TE Vwgh Erkenntnis 1999/6/15 98/05/0166

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.06.1999
beobachten
merken

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/10 Grundrechte;
19/05 Menschenrechte;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §365;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §16 Abs2;
BauO OÖ 1994 §16;
BauRallg;
MRKZP 01te Art1 Abs2;
StGG Art5;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der G.F. Lell Gesellschaft mbH &Co KG in Ansfelden, vertreten durch Dr. Jürgen Nowotny, Rechtsanwalt in Linz, Rosenauerstraße 2, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 2. Februar 1998, Zl. BauR-012030/1-1997/RU/Vi, betreffend Parteistellung in einem Verfahren nach § 16 O.ö. Bauordnung 1994 (mitbeteiligte Parteien: 1. Stadtgemeinde Ansfelden, vertreten durch den Bürgermeister, 2. Gertraud Zahradnik in Gumpoldskirchen, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien XIII, Auhofstraße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die zweitmitbeteiligte Partei ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 98, KG Ansfelden, zu deren Gutsbestand das Grundstück Nr. 2815 gehörte. Auf dieser Liegenschaft lastete unter C-LNr. 2a zu TZ 162/1902 die "Reallast der Räumung des Mühlbaches und Vornahme der notwendigen Hantierungen für EZ 97 und EZ 1165". Diese Servitut der Duldung der Räumung geht auf einen Kaufvertrag aus dem Jahre 1902 zurück, wonach die damaligen Käufer als Eigentümer der nunmehr der zweitmitbeteiligten Partei gehörenden Grundstücke für sich und alle ihre Rechtsnachfolger den jeweiligen Besitzern der Mühle 23 und 24 in Freindorf (nunmehrige Eigentümerin ist die Beschwerdeführerin) für immer währende Zeiten gestatteten, den Bach zu räumen und alle hiebei auf den anrainenden Grundstücken notwendigen Hantierungen vorzunehmen. Der Mühlenbetrieb der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei wurde im Jahre 1904 eingestellt und durch eine Buntpapierfabrik ersetzt. Die Wasserkraft des Mühlbaches wurde fortan zur Erzeugung von elektrischer Energie durch ein neu errichtetes Kleinkraftwerk genutzt.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberdonau vom 23. Dezember 1939 wurde die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin gemäß § 45 des Wasserrechtsgesetzes 1934 "für sich und ihre Rechtsnachfolger verpflichtet, das Bachgerinne im Anschluss an die Lell-Dammeinlaufschleuse in Audorf, km 2.964 und an die Lell-Dammfeilachschleuse in Freindorf im km 4.312 in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten".

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 27. Februar 1996 wurde unter Spruchpunkt 1. entsprechend dem Ansuchen der zweitmitbeteiligten Partei unter Vorlage eines Teilungsplanes durch Teilung des vorerwähnten Grundstückes Nr. 2815 die Schaffung von Bauplätzen (nunmehrige Grundstücksbezeichnungen Nr. 2815/1, 2815/3, 2815/5, 2815/7, 2815/9 und 2815/11) bewilligt. Unter Spruchpunkt 2. dieses Bescheides wurde, gestützt auf § 16 O.ö. Bauordnung 1994, ausgesprochen, dass die Eigentümer der zu Bauplätzen erklärten Grundstücke entsprechend dem vorgelegten Teilungsplan gleichzeitig mit der grundbücherlichen Durchführung der Teilung näher bestimmte Teilflächen mit insgesamt 385 m2 "lastenfrei und unentgeltlich" in das Eigentum der Gemeinde (öffentliches Gut) durch Zuschreibung an die bereits bestehende Grundparzelle Nr. 3295 Bachweg (öffentliches Gut) zu übertragen haben.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 24. Oktober 1996 wurden u.a. diese Teilflächen lastenfrei von den bisherigen Grundstücken abgeschrieben und unter gleichzeitiger Einbeziehung in das Grundstück Nr. 3295 der Liegenschaft EZ 621, KG Ansfelden, öffentliches Gut zugeschrieben. Dem dagegen erhobenen Rekurs der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 23. Jänner 1997, 15 R 10/97i, keine Folge gegeben. Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 8. April 1997, 5 Ob 119/97d, zurückgewiesen.

Mit Eingabe vom 3. März 1997 beantragte die Beschwerdeführerin die Zustellung des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Ansfelden vom 27. Februar 1996, da durch den Punkt 2. dieses Bescheides "auch eine Grundabtretung vorgesehen ist, die zu einer Verringerung des ... Realrechtes der Räumung des Mühlbaches und Vornahme der notwendigen Hantierungen führen würde". Die Beschwerdeführerin sei als Beteiligte im Sinne des § 8 AVG anzusehen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 12. März 1997 wurde dieser Antrag im Grunde des § 5 Abs. 1 O.ö. Bauordnung 1994 in Verbindung mit §§ 8, 17 und 62 AVG als unbegründet abgewiesen.

