TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/10 W166 2200878-1

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Veröffentlicht am 10.01.2019
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Entscheidungsdatum

10.01.2019

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W166 2200878-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 13.06.2018, wegen Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 13.06.2018, wegen Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 17.11.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte medizinische Beweismittel vor.

Dem Beschwerdeführer wurde - nach Einholung eines neurologischen Gutachtens vom 04.04.2018 - auf Grund der Funktionseinschränkung "Multiple Sklerose" ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H. ausgestellt.

Zur beantragten Zusatzeintragung wurde im Gutachten ausgeführt:

"1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

keine; Es besteht ein freies Gangbild bei diskreter Paraspastik. Dem Patienten ist es möglich ausreichend lange Gehstrecken zurückzulegen, das Ein- und Aussteigen sowie die Beförderung in sich bewegenden öffentlichen Verkehrsmitteln ist ausreichend gewährleistet. Ein sicheres Anhalten ist möglich. Eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht ausreichend begründbar.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein."

Im Rahmen eines dem Beschwerdeführer eingeräumten Parteiengehörs wurde ein Befundbericht einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 16.04.2018 vorgelegt welcher in weiterer Folge dem im Verfahren bereits beigezogenen Facharzt für Neurologie vorgelegt wurde.

In der ergänzenden neurologischen Stellungnahme vom 12.06.2018 wurde Nachfolgendes ausgeführt:

"Im Vorgutachten vom 23.2.2018 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% festgestellt. Eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde als nicht ausreichend begründbar festgestellt.

Der Patient erhebt dagegen am 20.4.2018 per E-Mail Einspruch. ...nach einer Influenza B und einem daraus folgenden 6-wöchigen Arbeitsausfall haben sich die bisherigen Symptome weiter verschlechtert. Vor allem eine Gangunsicherheit. Aufgrund der jetzt schon sehr warmen Temperaturen gibt es beträchtliche Einschränkungen für mich. Am Sonntag 15.4.2018 bin ich gestürzt (siehe Foto). Im Unternehmen habe ich bereits einen Behindertenparkplatz von unserem Arbeitsmediziner nach Vorlage meiner Unterlagen zugesprochen bekommen.

Befundbericht Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie, Wien 16.4.2018:Befundbericht Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie, Wien 16.4.2018:

.....organneurologisch liegt eine mittel/schwer verlaufende Erkrankung vor, wobei sich neurologisch ein leichtes OPS, eine INO, an den oberen Extremitäten linksbetonte Reflexe an den unteren Extremitäten, beids. pos. Bab., eine kombinierte Blasenentleerungsstörung sowie ein Libidoverlust findet. Die Paraparese ist so ausgeprägt, dass bei leichter Temperaturerhöhung eine Gehunfähigkeit vorliegt. Aufgrund der beschriebenen spastischen Paraparese, die Tagesschwankungen unterliegt, sowie der vorliegenden kombinierten Blasenentleerungsstörung mit zeitweiser Inkontinenz, ist Herrn XXXX die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar .....(Patient ist manchmal nur einige Meter gehfähig)......organneurologisch liegt eine mittel/schwer verlaufende Erkrankung vor, wobei sich neurologisch ein leichtes OPS, eine INO, an den oberen Extremitäten linksbetonte Reflexe an den unteren Extremitäten, beids. pos. Bab., eine kombinierte Blasenentleerungsstörung sowie ein Libidoverlust findet. Die Paraparese ist so ausgeprägt, dass bei leichter Temperaturerhöhung eine Gehunfähigkeit vorliegt. Aufgrund der beschriebenen spastischen Paraparese, die Tagesschwankungen unterliegt, sowie der vorliegenden kombinierten Blasenentleerungsstörung mit zeitweiser Inkontinenz, ist Herrn römisch 40 die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar .....(Patient ist manchmal nur einige Meter gehfähig).

Aus dem Befundbericht der betreuenden Neurologin ist im Vergleich zum letzten Befundbericht 7.2.2018 kein neuer Schub beziehungsweise keine interkurrente Verschlechterung beschrieben, insbesondere konnte eine relevante Einschränkung der Gehfähigkeit anlässlich der ho. Untersuchung gerade eben nicht bestätigt werden und ist auch eine hochgradige, behinderungswirksame Harninkontinenz durch diesbezügliche Befundberichte nicht belegt.

Zusammenfassend ergeben sich daher keine objektivierbaren, neuen Erkenntnisse, welche eine Änderung des bereits vorliegenden Gutachtens hinsichtlich Behinderungsgrad, oder Zusatzeintragung, rechtfertigen würden, so dass daran festgehalten wird."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.06.2018 hat die belangte Behörde die beantragte Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und zusammenfassend ausgeführt, dass er im Sommer bei höheren Temperaturen massive motorische Einschränkungen habe und nahezu gehunfähig sei. Sein Vorfußheber versage dann, und es bestehe massive Sturzgefahr. Zur Unterstützung verwende er oft Walking-Stöcke. Der Beschwerde wurde ein Befundbericht einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 24.07.2018 nachgereicht.

Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 13.07.2018 vorgelegt.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde zur Überprüfung der Einwendungen und des vorgelegten Befundes ein weiteres ärztliches Gutachten eingeholt.

In dem Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.12.2018, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt:

" (...) Anamnese:

Eingangs wird auf die anamnestischen Eckdaten der Vorgutachten und der Stellungnahme verwiesen.

MS ist seit 7-8 Jahren bekannt und bedarf aktuell keiner Dauermedikation - nur wenn die Spastik, die Beine betreffend, zu groß wird, werden 4 Tropfen Dronabinol ein genommen. Halbjährlich werden neurologische Kontrollen bei Dr. XXXX durchgeführt.MS ist seit 7-8 Jahren bekannt und bedarf aktuell keiner Dauermedikation - nur wenn die Spastik, die Beine betreffend, zu groß wird, werden 4 Tropfen Dronabinol ein genommen. Halbjährlich werden neurologische Kontrollen bei Dr. römisch 40 durchgeführt.

(...)

Derzeitige Beschwerden:

Der Beschwerdeführer gibt an, dass er Probleme beim Gehen hat - in der warmen Jahreszeit mehr aIs in der kalten Jahreszeit. Herr XXXX gibt an, dass er am Abend - nach der Arbeit - nicht ehr imstande ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Beide Vorfußeber sind "schwach" - rechts etwas mehr als links. Der aktive KFZ-Lenker ist auch mit dem Auto zur jetzigen Untersuchung gekommen.Der Beschwerdeführer gibt an, dass er Probleme beim Gehen hat - in der warmen Jahreszeit mehr aIs in der kalten Jahreszeit. Herr römisch 40 gibt an, dass er am Abend - nach der Arbeit - nicht ehr imstande ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Beide Vorfußeber sind "schwach" - rechts etwas mehr als links. Der aktive KFZ-Lenker ist auch mit dem Auto zur jetzigen Untersuchung gekommen.

Derzeitige Behandlungen/Medikamente:

keine Dauermedikation, Dronabinol bei Bedarf.

Technische Hilfsmittel/orthopädische Behelfe:

Kein

(...)

Abdomen: im TN, weich, normale Organgrenzen, Unterwäsche trocken und sauber - kein Inkontinenzmaterial in Verwendung.

Obere Extremitäten: frei beweglich, keine Funktionseinschränkungen, kein Tremor.

Unter Extremitäten: frei beweglich, keine artikuläre Funktionseinschränkung keine Ödeme.

Gesamtmobilität - Gangbild:

freies gering ataktisches - sicheres Gangbild

Diagnoseliste: Multiple Sklerose

Fragestellungen:

Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?

Antwort: Nein, erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten liegen nicht vor. Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?

Antwort: Nein, erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit liegen nicht vor.

Liegen erhebliche Einschränkungen neurologischer Funktionen/Fähigkeiten vor?

Antwort: Nein, erhebliche Einschränkungen neurologischer Funktionen/Fähigkeiten liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Beschwerde Einwendungen erhoben, Abl. 28 sowie einen fachärztlichen Befundbericht vom 24.7.018 vorgelegt (festgehalten wird, dass ein fast identer fachärztlicher Befundbericht vom 16.4.2018 bereits vorliegt und in der fachärztlichen Stellungnahme vom 12.6.2018 berücksichtigt wurde. Der fachärztliche Befundbericht wurde nunmehr um den Satz "Er erleidet rezidivierende Stürze" ergänzt.

Es wird um Stellungnahme zu den Einwendungen und dem vorgelegten Befundbericht vom 24.7.2018 ersucht, insbesondere auch, ob eine Sturzgefahr bzw. Harninkontinenz vorliegt und wie sich diese auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken.

Antwort: Die Einwendungen auf Abl. 28 sind aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar - die angegebenen massiven Unterschiede zwischen der wärmeren und kälteren Jahreszeit bis hin zur totalen Gehunfähigkeit - sind mit den vorliegenden Befundberichten nicht kompatibel.

De Befundbericht vom 24.7.2018 beschreibt keinen neuerlichen Schub und keine interkurrente Verschlechterung seit dem Befund vom 7.2.2018. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung konnte auch diesmal keine maßgebliche Einschränkung der Gehfähigkeit und auch keine behinderungsrelevante Harninkontinenz beobachtet oder festgestellt werden. Es konnten auch keine Hinweise auf eine erhöhte Sturzgefahr beobachtet werden.

Bedingen diese Einwendungen bzw. der vorgelegte Befundbericht eine vom bisherigen Ergebnis abweichende Beurteilung?

Antwort: Nein, die Einwendungen bzw. der vorgelegte Befundbericht bedingen keine vom bisherigen Ergebnis abweichende Beurteilung.

Zusammenfassung:

Es wird abschließend festgehalten, dass sich aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher allgemeinmedizinischer Untersuchung und nach Berücksichtigung der im Akt vorliegenden Befunde und Gutachten folgende Schlussfolgerung ergibt

Öffentliche Verkehrsmittel sind Herrn XXXX zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erheblich Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vorliegen. Es liegt auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor. Eine kurze Wegstrecke kann - auch unter Berücksichtigung des sehr guten Allgemeinzustandes - aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Das heißt, die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum - eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 - 400 Meter ist möglich. Möglich ist auch der sichere, gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel - die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht auf Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen aus.Öffentliche Verkehrsmittel sind Herrn römisch 40 zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erheblich Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vorliegen. Es liegt auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor. Eine kurze Wegstrecke kann - auch unter Berücksichtigung des sehr guten Allgemeinzustandes - aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Das heißt, die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum - eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 - 400 Meter ist möglich. Möglich ist auch der sichere, gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel - die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht auf Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen aus.

Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen können überwunden werden; wirklich relevante Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche und bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fährt sind nicht gegeben."

Zu dem von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer eingeräumten Parteiengehör zum Sachverständigengutachten vom 05.12.2018, welches dem Beschwerdeführer nachweislich am 17.12.2018 zugestellt wurde, langte weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde eine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 17.11.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Dem Beschwerdeführer wurde ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H. ausgestellt.

Der Beschwerdeführer leidet an der Funktionseinschränkung Multiple Sklerose.

Der Beschwerdeführer kann ohne Hilfsmittel eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne Unterbrechung zurücklegen. Das Gangbild ist frei, sicher und gering ataktisch. Eine maßgebliche Einschränkung der Gehfähigkeit konnte nicht festgestellt werden.

Eine erhöhte Sturzgefahr konnte nicht objektiviert werden.

Die oberen und unteren Extremitäten sind frei beweglich, haben keine Funktionseinschränkungen, keinen Tremor und keine Ödeme.

Eine Harninkontinenz die zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führt konnte nicht objektiviert werden. Inkontinenzprodukte werden nicht verwendet.

Beim Beschwerdeführer liegt ein sehr guter Allgemeinzustand vor.

Erhebliche Einschränkungen der unteren und oberen Extremitäten sowie psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen liegen nicht vor.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit liegen ebenfalls nicht vor.

Eine schwere Erkrankung des Immunsystems ist nicht gegeben.

Die sichere Beförderung in sich bewegenden öffentlichen Verkehrsmitteln unter üblichen Transportbedingungen ist möglich.

Aus dem fachärztlichen Befundbericht vom 24.07.2018 ergibt sich kein neuerlicher Schub und keine interkurrente Verschlechterung im Vergleich zu bereits beurteilten Vorbefunden.

