TE Vwgh Beschluss 2019/2/12 Ra 2018/02/0279

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.02.2019
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision des S in B, vertreten durch Mag. Michael Pfleger, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Hauptplatz 1/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 2. Juli 2018, Zl. LVwG-S-915/001-2018, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Melk), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Der Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen Übertretung von § 103 Abs. 2 KFG bestraft, weil er als Zulassungsbesitzer keine Auskunft erteilt habe.

5 In der Zulässigkeitsbegründung sieht der Revisionswerber unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.5.1973 (gemeint Zl. 867/72; VwSlg 8414 A/1973) ein Abweichen von der Rechtsprechung, weil die Lenkeranfrage während eines anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens unzulässig sei.

6 Der Sachverhalt des angeführten Erkenntnisses unterscheidet sich allerdings derart vom vorliegenden Sachverhalt, dass nicht von derselben Rechtsfrage gesprochen werden kann. Dem dortigen Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, während einer Vernehmung als Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung der StVO bestritten zu haben, die Tat begangen und angegeben zu haben, den Wagen auch nicht verborgt zu haben. Der Verwaltungsgerichtshof sah in jenem Fall das Tatbestandsmerkmal des § 103 Abs. 2 KFG, eine Auskunft zu verlangen, als nicht erfüllt an.

7 Im vorliegenden Fall lag ein ausdrückliches Auskunftsverlangen nach § 103 Abs. 2 KFG vor, das nach der ständigen Rechtsprechung auch während eines anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens gestellt werden kann (vgl. etwa VwGH 20.12.1996, 96/02/0475, und 19.2.1987, 86/02/0170).

8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 12. Februar 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020279.L00

Im RIS seit

28.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten