Entscheidungsdatum
27.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W273 2163377-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Alexander FUCHS, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lüfteneggerstraße 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Alexander FUCHS, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lüfteneggerstraße 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein afghanischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Hazaren zugehörig, stellte am XXXX den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein afghanischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Hazaren zugehörig, stellte am römisch 40 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab der BF an, dass seine Familie nach zehnjährigem Aufenthalt im Iran wieder ins Heimatland gereist sei. In seinem Heimatdorf in der Provinz XXXX sei es davor zu einer Auseinandersetzung mit der paschtunischen Gruppe "Kojia" und den Dorfbewohnern gekommen, in die auch der Vater des BF verwickelt gewesen sei. Der BF sei zu diesem Zeitpunkt sieben oder acht Jahre alt gewesen. Kurz nach der Rückkehr aus dem Iran hätten Angehörige der Paschtunen, die sich als Angehörige der Volksgruppe der Rashida ausgegeben hätten, vom Vater des BF als Wiedergutmachung für den vorausgegangenen Konflikt zwei Schwestern des BF gefordert. Da der Vater dies verweigert hätte, sei die Familie angegriffen worden und hätte darauf hin Afghanistan nach einem Zwischenaufenthalt in Kabul verlassen.2. Im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab der BF an, dass seine Familie nach zehnjährigem Aufenthalt im Iran wieder ins Heimatland gereist sei. In seinem Heimatdorf in der Provinz römisch 40 sei es davor zu einer Auseinandersetzung mit der paschtunischen Gruppe "Kojia" und den Dorfbewohnern gekommen, in die auch der Vater des BF verwickelt gewesen sei. Der BF sei zu diesem Zeitpunkt sieben oder acht Jahre alt gewesen. Kurz nach der Rückkehr aus dem Iran hätten Angehörige der Paschtunen, die sich als Angehörige der Volksgruppe der Rashida ausgegeben hätten, vom Vater des BF als Wiedergutmachung für den vorausgegangenen Konflikt zwei Schwestern des BF gefordert. Da der Vater dies verweigert hätte, sei die Familie angegriffen worden und hätte darauf hin Afghanistan nach einem Zwischenaufenthalt in Kabul verlassen.
Der BF selbst habe in Kabul keinerlei Probleme gehabt und habe er den Iran verlassen, weil er Angst gehabt habe, ohne Papiere nach Afghanistan abgeschoben zu werden oder zur Teilnahme am Krieg in Syrien gezwungen zu werden.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt I. und II.) und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF seine Fluchtgründe nicht glaubhaft habe machen können. Es drohe dem BF auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Die Heimatregion des BF sei zwar volatil, der BF sei jedoch ein gesunder und junger Mann, der sich in der Stadt Kabul niederlassen und sich dort ein Leben ohne unbilligen Härten aufbauen könne. Der BF verfüge in Österreich über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.
4. Mit am XXXX bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den genannten Bescheid und ficht diesen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang an.4. Mit am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den genannten Bescheid und ficht diesen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang an.
Der BF brachte zusammengefasst vor, dass die Familie des BF das Heimatland aus Angst vor Verfolgung verlassen habe, da sie in ganz Afghanistan Verfolgung von den verfeindeten Rashida (Teil der Volksgruppe der Pashtunen) zu befürchten hätten. Darüber hinaus befürchte der BF eine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der schiitischen Hazara. Eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative habe die belangte Behörde weder vorschlagen können, noch ergebe sich eine derartige aus der Berichtslage.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur vorliegenden Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur vorliegenden Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF:
Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, führt den Namen XXXX , ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari.Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, führt den Namen römisch 40 , ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari.
Er wurde am XXXX in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX , Dorf XXXX , geboren. Er zog mit seinen Eltern im Alter von ungefähr sieben bzw. acht Jahren in den Iran, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. In seinem Herkunftsstaat Afghanistan hat er als Kleinkind gelebt und ist im Erwachsenenalter für einen Monat in sein Heimatland gereist. Die Eltern des BF und deren Geschwister leben und arbeiten im Iran. Der BF hat Kontakt zu seinen im Iran lebenden Eltern und Verwandten.Er wurde am römisch 40 in der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , geboren. Er zog mit seinen Eltern im Alter von ungefähr sieben bzw. acht Jahren in den Iran, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. In seinem Herkunftsstaat Afghanistan hat er als Kleinkind gelebt und ist im Erwachsenenalter für einen Monat in sein Heimatland gereist. Die Eltern des BF und deren Geschwister leben und arbeiten im Iran. Der BF hat Kontakt zu seinen im Iran lebenden Eltern und Verwandten.
Der BF hat keine Schule besucht und in Afghanistan nicht gearbeitet. Der BF arbeitete im Iran als Gelegenheitsarbeiter als Schneider und Fliesenleger auf Baustellen und erzielte damit sein für sein Leben notwendiges Einkommen.
Der BF ist traditionell verheiratet. Der BF hat eine Tochter im Alter von fünf Jahren. Im Herbst XXXX reiste der BF alleine aus dem Iran aus und machte sich auf den Weg nach Europa. Die Frau und die Tochter des BF leben im Iran und werden vom Vater des BF versorgt.Der BF ist traditionell verheiratet. Der BF hat eine Tochter im Alter von fünf Jahren. Im Herbst römisch 40 reiste der BF alleine aus dem Iran aus und machte sich auf den Weg nach Europa. Die Frau und die Tochter des BF leben im Iran und werden vom Vater des BF versorgt.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er hat gelegentlich Magenschmerzen, legte aber keine Atteste oder Nachweise über eigenommene oder einzunehmende Arzneimittel vor.
1.2. Zur Situation des BF in Österreich:
Der BF befindet sich spätestens seit XXXX durchgehend im Bundesgebiet und ist illegal eingereist. Er hat sich Grundkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.Der BF befindet sich spätestens seit römisch 40 durchgehend im Bundesgebiet und ist illegal eingereist. Er hat sich Grundkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der Bruder des BF, XXXX , geboren XXXX , lebt in XXXX in Oberösterreich und ist subsidiär schutzberechtigt. Der BF hat mit seinem Bruder etwa alle zwei Wochen telefonisch Kontakt und wird gelegentlich von ihm besucht. Der BF wird von seinem Bruder finanziell unterstützt. Der BF ist von seinem Bruder nicht finanziell abhängig und wohnt auch nicht mit ihm zusammen. Der Bruder des BF leistete die Anzahlung für das Honorar des Rechtsanwalts des BF.Der Bruder des BF, römisch 40 , geboren römisch 40 , lebt in römisch 40 in Oberösterreich und ist subsidiär schutzberechtigt. Der BF hat mit seinem Bruder etwa alle zwei Wochen telefonisch Kontakt und wird gelegentlich von ihm besucht. Der BF wird von seinem Bruder finanziell unterstützt. Der BF ist von seinem Bruder nicht finanziell abhängig und wohnt auch nicht mit ihm zusammen. Der Bruder des BF leistete die Anzahlung für das Honorar des Rechtsanwalts des BF.
In Österreich geht der BF keiner Beschäftigung nach und lebt von staatlichen Sozialleistungen (Grundversorgung), er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF hat einmal einen Monat lang auf selbständiger Basis für die Lieferfirma XXXX gearbeitet und dafür EUR 1.200,- erhalten. Der BF geht derzeit keiner regelmäßigen erlaubten Erwerbstätigkeit nach.In Österreich geht der BF keiner Beschäftigung nach und lebt von staatlichen Sozialleistungen (Grundversorgung), er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF hat einmal einen Monat lang auf selbständiger Basis für die Lieferfirma römisch 40 gearbeitet und dafür EUR 1.200,- erhalten. Der BF geht derzeit keiner regelmäßigen erlaubten Erwerbstätigkeit nach.
Der BF absolvierte im Herbst/Winter XXXX einen Deutsch- und Wertekurs der Volkshochschule XXXX (Politische Bildung, A1, Modul 1 bis 4). Er nahm im XXXX bei Aufbau- und Räumungsarbeiten im XXXX teil. 9. Ab XXXX bis laufend besuchte der BF Deutschkurse bei Diakonie Flüchtlingsdienst, beim Integrationsfonds sowie bei der Volkshochschule. Der BF nahm insgesamt bei Deutschkursen auf Niveau A1 im Ausmaß von 180 Unterrichtseinheiten teil. Er absolvierte erfolgreich die Integrationsprüfung A1 und nahm an einem Alphabetisierungskurs im Ausmaß von 90 Unterrichtseinheiten teil.Der BF absolvierte im Herbst/Winter römisch 40 einen Deutsch- und Wertekurs der Volkshochschule römisch 40 (Politische Bildung, A1, Modul 1 bis 4). Er nahm im römisch 40 bei Aufbau- und Räumungsarbeiten im römisch 40 teil. 9. Ab römisch 40 bis laufend besuchte der BF Deutschkurse bei Diakonie Flüchtlingsdienst, beim Integrationsfonds sowie bei der Volkshochschule. Der BF nahm insgesamt bei Deutschkursen auf Niveau A1 im Ausmaß von 180 Unterrichtseinheiten teil. Er absolvierte erfolgreich die Integrationsprüfung A1 und nahm an einem Alphabetisierungskurs im Ausmaß von 90 Unterrichtseinheiten teil.
Der BF hat sporadisch Kontakt zu einem ihm namentlich nicht bekannten Verein im Bereich der Flüchtlingshilfe. Es bestehen keine nennenswerten Anknüpfungspunkte wirtschaftlicher oder sozialer Natur im Bundesgebiet.
1.3. Zu d