Es besteht aktuell kein Bedarf an einer Dauermedikation.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus den medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 04.04.2018 und eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.12.2018, jeweils basierend auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers, und der ergänzenden neurologischen aktenmäßigen Stellungnahme vom 12.06.2018.

In den ärztlichen Sachverständigengutachten und der ärztlichen Stellungnahme wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig - unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Befunde - auf die Leiden und Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung eingegangen.

Den ärztlichen Gutachten wurde die Funktionseinschränkung Multiple Sklerose zu Grunde gelegt und wurde dieses Leiden von den medizinischen Sachverständigen bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung berücksichtigt.

Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde vorgebracht, dass er im Sommer bei höheren Temperaturen massive motorische Einschränkungen habe und nahezu gehunfähig sei. Sein Vorfußheber versage dann, und es bestehe massive Sturzgefahr. Zur Unterstützung verwende er oft Walking-Stöcke.

Diesbezüglich hat der ärztliche Sachverständige im Gutachten vom 05.12.2018 festgestellt, dass die Einwendungen betreffend die angegebenen massiven Unterschiede zwischen der wärmeren und kälteren Jahreszeit bis hin zur totalen Gehunfähigkeit aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar und mit den vorliegenden Befundberichten nicht kompatibel sind.

Zu dem mit der Beschwerde vorgelegten Befundbericht einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 24.7.2018 hat der medizinische Sachverständige ausgeführt, darin wird kein neuerlicher Schub und keine interkurrente Verschlechterung seit dem fachärztlichen Befund vom 7.2.2018, welcher bereits gutachterlich berücksichtigt wurde, beschrieben. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung konnte auch diesmal keine maßgebliche Einschränkung der Gehfähigkeit und auch keine behinderungsrelevante Harninkontinenz - im Befundbericht vom 24.07.2018 als zeitweise Inkontinenz beschrieben - beobachtet oder festgestellt werden. Inkontinenzprodukte werden vom Beschwerdeführer nicht verwendet. Es konnten auch keine Hinweise auf eine erhöhte Sturzgefahr beobachtet werden.

Zusammenfassend liegen aus gutachterlicher Sicht beim Beschwerdeführer weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit, noch erheblich Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vor. Es liegt auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor. Eine kurze Wegstrecke kann - auch unter Berücksichtigung des sehr guten Allgemeinzustandes des Beschwerdeführers - aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum - eine Gehstrecke von rund 10 Minuten entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 Meter - ist möglich. Möglich ist auch der sichere, gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel und das sichere Ein- und Aussteigen unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen.

Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen können überwunden werden und relevante Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche und bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fährt sind nicht gegeben.

Im Rahmen der Beschwerde wurden vom Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben bzw. medizinische Beweismittel vorgelegt, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten.

Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen in den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Anlässlich des dem Beschwerdeführer zum Sachverständigengutachten vom 05.12.2018 eingeräumten Parteiengehörs wurde von diesem keine Stellungnahme abgegeben.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen Sachverständigengutachten.

Das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 04.04.2018, das Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.12.2018 und die neurologische Stellungnahme vom 12.06.2018 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 idF BGBl. II 263/2016 wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen. Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016, wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

1. die Bezeichnung "Behindertenpass" in deutscher, englischer und französischer Sprache;

2. den Familien- oder Nachnamen, den Vorname(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;

3. das Geburtsdatum;

4. den Verfahrensordnungsbegriff;

5. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

6. das Antragsdatum;

7. das Ausstellungsdatum;

8. die ausstellende Behörde;

9. eine allfällige Befristung;

10. eine Braillezeile mit dem Ausdruck "Behindertenpass";

11. ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug "Sozialministeriumservice" im Hintergrund;

12. das Logo des Sozialministeriumservice;

13. einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie

14. ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.14. ein der Bestimmung des Paragraph 4, der Passgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,, entsprechendes Lichtbild.

Gemäß § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

[...]

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

  • -Strichaufzählung
    erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

  • -Strichaufzählung
    erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

  • -Strichaufzählung
    erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

  • -Strichaufzählung
    eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

  • -Strichaufzählung
    eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d

vorliegen.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) wird ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) wird ausgeführt:

"Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

[...]

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapiefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorlieg

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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