TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/18 W210 2174234-1

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Veröffentlicht am 18.12.2018
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Entscheidungsdatum

18.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W210 2174234-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.11.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seiner Identität, seiner Reiseroute und seinem Fluchtgrund befragt. Hier gab er als Fluchtgrund an, Afghanistan aufgrund der Taliban verlassen zu haben. Sein Vater sei als Ortspolizist tätig gewesen. Die Taliban und Daesh hätten den Vater und die gesamte Familie mit dem Tode bedroht. Der Vater sei seit sechs Monaten verschollen. Er sei vermutlich von diesen terroristischen Gruppierungen entführt worden. Der Beschwerdeführer habe aus Angst um sein Leben die Flucht ergriffen.

3. Am 13.09.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen sowie Rückkehrbefürchtungen einvernommen. Hier gab er an, seit Februar 2015 traditionell verheiratet zu sein und eine mittlerweile geborene Tochter zu haben, diese sei achtzehn Monate alt. Seine Familie lebe bei einem Onkel in XXXX in XXXX , er habe Kontakt mit seiner Familie. Der Beschwerdeführer habe die Schule besucht, zuletzt acht Jahre lang das Gymnasium, dieses habe er nicht abgeschlossen. Er habe in der Landwirtschaft der Familie mitgeholfen, sonst habe er keine Berufserfahrung. Die Familie lebe bei einem Onkel und werde von diesem versorgt. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass der Vater mit Dorfpolizisten gearbeitet habe, der Vater sei verschwunden. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wer den Vater entführt hätte. Nach der Entführung des Vaters sei der Beschwerdeführer nach XXXX gegangen, dort habe er Drohbriefe erhalten und sei telefonisch bedroht worden. Seine Mutter habe gesagt, dass der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen müsse. Er sei auch schon in XXXX telefonisch bedroht worden. Der Beschwerdeführer sei drei Wochen nach dem Verschwinden des Vaters nach XXXX gegangen, dort habe er bei einem Onkel gelebt, dieser habe ihn versorgt. Dieser Onkel würde mit seiner Familie noch in XXXX wohnen. In XXXX sei er alle zwanzig Tage telefonisch vom Daesh bedroht worden. Die Drohbriefe würden seinem Vater gehören, der Name des Beschwerdeführers würde darin nicht vorkommen. Ein Jahr vor der Befragung sei der Vater freigelassen worden, er sei aber wieder verschwunden. Nach dem letzten Drohanruf habe der Beschwerdeführer3. Am 13.09.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen sowie Rückkehrbefürchtungen einvernommen. Hier gab er an, seit Februar 2015 traditionell verheiratet zu sein und eine mittlerweile geborene Tochter zu haben, diese sei achtzehn Monate alt. Seine Familie lebe bei einem Onkel in römisch 40 in römisch 40 , er habe Kontakt mit seiner Familie. Der Beschwerdeführer habe die Schule besucht, zuletzt acht Jahre lang das Gymnasium, dieses habe er nicht abgeschlossen. Er habe in der Landwirtschaft der Familie mitgeholfen, sonst habe er keine Berufserfahrung. Die Familie lebe bei einem Onkel und werde von diesem versorgt. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass der Vater mit Dorfpolizisten gearbeitet habe, der Vater sei verschwunden. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wer den Vater entführt hätte. Nach der Entführung des Vaters sei der Beschwerdeführer nach römisch 40 gegangen, dort habe er Drohbriefe erhalten und sei telefonisch bedroht worden. Seine Mutter habe gesagt, dass der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen müsse. Er sei auch schon in römisch 40 telefonisch bedroht worden. Der Beschwerdeführer sei drei Wochen nach dem Verschwinden des Vaters nach römisch 40 gegangen, dort habe er bei einem Onkel gelebt, dieser habe ihn versorgt. Dieser Onkel würde mit seiner Familie noch in römisch 40 wohnen. In römisch 40 sei er alle zwanzig Tage telefonisch vom Daesh bedroht worden. Die Drohbriefe würden seinem Vater gehören, der Name des Beschwerdeführers würde darin nicht vorkommen. Ein Jahr vor der Befragung sei der Vater freigelassen worden, er sei aber wieder verschwunden. Nach dem letzten Drohanruf habe der Beschwerdeführer

XXXX verlassen, er habe dort nicht leben können. Er habe sich in Afghanistan nie an die Behörden gewandt, er habe mit den Behörden in Afghanistan keine Probleme gehabt. Die Probleme mit Taliban und Daesh seien durch die Dorfältesten brieflich bestätigt worden.römisch 40 verlassen, er habe dort nicht leben können. Er habe sich in Afghanistan nie an die Behörden gewandt, er habe mit den Behörden in Afghanistan keine Probleme gehabt. Die Probleme mit Taliban und Daesh seien durch die Dorfältesten brieflich bestätigt worden.

4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 25.09.2017, dem Beschwerdeführer am 27.09.2017 zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Es wurde weiter festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 25.09.2017, dem Beschwerdeführer am 27.09.2017 zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde weiter festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend führte das BFA im Hinblick auf die Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat nicht habe glaubhaft machen können. Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA damit, dass weder in der Person des Beschwerdeführers noch in der allgemeinen Lage in Afghanistan außergewöhnliche Umstände vorliegen würden, zwar sei mit Gefährdungen in der Herkunftsprovinz Nangarhar zu rechnen, jedoch stehe dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in XXXX , wo er familiäre Anknüpfungspunkte habe und bereits gelebt habe, offen. Auch sei XXXX über den internationalen Flughafen sicher erreichbar. Nach Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen führte das BFA im Hinblick auf Art. 8 EMRK aus, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.Begründend führte das BFA im Hinblick auf die Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat nicht habe glaubhaft machen können. Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA damit, dass weder in der Person des Beschwerdeführers noch in der allgemeinen Lage in Afghanistan außergewöhnliche Umstände vorliegen würden, zwar sei mit Gefährdungen in der Herkunftsprovinz Nangarhar zu rechnen, jedoch stehe dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in römisch 40 , wo er familiäre Anknüpfungspunkte habe und bereits gelebt habe, offen. Auch sei römisch 40 über den internationalen Flughafen sicher erreichbar. Nach Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen führte das BFA im Hinblick auf Artikel 8, EMRK aus, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.

