Entscheidungsdatum
11.12.2018Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W123 2210562-1/3E
W123 2210562-2/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER gemäß § 328 Abs. 1 BVergG 2018 betreffend das Vergabeverfahren "Reinigungsdienstleistungen 1030 Wien, Rennweg 14, Rennweg 12 und öffentliche WC-Anlage Botanischer Garten" des Auftraggebers Universität Wien, Universitätsring 1, 1010 Wien, eingeleitet über Antrag der XXXX Gesellschaft m.b.H., XXXX , vertreten durch Brandstetter, Baurecht, Pritz & Partner Rechtsanwälte KG, Herrengasse 5, 1010 Wien, vom 03.12.2018, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2018 betreffend das Vergabeverfahren "Reinigungsdienstleistungen 1030 Wien, Rennweg 14, Rennweg 12 und öffentliche WC-Anlage Botanischer Garten" des Auftraggebers Universität Wien, Universitätsring 1, 1010 Wien, eingeleitet über Antrag der römisch 40 Gesellschaft m.b.H., römisch 40 , vertreten durch Brandstetter, Baurecht, Pritz & Partner Rechtsanwälte KG, Herrengasse 5, 1010 Wien, vom 03.12.2018, beschlossen:
A) Die Verfahren werden gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.A) Die Verfahren werden gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 07.12.2018 sowohl ihren Nachprüfungsantrag, als auch den damit verbundenen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückgezogen. Das Nachprüfungsverfahren bzw. das Verfahren betreffend einstweilige Verfügung ist somit beendet.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.
Schlagworte
Antragszurückziehung, Einstellung, Nachprüfungsantrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W123.2210562.2.00Zuletzt aktualisiert am
22.02.2019