Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der AAss Schaffhauser als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen DI (FH) Helmut S***** wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 FinStrG idF BGBl I 2010/104 und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 24. September 2018, GZ 24 Hv 21/18w-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der AAss Schaffhauser als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen DI (FH) Helmut S***** wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins, 38, Absatz eins, FinStrG in der Fassung BGBl I 2010/104 und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 24. September 2018, GZ 24 Hv 21/18w-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde DI (FH) Helmut S***** mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (1), jeweils eines Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG idF BGBl I 2005/103 (2a) und nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 FinStrG idF BGBl I 2010/104 (2b) sowie mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 und 13 FinStrG idF BGBl I 2012/112 (2c und 2d) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 21 Abs 1 und 2 FinStrG nach § 38 Abs 1 FinStrG zu einer Geldstrafe von 200.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde DI (FH) Helmut S***** mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG (1), jeweils eines Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG in der Fassung BGBl I 2005/103 (2a) und nach Paragraphen 33, Absatz eins, 38, Absatz eins, FinStrG in der Fassung BGBl I 2010/104 (2b) sowie mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins, 38, Absatz eins und 13 FinStrG in der Fassung BGBl I 2012/112 (2c und 2d) schuldig erkannt und unter Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins und 2 FinStrG nach Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG zu einer Geldstrafe von 200.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 11 des StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, des StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Von einem zahlenmäßig festzulegenden Verhältnis von Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe ging das Erstgericht dem Beschwerdevorbringen zuwider nicht aus (US 9).
Indem die Beschwerde – auf der Basis eingenständiger Interpretation einer Urteilspassage – von der gegenteiligen Prämisse ausgeht, entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung.
Die Festsetzung der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe stellt im Übrigen eine Ermessensentscheidung dar, die als solche – soweit sie sich wie hier in dem von § 20 Abs 2 FinStrG vorgegebenen Rahmen bewegt – (nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern nur) mit Berufung anfechtbar ist (Lässig in WK² Vor FinStrG Rz 18).Die Festsetzung der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe stellt im Übrigen eine Ermessensentscheidung dar, die als solche – soweit sie sich wie hier in dem von Paragraph 20, Absatz 2, FinStrG vorgegebenen Rahmen bewegt – (nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern nur) mit Berufung anfechtbar ist (Lässig in WK² Vor FinStrG Rz 18).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E124117European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00141.18M.0213.000Im RIS seit
25.02.2019Zuletzt aktualisiert am
20.01.2022