TE Vwgh Beschluss 2019/1/16 Ra 2018/16/0212

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.01.2019
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Finanzamtes Landeck Reutte, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 19. September 2018, RV/3100512/2018, betreffend Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer (mitbeteiligte Partei: JR in M, vertreten durch Dr. Stefan Gloyer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurnerstraße 16 Tür 2), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 14. Juni 2017 hatte das Finanzamt Landeck Reutte gegenüber der Mitbeteiligten für deren in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenes Kraftfahrzeug Normverbrauchsabgabe für Dezember 2014 sowie Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner 2015 bis März 2017 vorgeschrieben, wogegen die Mitbeteiligte Beschwerde erhob.

2 Mit dem angefochtenen Bescheid gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde gemäß § 279 BAO Folge, hob die angefochtenen Bescheide - ersatzlos - auf und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 2 Mit dem angefochtenen Bescheid gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde gemäß Paragraph 279, BAO Folge, hob die angefochtenen Bescheide - ersatzlos - auf und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

3 Das Gericht begründete seine Entscheidung unter ausführlicher Würdigung der Lebensverhältnisse der Mitbeteiligten damit, dass diese, mit einem Einzelunternehmen in Füssen, über keinen Hauptwohnsitz im Inland verfüge und das Fahrzeug als Betriebsvermögen des ausländischen Unternehmens keinen dauernden Standort im Inland habe. Da die Mitbeteiligte nahezu täglich mit dem Kraftfahrzeug zwischen Deutschland und Österreich verkehre, sei die Jahresfrist des § 79 KFG mit jeder dieser Fahrten unterbrochen. 3 Das Gericht begründete seine Entscheidung unter ausführlicher Würdigung der Lebensverhältnisse der Mitbeteiligten damit, dass diese, mit einem Einzelunternehmen in Füssen, über keinen Hauptwohnsitz im Inland verfüge und das Fahrzeug als Betriebsvermögen des ausländischen Unternehmens keinen dauernden Standort im Inland habe. Da die Mitbeteiligte nahezu täglich mit dem Kraftfahrzeug zwischen Deutschland und Österreich verkehre, sei die Jahresfrist des Paragraph 79, KFG mit jeder dieser Fahrten unterbrochen.

4 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Amtsrevision begründet ihre Zulässigkeit wie folgt:

"Das angefochtene Erkenntnis weicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH vom 28.10.2009, 2008/15/0276) ab, als das Bundesfinanzgericht den gegebenen Sachverhalt zu Unrecht unter § 79 KFG 1967 subsumierte. Nach Ansicht des revisionswerbenden Finanzamtes hätte § 82 Abs. 8 KFG 1967 zur Anwendung gelangen müssen, da die mbP ausschließlich einen Wohnsitz hat und sich dieser in Österreich befindet.""Das angefochtene Erkenntnis weicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH vom 28.10.2009, 2008/15/0276) ab, als das Bundesfinanzgericht den gegebenen Sachverhalt zu Unrecht unter Paragraph 79, KFG 1967 subsumierte. Nach Ansicht des revisionswerbenden Finanzamtes hätte Paragraph 82, Absatz 8, KFG 1967 zur Anwendung gelangen müssen, da die mbP ausschließlich einen Wohnsitz hat und sich dieser in Österreich befindet."

5 Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 5 Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass eine Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision). 6 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass eine Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

7 Der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gebotenen gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, wird nicht durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der Entscheidung genüge getan. Soweit ein Abweichen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet wird, ist konkret darzulegen, in welchen tragenden Erwägungen das Verwaltungsgericht sich von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfernt hätte (etwa VwGH 19.11.2015, Ra 2015/16/0107, mwN). 7 Der gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gebotenen gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, wird nicht durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der Entscheidung genüge getan. Soweit ein Abweichen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet wird, ist konkret darzulegen, in welchen tragenden Erwägungen das Verwaltungsgericht sich von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfernt hätte (etwa VwGH 19.11.2015, Ra 2015/16/0107, mwN).

8 Dem genannten Erfordernis genügen die kursorischen Behauptungen der Amtsrevision zu ihrer Zulässigkeit nicht, wenn darin bloß abstrakt ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von einem nach Datum und Zahl zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes behauptet und eine unrichtige Subsumtion des "gegebenen Sachverhaltes" unter eine gesetzliche Bestimmung moniert wird, zumal das Gericht seine einzelfallbezogenen Erwägungen sowohl vor dem Hintergrund des § 79 als auch des § 82 Abs. 8 KFG ausführlich begründete. 8 Dem genannten Erfordernis genügen die kursorischen Behauptungen der Amtsrevision zu ihrer Zulässigkeit nicht, wenn darin bloß abstrakt ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von einem nach Datum und Zahl zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes behauptet und eine unrichtige Subsumtion des "gegebenen Sachverhaltes" unter eine gesetzliche Bestimmung moniert wird, zumal das Gericht seine einzelfallbezogenen Erwägungen sowohl vor dem Hintergrund des Paragraph 79, als auch des Paragraph 82, Absatz 8, KFG ausführlich begründete.

9 Die vorliegende Amtsrevision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 9 Die vorliegende Amtsrevision ist daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 18. Jänner 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018160212.L00

Im RIS seit

22.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten