Entscheidungsdatum
17.01.2019Norm
BFA-VG §22aSpruch
W186 2112438-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 22.08.2015 bis 20.10.2015 aufgrund des Fortsetzungsausspruches des BVwG vom 21.08.2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 22.08.2015 bis 20.10.2015 aufgrund des Fortsetzungsausspruches des BVwG vom 21.08.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 1 FPG stattgegeben und die Anhaltung von 22.08.2015 bis 20.10.2015 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG stattgegeben und die Anhaltung von 22.08.2015 bis 20.10.2015 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG- Aufwandersatzverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG- Aufwandersatzverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.
IV. Der Antrag, dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben,römisch vier. Der Antrag, dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben,
wird gemäß § 40 Abs. 5 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.wird gemäß Paragraph 40, Absatz 5, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und stellte nach illegaler Einreise im Oktober 2003 in Österreich erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Abweisung dieses Antrags (gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997) erwuchs im Juli 2005 in Rechtskraft. Diese Entscheidung wurde mit der Ausweisung des Beschwerdeführers verbunden, auch diese erwuchs in Rechtskraft. Ein im Oktober 2007 gestellter Folgeantrag auf internationalen Schutz wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - auch diese Entscheidung erwuchs (im Mai 2008) in Rechtskraft. In dieser Zeit verließ der Beschwerdeführer wiederholt Österreich und reiste in andere Länder der Europäischen Union (Italien, Großbritannien, Belgien), wo er erfolglos ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz stellte und stets nach Österreich rücküberstellt wurde.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und stellte nach illegaler Einreise im Oktober 2003 in Österreich erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Abweisung dieses Antrags (gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997) erwuchs im Juli 2005 in Rechtskraft. Diese Entscheidung wurde mit der Ausweisung des Beschwerdeführers verbunden, auch diese erwuchs in Rechtskraft. Ein im Oktober 2007 gestellter Folgeantrag auf internationalen Schutz wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - auch diese Entscheidung erwuchs (im Mai 2008) in Rechtskraft. In dieser Zeit verließ der Beschwerdeführer wiederholt Österreich und reiste in andere Länder der Europäischen Union (Italien, Großbritannien, Belgien), wo er erfolglos ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz stellte und stets nach Österreich rücküberstellt wurde.
Nach einer weiteren Rücküberstellung aus Frankreich im Jänner 2009 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde zunächst vom Bundesasylamt erneut wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und mit einer neuerlichen Ausweisungsentscheidung verbunden. Dieser Bescheid wurde vom Asylgerichtshof am 06.03.2009 behoben (und damit das inhaltliche Verfahren zugelassen). Mit Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz im Februar 2010 neuerlich (nunmehr gemäß §§ 7 und 8 AsylG 2005) abgewiesen und neuerlich eine Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat verfügt. Diese Entscheidung erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde im April 2010 in Rechtskraft.Nach einer weiteren Rücküberstellung aus Frankreich im Jänner 2009 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde zunächst vom Bundesasylamt erneut wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und mit einer neuerlichen Ausweisungsentscheidung verbunden. Dieser Bescheid wurde vom Asylgerichtshof am 06.03.2009 behoben (und damit das inhaltliche Verfahren zugelassen). Mit Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz im Februar 2010 neuerlich (nunmehr gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG 2005) abgewiesen und neuerlich eine Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat verfügt. Diese Entscheidung erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde im April 2010 in Rechtskraft.
2. Am 16.04.2010 wurde der Beschwerdeführer in Österreich von einem Landesgericht wegen der Begehung von Straftaten nach §§ 201 Abs. 1 und 206 Abs. 1 StGB (Vergewaltigung und schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 03.11.2010 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer wurde am 09.01.2015 aus der Strafhaft entlassen und stellte noch am selben Tag einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Die diesbezügliche Erstbefragung erfolgte am 10.01.2015, wobei der Beschwerde diesen im Wesentlichen damit begründete, dass sein Vater vom Sohn einer Frau, die er geheiratet habe, getötet worden sei und er selbst nun befürchte, dass ihm dies auch geschehen werde. Wenig später wurde der Beschwerdeführer erneut festgenommen und im März 2015 rechtskräftig wegen schwerer Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Am 01.06.2015 wurde er aus der Haft entlassen.2. Am 16.04.2010 wurde der Beschwerdeführer in Österreich von einem Landesgericht wegen der Begehung von Straftaten nach Paragraphen 201, Absatz eins und 206 Absatz eins, StGB (Vergewaltigung und schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 03.11.2010 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer wurde am 09.01.2015 aus der Strafhaft entlassen und stellte noch am selben Tag einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Die diesbezügliche Erstbefragung erfolgte am 10.01.2015, wobei der Beschwerde diesen im Wesentlichen damit begründete, dass sein Vater vom Sohn einer Frau, die er geheiratet habe, getötet worden sei und er selbst nun befürchte, dass ihm dies auch geschehen werde. Wenig später wurde der Beschwerdeführer erneut festgenommen und im März 2015 rechtskräftig wegen schwerer Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Am 01.06.2015 wurde er aus der Haft entlassen.
3. Ebenfalls am 01.06.2015 wurde der Beschwerdeführer betreffend die Verhängung einer Schubhaft niederschriftlich vor dem Bundesamt einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er habe in Österreich keine Familienangehörigen und "hier weder gearbeitet noch eine Ausbildung in Österreich absolviert". Er verfüge derzeit über etwas mehr als 1000€ aus einer Arbeit im Gefängnis. Er sei in Österreich nicht gemeldet und verfüge auch über keine Wohnung. Er habe ein "Herzleiden", nehme diesbezüglich aber keine Medikamente und habe diesbezüglich auch keine Probleme. Nach Zusammenfassung des Sachverhalts durch das Bundesamt erklärte der Beschwerdeführer, es sei ihm "einmal ein Fehler passiert" - auf Nachfrage bestätigte er, damit das von ihm begangene Sexualverbrechen zu meinen. Hinsichtlich der Sachbeschädigung fühle er sich weiterhin nicht schuldig. Abschließend erklärte der Beschwerdeführer, selbständig ausreisen zu wollen, sollte ein weiterer Verbleib in Österreich nicht möglich sein - er wolle "nach England". Nach Rückübersetzung verweigerte der Beschwerdeführer die Unterschrift unter das Protokoll.
4. Mit Bescheid vom 03.06.2015, Zahl: 449791006, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am 04.06.2015, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich und anderen EU-Staaten bereits mehrfach Anträge auf internationalen Schutz gestellt und dabei "mindestens drei Identitäten" benutzt habe. Der Beschwerdeführer sei früheren Ausweisungen nicht nachgekommen und habe auch sonst die österreichische Rechtsordnung (insbesondere durch die Begehung von Straftaten) begangen. In diesem Zusammenhang sei aus Sicht der Behörde absehbar, dass auch das laufende Asylverfahren (Antrag vom 09.01.2015) weder mit einer Schutzgewährung noch der Erteilung eines Aufenthaltstitels sondern mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und/oder einer Abschiebung enden werde. Er verfüge im Bundesgebiet weder über Verwandte, noch sei er beruflich oder sozial verankert. In Verbindung mit seinem bisherigen Verhalten müsse von einem dringenden Sicherungsbedarf ausgegangen werden, weshalb die Schubhaftverhängung verhältnismäßig und notwendig sei. Aus eben diesen Gründen komme auch die Anwendung des gelinderen Mittels nicht in Betracht und sei die erforderliche ultima-ratio-Situation gegeben. Zudem sei auch seine Haftfähigkeit gegeben. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfolge aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses.4. Mit Bescheid vom 03.06.2015, Zahl: 449791006, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am 04.06.2015, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich und anderen EU-Staaten bereits mehrfach Anträge auf internationalen Schutz gestellt und dabei "mindestens drei Identitäten" benutzt habe. Der Beschwerdeführer sei früheren Ausweisungen nicht nachgekommen und habe auch sonst die österreichische Rechtsordnung (insbesondere durch die Begehung von Straftaten) begangen. In diesem Zusammenhang sei aus Sicht der Behörde absehbar, dass auch das laufende Asylverfahren (Antrag vom 09.01.2015) weder mit einer Schutzgewährung noch der Erteilung eines Aufenthaltstitels sondern mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und/oder einer Abschiebung enden werde. Er verfüge im Bundesgebiet weder über Verwandte, noch sei er beruflich oder sozial verankert. In Verbindung mit seinem bisherigen Verhalten müsse von einem dringenden Sicherungsbedarf ausgegangen werden, weshalb die Schubhaftverhängung verhältnismäßig und notwendig sei. Aus eben diesen Gründen komme auch die Anwendung des gelinderen Mittels nicht in Betracht und sei die erforderliche ultima-ratio-Situation gegeben. Zudem sei auch seine Haftfähigkeit gegeben. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfolge aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses.
5. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 12.06.2015 erklärte der Beschwerdeführer zunächst, neben Pashto auch Dari sowie ein wenig Deutsch und Englisch zu verstehen. Er fühle sich zur Verhandlung psychisch und physisch in der Lage, werde im Verfahren nicht vertreten und verstehe die Dolmetscherin "sehr gut". Unmittelbar darauf erklärte der Beschwerdeführer, er werde "keine Angaben mehr machen" und verweigerte ab diesem Zeitpunkt die Mitarbeit bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts.
6. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme am 30.06.2015 - bezüglich der Ausstellung eines Heimreisezertifikats - wurde im Protokoll Folgendes vermerkt: "Der Befragte verweigert die Einvernahme und ist äußerst unkooperativ und aggressiv.". Zudem verweigere er die Unterschrift unter das Protokoll. In einem Aktenvermerk führte die Leiterin der Amtshandlung weiter aus, der Beschwerdeführer wolle mit ihr nicht sprechen, weil sie eine Frau sei und ihn zudem in Schubhaft genommen habe. Nach Belehrung über seine Mitwirkungspflichten sei er "äußerst aggressiv" geworden und habe mit der Faust auf den Tisch geschlagen.
7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.08.2015, Zahl:
449791006-150026371/RDNÖ, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.01.2015 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zudem wurde ihm ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG) erlassen. Unter einem wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Unter einem wurde festgehalten, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.449791006-150026371/RDNÖ, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.01.2015 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zudem wurde ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG) erlassen. Unter einem wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Unter einem wurde festgehalten, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Beschwerde mit Beschluss vom 01.09.2015 die aufschiebende Wirkung zu und behob mit Erkenntnis vom 14.09.2015 den Bescheid gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG.Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Beschwerde mit Beschluss vom 01.09.2015 die aufschiebende Wirkung zu und behob mit Erkenntnis vom 14.09.2015 den Bescheid gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG.
8. Gegen den Schubhaftbescheid 03.06.2015 wurde am 17.08.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Mit Erkenntnis vom 21.08.2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.8. Gegen den Schubhaftbescheid 03.06.2015 wurde am 17.08.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Mit Erkenntnis vom 21.08.2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
9. Mit Schriftsatz vom 20.10.2015 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater Beschwerde gegen die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft. Beantragt wurde, neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, das BVwG möge aussprechen, dass die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft rechtswidrig erfolgt sei, dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beigeben, ihn von der Eingabengebühr befreien, sowie dem Beschwerdeführer die Aufwendungen gemäß der VwG- Aufwandersatzverordnung ersetzen.
9. Mit Eingabe vom 21.10.2015, hg. eingelangt am 23.10.2015, legte die belangte Behörde die Beschwerde vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es die Bestätigung des BFA Bescheides sowie die Feststellung gemäß § 22a BFA-VG, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, beantragte. Einen Kostenersatz machte die belangte Behörde hingegen nicht geltend.9. Mit Eingabe vom 21.10.2015, hg. eingelangt am 23.10.2015, legte die belangte Behörde die Beschwerde vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es die Bestätigung des BFA Bescheides sowie die Feststellung gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, beantragte. Einen Kostenersatz machte die belangte Behörde hingegen nicht geltend.
Der Beschwerdeführer wurde am 20.10.2015 aus der Schubhaft entlassen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Identität des Beschwerdeführers ist nicht geklärt; er verfügt über kein Personaldokument.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich im April 2010 wegen eines schweren Sexualverbrechens an einer Unmündigen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt, die er bis 12.01.2015 verbüßte.