Auch die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 28. Juli 1997 als unbegründet abgewiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der

O.ö. Landesregierung vom 2. Februar 1998 wurde der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin mit der Feststellung keine Folge gegeben, dass die Beschwerdeführerin durch den Berufungsbescheid in ihren Rechten nicht verletzt wird. In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, Parteistellung im Verwaltungsverfahren könne nur aus den zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften abgeleitet werden. Die Frage, ob einer Person in einem Verfahren Parteistellung zukomme, sei nicht bloß anhand der im jeweiligen Einzelfall anzuwendenden Verwaltungsvorschrift zu prüfen und zu beurteilen. Entscheidend sei es jedoch, dass der durch eine Vorschrift Geschützte, sofern er nicht ausdrücklich als Partei normative Anerkennung und auch keinen materiell-rechtlichen Anspruch finde, wenigstens einen Rechtsanspruch auf Beiziehung zu diesem Verfahren besitze. Vor dem Hintergrund dieser vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Rechtsprechung seien nun die Vorschriften über die Bauplatzbewilligung der O.ö. Bauordnung zu hinterfragen. Das Bauplatzbewilligungsverfahren diene dem Zweck, dass nur solche Grundflächen einer Bebauung zugeführt werden, die den von der Baubehörde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen entsprechen, also eine entsprechende Größe und Gestalt haben, dass sie der Bauordnung entsprechend bebaut werden können. Im Verfahren betreffend die Bauplatzbewilligung seien die öffentlichen Interessen der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs unter Wahrung eines ungestörten Orts- und Landschaftsbildes besonders zu beachten. Grundflächen, die sich wegen der natürlichen Gegebenheiten (wie Grundwasserstand, Hochwassergefahr, Steinschlag, Bodenbeschaffenheit, Lawinengefahr) für eine zweckmäßige Bebauung nicht eignen und deren Aufschließung unvertretbare öffentliche Aufwendungen (Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Energieversorgung u.dgl.) erforderlich machen würden, könnten nicht als Bauplätze bewilligt werden. Es handle sich also beim Bauplatzbewilligungsverfahren um ein Verfahren, in dem mit einer einzigen Ausnahme praktisch sämtliche öffentliche Interessen zu prüfen seien, die bei der Frage nach der Qualifikation eines Grundstückes als Baugrundstück hinterfragt werden könnten. Die Ausnahme betreffe die Frage der Zustimmung des Grundeigentümers dann, wenn der Antragsteller nicht Alleineigentümer sei. Diese Bestimmung könne jedoch nur so verstanden werden, dass sie vor einer mutwilligen Inanspruchnahme der Baubehörden schützen soll, um bereits im Vorfeld abzuklären, dass auch der Grundeigentümer selbst mit der Bauplatzbewilligung einverstanden sei, weil ansonsten das Bauplatzbewilligungsverfahren zwar positiv abgeschlossen werden könnte, aber das Ziel der Bebauung des Grundstückes ins Leere gehen würde. Andere Interessen, wie etwa die der Nachbarn, würden jedoch in diesem Verfahren nicht berücksichtigt. Es habe daher der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. November 1979, Slg. Nr. 9.981/A, festgehalten, dass dem Nachbarn eine Parteistellung in diesem Verfahren nicht eingeräumt sei. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Beiziehung des dinglich Berechtigten im Enteignungsverfahren nach § 16 O.ö. Bauordnung 1994 vermöge an dieser Ansicht keinesfalls etwas zu ändern, weil es sich dabei um ein völlig eigenständiges Verfahren bzw. um ein Verfahren mit völlig anderen Voraussetzungen handle; im Fall des Enteignungsverfahrens nach § 16 Abs. 3 O.ö. Bauordnung 1994 könne und dürfe der Antragsteller nicht auch Eigentümer des Grundstückes sein.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. Juni 1998, B 634/98-3, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Beschwerde.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin "in dem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Parteistellung in einem Verfahren gemäß § 16 O.ö. Bauordnung 1994" verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In ihrem Antrag vom 3. März 1997 hat die Beschwerdeführerin die Zustellung des Bescheides des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 27. Februar 1996 ausdrücklich unter Bezugnahme auf die im Spruchpunkt 2. dieses Bescheides gemäß § 16 der O.ö. Bauordnung 1994 verfügte Grundabtretung gestützt.

Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid die Rechtsansicht, die von den Baubehörden im Instanzenzug auf § 5 Abs. 1 O.ö. Bauordnung 1994 gestützte Abweisung dieses Antrages der Beschwerdeführerin sei deshalb zu Recht erfolgt, weil im Bauplatzbewilligungsverfahren nach §§ 3 ff O.ö. Bauordnung 1994 nur dem Antragsteller und dem Grundeigentümer Parteistellung zukäme.

Mit dieser Begründung hat die belangte Behörde - ebenso wie die Baubehörden - jedoch verkannt, dass sich der Antrag der Beschwerdeführerin ausdrücklich auf Spruchpunkt 2. des Bescheides des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 27. Februar 1996 bezogen hat, mit welchem gemäß § 16 O.ö. Bauordnung 1994 eine Grundabtretung verfügt worden ist.

Die gemäß § 16 O.ö. Bauordnung 1994 angeordnete Grundabtretung ist als Enteignung zu qualifizieren (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Oktober 1991, Slg. Nr. 12.891), welche gemäß § 16 Abs. 2 dritter Satz O.ö. Bauordnung 1994 mit der Übertragung des Eigentumsrechtes an die Gemeinde das Erlöschen der auf den abgetretenen Grundflächen allenfalls verbücherten dinglichen Rechte nach sich zieht. Hiebei handelt es sich jedenfalls um die aufgrund privatrechtlicher Titel grundbücherlich eingetragenen dinglichen Rechte (vgl. hiezu Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften, 3. Auflage, Anm. 1 zu § 17 der Bauordnung für Wien, S. 217).

Aufgrund des Spruchpunktes 2. des Bescheides des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 27. Februar 1996 wurde nun das auf der Liegenschaft EZ 98, KG Ansfelden, zugunsten der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Liegenschaft EZ 97 desselben Grundbuches eingetragene dingliche Recht der "Reallast der Räumung des Mühlbaches und Vornahme der notwendigen Hantierungen", eingetragen im Jahre 1902, bezüglich der darin näher bezeichneten, gemäß § 16

O.ö. Bauordnung 1994 abzutretenden Grundflächen gelöscht. Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen und auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Bei Klärung der Frage, ob jemand in einem Verfahren Parteistellung zusteht, kommt es darauf an, ob die Rechtsordnung dem Einzelnen eine Berechtigung gewährt; dies ist durch Auslegung der betreffenden Rechtsvorschriften festzustellen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1996, Zl. 93/07/0084). Gemäß § 16 Abs. 2 O.ö. Bauordnung 1994 erlöschen mit der bücherlichen Übertragung des Eigentumsrechtes der bescheidmäßig abzutretenden Grundflächen die auf diesen allenfalls verbücherten dinglichen Rechte. Durch den Grundabtretungsbescheid werden daher dinglich Berechtigte unmittelbar berührt. Dinglich Berechtigte der von einer Grundabtretung nach § 16 O.ö. Bauordnung 1994 betroffenen Grundstücke haben daher nicht eine (allein) aus dem Privatrecht abzuleitende Parteistellung im Enteignungsverfahren, vielmehr ergibt sich ihre Parteistellung aus dem - im Sinne eines rechtlichen Interesses (§ 8 AVG) zu qualifizierenden - Betroffensein durch die bescheidmäßige Anordnung der lastenfreien und unentgeltlichen Übertragung der abzutretenden Grundflächen (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 7. November 1995, Zl. 95/05/0135). Die auf Grund eines Privatrechtstitels dinglich Berechtigten haben daher im Grundabtretungsverfahren nach § 16 O.ö. Bauordnung 1994 Anspruch darauf, dass ihre Rechte, die mit dem Zweck der Enteignung vereinbar sind, aufrecht bleiben und somit nicht als erloschen festgestellt werden; sie sind daher in diesem Verfahren als Parteien beizuziehen (vgl. hiezu Korinek-Pauger-Rummel, Handbuch des Enteignungsrechts, S. 79). Eine verfassungskonforme Interpretation der im § 16 Abs. 2 zweiter Satz O.ö. Bauordnung 1994 getroffenen Anordnung des Erlöschens der allenfalls verbücherten dinglichen Rechte hat nämlich einschränkend dahingehend zu erfolgen, dass diese Rechtsfolge nur dann eintritt, wenn diese dinglichen Rechte dem Zwecke der Enteignung entgegen stehen, wie dies die Vorgängerbestimmung § 12 Abs. 1 O.ö. Bauordnung 1976 ausdrücklich vorgesehen hat (siehe in diesem Zusammenhang auch Korinek-Pauger-Rummel, a.a.O., S. 80). Insoweit daher mit dem Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 27. Februar 1996 im Spruchpunkt 2. die lastenfreie und unentgeltliche Eigentumsübertragung der dort näher bezeichneten Grundflächen mit der Wirkung angeordnet worden ist, dass hievon dingliche Rechte der Beschwerdeführerin betroffen sind, kommt der Beschwerdeführerin Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu, insoweit subjektive-öffentliche Rechte der Beschwerdeführerin im oben aufgezeigten Umfang betroffen sind.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 15. Juni 1999

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998050166.X00

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten