Entscheidungsdatum
24.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W249 2160795-1/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.08.2018Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.08.2018
A)
I. beschlossen:römisch eins. beschlossen:
Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG eingestellt.
II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.""Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge "BF") stellte nach unrechtmäßiger, schlepperunterstützter Einreise am 03.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am selben Tag vor der Polizeiinspektion XXXX erfolgten Erstbefragung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi und einer Rechtsberaterin gab der zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährige BF im Wesentlichen an, er sei am XXXX in Teheran, Iran, geboren und aufgewachsen, schiitischen Bekenntnisses und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er sei ledig und spreche Farsi und Dari. Der BF habe im Iran von 2006 bis 2011 Unterricht durch eine private Lehrerin erhalten und sei von 2011 bis 2012 als Landarbeiter tätig gewesen.2. Im Rahmen der am selben Tag vor der Polizeiinspektion römisch 40 erfolgten Erstbefragung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi und einer Rechtsberaterin gab der zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährige BF im Wesentlichen an, er sei am römisch 40 in Teheran, Iran, geboren und aufgewachsen, schiitischen Bekenntnisses und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er sei ledig und spreche Farsi und Dari. Der BF habe im Iran von 2006 bis 2011 Unterricht durch eine private Lehrerin erhalten und sei von 2011 bis 2012 als Landarbeiter tätig gewesen.
Er brachte weiters vor, dass seine finanzielle Situation in Afghanistan "mittel" gewesen sei; die seiner Familie "schlecht" (sein Vater arbeite als Hilfsarbeiter). Vor ca. 1 1/2 Monaten habe der BF selbst den Entschluss zur Ausreise gefasst und habe dafür EUR 3.500,-- gezahlt.
Zum Fluchtgrund führte der BF aus, dass er illegal im Iran aufhältig gewesen sei; dadurch habe er keine Möglichkeiten zu einem Schulbesuch gehabt. Sein Vater habe Angst gehabt, angehalten und abgeschoben zu werden. Die Familie habe in einem Gebiet mit hauptsächlich Afghanen gelebt und nur sehr schlechte Möglichkeiten und Lebensbedingungen gehabt. Der BF habe keine Zukunft im Iran. Er habe Angst vor einer Rückkehr wegen weiterer Benachteiligungen aufgrund seiner Herkunft und Abstammung aus Afghanistan.
3. Der BF wurde am 13.03.2013 vor dem Bundesasylamt (in der Folge "BAA") niederschriftlich einvernommen. Er legte dabei eine Schulbestätigung (20.02.2013) und einen Obsorgebeschluss (03.01.2013) vor.
Im Rahmen der Befragung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi und einer Rechtsvertreterin führte der BF an, dass er in XXXX (Ort, der 1 bis 2 Stunden von Teheran entfernt sei), Iran, geboren worden sei und dort bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe dort 5 Jahre lang eine afghanische Schule besucht und auf Baustellen und in der Landwirtschaft gearbeitet. Vor 2 Wochen habe der BF mit seiner Familie zuletzt Kontakt gehabt. Sein Vater verdiene den Lebensunterhalt der Familie, indem er auf Baustellen arbeite. Nebenbei sei er zusätzlich in der Landwirtschaft tätig. Seine Eltern würden aus Daikundi stammen. Der BF selbst sei noch nie in Afghanistan gewesen.Im Rahmen der Befragung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi und einer Rechtsvertreterin führte der BF an, dass er in römisch 40 (Ort, der 1 bis 2 Stunden von Teheran entfernt sei), Iran, geboren worden sei und dort bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe dort 5 Jahre lang eine afghanische Schule besucht und auf Baustellen und in der Landwirtschaft gearbeitet. Vor 2 Wochen habe der BF mit seiner Familie zuletzt Kontakt gehabt. Sein Vater verdiene den Lebensunterhalt der Familie, indem er auf Baustellen arbeite. Nebenbei sei er zusätzlich in der Landwirtschaft tätig. Seine Eltern würden aus Daikundi stammen. Der BF selbst sei noch nie in Afghanistan gewesen.
Zu den Fluchtgründen der Eltern aus Afghanistan befragt gab der BF im Wesentlichen an, dass diese Feinde (Onkel mütterlicherseits) wegen Grundstückstreitigkeiten gehabt hätten. Ein Bruder der Mutter sei bei den Streitigkeiten sogar ums Leben gekommen. Ein Sohn des Onkels sei mit Freunden sodann extra in den Iran gekommen und diese hätten dem BF Verletzungen mit einem Messer zugefügt.
Den Iran habe der BF verlassen, weil es dort keine Sicherheit gegeben habe und er kein Recht gehabt habe, zu arbeiten. Man werde als Afghane auch schlecht von den Arbeitgebern behandelt. Auch aufgrund der Feindschaft habe er nicht mehr im Iran leben können.
Zu seinem Tagesablauf in Österreich befragt schilderte der BF, er in die Schule gehe (4. Klasse).
4. Der BF wurde am XXXX aufgrund des Diebstahls von Schuhen und Kleidungsstücken aus Geschäften angezeigt. Am XXXX folgte eine gerichtliche Verurteilung wegen § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung), am XXXX wegen §§ 223 Abs. 1, 224 StGB (Urkundenfälschung) und § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung), am XXXX wegen § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften), am XXXX wegen §§ 15, 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften), am XXXX wegen § 27 Abs. 2a zweiter und dritter Fall und Abs. 3 SMG (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) und am XXXX wegen § 105 Abs. 1 StGB (Nötigung).4. Der BF wurde am römisch 40 aufgrund des Diebstahls von Schuhen und Kleidungsstücken aus Geschäften angezeigt. Am römisch 40 folgte eine gerichtliche Verurteilung wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Körperverletzung), am römisch 40 wegen Paragraphen 223, Absatz eins, 224, StGB (Urkundenfälschung) und Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Körperverletzung), am römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften), am römisch 40 wegen Paragraphen 15, 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften), am römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter und dritter Fall und Absatz 3, SMG (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) und am römisch 40 wegen Paragraph 105, Absatz eins, StGB (Nötigung).