Unmittelbar nach der Haftentlassung stellte er einen weiteren (den insgesamt vierten) Antrag auf internationalen Schutz. Bereits im März 2015 wurde er wegen schwerer Sachbeschädigung zu einer weiteren (unbedingten) Freiheitsstrafe verurteilt, aus der er am 01.06.2015 bedingt entlassen wurde.
Der Beschwerdeführer hatte bereits 2003, 2007 und 2009 Anträge auf internationalen Schutz. Diese Anträge wurden hinsichtlich der Gewährung von Asyl wie auch von subsidiärem Schutz abgewiesen (2003 und 2009) bzw. zurückgewiesen (2007); darüber hinaus wurden Ausweisungen des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ausgesprochen.
Während dieser Zeit - insbesondere während laufender Verfahren in Österreich - reiste der Beschwerdeführer auch wiederholt illegal in andere EU-Staaten (Großbritannien, Frankreich, Belgien, Italien) weiter und stellte dort ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz. Er wurde stets wieder nach Österreich rücküberstellt.
Der Beschwerdeführer hat kein tatsächliches Interesse, sich einem Asylverfahren in Österreich zu stellen und ist auch weiterhin nicht bereit, seiner Ausweisung in den Herkunftsstaat nachzukommen. Vielmehr will er erneut illegal nach Großbritannien weiterreisen. Es ist davon auszugehen, dass er nach einer Entlassung aus der Schubhaft erneut in die Illegalität abtauchen und Österreich illegal in Richtung eines anderen EU-Staates verlassen würde.
Sein jüngster Antrag auf internationalen Schutz (vom Jänner 2015) wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.08.2015 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückverwiesen; zudem wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung in den Herkunftsstaat für zulässig erklärt. Der Beschwerdeführer verweigerte in diesem Verfahren jede substanzielle Kooperation mit den Behörden. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Beschwerde mit Beschluss vom 01.09.2015 die aufschiebende Wirkung zu und behob den Bescheid mit Erkenntnis vom 14.09.2015.Sein jüngster Antrag auf internationalen Schutz (vom Jänner 2015) wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.08.2015 gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückverwiesen; zudem wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung in den Herkunftsstaat für zulässig erklärt. Der Beschwerdeführer verweigerte in diesem Verfahren jede substanzielle Kooperation mit den Behörden. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Beschwerde mit Beschluss vom 01.09.2015 die aufschiebende Wirkung zu und behob den Bescheid mit Erkenntnis vom 14.09.2015.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über familiäre noch über soziale Anknüpfungspunkte. Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet. Es gibt auch keinen Hinweis auf eine entscheidungswesentliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich. Eine solche ist jedenfalls bis Ende 2010 vollständig auszuschließen. Der Beschwerdeführer ging in Freiheit nie einer legalen Beschäftigung nach; eine solche übte er lediglich im Rahmen des Strafvollzugs aus.
Er wurde am 20.10.2015 aus der Schubhaft entlassen. Er war haftfähig.
2. Beweiswürdigung:
1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 449791006, dem Verwaltungsakt des Bundesamtes zur Zahl 449791006/150026731 (viertes - aktuelles - Asylverfahren) sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Angaben zur Haftfähigkeit beruhten auf dem Umstand, dass weder im Verwaltungsakt noch in der Beschwerde Anknüpfungspunkte hervortraten, die eine gegenteilige Annahme zugelassen hätten .
3. Rechtliche Beurteilung
2.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.1. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
§ 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., aufgehoben. Sie lauteten:Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., aufgehoben. Sie lauteten:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet."
Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in BGBl. I 41/2015 folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft.Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in Bundesgesetzblatt Teil eins, 41 aus 2015, folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft.
In seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, E 4/2014, erläuterte der Verfassungsgerichtshof die bereinigte Rechtslage wie folgt:
"Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 8. Jänner 2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren.""Nach der Aufhebung des Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 8. Jänner 2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt vergleiche VfSlg 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren."
Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt."(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A.I.)
2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautete:2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautete:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgeh