Entscheidungsdatum
14.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W262 2122208-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2016, Zahl XXXX, nach der Durchführung von mündlichen Verhandlungen zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2016, Zahl römisch 40 , nach der Durchführung von mündlichen Verhandlungen zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylGA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG
2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 57, AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 07.12.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.12.2014 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen mit sunnitisch-islamischem Glauben sei. Er sei am XXXX in Nangarhar in Afghanistan geboren worden, wo er bis zu seiner Ausreise vor ca. 2 Jahren gelebt habe. In Afghanistan habe er als Polizist gearbeitet und Probleme mit den Taliban bekommen. Diese haben ihn mit dem Tod bedroht, damit er nicht mehr für die Polizei arbeite und auch keine Polizisten mehr ausbilde. Er habe daher seinen Beruf niedergelegt und sei zu seinem Onkel nach Ghazni gezogen. Nachdem der Onkel gestorben sei, arbeitete er wieder als Polizist und wurde in der Folge von den Taliban schwer verletzt.Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.12.2014 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen mit sunnitisch-islamischem Glauben sei. Er sei am römisch 40 in Nangarhar in Afghanistan geboren worden, wo er bis zu seiner Ausreise vor ca. 2 Jahren gelebt habe. In Afghanistan habe er als Polizist gearbeitet und Probleme mit den Taliban bekommen. Diese haben ihn mit dem Tod bedroht, damit er nicht mehr für die Polizei arbeite und auch keine Polizisten mehr ausbilde. Er habe daher seinen Beruf niedergelegt und sei zu seinem Onkel nach Ghazni gezogen. Nachdem der Onkel gestorben sei, arbeitete er wieder als Polizist und wurde in der Folge von den Taliban schwer verletzt.
2. Anlässlich der am 15.01.2016 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als BFA oder belangte Behörde bezeichnet), wiederholte bzw. präzisierte der Beschwerdeführer seine Angaben zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Berufsausbildung und seinen Familienangehörigen.
Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er mehrmals von den Taliban aufgefordert worden sei, seine Tätigkeit als Polizist niederzulegen. Er sei auch von Bekannten seiner Familie, welche zu den Taliban gehören und ihn zuhause aufgesucht haben, als Verräter bezeichnet worden. Dies habe er auch seinem Kommandanten gemeldet. Nachdem er in der Folge mit dem Tod bedroht worden sei, sei er zu seinem Onkel väterlicherseits geflüchtet. Der Onkel starb in der Folge bei einem Anschlag der Taliban, so dass er nach Jalalabad ging. Dort habe er zwei Monate als Polizist gearbeitet. Als er seine Familie besuchte, sei er von den Taliban angegriffen und schwer verletzt worden. Er sei dann drei Monate in einem Krankenhaus für Polizisten gelegen. Die Taliban haben seinen Bruder angerufen und gesagt, dass er es beim nächsten Mal nicht überleben werde. Später sei er zu seinem Onkel mütterlicherseits nach Kabul geflohen, welcher ihm riet, Afghanistan zu verlassen.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 01.02.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.12.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 01.02.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.12.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates, zur Situation im Falle seiner Rückkehr sowie zur Lage in Afghanistan.
Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Identität des Beschwerdeführers auf Grund der Vorlage von unbedenklichen Identitätsdokuments feststehe. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit würden sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers ergeben.
Das BFA hielt weiters fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Fluchtgeschichte weder nachvollziehbar noch glaubwürdig seien und lediglich auf eine Asylerlangung abziele.
Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan sei der Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Bedrohung oder Gefährdung ausgesetzt und könnte bei seiner Rückkehr auf die Unterstützung durch sein familiäres Netzwerk zurückgreifen. Die Angehörigen des Beschwerdeführers leben in der Nähe von Kabul, darüber hinaus sei sein OnkelXXXX ein wohlhabender Mann, welcher ein eigenes Haus in Nangahar besitze. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer ein junger, arbeitsfähiger, gut ausgebildeter Mann, von dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne.
Im Anschluss unterzog die belangte Behörde den von ihr festgestellten Sachverhalt unter Bezugnahme auf die einzelnen Spruchpunkte des Bescheides einer rechtlichen Beurteilung.
4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 12.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
5. Der Beschwerdeführer bevollmächtigte den MigrantInnenverein St. Marx zur fristgerechten Beschwerdeerhebung gegen den oa. Bescheid des BFA. Der Bescheid wurde zur Gänze aufgrund unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe sehr detailliert und glaubwürdig dargelegt habe, wodurch seinem Vorbringen Glaubwürdigkeit zukomme. Zusätzlich habe er entsprechende Beweismittel vorgelegt. Bei der Rückkehr des Beschwerdeführers könne ihn der Onkel auf Dauer nicht versorgen bzw. unterstützen. Nangarhar sei gegenwärtig eine der am stärksten von Terrorismus geplagten Provinzen. Auch sei die gesamte restliche Familie des Beschwerdeführers bereits aus Afghanistan geflüchtet. Es sei daher jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren.
6. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 26.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Am 18.07.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari beigezogen wurde. Die belangte Behörde entschuldigte sich unter Verweis auf dienstliche und personelle Gründe für die Nichtteilnahme an der Verhandlung und beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerde sowie die Übersendung des Verhandlungsprotokolls. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wurde dem BFA im Anschluss an die Verhandlung übermittelt.
Der Beschwerdeführer wurde vom erkennenden Gericht eingehend zu seiner Identität, Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.
Als Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, dass er bei der Polizei gearbeitet habe. Bekannte seiner Familie, welche Taliban gewesen seien, haben ihn mit dem Tod bedroht. Er sei dann zu seinem Onkel nach Ghazni gezogen, welcher in der Folge bei einem Bombenanschlag gestorben sei. Anschließend arbeitete er in Jalalabad für die Polizeiakademie. Als er eines Tages seine Familie besuchen wollte, sei von den Taliban auf das Auto geschossen worden und es habe einen Unfall gegeben, bei dem er verletzt worden sei. Er sei dann drei Monate im Krankenhaus gewesen. Seinem Bruder sei in der Folge telefonisch mitgeteilt worden, dass die Taliban ihn beim nächsten Mal umbringen werden. Dann sei er zu seinem Onkel mütterlicherseits nach Kabul geflohen und habe sich bei diesem versteckt. Später sei er auf Anraten des Onkels nach Europa geflohen.
Der Rechtsvertreter gab in der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme ab und führte aus, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe und auch das BFA nicht daran gezweifelt habe, dass er Polizist gewesen sei; dies spreche für seine Glaubwürdigkeit. Aus den UNHCR Richtlinien ergebe sich, dass Polizisten in Afghanistan schweren Bedrohungen ausgesetzt seien und die Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden nicht gegeben sei. Auch sei die Sicherheitslage in Nangarhar unverändert katastrophal. Der Beschwerdeführer besitze auch keine familiären Anknüpfungspunkte mehr in Afghanistan. Hinsichtlich der Chronologie der Ereignisse habe sich der Beschwerdeführer offensichtlich geirrt.
8. In einer Stellungnahme vom 20.02.2018 führte der Beschwerdeführer zu den aktualisierten Länderberichten unter Vorlage einer Teilnahmebestätigung eines Werte- und Orientierungskurses vom 15.11.2017 sowie einer Deutschkursbestätigung vom 15.05.2017 zusammengefasst aus, dass sich keine Verbesserung der Situation in Afghanistan ergeben habe. Bei einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer in eine existentielle Notlage geraten. Auch habe er in Österreich eine "westliche Lebenseinstellung" angenommen.
9. In einer weiteren Stellungnahme vom 13.11.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, dass im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine intensive bzw. realistische Gefahr bestehe, dass er in eine ausweglose Lage gerate und eine Verletzung der von Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte eintreten werde. Zusätzlich bestehe die Gefahr von Verfolgung aufgrund der "verwestlichten Lebensausrichtung" des Beschwerdeführers und er habe große Integrationsbemühungen unternommen. Dem Schreiben wurden bereits vorgelegte Unterlagen sowie die Besuchsbestätigung eines Deutschkurses vom 29.06.2018 beigelegt.9. In einer weiteren Stellungnahme vom 13.11.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, dass im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine intensive bzw. realistische Gefahr bestehe, dass er in eine ausweglose Lage gerate und eine Verletzung der von Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte eintreten werde. Zusätzlich bestehe die Gefahr von Verfolgung aufgrund der "verwestlichten Lebensausrichtung" des Beschwerdeführers und er habe große Integrationsbemühungen unternommen. Dem Schreiben wurden bereits vorgelegte Unterlagen sowie die Besuchsbestätigung eines Deutschkurses vom 29.06.2018 beigelegt.
10. Am 23.11.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht erneut eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen und ein Dolmetscher für die Sprache Pashtu beigezogen wurde.
Der Beschwerdeführer führte aus, dass er gesund sei und einen A1 Deutschkurs abgeschlossen habe. Da Deutschkurse kostenpflichtig seien, könne er sich keinen weiteren leisten. Seine Freizeit verbringe er mit Fußballspielen und Fitnesscenterbesuchen. Einige Zeit habe er für das Rote Kreuz gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen ergänzte er, dass er durch seinen langen Auslandsaufenthalt als ungläubig abgestempelt werden würde und ihm der Tod drohe. Auch sein OnkelXXXX, welcher Politiker und General gewesen sei, befinde sich nun in den USA. Zu den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten und zur Sicherheitslage in Afghanistan führte der Beschwerdeführer aus, dass die Sicherheitslage schlecht sei und er Probleme mit den Taliban habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Auf Grundlage der Niederschrift über die Erstbefragung des Beschwerdeführers, der Niederschrift über seine weitere Einvernahme durch die belangte Behörde, des Beschwerdevorbringens, den mündlichen Beschwerdeverhandlungen sowie der Länderberichte zur Lage in Afghanistan, der dazu erstatteten Stellungnahmen des Beschwerdeführers und der von ihm vorgelegten Unterlagen werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zu Person, Fluchtgründen, Rückkehrmöglichkeit und (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, führt den Namen XXXX, ist Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari und Pashtu.1.1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, führt den Namen römisch 40 , ist Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari und Pashtu.
Er wurde am XXXX geboren und kommt aus der Stadt Jalalabad in der Provinz Nangarhar in Afghanistan. Er besuchte bis zur 12 Klasse die Schule und ging danach auf die Polizeiakademie und arbeitete als Polizist.Er wurde am römisch 40 geboren und kommt aus der Stadt Jalalabad in der Provinz Nangarhar in Afghanistan. Er besuchte bis zur 12 Klasse die Schule und ging danach auf die Polizeiakademie und arbeitete als Polizist.
Im Herbst 2012 reiste der Beschwerdeführer alleine aus Afghanistan aus und machte sich auf den Weg nach Europa.
Der Beschwerdeführer stellte am 07.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.1.2. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz bei der Einvernahme vor dem BFA damit, dass er von Bekannten seiner Familie, welche zu den Taliban gehörten, bedroht worden sei, weil er für die Polizei gearbeitet habe. Die Taliban hätten später auch auf sein Auto geschossen, als er auf dem Weg nach Jalalabad gewesen sei. Das Auto habe sich überschlagen und er sei schwer verletzt worden. Die Taliban haben auch seinen Bruder kontaktiert und ihm eine Drohung ausrichten lassen. Er habe den Vorfall auch der Polizei gemeldet, diese haben ihm jedoch erklärt, dass man gegen die Taliban nicht vorgehen könne.
Im Zuge der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.07.2017 und am 23.11.2018 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Fluchtvorbingens an, dass er von den Taliban mit dem Tod bedroht worden sei. Es seien Bekannte, welche zu den Taliban gehörten, zu ihm nach Hause gekommen und haben ihn aufgefordert seine Arbeit bei der Polizei niederzulegen, damit er sich den Taliban anschließe. Er sei daraufhin zu seinem Onkel nach Ghazni geflohen; später arbeitete er wieder als Polizist. Als er einmal auf dem Weg zu seiner Familie gewesen sei, sei sein Auto von den Taliban angegriffen worden, sodass dieses von der Straße abgekommen und er verletzt worden sei. Später sei auch sein Bruder von einem Mann namens Bachajan kontaktiert worden, welcher dem Beschwerdeführer gedroht habe.
Zu den geltend gemachten Fluchtgründen wird vom erkennenden Gericht Folgendes festgehalten:
Der Beschwerdeführer und seine Familie waren im Herkunftsstaat keiner individuellen gegen sie gerichteten Verfolgung ausgesetzt und der Beschwerdeführer wäre im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer solchen auch nicht ausgesetzt.
Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der geschilderte Angriff auf ein Auto, in dem sich der Beschwerdeführer befand, stattgefunden hat bzw. durch Taliban erfolgte oder sich gegen seine Person gerichtet hat. Auch kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von den Taliban bedroht worden ist.
Der Beschwerdeführer hätte im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auch keine Verfolgung durch den Staat zu befürchten.
Ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale hätte der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder (von staatlichen Organen geduldet:) durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit (Paschtune), seiner Religion (sunnitischer Islam), Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Rückkehrer aus Europa) oder politischen Gesinnung zu erwarten.
Auch aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seit Dezember 2014 in Europa aufgehalten hat, wäre er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keiner psychischen und/oder physischen Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt. Er hat keine "verwestlichte Lebenseinstellung" angenommen, welche im Widerspruch zur Gesellschaftsordnung in Afghanistan steht.
Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan weder vorbestraft noch wurde er dort jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates keine Probleme. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Es gibt insgesamt keinen stichhaltigen Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer (asylrelevanten) Verfolgung ausgesetzt wäre.
1.1.3. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, gesund und steht nicht in ärztlicher Behandlung. Er besuchte in Afghanistan die Schule bis zur 12 Klasse und anschließend die Polizeiakademie und arbeitete als Polizist.
Die Familie des Beschwerdeführers (seine Mutter sowie seine zwei Brüder) leben in Peshawar in Pakistan. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Der Onkel mütterlicherseits (XXXX) lebt in den USA.Die Familie des Beschwerdeführers (seine Mutter sowie seine zwei Brüder) leben in Peshawar in Pakistan. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Der Onkel mütterlicherseits (römisch 40 ) lebt in den USA.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Nangarhar scheidet aus, weil ihm dort aufgrund der vorherrschenden Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.
Dem Beschwerdeführer ist es jedoch möglich nach Kabul zurückkehren. Er ist ledig, gesund, hat sich bereits vier Monate in Kabul aufgehalten und verfügt über eine mehrjährige Schul- und Berufsausbildung. Auch ist er mit den örtlichen Gegebenheiten in Kabul vertraut und befindet sich im erwerbsfähigen Alter.
Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer auch möglich und zumutbar, sich stattdessen in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat niederzulassen. Er ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates und den in Afghanistan gesprochenen Sprachen (Dari und Pashtu) vertraut und wuchs in einem afghanischen Familienverband auf. Der Beschwerdeführer hat zwar nie in Mazar-e Sharif oder Herat gelebt und verfügt dort auch über keine familiären Anknüpfungspunkte. Angesichts seiner Arbeitsfähigkeit und seiner Berufserfahrung könnte er sich dennoch in Mazar-e Sharif oder Herat eine Existenz aufbauen und diese - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Der Beschwerdeführer verfügt über eine 12-jährige Schulausbildung und über Berufserfahrung als Polizist. Dem Beschwerdeführer ist der Aufbau einer Existenzgrundlage in Mazar-e Sharif oder Herat möglich. Er ist in der Lage, in Mazar-e Sharif oder Herat eine einfache Unterkunft zu finden. Er hat zudem die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
Im Ergebnis ist aufgrund des guten Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit und der Berufserfahrung von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
1.1.4. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen oder Verwandte im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich mit anderen Asylwerbern zusammen. Er verfügt über freundschaftliche Kontakte zu österreichischen Privatpersonen. Seine Bindung zu Afghanistan ist angesichts seiner langen Aufenthaltsdauer im Herkunftsstaat - insbesondere auch unter dem Aspekt seiner Sozialisierung in einem afghanischen Familienverband, seiner Muttersprache Dari bzw. Pashtu und der daraus abgeleiteten Verbundenheit mit der afghanischen Kultur - deutlich intensiver als jene zu Österreich. Der Beschwerdeführer möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit seiner Asylantragstellung am 07.12.2014 im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer wird im Rahmen der Grundversorgung versorgt. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs absolviert und verfügt zum Zeitpunkt der Verhandlung über rudimentäre Deutschkenntnisse.
Der Beschwerdeführer geht in seiner Freizeit ins Fitnesscenter, spielt Fußball und arbeitete ehrenamtlich für das Rote Kreuz.
Der Beschwerdeführer ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zur Lage in Afghanistan
Dem Verfahren vor dem Bund