5. Am 08.02.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl (in der Folge "BFA") in der Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Er gab ergänzend zu seinen bisherigen Aussagen an, dass sein jüngster Bruder sich seit Sommer 2015 in Österreich befinde. Seine Eltern und seine Schwester seien weiterhin im Iran. Der älteste Bruder des BF sei nach Afghanistan abgeschoben worden; sein Aufenthalt sei dem BF aber unbekannt, und es bestehe kein Kontakt.
Der BF gab zum Fluchtgrund seiner Eltern an, dass diese arbeitslos gewesen seien und keine Zukunftsperspektive gehabt hätten. Neben den finanziellen Problemen habe es auch Feindschaften mit der Familie der Mutter wegen Grundstückstreitigkeiten gegeben.
Der BF fürchte sich vor Afghanistan, weil er bisher nur Negatives über das Land gehört habe. Die Ausreise aus dem Iran sei sein eigener Entschluss gewesen. Finanzielle Gründe hätten ihn zur Ausreise motiviert.
6. Am 04.05.2017 kam es zu einer neuerlichen Befragung des BF vor dem BFA in der Sprache Dari hinsichtlich seines Bruders, zu dessen Leben er keine Angaben machen konnte, außer, dass er sich in einer Betreuungsstelle in Niederösterreich (Gänserndorf) aufhalte.
7. Das BFA wies mit dem angeführten Bescheid vom 05.05.2017 den gegenständlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge "AsylG") (Spruchpunkt I.) und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge "BFA-VG") eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (in der Folge "FPG") erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Zudem verlor der BF mit 14.01.2014 sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet (Spruchpunkt VI.), und es wurde gegen ihn ein 9-jähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).7. Das BFA wies mit dem angeführten Bescheid vom 05.05.2017 den gegenständlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge "AsylG") (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge "BFA-VG") eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (in der Folge "FPG") erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Zudem verlor der BF mit 14.01.2014 sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet (Spruchpunkt römisch sechs.), und es wurde gegen ihn ein 9-jähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Dabei traf das BFA Feststellungen zur Person des BF (Bescheid S. 13ff, AS 287ff) und führte insbesondere aus, dass der BF in Afghanistan keiner asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und eine solche auch nicht zu befürchten habe, im arbeitsfähigen Alter und gesund sei sowie kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK vorliege (Beweiswürdigung s. Bescheid S. 97ff, AS 375ff).Dabei traf das BFA Feststellungen zur Person des BF (Bescheid Sitzung 13ff, AS 287ff) und führte insbesondere aus, dass der BF in Afghanistan keiner asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und eine solche auch nicht zu befürchten habe, im arbeitsfähigen Alter und gesund sei sowie kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliege (Beweiswürdigung s. Bescheid Sitzung 97ff, AS 375ff).
8. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 10.05.2017 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die XXXX als Rechtsberatung zur Seite gegeben.8. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 10.05.2017 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die römisch 40 als Rechtsberatung zur Seite gegeben.
9. Am selben Tag erfolgte eine Information über die Verpflichtung zur Ausreise.
10. Mit 29.05.2017 wurde die XXXX zur rechtsfreundlichen Vertretung des BF bevollmächtigt.10. Mit 29.05.2017 wurde die römisch 40 zur rechtsfreundlichen Vertretung des BF bevollmächtigt.
11. Mit Schreiben vom 01.06.2017 erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Diese brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde die Berichte zur Situation der Rückkehrer aus dem Iran und der Hazara sowie zur allgemeinen Sicherheitslage (im Speziellen Kabul), die als unsicher einzustufen sei, nicht entsprechend gewürdigt habe. Der BF habe sich noch nie in Kabul aufgehalten und verfüge über kein soziales Netz. Außerdem sei der afghanische Staat weder schutzfähig noch schutzwillig. Die belangte Behörde habe auch aufgrund einer unschlüssigen Beweiswürdigung Feststellungen getroffen und übersehen, dass ein schützenswertes Familienleben bestehe. Der BF stehe in regelmäßigem Kontakt mit seinem kleinen Bruder. Zum Privatleben führte die Beschwerde aus, dass der BF sich zwar mehrere Verfehlungen geleistet haben möge, diese jedoch nicht als Verbrechen zu werten seien und er sich dem Unrechtsgehalt seiner Handlungen zur Gänze bewusst sei, weshalb er sich das gesamte letzte Jahr nichts mehr zu Schulden hätte kommen lassen. Die Integrationsbemühungen des BF seien ebenfalls zu beachten. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, um dem BF sein Recht auf wirksame Beschwerde vor einem gesetzlichen Richter zu ermöglichen. Auch das Einreiseverbot für die Dauer von 9 Jahren erweise sich als unrechtmäßig und unverhältnismäßig, habe der BF doch sein Leben gewandelt und gelte seine volle Konzentration nun seiner Ausbildung. Außerdem handle es sich um Strafen, die in der Jugend begangen worden seien und lediglich Vergehen darstellen würden.
12. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch "BVwG") am 02.06.2017, eingelangt am 08.06.2017, vorgelegt.
13. Mit Beschluss vom 09.06.2017, GZ W249 2160795-1/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.13. Mit Beschluss vom 09.06.2017, GZ W249 2160795-1/3Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG