 201 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  5. BAO § 201 gültig von 01.11.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 201 gültig von 31.12.2005 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  7. BAO § 201 gültig von 26.06.2002 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 201 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision der V Aktiengesellschaft in L, vertreten durch die Plan Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- u. Steuerberatungsgesellschaft in 4020 Linz, Kudlichstraße 41-43, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 25. November 2016, Zl. RV/5100202/2012, betreffend Rückerstattung von Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) für die Jahre 2007 bis 2009, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 553,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Eingabe vom 7. Juni 2011 beantragte die revisionswerbende Aktiengesellschaft die "Rückerstattung ungebührlich entrichteter Lohnnebenkosten" (Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für 2007 bis 2009) für eine Arbeitnehmerin, die Altersteilzeit in Anspruch genommen hatte, sowie für drei ihrer Vorstandsmitglieder. Begründend wurde auf eine Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates zum Schlechtwetterentschädigungsbeitrag vom 19. August 2008 verwiesen, welche der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, 2008/15/0279, bestätigt habe. Da der Arbeitgeber durch eine gesetzliche Regelung (Hinweis auf § 51 Abs. 5 ASVG) verpflichtet sei, den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung zu tragen, liege der für die Einstufung als Arbeitslohn notwendige Aspekt der Freiwilligkeit nicht vor. 1 Mit Eingabe vom 7. Juni 2011 beantragte die revisionswerbende Aktiengesellschaft die "Rückerstattung ungebührlich entrichteter Lohnnebenkosten" (Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für 2007 bis 2009) für eine Arbeitnehmerin, die Altersteilzeit in Anspruch genommen hatte, sowie für drei ihrer Vorstandsmitglieder. Begründend wurde auf eine Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates zum Schlechtwetterentschädigungsbeitrag vom 19. August 2008 verwiesen, welche der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, 2008/15/0279, bestätigt habe. Da der Arbeitgeber durch eine gesetzliche Regelung (Hinweis auf Paragraph 51, Absatz 5, ASVG) verpflichtet sei, den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung zu tragen, liege der für die Einstufung als Arbeitslohn notwendige Aspekt der Freiwilligkeit nicht vor.

2 Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 20. Juni 2011 ab. Das zur Schlechtwetterentschädigung ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 2009 sei auf die vom Arbeitgeber übernommenen Sozialversicherungsbeiträge infolge einer Altersteilzeitvereinbarung nicht anwendbar, weil die Inanspruchnahme der Altersteilzeit auf einer freiwilligen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beruhe. Da die Refundierung gemäß § 51 Abs. 5 ASVG keine ausschließliche Verpflichtung des Dienstgebers darstelle, komme auch eine Erstattung der Lohnnebenkosten für Vorstände nicht in Frage. 2 Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 20. Juni 2011 ab. Das zur Schlechtwetterentschädigung ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 2009 sei auf die vom Arbeitgeber übernommenen Sozialversicherungsbeiträge infolge einer Altersteilzeitvereinbarung nicht anwendbar, weil die Inanspruchnahme der Altersteilzeit auf einer freiwilligen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beruhe. Da die Refundierung gemäß Paragraph 51, Absatz 5, ASVG keine ausschließliche Verpflichtung des Dienstgebers darstelle, komme auch eine Erstattung der Lohnnebenkosten für Vorstände nicht in Frage.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde) als unbegründet ab. Das Bundesfinanzgericht verwies auf das zwischenzeitig zum Altersteilzeitgeld ergangene Erkenntnis vom 21. September 2016, 2013/13/0102, mit dem der Verwaltungsgerichtshof bestätigt habe, dass die Entrichtung der Dienstnehmerbeiträge durch den Arbeitgeber in die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages gemäß § 41 Abs. 3 FLAG 1967 iVm § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 einzubeziehen sei. Im Hinblick auf das angeführte Erkenntnis sei eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. 3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde) als unbegründet ab. Das Bundesfinanzgericht verwies auf das zwischenzeitig zum Altersteilzeitgeld ergangene Erkenntnis vom 21. September 2016, 2013/13/0102, mit dem der Verwaltungsgerichtshof bestätigt habe, dass die Entrichtung der Dienstnehmerbeiträge durch den Arbeitgeber in die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages gemäß Paragraph 41, Absatz 3, FLAG 1967 in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 einzubeziehen sei. Im Hinblick auf das angeführte Erkenntnis sei eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

4 Dagegen wendet sich die Revision. Die Revisionswerberin erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem Recht auf Nichteinbeziehung der vom Arbeitgeber übernommenen Sozialversicherungsbeiträge in die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag gemäß § 41 Abs. 3 FLAG 1967 sowie für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gemäß § 122 Abs. 7 und 8 WKG verletzt. 4 Dagegen wendet sich die Revision. Die Revisionswerberin erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem Recht auf Nichteinbeziehung der vom Arbeitgeber übernommenen Sozialversicherungsbeiträge in die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag gemäß Paragraph 41, Absatz 3, FLAG 1967 sowie für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gemäß Paragraph 122, Absatz 7, und 8 WKG verletzt.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 5 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

7 Die Revision spricht als Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nur die materiell-rechtliche Frage der Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag in bestimmten Sachverhaltskonstellationen an. 7 Die Revision spricht als Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nur die materiell-rechtliche Frage der Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag in bestimmten Sachverhaltskonstellationen an.

8 Der Dienstgeberbeitrag ist gemäß § 41 Abs. 3 FLAG 1967 vom Dienstgeber zu berechnen und gemäß § 43 Abs. 1 FLAG 1967 für jeden Monat bis spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten. Auch der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gemäß § 122 Abs. 7 WKG ist als Selbstbemessungsabgabe konzipiert. 8 Der Dienstgeberbeitrag ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, FLAG 1967 vom Dienstgeber zu berechnen und gemäß Paragraph 43, Absatz eins, FLAG 1967 für jeden Monat bis spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten. Auch der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gemäß Paragraph 122, Absatz 7, WKG ist als Selbstbemessungsabgabe konzipiert.

9 Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des § 201 Abs. 2 BAO und muss nach Maßgabe des § 201 Abs. 3 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist (§ 201 Abs. 1 BAO). 9 Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Paragraph 201, Absatz 2, BAO und muss nach Maßgabe des Paragraph 201, Absatz 3, BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist (Paragraph 201, Absatz eins, BAO).

10 Der Antrag auf Festsetzung ist nach § 201 Abs. 2 und 3 BAO an bestimmte Voraussetzungen gebunden (vgl. VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058). Dass diese Voraussetzungen im Revisionsfall vorgelegen wären, wurde weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem Bundesfinanzgericht noch in der Revision behauptet oder gar aufgezeigt. Somit hängt das Schicksal der Revision nicht von der als Rechtsfrage nach Art. 133 Abs. 3 B-VG vorgetragenen materiellen Rechtsfrage ab. 10 Der Antrag auf Festsetzung ist nach Paragraph 201, Absatz 2, und 3 BAO an bestimmte Voraussetzungen gebunden vergleiche , VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058). Dass diese Voraussetzungen im Revisionsfall vorgelegen wären, wurde weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem Bundesfinanzgericht noch in der Revision behauptet oder gar aufgezeigt. Somit hängt das Schicksal der Revision nicht von der als Rechtsfrage nach Artikel 133, Absatz 3, B-VG vorgetragenen materiellen Rechtsfrage ab.

11 Die Revision war daher zurückzuweisen, was der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat. 11 Die Revision war daher zurückzuweisen, was der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.

12 Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 12 Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 31. Jänner 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017150013.L00

Im RIS seit

25.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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