TE Vwgh Beschluss 2019/2/1 Fr 2018/18/0022

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Veröffentlicht am 01.02.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

BFA-VG 2014 §18 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGG §56 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über den Fristsetzungsantrag betreffend die Verletzung der Entscheidungspflicht in Bezug auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18. Jänner 2018, Zl. 723691303-170613387, des E T in L, vertreten durch Dr. Manfred Fuchsbichler, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Traunaustraße 23/8/5, gegen das Bundesverwaltungsgericht betreffend eine Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger Albaniens, stellte am 22. Mai 2017 einen (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz.

2 Mit Bescheid vom 18. Jänner 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt I. und II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht zuerkannt (Spruchpunkt V.).

3 Gegen diesen Bescheid einschließlich der mit Spruchpunkt IV. erfolgten Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erhob der Antragsteller beim BFA Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Die Beschwerde wurde dem BVwG am 7. März 2018 vorgelegt.

4 Mit Aktenvermerk vom 8. März 2018 hielt das BVwG fest, dass sich keine konkreten Anhaltspunkte ergäben, dass dem Antragsteller in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK bzw. des 6. oder 13. ZPEMRK drohe.

5 Der zunächst fälschlich beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Fristsetzungsantrag wurde dem BVwG zuständigkeitshalber übermittelt und langte dort am 20. Juni 2018 ein. Der Antragsteller beantragte darin, dem BVwG gemäß § 38 VwGG eine Frist von einer Woche zur Erlassung einer (positiven) Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu setzen und den Bund zum Kostenersatz zu verpflichten.

6 Das BVwG legte dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 18. Juli 2018 den Fristsetzungsantrag und mit Schreiben vom 16. Jänner 2019 eine Abschrift des Erkenntnisses vom 15. Jänner 2019, Zl. G314 1244649-2/26E, mit dem unter anderem die Beschwerde des Antragstellers als unbegründet abgewiesen wurde (Spruchpunkt B) samt Zustellnachweis vor.

7 Mit Schreiben vom 18. Jänner 2019 gab der Revisionswerber durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter bekannt, dass er durch die Erlassung dieses Erkenntnisses klaglos gestellt sei, jedoch den Zuspruch der im Fristsetzungsantrag begehrten Kosten in der Höhe von EUR 903,84 (Schriftsatzaufwand samt Umsatzsteuer sowie Eingabengebühr) beantrage.

8 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG ist § 33 Abs. 1 VwGG auf Fristsetzungsanträge sinngemäß anzuwenden.

9 Unter einer "Klaglosstellung" in diesem Sinn ist eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Entscheidung eingetreten ist.

§ 33 Abs. 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn beim Revisionswerber bzw. Antragsteller - objektiv - an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes kein rechtliches Interesse mehr besteht (vgl. VwGH 30.8.2017, Fr 2017/18/0038 bis 0040, mwN).

10 Mit der Entscheidung in der Hauptsache, also der Abweisung der Beschwerde des Antragstellers gegen die erstinstanzliche Entscheidung, ist das Rechtsschutzinteresse an dem vorliegenden Fristsetzungsantrag, mit dem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden angestrebt worden ist, jedenfalls weggefallen (vgl. VwGH 21.2.2017, Fr 2016/18/0024).

11 Der Fristsetzungsantrag war somit gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

12 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere die §§ 58 Abs. 2 und 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Der Umstand, dass das Rechtsschutzinteresse nachträglich weggefallen ist, ist beim Kostenzuspruch nicht zu berücksichtigen. Bei einem aufrechten rechtlichen Interesse an einer Sachentscheidung über den Fristsetzungsantrag wäre dieser vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2018, Ro 2018/18/0008 (vgl. insbesondere Rz 29, wonach über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden ist), als zulässig und begründet anzusehen (vgl. zum Kostenersatz bei Wegfall des Rechtsschutzinteresses allgemein VwGH 19.12.2016, Fr 2016/08/0014). Das auf die Erstattung der Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer vom Pauschalbetrag nach der Aufwandersatzverordnung bereits umfasst ist (vgl. etwa VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0358). Wien, am 1. Februar 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:FR2018180022.F00

Im RIS seit

27.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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