Für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

5. Mit Eingabe vom 25.09.2017 legte der Beschwerdeführer ein Kuvert im Original vor.

6. Mit Schreiben vom 13.10.2017 erhob der Beschwerdeführer vollinhaltliche Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Unter einem wurde ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die vorgelegten Dokumente echt seien, gestellt. Zudem sei zu gewärtigen, dass der Beschwerdeführer von Daesh auch in XXXX gefunden und bedroht worden sei.6. Mit Schreiben vom 13.10.2017 erhob der Beschwerdeführer vollinhaltliche Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Unter einem wurde ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die vorgelegten Dokumente echt seien, gestellt. Zudem sei zu gewärtigen, dass der Beschwerdeführer von Daesh auch in römisch 40 gefunden und bedroht worden sei.

7. Am 19.10.2017 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

8. Mit Eingabe vom 29.05.2018 teilte die belangte Behörde mit, dass der Beschwerdeführer wegen unbekannten Aufenthalts am 22.05.2018 aus der Grundversorgung entlassen wurde.

9. Am 06.07.2018 teilte die belangte Behörde mit, dass der Beschwerdeführer mit 05.06.2018 wieder in die Grundversorgung aufgenommen wurde.

10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.11.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari, einer Vertrauensperson des Beschwerdeführers und des ausgewiesenen Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer zu seinen Beweggründen hinsichtlich der Ausreise aus Afghanistan und zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt wurde. Der Beschwerdeführervertreter legte weitere Beweismittel vor.

Die erkennende Richterin brachte ein Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Stand 23.11.2018, die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 sowie Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zur Sicherheits- und Versorgungslage in Mazar-e Sharif, Kabul-Stadt und Herat ein.

Es wurde eine Frist von zwei Wochen gewährt, um zu den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme langte beim BVwG am 11.12.2018 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers, seinem Fluchtvorbringen und seinem Leben in Österreich:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Paschtune und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Er ist volljährig. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest, sein genaues Geburtsdatum kann nicht festgestellt werden.

Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er kann diese Sprache ebenso wie Paschtu lesen und schreiben.

Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Nangarhar, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren und dort im Verband seiner Familie aufgewachsen. Der Beschwerdeführer besuchte in seiner Heimatprovinz die Schule, zuletzt ein Gymnasium, und hat Berufserfahrung in der Landwirtschaft der Familie. Die Familie des Beschwerdeführers verließ das Heimatdorf, als der Beschwerdeführer ca. 14 Jahre alt war, und seine Mutter und seine Geschwister sowie nunmehr auch seine Ehefrau und seine seit seiner Ausreise aus Afghanistan geborene Tochter des Beschwerdeführers leben bei einem Onkel mütterlicherseits in XXXX , in Jalalabad, der Beschwerdeführer hat regelmäßigen telefonischen Kontakt mit seiner Familie. Der Beschwerdeführer hat einen weiteren Onkel mütterlicherseits in XXXX in XXXX .Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Nangarhar, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und dort im Verband seiner Familie aufgewachsen. Der Beschwerdeführer besuchte in seiner Heimatprovinz die Schule, zuletzt ein Gymnasium, und hat Berufserfahrung in der Landwirtschaft der Familie. Die Familie des Beschwerdeführers verließ das Heimatdorf, als der Beschwerdeführer ca. 14 Jahre alt war, und seine Mutter und seine Geschwister sowie nunmehr auch seine Ehefrau und seine seit seiner Ausreise aus Afghanistan geborene Tochter des Beschwerdeführers leben bei einem Onkel mütterlicherseits in römisch 40 , in Jalalabad, der Beschwerdeführer hat regelmäßigen telefonischen Kontakt mit seiner Familie. Der Beschwerdeführer hat einen weiteren Onkel mütterlicherseits in römisch 40 in römisch 40 .

Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan Mitte September 2015.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat jemals einer konkret gegen seine Person gerichteten Bedrohung oder Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung ausgesetzt gewesen war oder ihm im Falle seiner Rückkehr eine solche droht.

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.11.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer hält sich seit Mitte November 2015 in Österreich auf. Er bezog Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig. Der Beschwerdeführer besucht einen Deutschkurs und geht keiner weiteren Beschäftigung nach.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen. Er ist seit Februar 2015 traditionell mit einer afghanischen Staatsangehörigen verheiratet, die gemeinsame Tochter wurde im Frühjahr 2016 geboren. Die Ehefrau und die Tochter leben in XXXX , XXXX bei der Familie des Beschwerdeführers.Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen. Er ist seit Februar 2015 traditionell mit einer afghanischen Staatsangehörigen verheiratet, die gemeinsame Tochter wurde im Frühjahr 2016 geboren. Die Ehefrau und die Tochter leben in römisch 40 , römisch 40 bei der Familie des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer ist gesund. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

1.2.1. Neueste Ereignisse

1.2.1.1. KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vergleiche NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vergleiche TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vergleiche LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vergleiche TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vergleiche AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).

Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018).Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der h

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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