TE Bvwg Beschluss 2018/12/11 W123 2208873-3

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Veröffentlicht am 11.12.2018
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Entscheidungsdatum

11.12.2018

Norm

BVergG 2018 §341
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W123 2208873-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER gemäß § 328 Abs. 1 BVergG 2018 betreffend das Vergabeverfahren "PVA - psychiatrische stationäre Rehabilitation in den Versorgungszonen Nord, Ost und West" des Auftraggebers Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vertreten durch Heid & Partner, Landstraßer Hauptstraße 88/2-4, 1030 Wien, eingeleitet über Antrag der XXXX .m.b.H., XXXX , vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, Gauermanngasse 2, 1010 Wien, vom 05.11.2018, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2018 betreffend das Vergabeverfahren "PVA - psychiatrische stationäre Rehabilitation in den Versorgungszonen Nord, Ost und West" des Auftraggebers Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vertreten durch Heid & Partner, Landstraßer Hauptstraße 88/2-4, 1030 Wien, eingeleitet über Antrag der römisch 40 .m.b.H., römisch 40 , vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, Gauermanngasse 2, 1010 Wien, vom 05.11.2018, beschlossen:

A)

Der Antrag, "das Bundesverwaltungsgericht möge der Auftraggeberin den Ersatz Pauschalgebühren für den Antrag auf Nichtigerklärung zu Handen der Rechtsvertreterin der Antragstellerin binnen 14 Tagen auferlegen" wird gemäß § 341 Abs. 1 BVergG 2018 abgewiesen.Der Antrag, "das Bundesverwaltungsgericht möge der Auftraggeberin den Ersatz Pauschalgebühren für den Antrag auf Nichtigerklärung zu Handen der Rechtsvertreterin der Antragstellerin binnen 14 Tagen auferlegen" wird gemäß Paragraph 341, Absatz eins, BVergG 2018 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Schriftsatz vom 05.11.2018 stellte die Antragstellerin Anträge auf Nachprüfung, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr durch die Auftraggeberin.

2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2018, W123 2208873-2/19E, wurde der Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung abgewiesen.

II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 340 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018 hat der Antragsteller für Anträge gemäß den §§ 342 Abs. 1, 350 Abs. 1 und 353 Abs. 1 und 2 BVergG 2018 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten, welche gemäß den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten ist (siehe BVwG-PauschGebV Vergabe).Gemäß Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2018 hat der Antragsteller für Anträge gemäß den Paragraphen 342, Absatz eins, 350, Absatz eins und 353 Absatz eins und 2 BVergG 2018 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten, welche gemäß den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten ist (siehe BVwG-PauschGebV Vergabe).

Gemäß § 341 Abs. 1 BVergG 2018 hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 BVergG 2018 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Über den Gebührenersatz hat gemäß § 341 Abs. 3 BVergG 2018 das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.Gemäß Paragraph 341, Absatz eins, BVergG 2018 hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 340, BVergG 2018 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Über den Gebührenersatz hat gemäß Paragraph 341, Absatz 3, BVergG 2018 das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.

Die Antragstellerin hat die geschuldete Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag in entsprechender Höhe nachweislich entrichtet (§ 340 Abs. 1 BVergG 2018 iVm § 2 Abs. 2 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018) und beantragte deren Ersatz durch die Auftraggeberin.Die Antragstellerin hat die geschuldete Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag in entsprechender Höhe nachweislich entrichtet (Paragraph 340, Absatz eins, BVergG 2018 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018) und beantragte deren Ersatz durch die Auftraggeberin.

Das Bundesverwaltungsgericht wies den Nachprüfungsantrag mit Erkenntnis vom 11.12.2018, W123 2208873-2/19E, ab. Daher findet der Ersatz der Pauschalgebühr gemäß § 341 Abs. 1 BVergG 2018 nicht statt. Die Entscheidung ergeht innerhalb der Frist des § 341 Abs. 3 BVergG 2018.Das Bundesverwaltungsgericht wies den Nachprüfungsantrag mit Erkenntnis vom 11.12.2018, W123 2208873-2/19E, ab. Daher findet der Ersatz der Pauschalgebühr gemäß Paragraph 341, Absatz eins, BVergG 2018 nicht statt. Die Entscheidung ergeht innerhalb der Frist des Paragraph 341, Absatz 3, BVergG 2018.

Zu B) - Unzulässigkeit der Revision

1. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Abgesehen davon liegt dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Abgesehen davon liegt dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren, Pauschalgebührenersatz,
Vergabeverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W123.2208873.3.00

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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