Entscheidungsdatum
18.01.2019Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W117 2209154-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl 1094280806/180899482, über die weitere Anhaltung von XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien, in Schubhaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl 1094280806/180899482, über die weitere Anhaltung von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Tunesien, in Schubhaft zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF, § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 3 FPG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 3, FPG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes W137 2209154-1 vom 15.11.2018 wurde
"I. Die (Schubhaft)Beschwerde gegen den (Schubhaft)Bescheid vom 22.09.2018 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 22.09.2018 für rechtmäßig erklärt."I. Die (Schubhaft)Beschwerde gegen den (Schubhaft)Bescheid vom 22.09.2018 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 22.09.2018 für rechtmäßig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen."römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen."
Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung folgendermaßen:
"I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak. Er stellte erstmalig - nach illegaler Einwanderung - am 09.11.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) sowohl hinsichtlich der Gewährung von Asyl als auch von subsidiärem Schutz abgewiesen und mit einer Ausweisung in den Herkunftsstaat verbunden. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig mit Erkenntnis vom 02.02.2018, I413 2179358-1/13E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vollständig) abgewiesen. Damit begann die dem Beschwerdeführer im oben angeführten Bescheid gesetzte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise zu laufen.
Am 02.07.2018 wurde betreffend den Beschwerdeführer eine Wohnsitzauflage (in Tirol) erlassen. Am 29.08.2018 wurde betreffend dieses Wohnsitzes ein Betretungsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. Dieses wurde am folgenden Tag von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bestätigt. Ebenfalls am 30.08.2018 wurde der Beschwerdeführer aus der Grundversorgung entlassen.
2. Am 22.09.2018 wurde der Beschwerdeführer im Zuge eines Polizeieinsatzes aufgegriffen und festgenommen.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag gab er an seit ungefähr drei Wochen in Wien zu leben. Er wohne in der Nähe des Bahnhofs Meidling, wo er ein Monat lang bleiben könne - wo er danach übernachten werde, wisse er noch nicht. Er werde von Freunden finanziell unterstützt. In Österreich habe er keine Familienangehörigen. Er habe vorgehabt, am heutigen Tag mit einer Ungarin - "Anna", den Familiennamen kenne er nicht - in die Schweiz zu fahren. Sie habe dort Freunde, die sich besuchen wollten.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) vom 22.09.2018 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich illegal in Österreich aufhalte und nicht kooperativ sei. Er könne auch keine substanzielle Integration nachweisen Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne angesichts der genannten Umstände nicht das Auslangen gefunden werden. Insgesamt erweise sich die Schubhaft angesichts der vorliegenden "ultima-ratio-Situation" auch als verhältnismäßig. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übergabe (gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters) zugestellt.
4. Am 08.11.2018 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter eine Beschwerde gegen die Schubhaft ein.
5. Das Bundesamt legte am 09.11.2018 den Verfahrensakt vor und verwies auf die rechtskräftige Rückkehrentscheidung, die Identifizierung durch die tunesischen Behörden am 07.11.2018 und das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere das dadurch bedingte Betretungsverbot betreffend seine letzte Unterkunft. Der Beschwerdeführer sei auch nicht als vertrauenswürdig einzustufen.
Beantragt wurden die Abweisung der Beschwerde, der Ausspruch der Zulässigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.
6. Am 14.11.2018 teilte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht ergänzend mit, dass die begleitete Rückführung des Beschwerdeführers für den 09.12.2018 geplant sei.
Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Tunesien. Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und verfügt über keinen gültigen Reisepass. Zuvor hielt er sich über viele Jahre in Griechenland auf. Sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom 09.11.2015 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2018 rechtskräftig abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung betreffend den Herkunftsstaat Tunesien verbunden. Diese Entscheidung ist rechtskräftig und durchsetzbar.
Der Beschwerdeführer wurde nach seiner Festnahme am 22.09.2018 der diplomatischen Vertretung seines Herkunftsstaates vorgeführt und als tunesischer Staatsangehöriger identifiziert. Aktuell wird seine Abschiebung nach Tunesien vorbereitet.
Dem Beschwerdeführer wurde bereits im April 2018 eine Wohnsitzauflage erteilt. Diese wurde aufgrund einer erforderlichen Unterbringung in der Psychiatrie (nach UBG) nach wenigen Wochen aufgehoben. Am 02.07.2018 wurde eine neuerliche Wohnsitzauflage (in einer Betreuungsstelle) erlassen. Aus diesem Quartier musste der Beschwerdeführer am 29.08.2018 weggewiesen werden; im Anschluss wurde ein Betretungsverbot für die Betreuungsstelle erlassen. Ursache war ein Gewaltausbruch seitens des Beschwerdeführers aus nichtigem Anlass.
Der Beschwerdeführer ist unmittelbar danach nach Wien übersiedelt, hat dem Bundesamt seinen neuen Aufenthaltsort jedoch nicht mitgeteilt. Am 22.09.2018 wurde er im Zuge eines Polizeieinsatzes aufgegriffen und festgenommen.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er unterhält einige freundschaftliche Kontakte, wobei ihm diese Personen auch gelegentlich geringe Mengen Geldes überlassen. Substanzielle soziale Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet sind nicht gegeben. Der Beschwerdeführer ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach, spricht nicht Deutsch und lebt im Wesentlichen von öffentlichen Zuwendungen und Spenden. Die Notschlafstelle hätte er nur noch bis Ende Oktober nutzen können. Anfang Oktober 2018 trat der Beschwerdeführer für sechs Tage in den Hungerstreik, den er danach freiwillig abbrach. Er ist insgesamt nicht vertrauenswürdig.
Von einer tatsächlichen Überstellung in den Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlich zulässigen Fristen war und ist auszugehen. Die begleitete Rückführung ist für den 09.12.2018 geplant.
Der Beschwerdeführer leidet an einer depressiven Erkrankung in Folge von Heroin- und Kokainkonsum. Diesbezüglich liegt eine ärztliche Therapieempfehlung (Medikation) vom 28.12.2017 vor. Diese medikamentöse Therapie wurde ihm im Polizeianhaltezentrum ab dem Tag seiner Einlieferung zur Verfügung gestellt. Seit Ende Oktober äußert der Beschwerdeführer laufend Änderungswünsche bezüglich seiner Medikation, denen im Rahmen der medizinischen Möglichkeiten nachgekommen wird. Gleichzeitig verweigert er immer wieder den Besuch der Sanitätsstelle oder die Einnahme der Medikation.
Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über minimale Barmittel und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist - abgesehen von der zuvor dargestellten gesundheitlichen Problematik - grundsätzlich gesund und jedenfalls haftfähig. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für sonstige substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur. Die vom Amtsarzt festgestellte Haftfähigkeit wurde in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.
1. Beweiswürdigung:
1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1094280806/180899482 (Schubhaft) und 1094280806/151743845 (Asylverfahren) sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere zur Zahl 2179358-1. An der tunesischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestanden nie Zweifel und ist diese auch unstrittig. Die Feststellungen betreffend das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren des Beschwerdeführers und die folgenden asyl- und fremdenrechtlichen Entscheidungen sind dem Verwaltungsakt und den Gerichtsakten zu entnehmen. Gleiches gilt für die Vorführung und Identifizierung des Beschwerdeführers.
1.2. Die Feststellungen betreffend die Unterbringung des Beschwerdeführers ab April 2018 ergeben sich aus der Aktenlage und sind im Übrigen unstrittig. Im Polizeibericht vom 29.08.2018 ist neben der Wegweisung auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer wegen der Nichterfüllung von Sonderwünschen bei der Essensausgabe randaliert, Essen und Geschirr in den Speisesaal geworfen und pauschale Drohungen ausgestoßen habe. Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerde in keiner Form widersprochen; sie wurden auch nicht relativiert.
Ebenfalls aus der Aktenlage - insbesondere den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme am 22.09.2018 - ergeben sich die Feststellungen zur Übersiedlung nach Wien und dem späteren Aufgriff.
1.3. Die Feststellungen betreffend die Familiensituation und Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2018, bei der diese im Rahmen der Prüfung einer Rückkehrentscheidung umfassend gewürdigt worden sind. In der Beschwerde werden überdies keine widersprechenden Behauptungen aufgestellt. Der Beschwerdeführer hat am 22.09.2018 auch ausdrücklich erklärt, die Notschlafstelle nur ein Monat nutzen zu können, wobei er dies bereits drei Wochen lang getan hat. Der zwischenzeitliche Hungerstreik des Beschwerdeführers ist aus den entsprechenden Aufzeichnungen des Polizeianhaltezentrums ersichtlich. Aus diesem, der im Polizeiprotokoll vom 29.08.2018 ersichtlichen fehlenden Schuldeinsicht des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Fehlverhaltens und seiner durch längeren massiven Drogenkonsum beeinflussten psychischen Disposition (Neigung zu Aggressionsausbrüchen, Medikationsbedarf) ergibt sich auch die fehlende Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers.
1.4. Da der Beschwerdeführer von Behörden seines Herkunftsstaates identifiziert worden ist und die Zusammenarbeit mit Tunesien grundsätzlich funktioniert, bestanden und bestehen keine Zweifel, dass eine Abschiebung binnen kurzer Zeit, jedenfalls aber innerhalb des gesetzlich möglichen Rahmens, erfolgen kann. Eine begleitete Abschiebung ist im Übrigen bereits innerhalb der kommenden vier Wochen geplant.
1.5. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers und ihre (medikamentöse) Behandlung ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere dem im Rahmen der Beschwerde vorgelegten ärztlichen Schreiben vom 28.12.2017, das auch schon in die Entscheidung im Asylverfahren einbezogen worden ist. Die Behandlung im Polizeianhaltezentrum und die in diesem Zusammenhang gesetzten Handlungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der einschlägigen, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten, Dokumentation.
1.6. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Aktenlage und fügt sich zudem stimmig in die (unstrittigen) Lebensumstände des Beschwerdeführers. Hinweise auf substanzielle sonstige gesundheitliche Probleme sind dem Akt nicht zu entnehmen; ein grundsätzliches Fehlen der Haftfähigkeit wurde in keiner Phase des Verfahrens behauptet.
2. Rechtliche Beurteilung:
(...)
3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 22.09.2018:
(...)
Aktuell liegt jedenfalls eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bezogen auf Tunesien vor. Die realistische Möglichkeit der Überstellung war bereits zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft aufgrund der grundsätzlich funktionierenden Zusammenarbeit mit Tunesien gegeben und ist nach wie vor vorhanden. Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ist die eskortierte Abschiebung bereits für 09.12.2018 angesetzt. Einschlägige Überstellungen werden regelmäßig erfolgreich durchgeführt.
3.2. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der bestehenden durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Umgehung einer Rückkehr. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.3.2. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der bestehenden durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Umgehung einer Rückkehr. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffern 1 und 3 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG.
Dem Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 1 wurde auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegengetreten. Argumentiert wird ausschließlich mit einem Begründungsmangel des Bescheides und der Fokussierung auf Unterkunftsmöglichkeiten für den Beschwerdeführer. Die Voraussetzung der Ziffer 3 erweist sich auch unter Einbeziehung des Inhalts der Beschwerde als unstrittig.
3.3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass dieser nur gering ausgeprägt ist. Für substanzielle familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gibt es keinen stichhaltigen Hinweis und wurden solche auch im Verfahren weder konkret behauptet noch belegt.3.3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass dieser nur gering ausgeprägt ist. Für substanzielle familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gibt es keinen stichhaltigen Hinweis und wurden solche auch im Verfahren weder konkret behauptet noch belegt.
Soweit sich die Beschwerde ausführlicher mit der Unterkunftsmöglichkeit für den Beschwerdeführer auseinandersetzt, ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht "Unterkunft in der Psychiatrie (fand)", sondern wegen einer Gefährdungsprognose nach dem UBG eingewiesen worden ist. Eine solche Unterbringung/Einweisung erfüllt keinesfalls den Begriff eines "gesicherten Wohnsitzes" gemäß § 76 FPG. Aus der ihm zugewiesenen Betreuungsstelle musste der Beschwerdeführer weggewiesen und mit einem Betretungsverbot belegt werden, weil er durch jedenfalls einen substanziellen Aggressionsausbruch die Gefahr der Fremdgefährdung (im Übrigen auch von Kindern) verwirklichte. Eine Rückkehr dorthin war zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung aus eben diesem Grund nicht denkbar. Ob der Beschwerdeführer theoretisch auch in den Tagen nach dem 22.09.2018 in der Notschlafstelle in Wien "anzutreffen" gewesen wäre, kann schon deshalb dahingestellt bleiben, weil dem Bundesamt diese Unterkunft (bis unmittelbar vor Anordnung der Schubhaft) nie bekannt gegeben worden ist. Überdies hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er diese nach wenigen Tagen (rund eine Woche) jedenfalls - und ohne gesicherte weitere Unterkunft - hätte verlassen müssen. Schließlich war der Beschwerdeführer am 22.09.2018 nach eigenen Angaben auch im Begriff, in die Schweiz zu reisen, weshalb er jedenfalls an den folgenden Tagen dort nicht anzutreffen gewesen wäre.Soweit sich die Beschwerde ausführlicher mit der Unterkunftsmöglichkeit für den Beschwerdeführer auseinandersetzt, ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht "Unterkunft in der Psychiatrie (fand)", sondern wegen einer Gefährdungsprognose nach dem UBG eingewiesen worden ist. Eine solche Unterbringung/Einweisung erfüllt keinesfalls den Begriff eines "gesicherten Wohnsitzes" gemäß Paragraph 76, FPG. Aus der ihm zugewiesenen Betreuungsstelle musste der Beschwerdeführer weggewiesen und mit einem Betretungsverbot belegt werden, weil er durch jedenfalls einen substanziellen Aggressionsausbruch die Gefahr der Fremdgefährdung (im Übrigen auch von Kindern) verwirklichte. Eine Rückkehr dorthin war zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung aus eben diesem Grund nicht denkbar. Ob der Beschwerdeführer theoretisch auch in den Tagen nach dem 22.09.2018 in der Notschlafstelle in Wien "anzutreffen" gewesen wäre, kann schon deshalb dahingestellt bleiben, weil dem Bundesamt diese Unterkunft (bis unmittelbar vor Anordnung der Schubhaft) nie bekannt gegeben worden ist. Überdies hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er diese nach wenigen Tagen (rund eine Woche) jedenfalls - und ohne gesicherte weitere Unterkunft - hätte verlassen müssen. Schließlich war der Beschwerdeführer am 22.09.2018 nach eigenen Angaben auch im Begriff, in die Schweiz zu reisen, weshalb er jedenfalls an den folgenden Tagen dort nicht anzutreffen gewesen wäre.
Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur (realistisch möglichen) Überstellung den Behörden nicht (erneut) entziehen werde. Diese Einschätzung ist auch insbesondere berechtigt, weil das Bundesamt zunächst nachweislich versucht hat, eine Schubhaft durch Erlassung einer Wohnsitzauflage zu vermeiden. Erst das Fehlverhalten des Beschwerdeführers hat die Abmeldung erforderlich gemacht. Letztlich zur Anordnung der Schubhaft geführt hat dann auch, dass der Beschwerdeführer das Bundesamt weder von seiner Übersiedlung nach Wien und seinem späteren Aufenthaltsort in Kenntnis gesetzt hat.
Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle der Beschwerdeführerin insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß besteht.
3.4. Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:
Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Es gibt keine Hinweise auf Bindungen, die ihn von einem Untertauchen zur Vereitelung einer bevorstehenden Abschiebung und einem Aufenthalt im Verborgenen abhalten würden. Für eine finanzielle Sicherheitsleistung gebricht es dem Beschwerdeführer an den erforderlichen finanziellen Mitteln. Auch die Anordnung des gelinderen Mittels wurde vom Bundesamt unter Verweis auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers nachvollziehbar und schlüssig begründet ausgeschlossen.
3.5. Das Bundesamt konnte aus den oben dargelegten Gründen davon ausgehen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Tunesien in zumutbarer Frist möglich ist. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung war nicht nur tatsächlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen, sondern vielmehr auch binnen vergleichsweise kurzer Zeit zu rechnen. Damit war aus dieser Perspektive auch die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung gegeben.
Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit der Beschwerdeführerin und wurde sie auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet. Der Beschwerdeführer hat zu seinem Gesundheitszustand am 22.09.2018 lediglich angegeben, er sei gesund und nehme aufgrund seiner Drogensucht Medikamente ein.
3.6. Eine konkrete Auseinandersetzung des Bundesamtes mit den offensichtlichen gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit hat nicht stattgefunden. Allerdings hat der Beschwerdeführer selbst bei seiner Einvernahme am 22.09.2018 sich als "gesund" bezeichnet. Die Einnahme von Medikamenten ist für sich auch kein Indiz für einen Zustand, der eine Anhaltung in Schubhaft mit hoher Wahrscheinlichkeit als unverhältnismäßig erscheinen lässt. Der Beschwerdeführer war überdies zuvor aufgrund einer Wohnsitzauflage in einer Betreuungsstelle (sowie zwischendurch in der Psychiatrie) untergebracht, nächtigte vor Schubhaftanordnung drei Wochen lang in einer Notschlafstelle (also an einem Platz mit deutlich eingeschränkter Intimsphäre) und hatte bei seiner Festnahme zwar technische Geräte (Handy, Laptop) und Medikamente, aber keine medizinischen Unterlagen bei sich. Er hat somit auch jedenfalls seit April 2018 nicht in einem "selbstbestimmten Umfeld" mit frei gewählten sozialen Kontakten - insbesondere zu persönlich nahestehenden Personen - gelebt. Zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung gab es für das Bundesamt daher keinen stichhaltigen Hinweis - insbesondere auch keine einschlägige Behauptung des Beschwerdeführers - dass die Unterbringung im Polizeianhaltezentrum medizinisch problematisch oder unverhältnismäßig sein könnte. Dementsprechend belastet die Unterlassung einer einschlägigen Würdigung den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit.
3.7. Festzuhalten ist schließlich, dass das Bundesamt offenkundig über Monate hinweg versucht hat, eine Schubhaftanordnung im Falle des Beschwerdeführers zu vermeiden. Vielmehr wurde zweimal eine Wohnsitzauflage erlassen. Erst als der Beschwerdeführer durch sein Verhalten einen weiteren Verbleib an der Betreuungsstelle verunmöglichte und anschließend dem behördlichen Zugriff insofern entzog, indem er sich von Tirol nach Wien begab und dort in einer Notschlafstelle nächtigte ohne das Bundesamt in geeigneter Weise über seinen Aufenthaltsort in Kenntnis zu setzen, sah das Bundesamt die "ultima-ratio-Situation" der Schubhaftanordnung als gegeben an.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer die Schubhaftanordnung geradezu erzwungen. Damit geht der Vorwurf der verspäteten Kontaktaufnahme mit der tunesischen Botschaft ins Leere, weil das Bundesamt diese Schritte eigentlich ohne parallele Schubhaft hätte setzen wollen. Auch die zu diesem Zeitpunkt noch nicht exakt absehbare Dauer der Anhaltung kann der Behörde angesichts des unstrittigen Ereignisverlaufes nicht zur Last gelegt werden und belastet auch sie den Bescheid nicht.
3.8. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 22.09.2018 abzuweisen.
4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:
(...)
4.2. Für die Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens und der oben dargelegten weiteren Umstände jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff nunmehr durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Da er zudem weder über familiäre noch substanzielle soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen abhalten sollte. Dies insbesondere, weil ihm das nahezu unmittelbare Bevorstehen einer begleiteten Abschiebung jedenfalls bewusst ist.
Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien der Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG weiterhin erfüllt. In Zusammenhang mit Ziffer 1 ist nunmehr auch der Hungerstreik des Beschwerdeführers im Oktober 2018 zu berücksichtigen.Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien der Ziffern 1 und 3 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG weiterhin erfüllt. In Zusammenhang mit Ziffer 1 ist nunmehr auch der Hungerstreik des Beschwerdeführers im Oktober 2018 zu berücksichtigen.
Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 leg. cit. sind wie dargelegt im Verfahren (weiterhin) nicht hervorgekommen. Auch in der Beschwerde werden keine konkreten Personen oder Bezugspunkte des Beschwerdeführers benannt. Hinsichtlich der Z 9 ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen würden, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, soziale Anknüpfungspunkte, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall sind diese exemplarisch genannten Punkte praktisch durchwegs nicht gegeben, lediglich einzelne soziale Anknüpfungspunkte konnten glaubhaft gemacht werden.Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Ziffer 9, leg. cit. sind wie dargelegt im Verfahren (weiterhin) nicht hervorgekommen. Auch in der Beschwerde werden keine konkreten Personen oder Bezugspunkte des Beschwerdeführers benannt. Hinsichtlich der Ziffer 9, ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen würden, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, soziale Anknüpfungspunkte, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall sind diese exemplarisch genannten Punkte praktisch durchwegs nicht gegeben, lediglich einzelne soziale Anknüpfungspunkte konnten glaubhaft gemacht werden.
In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall (weiterhin) eine klare Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung zu bejahen ist. Überdies steht ein Überstellungstermin in den Herkunftsstaat am 09.12.2018 bereits fest.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht mehr ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Dies insbesondere aufgrund der - jedenfalls unter Bedachtnahme auf das Erfordernis einer Eskortierung - äußerst geringen Zeitspanne bis zur (anberaumten) Abschiebung und des dadurch verdichteten Sicherungsbedarfs. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der belegten Aggressionsneigung anderen Mitbewohnern einer Betreuungsstelle nicht mehr zugemutet werden kann. In Bezug auf seine letzte einschlägige Unterkunft mussten eine Wegweisung und ein Betretungsverbot ausgesprochen werden. Dass der Beschwerdeführer selbst eine Rückkehr dorthin begrüßen würde, muss daher unbeachtlich bleiben.
Angesichts der dargestellten Umstände scheidet auch eine Meldeverpflichtung aus, zumal der Beschwerdeführer nie eine private Unterkunft nennen konnte, die ihm allenfalls zur Verfügung stehen würde. Vielmehr ist gesichert, dass der Beschwerdeführer ohne staatliche Unterbringung oder Anhaltung allenfalls eine Übernachtungsmöglichkeit in Notschlafstellen oder Obdachlosenunterkünften finden könnte. Dies reicht jedoch zur Erfüllung des Sicherungsbedarfs nicht aus. An eine finanzielle Sicherungsleistung ist angesichts der faktischen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ohnehin nicht zu denken.
Damit liegt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig. Substanzielle gesundheitliche Probleme oder gar eine fehlende Haftfähigkeit wurden in der Beschwerde im Übrigen nicht behauptet.
4.3. Die Fortsetzung der Schubhaft erweist sich auch unter Einbeziehung der unstrittigen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers als verhältnismäßig. Insbesondere erhält er im Rahmen der Schubhaft die in der Beschwerde thematisierte Medikation; die Sanitätsstelle ist zudem nachweislich bemüht, vom Beschwerdeführer gewünschte Anpassungen vorzunehmen. Andere Therapieempfehlungen sind dem Schreiben vom 28.12.2017 im Übrigen nicht zu entnehmen.
Soweit in der Beschwerde die Erfordernis eines "selbstbestimmten Umfelds" oder von "sozialen Kontakten" thematisiert wird, ist nicht nachvollziehbar, wo insbesondere Letzteres im Falle des Beschwerdeführers gelegen sein soll. In der Beschwerde wird keine einzige Person aus dem sozialen Umfeld des Beschwerdeführers konkret bezeichnet. Von seiner ungarischen "Freundin" konnte der Beschwerdeführer lediglich den Vornamen angeben. Die Notschlafstelle in Wien kann weder als "selbstbestimmtes Umfeld", noch als Grundlage für "soziale Kontakte" ernsthaft in Betracht genommen werden. Überdies wurde ihm strenggenommen auch in der mit Wohnsitzauflage zugewiesenen Betreuungsstelle ein "Umfeld aufgezwungen" (Unterkunft, Mitbewohner, Tagesablauf, Verpflegung), auch in der Notschlafstelle hatte er diesbezüglich keinerlei substanzielle Dispositionsfreiheit.
Wie die Therapieempfehlung - die nur eine Medikation enthält - eine generelle Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft beweisen soll (sie wurde diesbezüglich "zum Beweis" benannt) ist nicht nachvollziehbar und wird in der Beschwerde auch nicht begründet. Dass "selbstbestimmte" Obdachlosigkeit und ein Leben auf der Straße ohne gesicherte medizinische Betreuung - aktuell die einzig realistische Alternative zur Schubhaft, weil der Beschwerdeführer über keine private Unterkunftsmöglichkeit bei Freunden verfügt und eine Unterbringung in einer Betreuungsstelle wie dargelegt (oben 4.2.) ausscheidet - der gesundheitlichen Entwicklung zuträglicher sein könnte als die Unterbringung im Polizeianhaltezentrum ist nicht nachvollziehbar und wird in der Beschwerde auch weder begründet noch belegt. Verweise auf dem Beschwerdeführer realistisch gar nicht zur Verfügung stehende Lebensumstände sind nicht entscheidungsrelevant.
Darüber hinaus sei nochmals festgehalten, dass die absehbare Schubhaftdauer bis zur bereits anberaumten Abschiebung weniger als vier Wochen beträgt.
4.4. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.4.4. Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(...)"
Mit Begleitschreiben vom 14.01.2019 legte die Verwaltungsbehörde den Verwaltungsakt vor und begehrte die weitere Anhaltung in Schubhaft; begründend führte sie unter anderem aus:
"Am 16.11.2018 wurde eine Prüfung gem. § 80 Abs. 6 FPG durchgeführt."Am 16.11.2018 wurde eine Prüfung gem. Paragraph 80, Absatz 6, FPG durchgeführt.
Am 09.12.2018 scheiterte ein Abschiebeversuch an dem aggressiven Verhalten des Herrn (...).
Es wurde eine weitere begleitete Abschiebung für den 06.01.2019 organisiert.
Am 14.12.2018 erfolgte eine Prüfung gem. § 80 Abs. 6 FPG.Am 14.12.2018 erfolgte eine Prüfung gem. Paragraph 80, Absatz 6, FPG.
Am 06.01.2019 scheitere die Abschiebung neuerlich am Verhalten des Herrn (...).
Am 11.01.2019 wurde eine Prüfung gem. § 80 Abs. 6 FPG durchgeführt.Am 11.01.2019 wurde eine Prüfung gem. Paragraph 80, Absatz 6, FPG durchgeführt.
Aufgrund des bisherigen Verhaltens wird derzeit ein neuerlicher Abschiebeversuch durch die RD NÖ vorbereitet.
Die Identität der Partei wurde durch die tunesischen Behörden festgestellt. Die Ausstellung eines HZ wurde zugesagt.
Herr (...) vereitelte zwei Abschiebeversuche und zeigt dieses Verhalten, dass die Gründe, die zur Erlassung des Schubbescheides geführt haben, noch immer vorliegen. Vielmehr hat die Partei durch Ihren Widerstand aufgezeigt, dass eine Abschiebung nur im Stande der Schubhaft organisiert werden kann. Jede Entlassung würde unweigerlich zu einem Untertauchen der Partei führen. Herr (...) ist nicht bereit im Verfahren mitzuwirken und wird jede Möglichkeit nützen, um sich einer Abschiebung zu entziehen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BFA untertaucht, um sich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung nach Tunesien zu entziehen, als schlüssig anzusehen ist.
Der Sicherungsbedarf ist noch immer gegeben."
Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:
Feststellungen:
Der vom Bundesverwaltungsgericht im angeführten Erkenntnis, W137 2209154-1 vom 15.11.2018, festgestellte Sachverhalt wird zum gegenständlichen Sachverhalt erhoben.
Ergänzend wird folgender Sachverhalt - Ereignisse nach der letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend - festgehalten:
Aus dem (Abschiebe)Bericht der PI Schwanenstadt vom 09.12.2018, den Abschiebeabbruch des Beschwerdeführers betreffend (Hervorhebungen durch den Einzelrichter).
Informativ darf mitgeteilt werden, dass die geplante PA nach Tunis/Tunesien am 09.12.2018 betreffend oaXXXX, XXXX geb. (BM1-EE230Q/0861 -ll/2/b/2018) nicht vollzogen werden konnte. Aufgrund des extrem aggressiven Verhaltens während der SIKO am T 240 und aufgrund der wiederholten Androhung der Vereitelung der Abschiebung war eine Selbst- bzw Gefährdung Dritter nicht auszuschließen - somit war es notwendig dem XXXX am T 240 den "Body Cuff" (Glettverschlüsse) anzulegen. In weiterer Folge setzte XXXX im Flugzeug sein aggressives und lautstarkes Verhalten fort, welches den Piloten letztendlich dazu veranlasste die Abschiebung am Luftweg abzubrechen. XXXX wurde nach Rücksprache mit dem BFA (Hr XXXX)wieder in das PAZ RL eingeliefert. Bei dieser Zwangsmittelanwendung wurden weder der DEPA, noch Escorts verletzt.Informativ darf mitgeteilt werden, dass die geplante PA nach Tunis/Tunesien am 09.12.2018 betreffend oaXXXX, römisch 40 geb. (BM1-EE230Q/0861 -ll/2/b/2018) nicht vollzogen werden konnte. Aufgrund des extrem aggressiven Verhaltens während der SIKO am T 240 und aufgrund der wiederholten Androhung der Vereitelung der Abschiebung war eine Selbst- bzw Gefährdung Dritter nicht auszuschließen - somit war es notwendig dem römisch 40 am T 240 den "Body Cuff" (Glettverschlüsse) anzulegen. In weiterer Folge setzte römisch 40 im Flugzeug sein aggressives und lautstarkes Verhalten fort, welches den Piloten letztendlich dazu veranlasste die Abschiebung am Luftweg abzubrechen. römisch 40 wurde nach Rücksprache mit dem BFA (Hr römisch 40 )wieder in das PAZ RL eingeliefert. Bei dieser Zwangsmittelanwendung wurden weder der DEPA, noch Escorts verletzt.
Aus dem Bericht der LPD Wien, GZ: BMI-EE2300/0940-I l/2/b/2018, PAD/18/02450852/001/VW, vom 06.01.2019 über den Abbruch der Abschiebung (Hervorhebungen durch den Einzelrichter).
Hr. XXXX wurde durch die EB am 06,01.2019, um 08.40 Uhr vom PAZ übernommen und eine Personsdurchsuchung wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Die Effekten wurden durch Bzl XXXX und Hr. XXXX kontrolliert und von diesem in Ordnung befunden und übernommen. Die Effekten verblieben in weiterer Folge beim Ml. Die Unterschrift bei der Obernahmeerklärung des Zehrgeldes in Höhe von € 50,- wurde durch diesen verweigert. Nach der Kontrolle begaben sich die EB mit dem Abzuschiebenden mittels KT BP-90738 nach Wien-Schwechat zum TermHr. römisch 40 wurde durch die EB am 06,01.2019, um 08.40 Uhr vom PAZ übernommen und eine Personsdurchsuchung wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Die Effekten wurden durch Bzl römisch 40 und Hr. römisch 40 kontrolliert und von diesem in Ordnung befunden und übernommen. Die Effekten verblieben in weiterer Folge beim Ml. Die Unterschrift bei der Obernahmeerklärung des Zehrgeldes in Höhe von € 50,- wurde durch diesen verweigert. Nach der Kontrolle begaben sich die EB mit dem Abzuschiebenden mittels KT BP-90738 nach Wien-Schwechat zum Term
240. Dort wurde abermals ein Security Check durchgeführt. Hr. XXXX wurde das Rauchen, als auch die Einnahme von Kaffee ermöglicht. Zu jeder Zeit verhielt er sich äußerst kooperativ und arbeitete mit, der Abzuschiebende unterhielt sich mit den EB in englischer Sprache und war zu jeder Zeit ruhig und gefasst. Um 11.30 Uhr wurde Hr. XXXX durch die Escortbeamten und durch Unterstützung der Kollegen des Term 240 zum Flugzeug der TunisAIr verbracht. Auch zu diesem Zeitpunkt zeigte Hr. XXXX keinerlei Intentionen eines Widerstandes. Der Abzuschiebende wurde unter Kontrolle seiner Person (Fixierung an den Armen) durch die Escortbeamten über die Boardstiege in das Innere des Flugzeuges gebracht. Bereits beim Betreten des Flugzeuges sprach der Abzuschiebende die Flugzeugbesatzung in arabischer Sprache an. Da diese ihn jedoch lediglich begrüßten und nicht in das Gespräch einstiegen, ging er bis zur vierten Reihe, wo er sich plötzlich an den Sitzgarnituren festhielt und lautstark schrie, dass er mit dem Captain sprechen will. Immer wieder schrie er Captain, Captain, Captain. Zu diesem Zeitpunkt wurde Hr. XXXX bereits durch Insp. XXXX und Rvi XXXX an den Armen erfasst um einen etwaigen gewalttätigen Widerstand hintanzuhalten. Durch den Ml wurde versucht beruhigend auf den Abzuschiebenden einzuwirken. Hr. XXXX hielt sich aber lediglich fest und setzte dadurch nur einen passiven Widerstand gegen die Abschiebung. Der Pilot kam in weiterer Folge zu dem Geschehen hinzu und sprach mit Hr. XXXX in arabischer Sprache. Nach diesem Gespräch wurde dem Ml vom Piloten mitgeteilt, dass er Hr. XXXXunter keinen Umständen mitnehmen kann und wird. Daraufhin beruhigte sieh Hr. XXXX wieder und verließ in einem gefassten Zustand in Begleitung der Escortbeamten, als auch der Kollegen des Term 240 das Flugzeug. Hr. XXXX wurde via KT zurück an den Term 240 verbrach