Entscheidungsdatum
28.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W212 2204254-1/9E
W212 2204251-1/7E
W212 2204253-1/7E
W212 2204252-1/5E
W212 2204250-1/5E
W212 2204249-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerde von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) mj. XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die MutterDas Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Mutter
XXXX, 4.) mj. XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Mutterrömisch 40 , 4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Mutter
XXXX, 5.) mj. XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Mutterrömisch 40 , 5.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Mutter
XXXX, 6.) mj.XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, alle StA. Ukraine, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2018, Zl.en 1.) 1134638508/161525217, 2.) 1134638203/161525252, 3.) 1134637304/161525373, 4.) 1134635201/161525411, 5.) 1134635408/161525475, 6.) 1134635310/161525420, zu Recht:römisch 40 , 6.) mj.XXXX, geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , alle StA. Ukraine, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2018, Zl.en 1.) 1134638508/161525217, 2.) 1134638203/161525252, 3.) 1134637304/161525373, 4.) 1134635201/161525411, 5.) 1134635408/161525475, 6.) 1134635310/161525420, zu Recht:
A)
Die Beschwerde werden gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55a Abs. 4 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide zu lauten hat: "Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."Die Beschwerde werden gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55 a, Absatz 4, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch sechs. der angefochtenen Bescheide zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer (BF3 - BF6). Sie reisten mittels ungarischer Visa in das Bundesgebiet ein, wo sie am 10.11.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.römisch eins.1. Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer (BF3 - BF6). Sie reisten mittels ungarischer Visa in das Bundesgebiet ein, wo sie am 10.11.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Im Rahmen der Erstbefragung am 10.11.2016 gab der BF1 an, dass sein Asylantrag in Deutschland im Sommer 2016 abgelehnt und die Familie abgeschoben worden sei. In der Ukraine würden sie diskriminiert und als Zigeuner beschimpft. Seine Kinder seien in der Schule beleidigt und geschlagen worden, die Lehrer hätten die Kinder nie in Schutz genommen. Er selbst habe keine Arbeit gefunden, da er Zigeuner sei. In der Ukraine gebe es für sie keine Zukunft. Außerdem würden sie mit dem ukrainischen Geheimdienst Probleme bekommen, da sie als Verräter betrachtet würden.
Die BF2 gab zu ihren Fluchtgründen an, dass sie diskriminiert würden, weil sie Roma seien. Es gebe in der Ukraine keine Arbeit für sie und keine Bildungsmöglichkeiten für ihre Kinder. Die BF3 habe in der Schule in der letzten Reihe sitzen müssen, obwohl der Augenarzt die erste Reihe empfohlen hatte, da sie schlecht sehe. Die ukrainischen Kinder würden die Bücher gratis bekommen, während sie die Bücher kaufen mussten. Sie würden beschimpft und die Kinder geschlagen werden. Da es keine Zukunft gebe, hätten sie sich zur Ausreise entschlossen.
Der BF3 gab in der Erstbefragung an, dass seine Mutter seine Schulbücher nicht mehr habe bezahlen können, nachdem sie arbeitslos geworden sei. Deshalb habe er die Schule abbrechen müssen. Die ukrainischen Kinder würden in der Schule alles gratis bekommen und sie müssten alles bezahlen, weil sie Roma seien. Außerdem seien sie in der Schule beschimpft und seine Schwester auch geschlagen worden. Seine Eltern hätten daraufhin den Entschluss gefasst, das Land zu verlassen.
I.2. Aus einer Auskunft des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 02.12.2016 geht hervor, dass die BF am 23.03.2016 in Deutschland Asylanträge gestellt hatten, welche am 15.06.2016 abgewiesen wurden. Die BF reisten am 15.06.2016 aus Deutschland aus.römisch eins.2. Aus einer Auskunft des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 02.12.2016 geht hervor, dass die BF am 23.03.2016 in Deutschland Asylanträge gestellt hatten, welche am 15.06.2016 abgewiesen wurden. Die BF reisten am 15.06.2016 aus Deutschland aus.
I.3. Am 11.04.2017 stellten die BF einen Antrag auf freiwillige Rückkehrhilfe. Der Antrag wurde am 19.04.2017 mit der Begründung, dass die Kinder gesundheitliche Probleme hätten, zurückgezogen.römisch eins.3. Am 11.04.2017 stellten die BF einen Antrag auf freiwillige Rückkehrhilfe. Der Antrag wurde am 19.04.2017 mit der Begründung, dass die Kinder gesundheitliche Probleme hätten, zurückgezogen.
I.4. In der Einvernahme vor dem BFA am 23.04.2018 gab der BF1 an, dass er den Beruf des Zuckerbäckers erlernt habe. Bis zum Jahr 2016 habe er selbstständig als Händler Bekleidung verkauft. Dann sei die Familie nach Deutschland ausgereist, wo sie sich drei Monate aufgehalten habe. Er habe die freiwillige Rückkehr in Anspruch genommen und als Angestellter arbeiten wollen. Es sei aber aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit nicht einfa